Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 287 | Omnilex
Law
/
Art. 287
Art. 286
Art. 288
Art. 287
312.0
StPO
Federal Act
01.01.2011
Originalquelle
Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;
Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.
Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
StPO · Schweizerische Strafprozessordnung
Zurück zum Gesetz
Art. 286
Art. 288