12 commentaries
Bei rechtzeitig formrichtig erhobener Berufung ist das Berufungsrecht in Jugendstrafverfahren praktisch durchsetzbar.
“Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).”
Bei Beschwerden gilt dieselbe Legitimation wie nach Art. 382 StPO, namentlich jede Partei mit schützenswertem Interesse.
“1 JStVG, (g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG. Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht § 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug endgültig sind. Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.”
Bei impliziter Anerkennung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft kann ein Gerichtsstand begründet werden; ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bleibt jedoch die Ausnahme, wobei das Gericht häufig einen örtlichen Anknüpfungspunkt verlangt.
“Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- - 7 - desgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIES- SER, Kommentar StPO, Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). In diesem Zusammenhang wird – neben dem Abweichungsgrund nach Art. 38 Abs. 2 StPO – in der Lehre der Fall angeführt, dass der Gerichtsstand im bisherigen Verfahren nie Thema war und kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts gege- ben ist (ECHLE/KUHN, BSK StPO, Art. 42 StPO N 7; MOSER/SCHLAPBACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 15; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 42 StPO N 7 und Art. 39 StPO N 4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 42 StPO N 5; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Basel/Zürich/Genf, Diss. 2014, S. 451). Abgesehen von diesen Fällen aber ist das erstinstanzliche Gericht im ört- lichen Zuständigkeitsbereich eines im Vorverfahren festgelegten Gerichtsstands an diesen Gerichtsstand gebunden (vgl. Beschluss der Kammer UH220083-O vom 22. Juli 2022 E. II.5.4; BAUMGARTNER, S. 451; SCHWERI/BÄNZIGER, N 457; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.5). 2.Vorliegend ist unbestritten, dass mit Bezug auf die in der Anklageschrift vom 26. Oktober 2023 (Urk. 3/3) aufgeführten Betrugshandlungen als schwerste Delikte weder ein Begehungs- noch ein Erfolgsort im Bezirk Zürich besteht. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Staatsanwaltschaft durch implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit einen Gerichtsstand begründet hat, an welchen die Vorinstanz gebunden ist.”
“b - 6 - Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [VOSTA], LS 213.21). Auch die Oberstaatsanwaltschaft kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand durch Vereinbarung, implizite Anerkennung oder Entscheid setzt neben diesen Gründen zwingend vor- aus, dass am abweichenden Ort ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2 m.H. unter anderem auf BGE 120 IV 280 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; TPF 2018 38 E. 3.1 m.H.; MOSER/SCHLAP-BACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 2; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 38 StPO N 1). Ein sol- ches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben.”
Bei Gerichtsstandvereinbarungen bzw. praktischer Zuständigkeitsklärung sind oft Streitigkeiten darüber vorhanden, welche Staatsanwaltschaft endgültig die Zuständigkeit übernommen hat; Verjährungsrisiken in anderen Kantonen können dabei ein entscheidendes Übergabekriterium sein, und eine Übernahmeverweigerung kann die Verfahrenszuständigkeit trotz vorheriger Vereinbarung strittig machen.
“verübt habe (vgl. act. 4, S. 2); B. ferner verdächtigt wird, im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 weitere Delikte begangen zu haben, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Hinderung einer Amtshandlung sowie diverse SVG-Delikte (act. 4, S. 2); - der Kanton Aargau mit Verfügung vom 24. April 2023 das im Kanton Solothurn gegen A. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eröffnete Verfahren übernahm (act. 4.3); - mit Schreiben vom 23. September 2024 sich der amtliche Verteidiger von A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau wandte und mitteilte, er habe vernommen, dass im Kanton Solothurn ein Strafverfahren gegen B. laufe; B. und A. verdächtigt würden, einige Delikte in Mittäterschaft begangen zu haben; gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO für Verfahren, in welchen Straftaten mutmasslich von mehreren Mittätern verübt worden sei, die Behörde desjenigen Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien; eine Ausnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO nicht ersichtlich sei; durch die separate Verfahrensführung die Teilnahmerechte der Betroffenen verletzt würden, weshalb die Verfahren der beiden Mitbeschuldigten zu vereinigen seien (act. 1.3); - die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau mit Schreiben vom 27. September 2024 die Verfahrensvereinigung ablehnte (act. 3.9); - A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren von A. und B. seien zu vereinigen und das Vorverfahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen sei; ferner Rechtsanwalt André Kuhn in prozessualer Hinsicht dessen Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte (act. 1, S. 2; BP.2024.102, act. 1); - die Kantone Aargau und Solothurn in ihren Beschwerdeantworten je vom 23.”
