9 commentaries
Ein Gesuch um Protokollberichtigung ist «so bald wie möglich» nach Kenntnisnahme bzw. beim Bekanntwerden von Protokollmängeln innert vernünftiger Frist zu stellen.
“Im vorliegenden Fall stellte das Berufungsgericht einen Tag nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 fest, dass die Tonspur des Audioprotokolls der Berufungsverhandlung auf der entsprechenden Aufzeichnung nicht zu hören war. Ein Gesuch um Berichtigung des zugestellten Schriftprotokolls der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO) stellte der Beschwerdeführer trotz der Verfügung des Berufungsgerichts vom 12. September 2023, in welcher er auf die Sachlage hingewiesen wurde, nicht (vgl. Sachverhalt lit. A). Ein Protokollberichtigungsgesuch hätte der Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls stellen müssen (zit. Urteile 6B_676/2011 E. 1.2.1 und 1B_311/2011 E. 3.1; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 79 StPO ["so bald wie möglich"]).”
Das Gericht muss offenkundige Versehen im Protokoll von Amtes wegen berichtigen; die Parteien sind nicht verpflichtet, Fehler selbst zu rügen. Wird ein Berichtigungsgesuch nicht erhoben, wertet das Gericht dies als Hinweis auf die Unbestrittenheit des Protokolls.
“, Bâle 2019, n. 2 ad art. 393) est, en réalité, un constat, celui de l’absence de deux prévenus (p. 4). Or, si on les comprend bien (acte de recours ch. 29), les recourants demandent eux-mêmes que cette partie-là soit, non pas frappée de nullité, mais, tout au contraire, maintenue. Leur grief tombe par conséquent à faux. Le déroulement de la suite de l’audience, tel qu’il est reflété par le procès-verbal, ne comporte pas de décision. Que le Tribunal ait annoncé de nouveaux mandats de comparution n’est pas encore la décision proprement dite, qui pourrait être détachée de l’acte formel qui a suivi sur-le-champ, l’émission, voire la notification à personne, des citations elles-mêmes. Peu importe, au demeurant, puisque les recourants n’ont pas manqué d’attaquer celles-ci (cf. consid. suivant). La véracité ou l’authenticité de cette déclaration d’intention du tribunal n’est pas mise en doute ; preuve en soit qu’aucun des recourants ne demande de rectification ou correction de ce point (cf. art. 79 CPP). On ne voit par conséquent pas ce qui rendrait celui-ci « nul ». Enfin, toutes les autres dispositions prises dans la foulée relèvent, à l’évidence, de la conduite du procès et ont été prononcées par l’autorité compétente pour ce faire (de sorte qu’une nullité pour incompétence fonctionnelle de l’autorité intimée n’entre pas en considération). Si ces dispositions emportaient une violation du droit, et notamment de l’art. 336 al. 5 CPP sur l’ajournement imposé par l’absence du défenseur obligatoire, les (deux) recourants concernés ne seraient pas privés d’obtenir la correction du vice ainsi invoqué en attaquant le jugement qui sera rendu au fond. On ne voit pas, et les (autres) recourants ne démontrent pas, quel fut leur préjudice juridique personnel, individuel. Au stade du recours, il suffit de constater que le Tribunal correctionnel a précisément utilisé au procès-verbal le verbe ajourner, qui signifie différer ou reporter, et qu’il a fixé – en le modifiant encore deux fois – le terme de cet ajournement, en faveur d’une date qui se situait à la fin des empêchements de santé allégués par les défenseurs de B______ et D______, puisque l’audience du 25 janvier 2024 s’est tenue.”
Berichtigungen offenkundiger Protokollirrtümer erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Protokollführenden; die Parteien werden nachträglich darüber informiert. Diese Praxis ist von materiellen Berichtigungsbegehren zu unterscheiden.
“Offenkundige Versehen hinsichtlich Verfahrens- oder Einvernahmeprotokollen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien (Art. 79 Abs. 1 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung in Bezug auf eine (angeblich) materiell falsche Protokollierung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO). Der Berichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO unterliegen dabei nicht die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, die die einvernommene Person vor Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls anbringt. Bei Art. 79 Abs. 2 StPO geht es um die Berichtigungen von erst später entdeckten bzw. geltend gemachten Mängeln (Näpfli, a.a.O., Art. 79 StPO N 3).”
