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Die Kantone behalten originäre Kompetenz für Gefahrenabwehr und Polizeigesetze; kantonales Verfahrensrecht kann bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht ergänzend zur Anwendung kommen.
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
Polizeirapporte und Polizeiakten sind grundsätzlich verwertbare Beweismittel; ihr Beweiswert unterliegt der freien Beweiswürdigung und sie bleiben verwertbar, auch wenn der rapportierende Polizist nicht vernommen wurde; wer die Feststellungen bestreitet, muss rechtzeitig die formelle Zeugenbefragung beantragen.
“281), wohingegen er denselben im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal und ohne Grundangabe bestritt (pag. 976 Z. 28). Seine erst- und oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung, wonach er bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) habe (pag. 975 Z. 37 f., pag. 1282 Z. 7 ff.), überzeugt – wie bereits erwähnt – nicht. Es kann diesbezüglich auf die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.10.6 vorne verwiesen und festgestellt werden, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Soweit die Verteidigung den Beweiswert des Anzeigerapports anzweifelt, kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten als Beweismittel zählen (Art. 100 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Bst. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, wonach der Polizeirapport unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde, ein taugliches Beweismittel ist). Einem Anzeigerapport kann der Beweiswert also nicht per se abgesprochen werden und es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb dem Anzeigerapport vorliegend kein oder kein genügender Beweiswert zukommen sollte. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass der rapportierende Polizist nicht einvernommen wurde, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt anfänglich sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 281) anerkannte, diesen erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt und nie ein Beweisantrag auf Befragung des rapportierenden Polizisten gestellt wurde (vgl.”
“Damit liegen keine zu würdigenden Aussagen aus formellen Einvernahmen vor. Die Befragung der Mutter des Beschuldigten, E._____, im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme betreffend Einbruch in deren Kellerabteil in der Nacht vom 4. Dezember 2020, fand nur in einer summarischen Zusammenfassung im Polizeirapport vom 21. Januar 2021 Niederschlag (Urk. 1/1). Da E._____ ihre Aussagen später nicht bestätigte (Urk. 2/1-4), können diese nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich beim Polizeirapport selber um ein zulässiges Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), das der freien Beweiswürdigung unterliegt (BGer 6B_75/2023 Urteil vom 18. April 2023, E. 3.3.2.).”
“Die Vorinstanz legte unter Verweis auf die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung überzeugend dar, weshalb die Aussageverweigerung vorliegend als belastendes Element gewürdigt werden darf (vgl. Urk. 36 S. 4 f.). Mit - 8 - diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung nur ungenügend auseinander, wenn sie ihre eigene Lesart von Art. 6 Ziff. 1 EMRK präsentiert und sich im Übrigen ein weiteres Mal darauf versteift, mit dem – wie erwähnt (vorne E. III./4.) – unbe- helflichen Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 zu behaup- ten, dass es keine belastenden Indizien gebe und die Aussageverweigerung demnach nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürfe (vgl. Urk. 46 S. 17 f.; Urk. 52 S. 2). 5.3.Bezüglich des Einwands der Verteidigung, die Angaben aus dem Polizei- rapport seien infolge einer Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar (Urk. 46 S. 11), ist Folgendes zu bemerken: Polizeirapporte sind grundsätzlich zulässige Beweismittel (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO; Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Soweit Feststellungen aus dem Rapport umstritten sind, hat ein Beschuldigter rechtzeitig und formgerecht eine Zeugenbefragung zu beantragen; die (alleinige) Berufung auf Unverwertbarkeit ent- faltet keine Wirkung und es ist von einem Verzicht auf Konfrontation auszugehen, wenn kein formeller Beweisantrag gestellt wird (Urteile 6B_1265/2021 vom”
Bei Einsätzen oder Kontakten ohne strafprozessualen Anfangsverdacht (präventive/sicherheitspolizeiliche Maßnahmen) findet Art. 15 StPO keine Anwendung; dann ist das Sicherheitsrecht bzw. kantonales Polizeirecht zuständig.
“0) unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Demgegenüber richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach dem kantonalen Recht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist demnach zu unterscheiden, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 5. Januar 2023 um eine kriminalpolizeiliche oder eine sicherheitspolizeiliche Massnahme handelt. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ist stets der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich regelmässig nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (vgl. eingehend zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1; Fabbri/Hofer, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 213 StPO N 12 ff.; vgl. auch AGE BES.2021.134 vom 25. Mai 2023 E. 1.2).”
