6 commentaries
Die Urteilsberatung bzw. der Urteilserlass soll möglichst unmittelbar nach den Parteiverhandlungen erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden und das Unmittelbarkeitsprinzip zu wahren.
“Gemäss dem in Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz ist die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Das gerichtliche Hauptverfahren soll demnach als Einheit und konzentriert bis zum Urteil durchgezogen werden. Die (geheime) Urteilsberatung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Parteiverhandlungen stattfinden und das Urteil sogleich gefällt werden (Art. 348 Abs. 1 und Art. 351 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.3). Die Rechtsprechung anerkennt, dass das Ziel des in der StPO verankerten beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. Art. 343 Abs. 3 und Art. 341 Abs. 3 StPO; siehe dazu etwa: BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 140 IV 196 E. 4.4.1) gefährdet sein kann, wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung zu viel Zeit verstreicht (Urteile 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 5.2).”
Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage/Anklageschrift bis zur Verhandlung zurückziehen und sofort wieder einreichen; die Verteidigung kann dem nicht widersprechen.
“Mit der Generalstaatsanwaltschaft könne die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario die Anklage vor der Behandlung von Vorfragen noch zurückziehen. Vorliegend liege ein Rückzug unter sofortiger Wiedereinreichung vor, da der angesetzte Termin der Hauptverhandlung gewahrt worden sei. Gegen dieses Vorgehen habe die Verteidigung keinen Einwand erhoben und überdies die Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten und an der Hauptverhandlung zur Ergänzung einlässlich zu äussern. Dies sei unschön, aber nicht unzulässig. Falls kein Anwendungsfall von Art. 340 Abs. 1 StPO vorliege, könne als Eventualbegründung Art. 329 Abs. 2 StPO herangezogen werden (pag. 671). Es gebe kein Urteil des Bundesgerichts, welches verbiete, dass die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werde. Die Sachlage wäre anders gewesen, wenn die Verteidigung gesagt hätte, sie könne sich nicht hinreichend vorbereiten. Tatsache sei aber, dass die Anklageschrift zurückgezogen und wiedereingereicht worden sei und die Verteidigung nicht dagegen opponiert habe. Art. 340 StPO erlaube einen Rückzug der Anklageschrift bis zur Verhandlung; davon habe die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht (pag. 675).”
Die Anklage darf nach Einreichung grundsätzlich nicht mehr zurückgezogen oder (mit Ausnahmen) geändert werden.
“De- zember 2023 E. 2.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Immutabilitäts- prinzip statuiert ferner, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO).”
Die Rücknahme und sofortige Wiedereinreichung der Anklageschrift wurde ohne Einspruch der Verteidigung als zulässig erachtet.
“________ brachte für die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Anklageschrift gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO nach Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen werden könne. A maiore ad minus lasse dies den Schluss zu, dass die Anklageschrift vorher noch angepasst werden könne. Es frage sich, warum die Verteidigung nicht interveniert habe, sondern dies erst im Berufungsverfahren zum Thema mache. Betreffend Ziff. I.3. der Anklageschrift sei der Beschuldigte von der Vorinstanz der Gefährdung des Lebens, begangen am 22. November 2018 verurteilt worden. In der Anklageschrift sei von einem Zeitraum zwischen Dezember 2018 und Januar 2019 die Rede gewesen, aber erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe sich ergeben, dass der Vorfall am gleichen Tag gewesen sei, wie jener mit dem Messer. Deshalb sei das Datum korrekt (pag. 668). Rechtsanwalt E.________ führte aus, betreffend die Anklageergänzung liege wohl ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 2 StPO vor. Mit der Generalstaatsanwaltschaft könne die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario die Anklage vor der Behandlung von Vorfragen noch zurückziehen. Vorliegend liege ein Rückzug unter sofortiger Wiedereinreichung vor, da der angesetzte Termin der Hauptverhandlung gewahrt worden sei. Gegen dieses Vorgehen habe die Verteidigung keinen Einwand erhoben und überdies die Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten und an der Hauptverhandlung zur Ergänzung einlässlich zu äussern. Dies sei unschön, aber nicht unzulässig. Falls kein Anwendungsfall von Art. 340 Abs. 1 StPO vorliege, könne als Eventualbegründung Art. 329 Abs. 2 StPO herangezogen werden (pag. 671). Es gebe kein Urteil des Bundesgerichts, welches verbiete, dass die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werde. Die Sachlage wäre anders gewesen, wenn die Verteidigung gesagt hätte, sie könne sich nicht hinreichend vorbereiten. Tatsache sei aber, dass die Anklageschrift zurückgezogen und wiedereingereicht worden sei und die Verteidigung nicht dagegen opponiert habe. Art. 340 StPO erlaube einen Rückzug der Anklageschrift bis zur Verhandlung; davon habe die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht (pag.”