Berichtigungsbegehren betreffen nur nachträglich geltend gemachte materielle Protokollmängel; Änderungen, die von Einvernommenen vor Unterzeichnung vorgenommen wurden, gehören nicht hierher.
“Offenkundige Versehen hinsichtlich Verfahrens- oder Einvernahmeprotokollen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien (Art. 79 Abs. 1 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung in Bezug auf eine (angeblich) materiell falsche Protokollierung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO). Der Berichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO unterliegen dabei nicht die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, die die einvernommene Person vor Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls anbringt. Bei Art. 79 Abs. 2 StPO geht es um die Berichtigungen von erst später entdeckten bzw. geltend gemachten Mängeln (Näpfli, a.a.O., Art. 79 StPO N 3).”
Berichtigungsansprüche betreffen vor allem nachträglich geltend gemachte materielle Mängel des Protokolls; solche Protokollberichtigungen sind Angelegenheit der Verfahrensleitung, Änderungen vor Unterzeichnung sind ausgeschlossen.
“Offenkundige Versehen hinsichtlich Verfahrens- oder Einvernahmeprotokollen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien (Art. 79 Abs. 1 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung in Bezug auf eine (angeblich) materiell falsche Protokollierung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO). Der Berichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO unterliegen dabei nicht die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, die die einvernommene Person vor Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls anbringt. Bei Art. 79 Abs. 2 StPO geht es um die Berichtigungen von erst später entdeckten bzw. geltend gemachten Mängeln (Näpfli, a.a.O., Art. 79 StPO N 3).”
Bei unvollständigem Protokoll kann die Partei (bzw. der Verteidiger) unmittelbar Berichtigung nach Art. 79 StPO verlangen; die Verfahrensleitung entscheidet über das Gesuch.
“Son défenseur a eu connaissance de l’information selon laquelle il se serait fait dépister, pendant sa détention, d’éventuelles maladies sexuellement transmissibles. En d’autres termes, l’éventuelle preuve à décharge que pourrait constituer, si l’on comprend bien le recourant, le résultat de cet examen médical n’est en tout cas pas compromise par la réaction du Ministère public. 2. Pour ce qui est du déroulement de la suite de l’audience, le recourant ne prétend pas que, nonobstant l’assistance de son défenseur, il aurait manqué, dans la narration par la partie plaignante des faits et de son état de santé – qui plus est, dans la même langue maternelle que la sienne –, des éléments essentiels pour la prévention, sur lesquels il eût été susceptible de fournir contre-preuve(s) ou démenti(s). À supposer que le procès-verbal fût incomplet sur de pareils éléments (et que ceux-ci fussent pertinents, cf. art. 139 CPP), le recourant, flanqué de son défenseur, avait à sa disposition la demande de correction ou de rectification (art. 79 CPP). C’est dire si la garantie de ses droits procéduraux n’était pas menacée par l’interdiction ou la cessation de prendre des notes personnelles pendant que la partie plaignante faisait sa déposition. 3. C’est en vain que le recourant se plaint d’une violation du principe d’égalité des armes avec la partie plaignante (sur cette notion, cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_314/2023 du 10 juillet 2023 consid. 2.6.2.). Comme il le précise lui-même, celle-ci a dessiné séance tenante l’échelle à laquelle elle se référait dans sa déposition. On ne saurait sérieusement prétendre que, ce faisant, elle se serait indument aidée de documents écrits. En premier lieu, parce que l’art. 143 al. 6 CPP – que le recourant ne cite pas dans son recours – ne le prohibait pas, pour peu que la Direction de la procédure y acquiesçât et annexât la pièce au procès-verbal : toutes conditions remplies, ce 22 février 2024. En outre, voire surtout, ce croquis visait, à l’évidence, moins à inspirer ou suppléer le témoignage qu’à l’illustrer.”
