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Art. 47
Art. 46
Art. 48
Art. 47
312.0
StPO
Federal Act
01.01.2011
Originalquelle
Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
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StPO · Schweizerische Strafprozessordnung
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