7 commentaries
Bei Überwachung Dritter/Unbeteiligter dürfen aus deren Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Anwälten) keine verwertbaren Erkenntnisse gewonnen bzw. verwertet werden.
“Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1250, geht es bei Art. 271 Abs. 3 StPO ebenfalls um den "Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden grundsätzlich entzogen ist". Durch diese Bestimmung werde "etwa das Telefongespräch zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt geschützt". In der Lehre wird diese Materialienstelle so verstanden, dass die Strafbehörden bei der Überwachung von Personen, die selbst keine Berufsgeheimnisträger sind, aus deren Vertrauensverhältnis mit solchen nichts verwerten dürfen (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 271 StPO; vgl. ferner auch Moreillon/Parein Reymond, in: Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 271 StPO). Geschützt ist mit anderen Worten nur die direkte Kommunikation zwischen der beschuldigten Zielperson und der Berufsgeheimnisträgerin (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 62 zu Art. 271 StPO).”
Bei Zufallsfunden sind Erkenntnisse aus Anwaltsgesprächen/zum Anwaltsgeheimnis sofort auszusondern und zu vernichten.
Die Weitergabe geheimer Mandatsinformationen an Dritte beseitigt den Schutz von Art. 271 Abs. 2 StPO, etwa wenn die Berufsinhaberin die Informationen freiwillig an Dritte weitergab oder selbst verdächtigt ist.
“Denn - wie bereits das Haftgericht zutreffend festgehalten hat - ist die Beschwerdeführerin in den Telefongesprächen mit B.B.________ als normale Drittperson zu betrachten. Mitteilungen an Dritte gelten jedoch nicht als Anwaltskorrespondenz, und zwar auch dann nicht, wenn der Inhalt der Mitteilung eine grundsätzlich geheimnisgeschützte Information betrifft. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich, wenn die Kundgabe wie hier durch die Rechtsanwältin selbst erfolgt. Gibt sie geheimnisgeschützte Informationen aus einem Mandatsverhältnis an eine Dritte weiter, kann sie sich in der Folge nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 271 Abs. 3 i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO berufen. Hinzu kommt, dass der Schutz von Berufsgeheimnissen grundsätzlich dann nicht greift - so macht Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO klar - wenn der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin des Berufsgeheimnisses selber besteht. Warum dies anders sein sollte, wenn nicht sie, sondern eine Drittperson überwacht wird und entsprechend ein Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 3 StPO vorliegt, leuchtet nicht ein (siehe auch Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO betreffend Beschlagnahme, wonach Rechtsanwältinnen das Berufsgeheimnis nicht in eigenem Namen als Entsiegelungshindernis anrufen können, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind; Urteil 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und B.B.________, die in keinem Mandatsverhältnis zueinander standen und zwischen denen folglich kein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Materialien bestand, nicht unter Art. 271 Abs. 3 StPO fällt. Der Vorinstanz ist damit vollumfänglich zu folgen - die Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde erweist sich als rechtskonform.”
Art. 271 Abs. 3 StPO ist nicht anwendbar, wenn keine Überwachungsquellen vorliegen oder eine Nicht-Überwachungsauskunft vorliegt.
“dieses wörtlich oder sinngemäss wiedergeben) sei(en) umgehend aus den Akten zu entfernen (Rechtsbegehren, Ziffer 5), weil bei der Erteilung der Ermächtigung durch die Berner Behörden sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren entgegen seiner Ansicht nicht, ob die Entbindung der Ärzte der UPD Bern vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist, sondern ob die von der UPD übermittelten ärztlichen Unterlagen (Beweise) bzw. das sich darauf stützende psychiatrische Gutachten offensichtlich unverwertbar sind und gestützt auf Art. 141 StPO bereits im Untersuchungsverfahren aus den Akten entfernt werden müssen. Dass die StPO (oder ein anderes Gesetz) die Unverwertbarkeit der ärztlichen Unterlagen – d.h. die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise – ausdrücklich vorsieht, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. zu den ausdrücklich vorgesehenen Fällen von Unverwertbarkeit CR CPP-Bénédict, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 4 und 7a). Insbesondere sehen die vom Beschwerdeführer angeführten Art. 170-173 StPO Solches nicht vor. Auch Art. 271 Abs. 3 StPO ist nicht einschlägig, da die streitgegenständlichen Unterlagen nicht aus einer Überwachung stammen. Weiter kann auch nicht gesagt werden, dass die Unverwertbarkeit der von den UPD Bern übermittelten ärztlichen Unterlagen ohne Weiteres feststeht. Denn die übermittelnden Ärzte wurden gemäss Aktenlage von der sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Behörde gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Berner Rechts (Art. 8 Abs. 2 GesG; Art. 58 PG) schriftlich ermächtigt, der Freiburger Staatsanwaltschaft die fraglichen Unterlagen auszuhändigen bzw. waren dazu gestützt auf Art. 170 Abs. 2 und 171 Abs. 2 Bst. b StPO sogar verpflichtet. Von einer offensichtlichen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften kann somit nicht die Rede sein. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, falls überhaupt keine Ermächtigung vorläge. Um zu prüfen, ob die Entbindung vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis in allen Punkten verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist, müsste die Strafkammer ein eigentliches Beweisverfahren durchführen und namentlich prüfen, ob – gestützt auf das nicht bei den Akten liegende Gesuch vom 14.”
