Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
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