Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Ersatzmassnahmen sind namentlich:
die Sicherheitsleistung;
die Ausweis- und Schriftensperre;
die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
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