Bei sicherheitspolizeilichen Maßnahmen und polizeilichen Einsätzen ohne strafprozessualen Anfangsverdacht bestimmen kantonale Polizeigesetze und Sicherheitsaufgaben die Rechtsgrundlage und die Verwertbarkeit von Aufnahmen.
“Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl.”
Kantonale Amtsstellen und kantonale Polizeiorgane dürfen nach Art. 15 StPO nur im Rahmen ihrer kantonalgesetzlichen polizeilichen Zwangsbefugnisse handeln; die Vollzugsbefugnisse der StPO treten nicht an ihre Stelle.
“L’attribution de ces compétences résulte de la législation propre à chaque domaine (FF 2006 2429, 2441). 8.8 Les autorités pénales sont tenues de dénoncer aux autorités compétentes toutes les infractions qu’elles ont constatées dans l’exercice de leurs fonctions ou qui leur ont été annoncées si elles ne sont pas elles mêmes compétentes pour les poursuivre (art. 302 CPP). 8.9 À Genève, toute autorité, tout membre d’une autorité, tout fonctionnaire au sens de l’art. 110 al. 3 CP, et tout officier public acquérant, dans l’exercice de ses fonctions, connaissance d’un crime ou d’un délit poursuivi d’office est tenu d’en aviser sur-le-champ la police ou le Ministère public (art. 302 al. 2 CPP ; art. 33 al. 1 LaCP). Par fonctionnaires, on entend notamment les fonctionnaires et les employés d’une administration publique et de la justice (art. 110 al. 3 CP). Dans le canton de Genève, l’action policière comprend l’activité de police administrative et de sécurité, ainsi que l’activité de police judiciaire, au sens de l’art. 15 CPP (art. 1 al. 3 LPol). 8.10 En l'espèce, l'art. 65 RGPPol prévoit que dans le cadre de leurs missions, les ASP armés sont autorisés à faire usage de la contrainte et à prendre des mesures policières. Quoi qu'en disent les recourants, on ne voit pas à quelle disposition de droit fédéral l'art. 65 RGPPol contreviendrait. En effet, les ASP ne sont pas autorisés à ordonner ou exécuter les mesures de contrainte prévues par le CPP, puisque le droit cantonal, en vertu des compétences que l'art. 14 CPP lui attribue, réserve cette prérogative aux seuls policiers au sens de l'art. 9 LPol (art. 26 al. 1 et 3 LaCP a contrario). Ce sont donc les mesures de contrainte et policières prévues par la LUsC auxquelles les ASP sont autorisés à avoir recours. Le RGPPol leur donne la compétence de les mettre en œuvre dans le cadre de leurs missions, soit notamment celles prévues à l'art. 50 al. 1 RGPPol, et on ne voit pas pourquoi ces prérogatives devraient être étendues au-delà desdites missions.”
Polizeiliche Video- und Verkehrskontrollen unterfallen nicht generell der StPO; verkehrspolizeiliche Maßnahmen und Videoaufnahmen im reinen Verkehrsdienst unterliegen häufig der kantonalen Polizeigesetzgebung, soweit kein strafprozessualer Anfangsverdacht gegeben ist.
“In Übereinstimmung mit der Verteidigung ging auch die Vorinstanz davon aus, dass die Polizei bei der betreffenden Videoaufnahme als Organ der Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO tätig gewesen sei und daher die Regelungen der StPO anwendbar seien. Weiter führte sie aus, dass die polizeiliche Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten einen Zufallsfund darstelle, für dessen Verwertbarkeit als Beweismittel zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Erstens müsse die dem Zufallsfund zugrundeliegende Massnahme rechtmässig sein und zweitens sei vorausgesetzt, dass die entsprechende Massnahme auch in Bezug auf das Delikt, auf welches der Zufallsfund Hinweise geliefert habe, hätte angeordnet werden dürfen. Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO könne die Polizei Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten treffen. Die Polizei habe bei der Aufnahme des Videos folglich innerhalb ihrer Kompetenzen und rechtmässig gehandelt. Zudem wäre die Videoaufnahme auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel) zulässig gewesen.”
“Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl.”