“März 2024 mit, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen (act. 1.5). Dieser antwortete am 22. März 2024, dass die StA OW am 25. Januar 2024 ein Verfahren wegen eines Verkehrsdeliktes (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln) von der Zürcher Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übernommen habe (act. 1.6 inkl. der Verfügung vom 25.01.2024 der StA OW). Er bat um eine Verfügung zum Gerichtsstand. C. Am 25. März 2024 ersuchte die StA Zug die StA OW um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die StA OW lehnte eine Übernahme am 7. Mai 2024 ab. Die StA Zug verfügte am 25. Juni 2024, dass sie ihr Verfahren weiterführe und insoweit von den Staatsanwaltschaften ein abweichender Gerichtsstand i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart worden sei (act. 1.2). D. Gegen diese Verfügung gelangte A. am 8. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vom 25. Juni 2024 betr. Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes (Art. 38 Abs. 1 StPO) sei aufzuheben. 2. Das Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung betr. Verkehrsunfall vom 29. November 2023 in Z. gegen Herrn A. sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zu überweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die StA Obwalden beantragt am 12. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3), die StA Zug stellt am 22. Juli 2024 denselben Antrag (act. 4). A. hält am 5. August 2024 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde am 7. August 2024 den beteiligten Staatsanwaltschaften zur Kenntnis gebracht (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen”
Gesetzliche Vertretung oder bei fehlender zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit können Rechtsmittel für urteilsfähige Jugendliche ergreifen.
“Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG. Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht § 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug endgültig sind. Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.”
Die Vorinstanz bezog sich auf eine kamerinterne Praxis; daher liegt keine verwertbare, verbindliche Aussage zum Art. 38 StPO vor.
“So seien die der Beschwerdegegnerin gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft anzu- - 3 - rechnenden Täuschungshandlungen mutmasslich im Ausland vorgenommen wor- den und im Bezirk Zürich seien die Betrüge selbst gemäss Anklage nicht ausgeführt worden, auch nicht teilweise. Ein tatbeständliches Handeln der Beschwerdegegne- rin in der Stadt Zürich sei nicht zu erkennen. Mithin bestehe kein Tatort im Bezirk Zürich. Weiter lägen auch die jeweiligen Erfolgsorte nicht im Bezirk Zürich, hätten sich die beiden Geschädigten im Zeitpunkt der Täuschung doch an ihren Wohnsit- zen in den Bezirken B._____ und in C._____ (AG) befunden und hätten die Ver- mögensdispositionen gemäss Anklage in D._____ vorgenommen bzw. in B._____ vorzunehmen beabsichtigt, sodass auch die Entreicherung an ihren Wohnorten stattgefunden habe bzw. hätte. Nicht entscheidend sei sodann, ob im Bezirk Zürich erste "Verfolgungshandlungen" durch die Staatsanwaltschaft und Ermittlungshand- lungen, u.a. auch von der Stadtpolizei Zürich, vorgenommen worden seien, liege doch im Bezirk Zürich weder ein Ausführungs- noch ein Erfolgsort. Auch bestehe keine Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes i.S.v. Art. 38 StPO, an den das Gericht gebunden wäre (Urk. 3/1). 2.Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die inkriminierten Hand- lungen hätten einen klaren örtlichen Bezugspunkt zur Stadt Zürich gehabt, indem sich die Beschwerdegegnerin bei den inkriminierten Handlungen jeweils hier auf- gehalten habe, um deliktisch tätig zu werden (sog. Ausschwärmen). Zwar stellten diese Handlungen in objektiver Hinsicht noch keine Tatbestandselemente dar, was jedoch nicht von Belang sei. Die Zuständigkeit der Vorinstanz lasse sich vorliegend auf den Beschluss der hiesigen Kammer im Verfahren UH230191-O stützen. Darin werde festgehalten, dass innerkantonal zwischen den Staatsanwaltschaften ein ab- weichender Gerichtsstand vereinbart werden könne, welche Festlegung zur Folge habe, dass die so zuständige Staatsanwaltschaft auch am sich in ihrem Bezirk be- findlichen Gericht (und eben nicht an jenem Gericht, in dessen Zuständigkeit sich die erste beanzeigte Tat ereignet habe) anzuklagen habe, sofern im Einzugsgebiet effektiv ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei.”
Ein vereinbarter abweichender Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO setzt mindestens einen örtlichen Anknüpfungspunkt am abweichenden Ort voraus; ein solcher anknüpfender örtlicher Bezug ist zwingend erforderlich.
“Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).”
“Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b - 6 - Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [VOSTA], LS 213.21). Auch die Oberstaatsanwaltschaft kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand durch Vereinbarung, implizite Anerkennung oder Entscheid setzt neben diesen Gründen zwingend vor- aus, dass am abweichenden Ort ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14.”
Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist in der Praxis bei bereits fortgeschrittenem Verfahren in einem andern Kanton bzw. aus triftigen Gründen zulässig bzw. wird praktisch zugelassen; frühere Zuständigkeitsübernahmen anderer Staatsanwaltschaften sind dabei häufig entscheidungsrelevant.