Bei Beweisbedarf bzw. bei Einsprache hat die Staatsanwaltschaft die zur Klärung offener Tatfragen (insbesondere der Lenkeridentität) notwendigen Beweismassnahmen verbindlich zu erheben/zu verfolgen.
“Grundsätzlich trifft es zu, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen kann. Dieser Umstand schliesst die Verhältnismässigkeit des Eingriffs aber nicht per se aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Dabei hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Zudem schreibt Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO vor, dass die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen ist. Die Hauptverhandlung soll also entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (vgl. Schwendener, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann daher nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer zielführenden Beweiserhebung absehen muss, nur weil das Gericht diese, bei Bedarf, immer noch nachholen kann. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und hat auch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussagen und machte keinerlei Ausführungen, welche ihn als möglichen Fahrer mit Sicherheit ausschliessen lassen. Zwar besteht ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten und es liegen Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass es sich bei diesem um den gesuchten Fahrer handelt. Um aber sämtliche Zweifel über die Lenkeridentität auszuräumen, reicht es bei der vorliegenden Ausgangslage nicht aus, einzig sein Bild mit demjenigen des Fahrers abzugleichen. Erst der Abgleich der Bilder aller möglichen Lenker (wozu einzig noch der Beschwerdeführer zählt) mit dem Radarbild des Fahrers stellt eine hinreichend rechtssichere Sachverhaltsabklärung dar.”
Nach Eröffnung bleibt das Verfahren beim Gericht hängig, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Akten oder Beweise ergänzend führt.
“1 StPO eröffnet die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung gleich bei Verhandlungsbeginn, insbesondere vor der Behandlung von Vorfragen. Die Eröffnung erfolgt in Form einer mündlichen Erklärung der Verfahrensleitung, dass die Hauptverhandlung jetzt beginnt. Dieser Verfahrensschritt muss für die anwesenden Verfahrensbeteiligten sowie die übrigen Mitglieder des Gerichts zweifelsfrei erkennbar sein und ist gemäss Art. 77 lit. a und f StPO als mündliche Verfahrenshandlung zu protokollieren. Allfällige vorausgehende Äusserungen der Verfahrensleitung betreffend den Zutritt zur Verhandlung, die Sitzordnung im Gerichtssaal, die zeitliche Verzögerung des Sitzungsbeginns und ähnliche organisatorische oder sitzungspolizeiliche Anweisungen gelten nicht als Eröffnung der Hauptverhandlung. Die Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht mit dem Beginn der materiellen Behandlung der Anklage gleichzusetzen. Diese beginnt erst nach der Behandlung allfälliger Vorfragen. Ebenso wenig handelt es sich um den Zeitpunkt, ab dem die Anklageschrift gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO nicht mehr zurückgezogen werden kann. Ab Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bleibt das Verfahren stets beim Gericht hängig, selbst wenn dieses die Akten oder die Beweise durch die Staatsanwaltschaft ergänzen lässt. Die Prüfung der Anklage obliegt allein der Verfahrensleitung. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen einen formellen gerichtlichen Zulassungsentscheid. Einzig eine Verfahrenssistierung oder Rückweisung der Anklage im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO setzt einen Kollegialentscheid des erstinstanzlichen Sachgerichts voraus. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung war somit befugt, vor der Hauptverhandlung allein über die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Rückweisung der Anklageschrift zu entscheiden. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Verzichts auf eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft. Der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz begrüsste die Anwesenden und erklärte "die Hauptverhandlung für eröffnet". Anschliessend fragte er die Parteien, ob es aus ihrer Sicht Anlass zur Beurteilung von Vorfragen gebe.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.