Die Abgrenzung zwischen strafprozessualer Tätigkeit (StPO) und kantonalem Polizeirecht/Sicherheitspolizei ist in der Praxis oft unscharf und beeinflusst insbesondere die Verwertbarkeit polizeilicher Beweismittel wie Videoaufnahmen.
“In Übereinstimmung mit der Verteidigung ging auch die Vorinstanz davon aus, dass die Polizei bei der betreffenden Videoaufnahme als Organ der Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO tätig gewesen sei und daher die Regelungen der StPO anwendbar seien. Weiter führte sie aus, dass die polizeiliche Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten einen Zufallsfund darstelle, für dessen Verwertbarkeit als Beweismittel zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Erstens müsse die dem Zufallsfund zugrundeliegende Massnahme rechtmässig sein und zweitens sei vorausgesetzt, dass die entsprechende Massnahme auch in Bezug auf das Delikt, auf welches der Zufallsfund Hinweise geliefert habe, hätte angeordnet werden dürfen. Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO könne die Polizei Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten treffen. Die Polizei habe bei der Aufnahme des Videos folglich innerhalb ihrer Kompetenzen und rechtmässig gehandelt. Zudem wäre die Videoaufnahme auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel) zulässig gewesen.”
“Vorab ist die anwendbare Rechtsgrundlage zu bestimmen, um gestützt darauf zu klären, ob der durch die Polizei erhobene Videobeweis (pag. 8 sowie 4-7) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertbar ist. Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt dem kantonalen Recht, wohingegen das Strafprozessrecht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2; 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis allerdings fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. In bestimmten Situationen kann für die Polizei eine Handlungsmöglichkeit sowohl gestützt auf die StPO wie auch auf ein Polizeigesetz bestehen (vgl. Bosshard/Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,”
“Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl.”
Sobald ein Anfangsverdacht besteht, verdrängt die StPO das kantonale Polizeirecht zugunsten der strafprozessualen Regelungen; polizeiliche Eingriffe bei Anzeichen eines Anfangsverdachts sind als strafprozessuale Maßnahmen zu werten und unterliegen der StPO-Rechtskontrolle.
“Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten. Die präventive polizeiliche Tätigkeit ist grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 149 I 218 E. 4.1 mit Hinweisen). Kantonales Recht findet auch auf sog. Vorermittlungen Anwendung, mit dem Ziel, mögliche Straftaten zu erkennen (BGE 150 I 353 E. 5.1 S. 360). Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt und damit ein strafprozessuales Vorverfahren eröffnet werden muss (gemäss Art. 299 f. StPO), ist die StPO und nicht kantonales Polizeirecht anwendbar (BGE 143 IV 27 2.5; Urteil 1C_269/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1.2 und 3.2.1, in: AJP 2023 624; vgl. auch GEHT, BSK-StPO, N. 3 zu Art. 15 StPO; B. SCHINDLER/R. WIDMER, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, [nachfolgend: Kommentar PolG/ZH] N. 5 zu § 2).”
“Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 StPO unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der richterlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz. Im Gegensatz dazu richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach kantonalem Polizeirecht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist also ausschlaggebend, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 29. März 2023 um eine kriminalpolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Massnahme handelte. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (eingehend zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1 ff.). Hintergrund sowohl der Durchsuchung der Wohnung als auch des Beschwerdeführers 1 war eine Meldung der Einsatzzentrale, wonach eine Frau Hilfe benötige (Polizeirapport vom 29. März 2023, act. 7), weil sie in ihrer Wohnung vermutlich von ihrem Ehemann tätlich angegangen worden sei (Audioaufnahme des Gesprächs zwischen den Einsatzzentralen vom 29. März 2023, act. 12). Die Polizeibeamten begaben sich also in die Räumlichkeiten am [...], weil sie davon ausgingen, dass sich dort ein Delikt ereignet hatte. Die Sicherstellungen wiederum erfolgten wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Somit basierten die polizeilichen Massnahmen allesamt auf einem jeweiligen Anfangsverdacht und nicht primär auf sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Sie sind folglich nach den Bestimmungen der StPO zu behandeln und unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.”
Bei der Auslegung gilt ein funktioneller Polizeibegriff; die Ausführungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone bestimmt, welche Behörden als Polizei gelten sowie deren Bezeichnung und Ausstattung, Zuständigkeit und Befugnisse.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft: dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen Polizeibegriff vor (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde "Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse zukommen (Andreas J. Keller, a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; Henzelin/Maeder Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten Ermittlungen zu tätigen haben (Jositsch/Schmid, a.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen Polizeibegriff vor (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde "Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse zukommen (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten Ermittlungen zu tätigen haben (JOSITSCH/SCHMID, a.”
