13 commentaries
Die Eröffnungsverfügung löst nicht zwingend die Beschwerdefrist nach Art. 300 Abs. 2 StPO aus, insbesondere wenn sie den Parteien nicht eröffnet wird; die Frage des Fristbeginns kann daher strittig bleiben.
“RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Es ist festzuhalten, dass gemäss Art. 396 StPO die Beschwerde grundsätzlich fristgebunden ist; nur bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt die zehntägige Beschwerdefrist nicht (wobei auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot der Beschwerdeerhebung zeitliche Grenzen setzen kann). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl.”
“Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw.”
“Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3). 3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Grundsatz "ne bis in idem"). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Dieses Prinzip ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr.”
Die Doppelverfolgungsrüge (ne bis in idem) wirkt prozesshemmend und ist von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen.
“Il reclamante ha più volte sollevato che per la presente fattispecie era già stato aperto un procedimento penale in Italia nei suoi confronti, il quale sarebbe poi stato archiviato. Non vi sarebbe quindi spazio per un secondo procedimento penale nei Grigioni (act. A.1 n. III.b.2, III.b.3.b, anche n. III.a.4-7). Con scritto del 13 ottobre 2023 il reclamante, in risposta allo scritto della presidente, ha con veemenza contestato di aver impugnato (anche) l'apertura dell'istruttoria in sé, non essendo questa impugnabile (act. A.2; cfr. act. D.5). Come indicato nello scritto dell'11 ottobre 2023, vero è che di principio né l'avvio della procedura preliminare né l'apertura dell'istruzione sono impugnabili (art. 300 cpv. 2 CPP; art. 309 cpv. 3 terza frase CPP), vi è tuttavia un'eccezione, ossia se l'imputato invoca una violazione del divieto di un secondo procedimento (ne bis in idem; art. 300 cpv. 2 CPP; act. D.5; cfr. a tal proposito anche Christof Riedo/Barbara Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [edit.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3ª ed., Basilea 2023, n. 31 e 32 ad art. 300 CPP). La sussistenza di un tale effetto preclusivo costituisce un impedimento a procedere, che deve essere considerato d'ufficio in ogni stadio del procedimento (DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2 e riferimenti; TF 6B 111/2022 del”
Die Einleitung erfolgt bei hinreichenden tatsächlichen bzw. konkreten Verdachtsmomenten für eine Straftat (nicht bei bloßen Vermutungen).
“Il principio della legalità processuale impone dunque alle autorità penali, tra cui il procuratore pubblico (art. 12 lit. b CPP), responsabile dell’esercizio uniforme della pretesa punitiva dello Stato (art. 16 cpv. 1 CPP) [PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 16 CPP n. 2], quando vengono a conoscenza di indizi di reato [sufficienti elementi concreti (non di semplice supposizione) in base ai quali c’è una certa probabilità che sia stato commesso un reato (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 1/22/28 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 1] – è finalizzato a non lasciare all’apprezzamento dell’autorità la decisione di avvio del procedimento, per evitare un eventuale arbitrio, in lesione dei principi di uguaglianza e di parità di trattamento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, op. cit., n. 179). Il principio della garanzia di giustizia, in relazione al principio della legalità processuale, esige che venga assicurato a tutte le persone coinvolte nel caso un procedimento penale condotto in maniera efficace (BSK StPO – C.”
In der Praxis ist bei Vorverfahren häufig noch ergänzende polizeiliche Ermittlungstätigkeit möglich, bevor über die Eröffnung einer Untersuchung entschieden wird; dies beeinflusst die Prüfung der Sperrwirkung durch die Staatsanwaltschaft.
“Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren 0 24 8388 / WYS zu erlassen; 6. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Eventualiter 9. Die Rechtsverweigerung sei festzustellen; 10. Das Verfahren 0 24 8388 / WYS sei an die Beschwerdegegnerin zurücksenden und diese sei anzuweisen, eine Verfügung gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen; 11. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 12. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, so rasch als möglich die amtlichen Akten O 24 8388 und O 23 11393 zu übermitteln. Nach Eingang der Verfahrensakten wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.”
“Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 576 E. 2d S. 579; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 111 vom 12. September 2023 E. 15.1). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 369 E. 3a; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 3 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.”
“Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.”