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 271 Abs. 3 StPO entfällt bei freiwilliger Weitergabe oder Weitergabe geheim geschützter Mandatsinformationen an Dritte sowie grundsätzlich bei Drittüberwachung, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Überwachten und dem Berufsgeheimnisträger bestanden hat.
“Mitteilungen an Dritte gelten jedoch nicht als Anwaltskorrespondenz, und zwar auch dann nicht, wenn der Inhalt der Mitteilung eine grundsätzlich geheimnisgeschützte Information betrifft. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich, wenn die Kundgabe wie hier durch die Rechtsanwältin selbst erfolgt. Gibt sie geheimnisgeschützte Informationen aus einem Mandatsverhältnis an eine Dritte weiter, kann sie sich in der Folge nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 271 Abs. 3 i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO berufen. Hinzu kommt, dass der Schutz von Berufsgeheimnissen grundsätzlich dann nicht greift - so macht Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO klar - wenn der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin des Berufsgeheimnisses selber besteht. Warum dies anders sein sollte, wenn nicht sie, sondern eine Drittperson überwacht wird und entsprechend ein Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 3 StPO vorliegt, leuchtet nicht ein (siehe auch Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO betreffend Beschlagnahme, wonach Rechtsanwältinnen das Berufsgeheimnis nicht in eigenem Namen als Entsiegelungshindernis anrufen können, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind; Urteil 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und B.B.________, die in keinem Mandatsverhältnis zueinander standen und zwischen denen folglich kein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Materialien bestand, nicht unter Art. 271 Abs. 3 StPO fällt. Der Vorinstanz ist damit vollumfänglich zu folgen - die Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde erweist sich als rechtskonform.”
Der Schutz des Art. 271 Abs. 3 StPO umfasst nur die direkte Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Berufsgeheimnisträger; Drittüberwachungen bzw. Fremdbeobachtungen sind nicht geschützt und daher unverwertbar.
“Als Anwaltskorrespondenz (im Sinne der Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 Abs. 1 StPO lit. a, c und d StPO) gilt nach der Rechtsprechung alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1; siehe auch BGE 143 IV 462 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1250, geht es bei Art. 271 Abs. 3 StPO ebenfalls um den "Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden grundsätzlich entzogen ist". Durch diese Bestimmung werde "etwa das Telefongespräch zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt geschützt". In der Lehre wird diese Materialienstelle so verstanden, dass die Strafbehörden bei der Überwachung von Personen, die selbst keine Berufsgeheimnisträger sind, aus deren Vertrauensverhältnis mit solchen nichts verwerten dürfen (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 271 StPO; vgl. ferner auch Moreillon/Parein Reymond, in: Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 271 StPO). Geschützt ist mit anderen Worten nur die direkte Kommunikation zwischen der beschuldigten Zielperson und der Berufsgeheimnisträgerin (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 62 zu Art. 271 StPO).”
Bei Überwachung Dritter sind nur direkte Kommunikationen zwischen Beschuldigtem und Berufsgeheimnisträger geschützt.
“Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1250, geht es bei Art. 271 Abs. 3 StPO ebenfalls um den "Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden grundsätzlich entzogen ist". Durch diese Bestimmung werde "etwa das Telefongespräch zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt geschützt". In der Lehre wird diese Materialienstelle so verstanden, dass die Strafbehörden bei der Überwachung von Personen, die selbst keine Berufsgeheimnisträger sind, aus deren Vertrauensverhältnis mit solchen nichts verwerten dürfen (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 271 StPO; vgl. ferner auch Moreillon/Parein Reymond, in: Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 271 StPO). Geschützt ist mit anderen Worten nur die direkte Kommunikation zwischen der beschuldigten Zielperson und der Berufsgeheimnisträgerin (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 62 zu Art. 271 StPO).”
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