Die Polizei muss regelmässig schriftliche Berichte/Rapporte mit relevanten Beilagen für die Staatsanwaltschaft erstellen.
“89] cons. 2a, publié in RJN 2018 p. 619). S’agissant par exemple de la question de l’exploitabilité du procès-verbal relatif à l’audition du prévenu, c’est en principe au tribunal appelé à juger la cause au fond qu’il appartient de faire abstraction de certaines déclarations, s’il estime que celles-ci doivent être écartées du dossier (arrêt du TF du 17.06.2015 [1B_84/2015] cons. 1.3 ; voir aussi arrêt du TF du 17.02.2014 [6B_883/2013] cons. 2.3). Sauf inexploitabilité manifeste, l’autorité de recours n’a pas à rendre sur ce point une décision qui lierait les juridictions appelées à juger le fond de la cause (arrêt de l’Autorité de céans du 28.05.2019 [ARMP.2019.23] cons. 2.2). 4.2. En l’espèce, le cas d’une inexploitabilité manifeste n’est à l’évidence pas donné. 4.2.1. La police est une autorité de poursuite pénale (art. 12 let. a CPP) chargée d’enquêter sur des infractions (de sa propre initiative, sur dénonciation de particuliers ou d’autorités, ainsi que sur mandat du ministère public) (art. 15 al. 2 CPP). Même après l’ouverture de l’instruction, le ministère public peut la charger d’investigations complémentaires, moyennant des directives écrites – verbales en cas d’urgence – limitées à des actes d’enquête précisément définis (art. 312 al. 1 CPP). La loi prescrit à la police d’établir régulièrement des rapports écrits, accompagnés des annexes utiles (p. ex. dénonciations, procès-verbaux, autres pièces, objets et valeurs mis en sûreté), à l’intention du Ministère public, tant sur les mesures qu’elle prend et les constatations qu’elle fait dans le cadre de ses compétences propres d’investigation (art. 307 al. 3 CPP) que sur l’activité qu’elle déploie sur mandat du Ministère public (p. ex. art. 309 al. 2 CPP). Les constatations faites par les agents de police (p. ex. lorsqu’ils interviennent suite à un signalement à la centrale d’urgence) dans le cadre de leur fonction sont usuellement faites dans des rapports écrits ; le CPP n’impose pas leur audition en qualité de témoins et cela n’est pas davantage consacré par la pratique, dès lors que la police est au service de la population et des autorités (art.”
Die Polizei handelt bei Ermittlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und untersteht deren Überwachung; sie hat Anträge (z. B. Gesuche um Pflichtverteidiger/Amtsverteidigergesuche) an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und darf solche Anträge nicht selbständig definitiv entscheiden.
“7 ad art. 101 CPP et les réf. cit.). 3.2.3 Dans le cadre d’une procédure pendante, la compétence pour statuer sur la consultation des dossiers appartient à la direction de la procédure (art. 102 al. 1 CPP). Selon l’art. 61 let. a CPP, l’autorité investie de la direction de la procédure (direction de la procédure) est le Ministère public, jusqu’à la décision de classement ou la mise en accusation. Les forces de l’ordre ne sont pas des autorités investies de la direction de la procédure, même lors de la procédure d’enquête policière dite aussi phase d’investigations policières (art. 306 et 307 CPP ; Parein/Bichovsky, in : CR CPP, n. 6 ad art. 61 CPP ; cf. également Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 8 ad art. 101 CPP ; Frischknecht/Reut, in : BSK, n. 3 ad art. 61 CPP ; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in : Donatsch et al. [éd.], op. cit., n. 2 ad art. 61 CPP). Aussi, lorsque la police enquête sur mandat du Ministère public, elle est soumise à la surveillance et aux instructions de ce dernier (art. 15 al. 2 CPP). Cela ne signifie toutefois pas que les forces de l’ordre ne peuvent jamais agir de manière indépendante ; cette possibilité leur est en effet octroyée dès lors que la loi mentionne expressément les forces de l’ordre ou une autre autorité comme compétente (cf. art. 198 al. 2, 241 al. 3 ou 157 CPP). Cela étant, la police ne saurait exercer des compétences attribuées de par la loi à la direction de la procédure. Cette exigence ne va pas sans laisser planer une certaine incertitude dans certaines circonstances. Tel est le cas lorsqu’aucune instruction n’a été ouverte (art. 309 CPP a contrario), que le prévenu est convoqué pour être entendu durant la phase d’investigation (art. 158 CPP) et qu’une demande de désignation d’un défenseur d'office est déposée auprès de la police (art. 159 CPP). La désignation relevant de la compétence de la direction de la procédure (art. 133 CPP), la solution conforme à la loi commande alors que la police transmettre la demande au Ministère public dont elle dépend pour qu’il statue, même si l’art.”