Berichtigungsbegehren sind "so bald wie möglich" bzw. innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme bzw. praxisgemäss innert rund fünf Tagen einzureichen; sie sollten sofort gestellt werden, da unterlassene bzw. verspätete Berichtigung durch Zeitablauf Erinnerungs‑ und Beweisverlust und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
“Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in vergleichbaren Fällen befasst. Es hat im Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 betreffend die Rüge, das Protokoll einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme sei inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig, festgehalten, dass ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil in einem solchen Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne. Falls falsch protokolliert worden wäre, hätte eine Berichtigung möglichst rasch nach der Einvernahme zu erfolgen. Andernfalls würde infolge Zeitablaufs ein Erinnerungs- und Beweisverlust bzw. eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung drohen, welche nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könnte (Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1). In diesem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren kein Gesuch um Protokollberichtigung (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO) gestellt. Das Bundesgericht liess die Frage der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) offen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte, welche Passagen seiner Aussagen inwiefern inhaltlich unrichtig protokolliert worden wären. Die Beschwerde erwies sich insofern als nicht ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für eine inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls bestanden darüber hinaus keine objektiven Anhaltspunkte (zit. Urteil 1B_311/2011 E. 3.3). Unter Verweis auf dieses Urteil hat das Bundesgericht in einem späteren Fall festgehalten, ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG könne unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, wenn einem Begehren um Berichtigung eines Einvernahmeprotokolls keine Folge geleistet werde (Urteil 1B_238/2015 vom 5. November 2015 E. 3.1 mit Verweis auf zit. Urteil 1B_311/2011 E. 3.1). In diesem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer - anders als im Urteil 1B_311/2011 vom 30.”
“Im vorliegenden Fall stellte das Berufungsgericht einen Tag nach Durchführung der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 fest, dass die Tonspur des Audioprotokolls der Berufungsverhandlung auf der entsprechenden Aufzeichnung nicht zu hören war. Ein Gesuch um Berichtigung des zugestellten Schriftprotokolls der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO) stellte der Beschwerdeführer trotz der Verfügung des Berufungsgerichts vom 12. September 2023, in welcher er auf die Sachlage hingewiesen wurde, nicht (vgl. Sachverhalt lit. A). Ein Protokollberichtigungsgesuch hätte der Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls stellen müssen (zit. Urteile 6B_676/2011 E. 1.2.1 und 1B_311/2011 E. 3.1; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 79 StPO ["so bald wie möglich"]).”
“Februar 2024 und vom 6. Mai 2024 geltend, der Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung müsse aus formellen Gründen gar nicht behandelt werden. So könne gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] bei einer technischen Aufzeichnung einer Verhandlung auf das Vor-/Durchlesen und die Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen verzichtet werden. Dass sich die technische Tonaufzeichnung als fehlerhaft erwiesen habe, sei vorliegend indes deshalb irrelevant, weil das Gericht von der Kann-Vorschrift von Art. 78 Abs. 5bis StPO nicht Gebrauch gemacht und bereits ein Protokoll erstellt habe. Dieses sei vollständig (Art. 77 StPO) und damit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gültig. Dass dieser das Protokoll vor der Ausfertigung nicht unterzeichnet habe, sei darüber hinaus ohnehin unbeachtlich. Der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger dürften anfangs September 2023 Kenntnis vom Protokoll erlangt haben. Ein Protokollberichtigungsgesuch im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO sei indes nicht gestellt worden, obwohl ein solches praxisgemäss innert rund fünf Tagen einzureichen sei, was der Berufungskläger offensichtlich versäumt habe. Schliesslich sei der Sachverhalt (der Tweet des Berufungsklägers) bereits im Vorfahren unbestritten gewesen und es sei sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz bei Lichte betrachtet einzig um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gegangen. Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO könne der fehlenden Tonaufzeichnung insofern auch aus materiellen Gründen nicht zukommen.”
