If the court is not yet in a position to issue a judgment in the case, it may decide to take additional evidence and the reopen the party hearing.
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Kann das Verfahren nach dem vorliegenden Aktenstand (z.B. aufgrund eines Gutachtens) als spruchreif beurteilt werden, entfällt eine Ergänzung nach Art. 349 StPO; es besteht keine Pflicht zur weiteren Beweiserhebung.
“Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisan- träge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III.”
“Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisan- träge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Sachverhalte 1.Anklagesachverhalte”
Bei verspätetem Vorbringen von Beweisanträgen (insbesondere erstmals vor Bundesgericht) ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zuvor kantonal Beweisanträge gestellt und begründet hat; bei verspätetem Vorbringen muss dargelegt werden, wie z.B. Haft die Beweiserhebung konkret verhindert hat.
“En l'espèce, le recourant ne saurait se plaindre pour la première fois devant le Tribunal fédéral de n'avoir pas pu verser des pièces en raison de son incarcération, sous couvert d'une violation de l'art. 349 CPP. En effet, le principe de l'épuisement des voies de droit cantonales (art. 80 al. 1 LTF) et celui de la bonne foi (art. 5 al. 3 Cst.) interdisent de soulever devant le Tribunal fédéral un grief lié à la conduite de la procédure qui aurait pu être invoqué devant l'autorité de dernière instance et ne l'a pas été (ATF 135 I 91 consid. 2.1; arrêts 6B_1242/2023 du 2 octobre 2024 consid. 2.2.2; 6B_663/2014 du 22 décembre 2017 consid. 8.1.1 et les arrêts cités). En tout état, le recourant ne tente d'aucune manière de démontrer dans quelle mesure sa détention avant jugement de 2 jours (cf. recours p. 8: du 2 au 4 juillet 2021) l'aurait limité dans l'apport de preuves pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (cf. art. 389 al. 1 CPP, arrêts 7B_543/2023 du 5 novembre 2024 consid. 2.2.2; 6B_1124/2023 du 9 septembre 2024 consid. 2.4.1) et ne prétend pas avoir requis des moyens de preuve en appel.”
Art. 349 StPO erlaubt die Ergänzung/Ergänzung der Beweise auch nach Schliessung der Parteiverhandlungen bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens, soweit das Verfahren nicht spruchreif ist oder wesentliche Beweismittel fehlen.
“Die Kosten der Strafuntersuchung und des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (mit Ausnahme Kosten der amtlichen Verteidigung von A.) von total CHF 275'460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsgebühr CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00) seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des Aufwandes der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 20'000.00, seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. B.27.10 Bezüglich der an der Berufungsverhandlung abwesenden G. Ltd. ist auf deren Anträge in der Berufungserklärung vom 24. Februar 2024 zu verweisen (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 1.100.336 ff.). B.27.11 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen erklärte die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht sich vorbehalte, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 StPO allenfalls wieder zu eröffnen und das Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen noch zu den Akten zu nehmen (CAR pag. 7.200.029). Auf Vorschlag der Vorsitzenden erklärten die Verfahrensbeteiligten, auf die mündliche Eröffnung des Urteils zu verzichten und das Urteilsdispositiv stattdessen schriftlich entgegenzunehmen (CAR pag. 7.200.029). B.28 Mit Eingabe per E-Mail vom 1. Mai 2024 reichte M. eine überarbeitete Version seines Statements vom 19. April 2024 ein (CAR pag. 4.103.105 ff.). B.29 Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten den Entscheid des Berufungsgerichts mit, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO wieder zu eröffnen und das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen abzuwarten und beweismässig zu berücksichtigen (CAR pag. 6.200.273 f.). Gleichzeitig wurde die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 (oben SV lit. B.28) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt (CAR pag. 6.200.273 f.). Die BA beantragte mit Eingabe vom 23.”
“2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 angeordnet hat. Ob der Verhandlungszeitplan eingehalten werden kann, kann im Vorfeld einer Hauptverhandlung nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es durchaus zu unvorhersehbaren Unwägbarkeiten kommen, die eine Unterbrechung oder schlimmstenfalls sogar ein Verschieben des Gerichtstermins notwendig machen. Es erscheint daher angezeigt und auch sinnvoll, einen zeitlichen Spielraum vorzusehen, damit das Regionalgericht auf allfällige Verzögerungen im Verhandlungsplan reagieren kann. Zudem besteht grundsätzlich selbst nach Abschluss eines Beweisverfahrens die Möglichkeit, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, falls sich etwa im Rahmen der Urteilsberatung erweisen sollte, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist (Art. 349 StPO). Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Januar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieben war. Dieser Verweis geht daher offensichtlich an der Sache vorbei. Weiter ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Kollusionsgefahr über den Urteilszeitpunkt hinaus derzeit nicht zu prüfen ist. Die Anordnung der Haft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus wurde für den Fall angeordnet, dass dieser Urteilszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ansonsten ist auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu behalten ist. Falls das Urteil daher wie vorgesehen am 13. Juni 2024 gesprochen werden kann, hat das Regionalgericht zu diesem Zeitpunkt neu über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden und die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnete Haftdauer wird hinfällig.”
“Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisan- träge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III.”
“Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisan- träge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Sachverhalte 1.Anklagesachverhalte”
“Folglich war es zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an sie zurückzuweisen («labsence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre dune expertise dans ce domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour complément de laccusation en application de lart. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der Verhandlung beziehe («relatif à ladministration des preuves aux débats») und Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2).”
“Das Bundesgericht hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich mache, den Fall in der Sache zu beurteilen. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Bereich eine relativ wichtige Angelegenheit sei, obliege sie eher der Staatsanwaltschaft. Folglich war es zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an sie zurückzuweisen («labsence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre dune expertise dans ce domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour complément de laccusation en application de lart. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der Verhandlung beziehe («relatif à ladministration des preuves aux débats») und Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2).”
“1 CPP), impartit un délai aux parties pour présenter leur réquisition de preuves (art. 331 al. 2 CPP), informe les parties des réquisitions qu'elle a rejetées (art. 331 al. 3 CPP) et procède le cas échéant à l'administration anticipée des preuves (art. 332 al. 3 CPP). Lors du traitement de questions préjudicielles ou de questions incidentes, le tribunal peut, en tout temps, ajourner les débats pour compléter le dossier ou les preuves ou pour charger le ministère public d'apporter ces compléments (art. 339 al. 5 CPP). Durant les débats, le tribunal procède à l'administration de nouvelles preuves ou complète les preuves administrées de manière insuffisante (art. 343 al. 1 CPP). Avant de clore la procédure probatoire, le tribunal donne aux parties l'occasion de proposer l'administration de nouvelles preuves (art. 345 CPP). Enfin, si le tribunal constate au cours de la délibération que l'affaire n'est pas en état d'être jugée, il peut décider de compléter les preuves, puis de reprendre les débats (art. 349 CPP). Selon la systématique du CPP, c'est en premier lieu au ministère public qu'il incombe d'administrer les preuves nécessaires. En vertu de l'art. 308 al. 3 CPP, il lui appartient en effet, dans le cas d'une mise en accusation, de fournir au tribunal les éléments essentiels lui permettant de juger de la culpabilité du prévenu et de fixer la peine. Le ministère public porte ainsi la responsabilité principale de l'établissement des faits, dès lors que le système de l'immédiateté des preuves limitée devant le tribunal donne à l'instruction durant la procédure préliminaire une importance particulière (Sollberger, in Goldschmid/Maurer/Sollberger (éd.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, p. 299 ; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, p. 559 ; Cornu, in Commentaire romand CPP, 2011, n. 4 ad art. 308 CPP). Après la notification de l'acte d'accusation, les compétences passent au tribunal (art. 328 CPP). Ce dernier peut certes administrer des preuves au cours des débats (art.”
In der Praxis wird die Möglichkeit, Beweise nach Abschluss des Beweisverfahrens zu ergänzen, häufig genutzt, um auf unvorhersehbare Verhandlungsverzögerungen zu reagieren; dabei können Parteiverhandlungen auf das neue Beweisverfahren beschränkt bleiben und oft genügt eine schriftliche Vernehmlassung statt einer neuen mündlichen Gesamtreprise.
“2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 angeordnet hat. Ob der Verhandlungszeitplan eingehalten werden kann, kann im Vorfeld einer Hauptverhandlung nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es durchaus zu unvorhersehbaren Unwägbarkeiten kommen, die eine Unterbrechung oder schlimmstenfalls sogar ein Verschieben des Gerichtstermins notwendig machen. Es erscheint daher angezeigt und auch sinnvoll, einen zeitlichen Spielraum vorzusehen, damit das Regionalgericht auf allfällige Verzögerungen im Verhandlungsplan reagieren kann. Zudem besteht grundsätzlich selbst nach Abschluss eines Beweisverfahrens die Möglichkeit, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, falls sich etwa im Rahmen der Urteilsberatung erweisen sollte, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist (Art. 349 StPO). Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Januar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieben war. Dieser Verweis geht daher offensichtlich an der Sache vorbei. Weiter ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Kollusionsgefahr über den Urteilszeitpunkt hinaus derzeit nicht zu prüfen ist. Die Anordnung der Haft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus wurde für den Fall angeordnet, dass dieser Urteilszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ansonsten ist auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu behalten ist. Falls das Urteil daher wie vorgesehen am 13. Juni 2024 gesprochen werden kann, hat das Regionalgericht zu diesem Zeitpunkt neu über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden und die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnete Haftdauer wird hinfällig.”