In Genf können grundsätzlich alle Polizeibeamten Zwangsmassnahmen nach Bundesrecht anordnen oder ausführen.
“2 Le CPP régit la poursuite et le jugement, par les autorités pénales de la Confédération et des cantons, des infractions prévues par le droit fédéral (art. 1 al. 1 CPP). La police est une autorité de poursuite pénale (art. 12 let. a CPP). 8.3 La Confédération et les cantons désignent leurs autorités pénales et en arrêtent la dénomination (art. 14 al. 1 CPP). Ils fixent les modalités d’élection des membres des autorités pénales, ainsi que la composition, l’organisation et les attributions de ces autorités, à moins que ces questions soient réglées exhaustivement par le CPP ou d’autres lois fédérales (art. 14 al. 2 CPP). Exception faite de l’autorité de recours et de la juridiction d’appel, la Confédération et les cantons peuvent instaurer plusieurs autorités pénales de même type ; ils en définissent les compétences à raison du lieu et de la matière (art. 14 al. 4 CPP). Ils règlent la surveillance de leurs autorités pénales (art. 14 al. 5 CPP). 8.4 En matière de poursuite pénale, les activités de la police, qu’elle soit fédérale, cantonale ou communale, sont régies par le CPP (art. 15 al. 1 CPP). 8.5 Les mesures de contrainte sont des actes de procédure des autorités pénales qui portent atteinte aux droits fondamentaux des personnes intéressées (art. 196 CPP). Les mesures de contrainte peuvent être ordonnées par la police dans les cas prévus par la loi (art. 198 al. 1 let. c CPP). Lorsque la police est habilitée à ordonner ou à exécuter des mesures de contrainte, la Confédération et les cantons peuvent réserver cette compétence à des membres du corps de police revêtant un certain grade ou une certaine fonction (art. 198 al. 2 CPP). 8.6 À Genève, la compétence d’ordonner ou d’exécuter les mesures de contrainte qui peuvent l’être par la police aux termes du droit fédéral (art. 198 al. 2 CPP) est réglée par l’art. 26 de la loi d’application du code pénal suisse et d’autres lois fédérales en matière pénale du 27 août 2009 (LaCP - E 4 10 ; art. 54 LPol). Cette disposition prévoit que toute policière ou tout policier peut ordonner ou exécuter les mesures de contrainte qui peuvent l’être par la police aux termes du droit fédéral (al.”
Die Polizei steht in der Voruntersuchung unter der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
“1 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_1012/2017 du 23 mars 2018 consid. 1.1 ; 6B_138/2017 du 19 juillet 2017 consid. 3.2). 3.1.4. Selon l'art. 21 CP, quiconque ne sait ni ne peut savoir au moment d'agir que son comportement est illicite n'agit pas de manière coupable. Le juge atténue la peine si l'erreur était évitable. Pour qu'il y ait erreur sur l'illicéité, il faut que l'auteur ne sache ni ne puisse savoir que son comportement est illicite. Comme dans l'ancien droit, l'auteur doit agir alors qu'il se croyait en droit de le faire. Il pense, à tort, que l'acte concret qu'il commet est conforme au droit. Pour admettre l'erreur sur l'illicéité, il ne suffit pas que l'auteur pense que son comportement n'est pas punissable, ni qu'il ait cru à l'absence d'une sanction. Déterminer ce que l'auteur d'une infraction a su, cru ou voulu et, en particulier, l'existence d'une erreur relève de l'établissement des faits (ATF 141 IV 336 consid. 2.4.3 ; 148 IV 298 consid. 7.6 ; 150 IV 10 consid. 4.7.2). 3.2.1. Selon l'art. 15 al. 1 CPP, en matière de poursuite pénale, les activités de la police, qu’elle soit fédérale, cantonale ou communale, sont régies par ce code. La police enquête sur des infractions de sa propre initiative, sur dénonciation de particuliers ou d’autorités ainsi que sur mandat du ministère public ; dans ce cadre, elle est soumise à la surveillance et aux instructions du ministère public (al. 2). Il en découle que le CPP est applicable dès la procédure préliminaire (Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE [éds], Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 1 ad art 1 et n. 1 à 2a ad art. 15). 3.2.2. Lorsque des soupçons laissent présumer qu'une infraction a été commise, des investigations sont effectuées et des preuves administrées dans la procédure préliminaire, afin d'établir si une ordonnance pénale doit être décernée contre le prévenu, s'il doit être mis en accusation ou si la procédure doit être classée (art. 299 al. 2 CPP). Conformément à l'art. 306 al.”