“Soweit die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO in Frage steht, ist unbestritten, dass der Schwerpunkt der in der Schweiz begangenen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen im Kanton Genf liegt, es aber auch Anknüpfungspunkte im Kanton Zürich gibt (vgl. act. 4 S. 9 f.). Örtlich zuständig wäre mithin primär der Kanton Genf. Es steht den Kantonen frei, wie hier geschehen, bei Vorliegen triftiger Gründe vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Diese lägen vorliegend darin, dass das Verfahren im Kanton Zürich bereits im Februar 2023 fortgeschritten war, während im Kanton Genf im konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (gemäss Antwort StA GE: Es werde in Genf ein einziges Verfahren im Komplex B. SA geführt, welches aber keinen Zusammenhang mit dem Verfahren in Zürich habe bzw. sinngemäss sei in Genf insoweit gar kein Verfahren eröffnet; vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.). Liegt kein Fall der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO vor, geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an einer formellen Abtretung nach Art. 25 Abs. 2 StPO, ins Leere (siehe act. 1, Rz. 135).”
“verübt habe (vgl. act. 4, S. 2); B. ferner verdächtigt wird, im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 weitere Delikte begangen zu haben, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Hinderung einer Amtshandlung sowie diverse SVG-Delikte (act. 4, S. 2); - der Kanton Aargau mit Verfügung vom 24. April 2023 das im Kanton Solothurn gegen A. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eröffnete Verfahren übernahm (act. 4.3); - mit Schreiben vom 23. September 2024 sich der amtliche Verteidiger von A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau wandte und mitteilte, er habe vernommen, dass im Kanton Solothurn ein Strafverfahren gegen B. laufe; B. und A. verdächtigt würden, einige Delikte in Mittäterschaft begangen zu haben; gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO für Verfahren, in welchen Straftaten mutmasslich von mehreren Mittätern verübt worden sei, die Behörde desjenigen Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien; eine Ausnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO nicht ersichtlich sei; durch die separate Verfahrensführung die Teilnahmerechte der Betroffenen verletzt würden, weshalb die Verfahren der beiden Mitbeschuldigten zu vereinigen seien (act. 1.3); - die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau mit Schreiben vom 27. September 2024 die Verfahrensvereinigung ablehnte (act. 3.9); - A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren von A. und B. seien zu vereinigen und das Vorverfahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen sei; ferner Rechtsanwalt André Kuhn in prozessualer Hinsicht dessen Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte (act. 1, S. 2; BP.2024.102, act. 1); - die Kantone Aargau und Solothurn in ihren Beschwerdeantworten je vom 23.”
“März 2024 mit, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen (act. 1.5). Dieser antwortete am 22. März 2024, dass die StA OW am 25. Januar 2024 ein Verfahren wegen eines Verkehrsdeliktes (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln) von der Zürcher Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übernommen habe (act. 1.6 inkl. der Verfügung vom 25.01.2024 der StA OW). Er bat um eine Verfügung zum Gerichtsstand. C. Am 25. März 2024 ersuchte die StA Zug die StA OW um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die StA OW lehnte eine Übernahme am 7. Mai 2024 ab. Die StA Zug verfügte am 25. Juni 2024, dass sie ihr Verfahren weiterführe und insoweit von den Staatsanwaltschaften ein abweichender Gerichtsstand i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart worden sei (act. 1.2). D. Gegen diese Verfügung gelangte A. am 8. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vom 25. Juni 2024 betr. Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes (Art. 38 Abs. 1 StPO) sei aufzuheben. 2. Das Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung betr. Verkehrsunfall vom 29. November 2023 in Z. gegen Herrn A. sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zu überweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die StA Obwalden beantragt am 12. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3), die StA Zug stellt am 22. Juli 2024 denselben Antrag (act. 4). A. hält am 5. August 2024 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde am 7. August 2024 den beteiligten Staatsanwaltschaften zur Kenntnis gebracht (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen”
Die Verteidigung kann sich auf Art. 38 Abs. 1 StPO berufen, um wegen gemeinsamer Mittäterschaft die Vereinigung von Verfahren zu erreichen.
Durch Verweis auf die StPO finden die Rechtsmittelregeln Anwendung; insbesondere sind Beschwerdefrist und Zuständigkeit bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden relevant.
“Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der zur StPO – in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379-415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Unter Berücksichtigung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdekammer in Anwendung des bisherigen Prozessrechts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. b JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer als betroffener Jugendlicher ist durch die Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung in Verbindung mit der Versetzung in das K.________ unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art.”
Die Gerichtsstandsklärung soll möglichst früh erfolgen; eine Überweisung innerkantonal kann auch nach der Anklageerhebung erfolgen, sofern sie der Wahrung von Verfahrensrechten dient.
“Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Ge- richtsstand kann deshalb laut Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Grün- den und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen in Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 StPO. Innerkantonal kann die Beschwerdeinstanz des Kantons noch nach Erhebung der Anklage zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem an- dern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO).”
Bei Verweigerung der persönlichen Teilnahme der amtlichen Verteidigung besteht grundsätzlich ein individuelles Rechtsschutzinteresse; dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich praxisrelevant auch aus Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO.
“Angefochten ist ein Entscheid der Jugendanwaltschaft betreffend Verweige- rung der persönlichen Teilnahme der amtlichen Verteidigung an den Explorations- gesprächen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO und § 49 GOG ZH. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Be- schwerde (vgl. Art. 38 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), und die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO).”
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