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Kommentare: Art. 5 | Omnilex
Law
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Art. 5
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Art. 5
312.0
StPO
Federal Act
01.01.2011
Originalquelle
Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
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StPO · Schweizerische Strafprozessordnung
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