Polizeiliche Anhaltungen/Personenkontrollen können sowohl sicherheitspolizeiliche als auch strafprozessuale Zwecke verfolgen; bei StPO-Anwendbarkeit genügt bereits ein relativ vager strafprozessualer Anfangsverdacht.
“Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbe- sondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur An- - 6 - wendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Grün- den (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergän- ge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Ge- mäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatverdacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus.”
“_____ der Beschuldigte aufge- fallen sei, der langsam auf einem Elektro-Roller in Richtung C._____ unterwegs gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte den Fahndern aufgrund seines Fahrverhaltens aufgefallen sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei es nicht so, dass die Kontrolle des Beschuldigten gänzlich ohne Veranlassung er- folgt wäre. An die Verdachtslage dürfe kein allzu strenger Massstab gestellt wer- den, da es Polizeiorganen möglich sein müsse, Personenkontrollen und Identi- tätsfeststellungen auch tatsächlich durchzuführen, um strafbares Verhalten zu ahnden und verhindern zu können. Die polizeiliche Personenkontrolle vom 5. September 2022 sowie die Einleitung des vorliegenden Verfahrens seien dem- gemäss rechtmässig erfolgt und die gestützt darauf erhobenen Beweise seien verwertbar (Urk. 41 S. 5 ff. E. II., unter Hinweis auf Urk. 1 S. 1 und Urk. 4/1). 3.2.3. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbe- sondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur An- - 6 - wendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Grün- den (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergän- ge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Ge- mäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatverdacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus.”
“2; je mit Hinweisen). Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen üblicherweise an Ort und Stelle (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die polizeiliche Anhaltung erfolgt im Interesse der Aufklärung einer Straftat (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ein konkreter Tatverdacht ist gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2; 139 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen), sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (Urteile 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.4.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergange fliessend sein können (Urteil 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Die Polizei darf nach Eröffnung der Untersuchung noch einfache, informatorische Erhebungen vornehmen, insbesondere Befragungen von Zeugen und Geschädigten.
“Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4; 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1).”
Die StPO findet Anwendung, sobald ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht; bei Abwesenheit dieses Anfangsverdachts gelten kantonales Polizeirecht und sicherheitspolizeiliche Regelungen.
“Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 StPO unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen der Polizei der richterlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz. Im Gegensatz dazu richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach kantonalem Polizeirecht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist also ausschlaggebend, ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 29. März 2023 um eine kriminalpolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Massnahme handelte. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (eingehend zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15 StPO N 1 ff.). Hintergrund sowohl der Durchsuchung der Wohnung als auch des Beschwerdeführers 1 war eine Meldung der Einsatzzentrale, wonach eine Frau Hilfe benötige (Polizeirapport vom 29.”
“Dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich durch eine Drittperson die Meldung eingegangen sei, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der A53 ein Rennen liefern sollten. Das Ganze sollte zudem gefilmt werden. Gestützt auf diese Meldung folgten zwei zivile Patrouillenfahrzeuge der Kantonspolizei Zürich den gemeldeten Fahrzeugen (Urk. 1 S. 5). Die inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten wurden gleichzeitig von sogenannten "Sat-Speed-Kameras" aufgezeichnet (Urk. 2 S. 15). 3.3.2.3. Festzuhalten ist, dass das Handeln der Kantonspolizei Zürich im vorliegen- den Fall nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fällt. Die Polizei machte die Videoaufnahmen vielmehr im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben. Denn generell muss ein Anfangs- oder Tatverdacht nur gegeben sein, wenn die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens erfolgt (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 299 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend klar zu verneinen, tätigten die Polizisten doch gerade keine Beweiser- hebungen ausgehend von einem bereits bestehenden Anfangsverdacht, sondern sie folgten gestützt auf eine Drittinformation und in Wahrnehmung ihrer verkehrs- polizeilichen Aufgaben den gemeldeten Fahrzeugen. Es dürfte sodann nicht weiter - 9 - umstritten sein, dass eine Patrouille des verkehrspolizeilichen Einsatzdienstes auch ohne konkreten Ermittlungs- oder Kontrollauftrag bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ganz grundsätzlich in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben agiert, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit nicht die StPO, sondern die Polizeigesetzgebung Anwendung findet. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, ändert nichts an der Einstufung als sicherheitspolizeiliche Tätigkeit (vgl.”
“Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbe- sondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur An- - 6 - wendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Grün- den (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergän- ge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Ge- mäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatverdacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus.”
“Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere die sicherheitspolizeilichen Aufgaben der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verweist auf das Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1). Demnach darf die Polizei eine Person anhalten und deren Identität feststellen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (§ 21 Abs. 1 PolG/ZH). Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs.”
“2; je mit Hinweisen). Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen üblicherweise an Ort und Stelle (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die polizeiliche Anhaltung erfolgt im Interesse der Aufklärung einer Straftat (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ein konkreter Tatverdacht ist gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2; 139 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen), sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (Urteile 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.4.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergange fliessend sein können (Urteil 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Die LPD (kantonale Datenschutzgesetzgebung) gilt nicht bzw. wird zugunsten der speziellen verfahrensrechtlichen Regeln der StPO zurückgedrängt, solange bestimmte polizeiliche Datenbearbeitungen im Rahmen eines Verfahrens dem StPO-Regelwerk unterstehen.
“Quant aux griefs du Ministère public portant sur les conditions de forme de sa requête, le recourant reproche au Parquet de faire preuve de mauvaise foi, respectivement de formalisme excessif, dans la mesure où, sur le principe, la transmission par voie électronique serait admise selon l’art. 110 al. 2 CPP et qu’en l’espèce, la police a statué sans autre remarque et sans exiger que la requête soit transmise par courrier postal. Enfin, le recourant indique que le problème qu’il soulève n’est pas celui de l’égalité des armes entre parties mais de l’inégalité de traitement entre le prévenu qui obtient une copie du procès-verbal de son audition si son défenseur est présent et le prévenu qui n’y a pas accès parce qu’il n’avait pas encore de défenseur au moment de son audition ou parce que son défenseur n’avait pas pu y participer. Il relève enfin que la directive n° 2.4 du Procureur général disposerait que le procureur, respectivement la police, remet à l’avocat une copie du procès-verbal de l’audition de la partie entendue à laquelle il n’a pas pu participer, et ce, sans distinguer le stade de la procédure. 2. Se pose en premier lieu la question du droit applicable, le recourant se prévalant de dispositions en matière de protection des données. 2.1 Aux termes de l’art. 15 al. 1 CPP, en matière de poursuite pénale, les activités de la police, qu’elle soit fédérale, cantonale ou communale, sont régies par le Code de procédure pénale. La loi fédérale sur la protection des données ne s’applique pas aux traitements de données personnelles effectuées dans le cadre de procédures régies par des dispositions fédérales de procédure, dont le Code de procédure pénale. L’autorité devant laquelle la procédure se déroule ne joue aucun rôle, dès lors que des dispositions fédérales de procédure sont applicables. Tel est le cas de la police ou du Ministère public notamment (Métille/Di Tria, in : Meier/Métille [éd.], Loi fédérale sur la protection des données, Commentaire romand, Bâle 2023, n. 62 ad art. 2 LPD). Une procédure pénale est pendante depuis l’ouverture de la procédure préliminaire – qui est déjà introduite par les investigations de la police (cf. art. 300 al. 1 let. a CPP) et non seulement par l’ouverture formelle d’une instruction par le Ministère public (cf. art. 300 al.”
Die Polizei darf ohne eigene Zuständigkeit keine Kopien von Vernehmungsprotokollen herausgeben; die Entscheidung hierüber obliegt der Staatsanwaltschaft.