Entscheide über die Gültigkeit einer Strafanzeige bzw. Vorfragen im Vorverfahren sind grundsätzlich vor Rechtsöffnung anfechtbar; die genaue Anwendbarkeit von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bleibt offen.
“Ainsi que le recourant le fait valoir, aucune disposition du CPP ne qualifie de définitive ou de non sujette à recours une décision relative à l'examen de la validité d'une plainte pénale (cf. art. 380 CPP) et rien n'indique de prime abord que le législateur aurait souhaité le contraire. De plus, il paraît douteux qu'une telle décision - prise au cours de la procédure d'opposition à l'ordonnance pénale (art. 355 al. 1 CPP) - puisse être d'emblée assimilée à une décision relative à l'introduction de la procédure préliminaire (art. 300 al. 2 CPP) ou à l'ouverture de l'instruction (art. 309 al. 3 CPP). Le fait que l'existence d'une plainte pénale valable soit une condition à l'ouverture de l'action pénale et conduise - en cas de défaut de plainte valable - au classement de la procédure (cf. art. 319 al. 1 let. d CPP; ATF 136 III 502 consid. 6.3.2; arrêt 6B_696/2023 du 21 novembre 2024 consid. 1.2.3 destiné à la publication; s'agissant du caractère non valable d'une plainte pénale qui viole l'art. 32 CP, voir: ATF 121 IV 150 consid. 3a/bb; arrêts 6B_357/2013 du 29 août 2013 consid. 3.1; 6B_234/2012 du 15 septembre 2012 consid. 2.1) ne permet en tout cas pas d'en inférer le contraire. ll s'ensuit qu'à défaut d'exception prévue expressément par la loi, la voie de droit de l'art. 393 al. 1 let. a CPP devrait en principe être ouverte contre l'ordonnance du Ministère public du 29 mars”
Bei Streit um Doppelverfolgung kann die Staatsanwaltschaft verpflichtet werden, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen; die Erwägungen stützen sich auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung als rügbares Anknüpfungssubstrat.
“Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren 0 24 8388 / WYS zu erlassen; 6. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Eventualiter 9. Die Rechtsverweigerung sei festzustellen; 10. Das Verfahren 0 24 8388 / WYS sei an die Beschwerdegegnerin zurücksenden und diese sei anzuweisen, eine Verfügung gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen; 11. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 12. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, so rasch als möglich die amtlichen Akten O 24 8388 und O 23 11393 zu übermitteln. Nach Eingang der Verfahrensakten wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.”
“Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 576 E. 2d S. 579; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 111 vom 12. September 2023 E. 15.1). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 369 E. 3a; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 3 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.”
“Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.”
“Nachdem der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern auf den 20. Juni 2024 zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen und ihm mitgeteilt worden war, es stehe nunmehr fest, dass er in der Schweiz kein Fahrzeug hätte führen dürfen, und dass es nun um die Frage gehe, ob er von diesem Fahrverbot gewusst habe resp. hätte wissen können, wandte sich der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, hinsichtlich des Ereignisses vom 18. August 2023 liege bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Eine erneute Anhörung, nachdem eine Untersuchung stattgefunden habe und ein Strafbefehl erlassen worden sei, stehe im Widerspruch zu Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung nicht zulässig sei. Andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Verfahren O 24 8388 der Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geprüft werde. Ob eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliege, werde nach Eingang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern durch die Staatsanwaltschaft entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten; 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5.”
Bei Einvernahmen sind Personen frühzeitig als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete Indizien auf Straftaten hinweisen.
“Ausserdem war auf dem Briefkasten und der Türklingel nur der Name des Beschwerdeführers angebracht (Fotodokumentation, Untersuchungsakten pag. 40). Damit lagen den Polizeibeamten zusätzliche Indizien vor, wonach die vom MIKA erwähnten "Hinweise" auf wahren Gegebenheiten beruhen könnten. Gleichzeitig gab es hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden durch falsche Angaben getäuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für seine Ehefrau bewirkt haben bzw. in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin eingegangen sein könnte (vgl. den Wortlaut von Art. 118 Abs. 1 und 2 AIG). Die Schwelle zum Anfangsverdacht nach Art. 299 Abs. 2 StPO war somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bereits überschritten (vgl. Urteile 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweisen; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 300 StPO). Zwar sind die Grenzen an der Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Strafrecht nicht immer klar zu ziehen (vgl. zur gesamten Problematik THOMAS SCHAAD, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen Verweigerungsrechten, in: Jusletter vom 20. März 2017, insbesondere Rz. 5). Vorliegend interessiert aber einzig die strafrechtliche Perspektive. Um demnach seine Aussagen in einem Strafverfahren verwerten zu können, wäre der Beschwerdeführer korrekterweise schon zu Beginn der Einvernahme als beschuldigte Person nach Art. 111 Abs. 1 StPO anzusehen und als solche zu befragen gewesen.”