“2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E 5.4; zuletzt Urteil 6B_259/2023 vom 14. August 2023 E. 1.2). Die Beweisergänzung ist in einem neuen Beweisverfahren durchzuführen, weshalb die Parteiverhandlungen wieder zu eröffnen sind. Es findet allerdings keine umfassende neue Parteiverhandlung statt, vielmehr ist diese beschränkt auf die Beweisergänzung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1287). Im Anschluss an die Beweisaufnahme können die Parteien zu den Beweisergänzungen Stellung nehmen, in der Regel im Rahmen von neuen Parteivorträgen (Botschaft, a.a.O.), unter Umständen auch in einer schriftlichen Vernehmlassung (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1339 Fn. 132; vgl. auch FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 349 StPO, wonach im Einverständnis mit den Parteien und wenn die unmittelbare Kenntnis des neu beantragten Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig erscheine, es auch möglich sei, das weitere Verfahren schriftlich abzuwickeln).”
Bei Feststellung fehlender wesentlicher Gutachten oder Beweismittel kann das Gericht das Verfahren zurückweisen, damit die Staatsanwaltschaft ergänzende Abklärungen/Gutachten einholt; Art. 349 wirkt hier subsidiär im Rahmen der Anklageprüfung.
“Folglich war es zulässig, die Sache zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an sie zurückzuweisen («labsence de ce moyen de preuve essentiel empêchait de juger la cause au fond. Dès lors que la mise en oeuvre dune expertise dans ce domaine est une opération relativement importante, elle incombe plutôt au ministère public. Par conséquent, il était admissible de lui renvoyer la cause pour complément de laccusation en application de lart. 329 al. 2 CPP», BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2). In einem anderen Entscheid schützte das Bundesgericht die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das notwendig erschien, um über den Sachverhalt entscheiden zu können (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2). In Bezug auf Art. 343 und Art. 349 StPO hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich erstere Bestimmung auf die Beweiserhebung während der Verhandlung beziehe («relatif à ladministration des preuves aux débats») und Art. 349 StPO die Ergänzung der Beweise nach Abschluss der Parteiverhandlungen regle («qui règle le complément de preuves après la clôture de débats»), weshalb in der Phase der Prüfung der Anklageschrift die beiden genannten Bestimmungen zu relativieren seien (vgl. BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2).”
Bei fehlenden formellen Beweisanträgen nach Abschluss des Beweisverfahrens ist Art. 349 StPO nicht anzuwenden; das Verfahren kann dann spruchreif sein und eine Ergänzung unterbleiben.
“Vorfragen und Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung war weder über Vorfragen noch Beweisan- träge zu entscheiden. Die Verteidigung erwog in der Berufungsbegründung einzig im Rahmen eines Fazits zum Schuldpunkt, dass aufgrund der früheren Gutachten von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter seien weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen (vgl. Urk. 164 S. 10 Rz. 48). Damit hat die Verteidigung keinen formellen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eventualiter einen solchen in Aussicht gestellt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind neue Beweisanträge nicht mehr möglich (vgl. Art. 345 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auf das Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1/35/6 S. 49 f.) abzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen in V. 2.). Ferner besteht keine Notwendigkeit, im Sinne von Art. 349 StPO weitere Beweise zum Schuldpunkt einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III.”
Der Richter hat einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, welche ergänzenden Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich bzw. geboten sind.
“L'art. 349 CPP, applicable aux débats d'appel par renvoi de l'art. 379 CPP, prévoit que lorsque l'affaire n'est pas en état d'être jugée, le tribunal décide de compléter les preuves, puis de reprendre les débats. Une certaine marge de manœuvre doit être laissée au juge pour déterminer les preuves nécessaires à l'établissement des faits (arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2018 du 30 août 2018, consid 1.2).”
Bei Beweiswiedereröffnung kann das Gericht ausländische Entscheidungen (z.B. Landgericht Pilsen) abwarten und beweismässig berücksichtigen; dabei sind Verzögerungen durch das Abwarten ausländischer Urteile zu erwarten.
“Die Kosten der Strafuntersuchung und des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (mit Ausnahme Kosten der amtlichen Verteidigung von A.) von total CHF 275'460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsgebühr CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00) seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des Aufwandes der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 20'000.00, seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. B.27.10 Bezüglich der an der Berufungsverhandlung abwesenden G. Ltd. ist auf deren Anträge in der Berufungserklärung vom 24. Februar 2024 zu verweisen (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 1.100.336 ff.). B.27.11 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen erklärte die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht sich vorbehalte, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 StPO allenfalls wieder zu eröffnen und das Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen noch zu den Akten zu nehmen (CAR pag. 7.200.029). Auf Vorschlag der Vorsitzenden erklärten die Verfahrensbeteiligten, auf die mündliche Eröffnung des Urteils zu verzichten und das Urteilsdispositiv stattdessen schriftlich entgegenzunehmen (CAR pag. 7.200.029). B.28 Mit Eingabe per E-Mail vom 1. Mai 2024 reichte M. eine überarbeitete Version seines Statements vom 19. April 2024 ein (CAR pag. 4.103.105 ff.). B.29 Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten den Entscheid des Berufungsgerichts mit, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO wieder zu eröffnen und das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen abzuwarten und beweismässig zu berücksichtigen (CAR pag. 6.200.273 f.). Gleichzeitig wurde die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 (oben SV lit. B.28) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt (CAR pag. 6.200.273 f.). Die BA beantragte mit Eingabe vom 23.”
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