“7 ad art. 101 CPP et les réf. cit.). 3.2.3 Dans le cadre d’une procédure pendante, la compétence pour statuer sur la consultation des dossiers appartient à la direction de la procédure (art. 102 al. 1 CPP). Selon l’art. 61 let. a CPP, l’autorité investie de la direction de la procédure (direction de la procédure) est le Ministère public, jusqu’à la décision de classement ou la mise en accusation. Les forces de l’ordre ne sont pas des autorités investies de la direction de la procédure, même lors de la procédure d’enquête policière dite aussi phase d’investigations policières (art. 306 et 307 CPP ; Parein/Bichovsky, in : CR CPP, n. 6 ad art. 61 CPP ; cf. également Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 8 ad art. 101 CPP ; Frischknecht/Reut, in : BSK, n. 3 ad art. 61 CPP ; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in : Donatsch et al. [éd.], op. cit., n. 2 ad art. 61 CPP). Aussi, lorsque la police enquête sur mandat du Ministère public, elle est soumise à la surveillance et aux instructions de ce dernier (art. 15 al. 2 CPP). Cela ne signifie toutefois pas que les forces de l’ordre ne peuvent jamais agir de manière indépendante ; cette possibilité leur est en effet octroyée dès lors que la loi mentionne expressément les forces de l’ordre ou une autre autorité comme compétente (cf. art. 198 al. 2, 241 al. 3 ou 157 CPP). Cela étant, la police ne saurait exercer des compétences attribuées de par la loi à la direction de la procédure. Cette exigence ne va pas sans laisser planer une certaine incertitude dans certaines circonstances. Tel est le cas lorsqu’aucune instruction n’a été ouverte (art. 309 CPP a contrario), que le prévenu est convoqué pour être entendu durant la phase d’investigation (art. 158 CPP) et qu’une demande de désignation d’un défenseur d'office est déposée auprès de la police (art. 159 CPP). La désignation relevant de la compétence de la direction de la procédure (art. 133 CPP), la solution conforme à la loi commande alors que la police transmettre la demande au Ministère public dont elle dépend pour qu’il statue, même si l’art.”
Der Polizeibegriff ist funktional: Auch Behörden oder Verwaltungsstellen, die nicht ausdrücklich «Polizei» genannt sind, zählen als Polizei, wenn sie vorläufige Ermittlungen oder materielle Polizeifunktionen zur Verbrechensbekämpfung wahrnehmen; die Bezeichnung der Dienststelle ist dafür unerheblich und die Ausgestaltung bestimmt die Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft: dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen Polizeibegriff vor (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde "Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse zukommen (Andreas J. Keller, a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; Henzelin/Maeder Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten Ermittlungen zu tätigen haben (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 339). Es ist unerheblich, wie die betreffende Dienststelle bezeichnet ist (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 342). Ausserhalb des Polizeikorps nehmen gestützt auf Spezialgesetze diverse weitere Verwaltungsbehörden Ermittlungsfunktionen wahr (Christopher Geth, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 15 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 341). Diese haben Straftaten, die im betreffenden Gebiet begangen wurden, festzustellen und den dafür zuständigen Strafbehörden zu melden (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 341).”
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft: dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die StPO sieht einen funktionellen Polizeibegriff vor (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 15 StPO; vgl. Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 339). Es obliegt der Ausführungsgesetzgebung von Bund und Kantonen zu bestimmen, welche Behörde "Polizei" ist und welchen weiteren Behörden polizeiliche Befugnisse zukommen (Andreas J. Keller, a.a.O., N. 2 zu Art. 15 StPO; Henzelin/Maeder Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 15 StPO). Unabhängig von den für diese Behörden verwendeten Bezeichnungen können in einem funktionellen und materiellen Sinn unter Polizei alle jene öffentlichen Dienststellen eingeordnet werden, die im Vorfeld der eigentlichen Justiz bei der Verbrechensbekämpfung die ersten Ermittlungen zu tätigen haben (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 339). Es ist unerheblich, wie die betreffende Dienststelle bezeichnet ist (Jositsch/Schmid, a.a.O., Rz. 342). Ausserhalb des Polizeikorps nehmen gestützt auf Spezialgesetze diverse weitere Verwaltungsbehörden Ermittlungsfunktionen wahr (Christopher Geth, Basler Kommentar StPO, 3.”
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