Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
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