“Die ausführliche, geradezu hartnäckige, teils suggestive Befragung auf Schweizerdeutsch habe die Aussagen des Beschuldigten be- - 10 - einflusst bzw. verfälscht. Das Berufungsgericht müsse sich einen eigenen Eindruck davon machen (Urk. 69 S. 10 f.). Die Aufzeichnung einer Einvernahme ist sofort zu den Akten zu nehmen (Art. 78a lit. c StPO). Die Aufzeichnung der Hauptverhandlung wird praxisgemäss in der Geschäftsverwaltung im betreffenden Geschäftsordner der ersten Instanz ge- speichert. Damit ist die Aufzeichnung Teil der Akten und grundsätzlich auch für das Berufungsgericht zugänglich. Der Beschuldigte hat die fragliche Aufzeichnung unbestritten von der Vorinstanz erhalten (vgl. Urk. 60 und 69 S. 5). Gemäss Art. 76 ff. StPO ist bei Einvernahmen primär das schriftliche Protokoll massgebend. Das Protokoll muss kein Wort- protokoll sein; vielmehr soll es die Einvernahme sinngemäss wiedergeben, soweit es nicht um entscheidende Fragen oder Antworten geht (Art. 78 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat kein Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO gestellt. Die von der amtlichen Verteidigung als ausführlich bzw. hartnäckig und teils suggestiv bezeichnete Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich ausreichend aus dem schriftlichen Protokoll (Prot. I S. 4 ff.). Die diesbezügli- chen Vorbringen der amtlichen Verteidigung sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass das schriftliche Protokoll in entscheidenden Punkten fehlerhaft sein bzw. nicht mit den mündlichen Äusserungen des Beschuldigten übereinstimmen soll, zeigt die amtliche Verteidigung nicht konkret auf und ist auch nicht ersichtlich. In der nachfolgenden Beweiswürdigung werden zudem nicht einzelne Worte oder Formulierungen des Beschuldigten auf die Goldwaage gelegt und in spitzfindiger Weise ausgelegt (siehe nachfolgende Erwägungen). Auch der Beschuldigte hat in seiner Befragung vor Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, frühere Aussagen von ihm seien von der Vorinstanz falsch interpretiert worden oder man habe ihm die Worte im Mund verdreht.”
Bei unklaren Protokollinhalten bzw. Berichtigungsbegehren muss der Antrag präzise und konkret benennen, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen gewünscht sind; das Protokoll ist seitenweise zu visieren und zu unterschreiben (Formvorgaben relevant).
“Zugleich wurde ihnen das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers zugänglich gemacht und ihnen Frist gesetzt, um diesbezügliche Anträge zu stellen. Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 in der Folge die Wiederholung der Berufungsverhandlung gefordert, sodass mit vorliegenden Zwischen-Entscheid aus prozessökonomischen Gründen zunächst über diesen Antrag zu entscheiden war (bei Gutheissung des Antrags und Wiederholung der Berufungsverhandlung wäre eine Berichtigung im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO obsolet geworden). Der Berufungskläger hat mit seinem Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2023 zwar geltend gemacht, das ihm zugestellte Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers gebe den «Gang der Verhandlung nur unvollständig wieder». Er hat indes nie substantiiert, welche Aussagen von welcher beteiligten Person inwiefern unvollständig wiedergegeben worden sein sollen. Diese Möglichkeit wird ihm nun erneut gegeben. Sollte er weiterhin der Meinung sein, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers sei fehlerhaft, wird er mit Frist bis zum 30. Oktober 2024 (einmal erstreckbar) aufgefordert, im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen er wünscht und das Protokoll auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen. Der Entscheid über die Umsetzung der (allenfalls) verlangten Korrekturen obliegt der Verfahrensleiterin (Art. 79 Abs. 2 StPO). Werden keine Korrekturen geltend gemacht, wird der Berufungskläger innert derselben Frist aufgefordert, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen.”
Bei später geltend gemachten Mängeln bzw. Protokollberichtigungsbegehren entscheidet die Verfahrensleitung / Verfahrensleiterin endgültig über die beantragten Änderungen; sofortige Änderungen vor Unterzeichnung sind ausgeschlossen.
“Offenkundige Versehen hinsichtlich Verfahrens- oder Einvernahmeprotokollen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien (Art. 79 Abs. 1 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung in Bezug auf eine (angeblich) materiell falsche Protokollierung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO). Der Berichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO unterliegen dabei nicht die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen, die die einvernommene Person vor Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls anbringt. Bei Art. 79 Abs. 2 StPO geht es um die Berichtigungen von erst später entdeckten bzw. geltend gemachten Mängeln (Näpfli, a.a.O., Art. 79 StPO N 3).”
“Der Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung ist somit abzuweisen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Urteil in der Sache entschieden. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Der Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung wird abgewiesen. Sollte der Berufungskläger der Meinung sein, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers sei fehlerhaft, wird er mit Frist bis zum 30. Oktober 2024 (einmal erstreckbar) aufgefordert, im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen er wünscht und das Protokoll auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen. Der Entscheid über die Umsetzung der (allenfalls) verlangten Korrekturen obliegt der Verfahrensleiterin (Art. 79 Abs. 2 StPO). Werden keine Korrekturen geltend gemacht, wird der Berufungskläger innert derselben Frist aufgefordert, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Urteil in der Sache entschieden. Mitteilung an: - Berufungskläger - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Privatkläger APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.