Bei Einrede 'ne bis in idem' ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft prüf‑ und entscheidungspflichtig; oft prüft die Staatsanwaltschaft zuerst und trifft die verbindliche Entscheidung über die Sperrwirkung erst nach Eingang des Ermittlungsberichts.
“Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw.”
“Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3). 3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Grundsatz "ne bis in idem"). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Dieses Prinzip ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr.”
“Diese werde prüfen, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen sei. Entscheide die Staatsanwaltschaft trotzdem, in Sinne von Art. 309 StPO eine Untersuchung zu eröffnen, sei diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 300 N. 9; ähnlich auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 300 N. 6). Im Schweizerischen Strafprozessrecht gilt indes der sogenannte materielle Eröffnungsbegriff, d.h. eine Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im Übrigen braucht die Eröffnungsverfügung den Parteien auch nicht eröffnet zu werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Es ist daher fraglich, ob (erst) die Eröffnungsverfügung die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO auszulösen vermag. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass - wie vorliegend - die Eröffnungsverfügung den Parteien nicht eröffnet wird (vgl. StA-act. 1.7).”
“RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Es ist festzuhalten, dass gemäss Art. 396 StPO die Beschwerde grundsätzlich fristgebunden ist; nur bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt die zehntägige Beschwerdefrist nicht (wobei auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot der Beschwerdeerhebung zeitliche Grenzen setzen kann). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl.”
“Das fristauslösende Moment bei der Beschwerde gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO ist nicht restlos geklärt. In der Literatur wird darauf hingewiesen, in der Praxis werde die Polizei uber die Einrede von "ne bis in idem" im Ermittlungsverfahren nicht entscheiden, sondern dies der Staatsanwaltschaft überlassen. Diese werde prüfen, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen sei. Entscheide die Staatsanwaltschaft trotzdem, in Sinne von Art. 309 StPO eine Untersuchung zu eröffnen, sei diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 300 N. 9; ähnlich auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 300 N. 6). Im Schweizerischen Strafprozessrecht gilt indes der sogenannte materielle Eröffnungsbegriff, d.h. eine Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl.”
“So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3). 3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf eine Person, welche in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Grundsatz "ne bis in idem").”
Die Anfechtbarkeit der Einleitung richtet sich primär darauf, ob konkret eine Doppelverfolgung (ne bis in idem) gerügt und substantiiert vorgebracht wird; ohne solche konkrete Rüge entfällt die Anfechtbarkeit bzw. ist für bestimmte Anfangsverdachts‑Streitpunkte nicht angezeigt.
“25), er also den Prozessstoff bereits vor dem Beschwerdeverfahren kannte und sich daher nicht erst für das vorliegende Beschwerdeverfahren Aktenkenntnis verschaffen musste. Sodann hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren lediglich eine Rechtsschrift eingereicht, nämlich die Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (act. A.3). Bei der Durchsicht dieser Stellungnahme fällt auf, dass sie Ausführungen enthält, die unnötig sind. So ist namentlich nicht nachvollziehbar, wofür die weitschweifige Rekapitulation des Sachverhalts (vgl. insb. act. A.3, Ziff. 6 ff. [S. 4 - 11]) nötig sein soll. Sofern damit die Begründetheit der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen (strafrechtlichen) Vorwürfe aufgezeigt werden soll, erweist sich dies als unbehelflich (und der dabei entstandene Aufwand demzufolge nicht als notwendig und angemessen), weil in Bezug auf die Frage, ob für die Eröffnung des Strafverfahrens ein genügender Anfangsverdacht besteht oder nicht, von vornherein keine Beschwerdemöglichkeit besteht (Art. 300 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. hierzu auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 300 N. 11; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 25). Mit anderen Worten ging es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob - mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 StPO - das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren (AKR 21 32) einer Strafuntersuchung entgegensteht. Ein Aufwand von 48 Stunden und 55 Minuten, wie ihn der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seiner Honorarnote zugrunde legt, steht offensichtlich in keinem vernünftigen Verhältnis zu dieser Fragestellung. Schliesslich ist das Folgende zu beachten: Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts SK2 20 32 vom 25. Januar 2021 E. 3.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF”
“Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vor (Art. 300 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (vgl. dazu unten Erwägung 3). Insoweit ist die Einleitung des Vorverfahrens anfechtbar.”
“Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren 0 24 8388 / WYS zu erlassen; 6. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Eventualiter 9. Die Rechtsverweigerung sei festzustellen; 10. Das Verfahren 0 24 8388 / WYS sei an die Beschwerdegegnerin zurücksenden und diese sei anzuweisen, eine Verfügung gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen; 11. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 12. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsachen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, so rasch als möglich die amtlichen Akten O 24 8388 und O 23 11393 zu übermitteln. Nach Eingang der Verfahrensakten wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.”
“Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III 576 E. 2d S. 579; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 111 vom 12. September 2023 E. 15.1). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 369 E. 3a; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 3 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.”
Das selbständige polizeiliche Ermittlungsverfahren beginnt bereits mit jeder faktischen Untersuchungshandlung zur Ermittlung von Tat und Täter.
“dem DNA-Profil durch das FOR habe vergleichen lassen, sei faktisch eine DNA-Analyse und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 255 StPO angeordnet worden. Da Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten bereits am 26. April 2021 bestanden hätten und sich die Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt erstmals mit der Strafsache befasst habe, sei die Strafuntersuchung verspätet eröffnet worden. Eine formelle Eröffnung sei erst mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft erfolgt. 1.3.2 Die in Art. 306-307 StPO geregelte Ermittlungstätigkeit kann als selbständiges Ermittlungsverfahren bezeichnet werden. Selbständig sind diese Ermittlungen deshalb, weil die Polizei in eigener Kompetenz über die einzelnen Verfahrenshandlungen entscheidet und weitgehend die faktische Verfahrensherrschaft innehat (Galella/Rhyner, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 306 StPO N. 11 f.) Das selbständige, polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO beginnt automatisch und formlos mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Die Ermittlungen können sich gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft richten. Der Gesetzgeber hat keine bestimmten formellen Voraussetzungen für den Beginn des Ermittlungsverfahrens festgelegt. Die polizeiliche Handlung kann tatsächlicher Natur sein (z.B. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige etc.) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (z.B. Anhaltung und Personenkontrolle, Sicherstellung etc.). Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen eines Tatverdachts (Galella/Rhyner, a.a.O., Art. 306 StPO N. 22 f.). Aus dem Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO wird ersichtlich, dass der Zweck des selbständigen Ermittlungsverfahrens über den ersten Zugriff bzw. die unaufschiebbaren Massnahmen zur Täter- und Beweissicherung hinausgeht.”
Die Einleitung des Vorverfahrens kann bereits mit polizeilichen Ermittlungen beginnen; Kenntnis konkreter Ermittlungshandlungen (z.B. polizeiliche Vorladungen oder staatsanwaltschaftliche Vorladungen) kann den Fristenlauf für die Beschwerde nach Art. 300 Abs. 2 StPO auslösen.
“RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Es ist festzuhalten, dass gemäss Art. 396 StPO die Beschwerde grundsätzlich fristgebunden ist; nur bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt die zehntägige Beschwerdefrist nicht (wobei auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot der Beschwerdeerhebung zeitliche Grenzen setzen kann). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl.”
“Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw.”
“Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3).”
“So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3).”
Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis der Verfahrenshandlung/Ermittlungsmaßnahme oder dem Zeitpunkt, in dem das Vorverfahren faktisch bewusst wird; in der Praxis ist die konkrete Kenntnisnahme des Beschuldigten relevant für die Frage des Fristbeginns.
“RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 300 N. 38; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 300 N. 5). Es ist festzuhalten, dass gemäss Art. 396 StPO die Beschwerde grundsätzlich fristgebunden ist; nur bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt die zehntägige Beschwerdefrist nicht (wobei auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot der Beschwerdeerhebung zeitliche Grenzen setzen kann). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl.”
“Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.3; 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Zwar liegt auch bei Beschwerden gestützt auf Art. 300 Abs. 2 StPO in der Regel kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw.”
“Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3).”
“So wird einerseits die polizeiliche Ermittlungstätigkeit formlos eingeleitet, andererseits muss die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft - wie bereits erwähnt - den Parteien nicht mitgeteilt werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Beschwerdefähig sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO jedoch nicht nur Verfügungen, sondern auch Verfahrenshandlungen. Wird also die beschuldigte Person etwa mit Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und erhält sie dadurch Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren, so kann der Fristenlauf für eine Beschwerde zwanglos an die entsprechende Verfahrenshandlung bzw. der Kenntnis davon geknüpft werden. Zu beachten ist sodann, dass in Art. 300 Abs. 2 StPO nicht von der Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Rede ist, sondern von der "Einleitung des Vorverfahrens". Das Vorverfahren besteht indes nicht nur aus der Untersuchung der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO). Art. 300 Abs. 2 StPO ist systematisch denn auch vor der Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Bemerkenswert ist zudem, dass die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft in Art. 309 Abs. 3 StPO als nicht anfechtbar erklärt wird, ohne dabei jedoch auf den Vorbehalt des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. auf Art. 300 Abs. 2 StPO Bezug zu nehmen (vgl. hierzu auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 300 N. 31). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn nicht schon früher - namentlich im Zusammenhang mit den gegen ihn erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft - hätte rügen müssen bzw. ob sich seine Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre (vgl. unten Erwägung 3).”
Das Vorverfahren beginnt bei Strafverfahren auf Anzeige mit Einreichung der Anzeige; vorgängige Sicherungsmassnahmen sind jedoch möglich.
“Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a retenu qu'à la lumière du droit à la vie garanti par droit constitutionnel et conventionnel, le Parlement zurichois aurait été tenu d'accorder les mêmes droits aux deux parties et de motiver sa décision, ce qui était sans autre possible et exigible du Parlement en sa qualité d'autorité politique, qui acceptait la proposition motivée de sa commission de justice ou une contre‑proposition motivée d'un de ses membres et l'érige ensuite en décision avec la motivation (ATF 135 I 113 consid. 2.3 in JdT 2009 IV 104, p. 108). 7.4 Dans le cas de poursuites qui ne sont engagées que sur plainte ou qui sont soumises à autorisation, la procédure préliminaire n’est introduite que lorsque la plainte pénale est déposée ou que l’autorisation a été donnée (art. 303 al. 1 CPP). L’autorité compétente peut prendre, avant le dépôt de la plainte pénale ou l’octroi de l’autorisation, les mesures conservatoires qui ne souffrent aucun retard (art. 303 al. 2 CPP). La procédure préliminaire se compose de la procédure d’investigation de la police et de l’instruction conduite par le Ministère public (art. 299 al. 1 CPP). La procédure préliminaire est introduite : par les investigations de la police (let. a), par l’ouverture d’une instruction par le Ministère public (let. b ; art. 300 al. 1 CPP). Lors de ses investigations, la police établit les faits constitutifs de l’infraction; ce faisant, elle se fonde sur les dénonciations, les directives du Ministère public ou ses propres constatations (art. 306 al. 1 CPP). La police doit notamment mettre en sûreté et analyser les traces et les preuves (let. a), identifier et interroger les lésés et les suspects (let. b), appréhender et arrêter les suspects ou les rechercher si nécessaire (let. c ; art. 306 al. 2 CPP). La police informe sans retard le Ministère public sur les infractions graves et tout autre événement sérieux (art. 307 al. 1 1re phr. CPP). Le Ministère public peut en tout temps donner des directives et confier des mandats à la police ou se saisir d’un cas. Dans les cas visés à l’al. 1, le Ministère public conduit lui-même, dans la mesure du possible, les premières auditions importantes. (art. 307 al. 2 CPP). La police établit régulièrement des rapports écrits sur les mesures qu’elle a prises et les constatations qu’elle a faites et les transmet immédiatement après ses investigations au Ministère public avec les dénonciations, les procès-verbaux, les autres pièces, ainsi que les objets et les valeurs mis en sûreté (art.”
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