Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
kein Straftatbestand erfüllt ist;
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
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