8 commentaries
Bei Freispruch sind erkennungsdienstliche Daten bis zur Rechtskraft nutzbar; mit Rechtskraft sind sie von Amtes wegen zu vernichten, ausser es besteht Verdacht auf ein neues Delikt, der eine Weiterverwendung rechtfertigt.
“Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen seien. Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.). Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.”
Bei vorbestehender Delinquenz ist dauernde Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen häufig entbehrlich.
“In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.4.2.2). Wie den Akten entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, war im vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen.”
Wiederverwendung oder weitere Speicherung von DNA-Profilen/biometrischen Daten nach Fristablauf ist nur bei hinreichendem neuen Tatverdacht zulässig.
“Das betreffend den Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 163) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). IX. Dispositiv Die”
Biometrische Daten und DNA-Profile sind nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen; die Aufbewahrung ausserhalb des Aktendossiers endet mit Ablauf dieser Fristen.
“Das betreffend den Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 163) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). IX. Dispositiv Die”
“Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die im Zusammenhang mit den Sexualdelikten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). VII. Dispositiv Die”
Bei Verurteilung wegen Verbrechens oder Vergehens kann ein DNA‑Profil erstellt werden; dieses ist nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist (z. B. 20 Jahre) zu löschen.
“Erstellung und Löschung DNA-Profil Vom Beschuldigten wurde kein DNA-Profil erstellt, sondern lediglich erkennungsdienstliche Daten erfasst. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könne weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Gestützt auf Art. 257 StPO ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil zu erstellen; die Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Rückfallgefahr in E. 24 hiervor). Das zu erstellende DNA-Profil ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).”
“Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die im Zusammenhang mit den Sexualdelikten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). VII. Dispositiv Die”
Bei widerstreitenden Aussagen reicht bloßer Verdacht für die Anordnung wenig invasiver Maßnahmen.
“Un mandat oral du Ministère public a été donné le 11 avril 2024, à 15h30 (DO/1001). C.________ a, pour sa part, accepté et coopéré aux mesures ordonnées et effectuées le 12 avril 2024 (DO/1004). C. Par courrier du 15 avril 2024, A.________ a recouru contre la prise de données signalétiques dès lors qu’il les estime disproportionnées et qu’elles n’apportent « aucune plu value [sic] dans cette affaire ». Invité à se déterminer, le Ministère public l’a fait par courrier du 26 avril 2024. Il a alors proposé à la Chambre pénale du Tribunal cantonal (ci-après : la Chambre pénale) d’entrer en matière sur le recours en tant qu’il s’en prend à l’ordre de police du 8 avril 2024. Il a alors informé la Chambre pénale qu’il n’a pas validé l’analyse de l’ADN et a ordonné la destruction de l’échantillon prélevé. Il a rapporté que la prise de mesures signalétiques est une mesure peu invasive que les seuls soupçons d’infractions selon des versions contradictoires permettent d’ordonner. Il a encore rappelé que la destruction de ces mesures fait l’objet de l’art. 261 CPP et qu’il lui appartiendra de statuer sur leur sort. Il a conclu au rejet du recours. en droit 1. 1.1. La saisie de données signalétiques (art. 260 CPP) ainsi que le prélèvement d’ADN (art. 255 CPP) sont susceptibles de recours à la Chambre pénale dès lors qu’ils sont ordonnés par la police et le ministère public (art. 20 al. 1 let. b et 393 al. 1 let. a CPP ; art. 64 al. 1 let. c et 85 al. 1 de la loi sur la justice [LJ ; RSF 130.1] ; CR CPP-Rohmer/Vuille, 2e éd. 2019, art. 260 n. 26). 1.2. Conformément à l’art. 396 al. 1 CPP, le recours doit être adressé à l’autorité de recours dans les dix jours. En l’espèce, l’ordre pour la saisie des mesures signalétiques a été prononcé le 8 avril 2024 alors que le mandat oral du Ministère public l’a été le 11 avril 2024. Le recours déposé le 15 avril 2024 paraît ainsi avoir été interjeté dans les délais bien qu’on puisse se demander s’il n’était pas prématuré s’agissant des mesures signalétiques au regard de l’art. 260 al. 4 CPP. 1.3. Le recours doit être motivé (art.”
Bei Freispruch werden erkennungsdienstliche Daten von Amtes wegen mit Rechtskraft des Entscheids gelöscht, sofern keine weiteren gesetzlich zulässigen Aufbewahrungsgründe bestehen.
“Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen seien. Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.). Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.”
Die Vernichtung/Löschung erfolgt von Amtes wegen nach Ablauf der Frist; es bedarf keiner weiteren Anordnung oder eines Antrags, sofern kein gesetzlicher Grund für weitere Aufbewahrung vorliegt.
“Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und organ- sierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, schutzbedürftigen Personen sowie mit direkten Patientenkontakt im Gesundheits- bereich anzuordnen, wobei eine teilweise Einschränkung des Tätigkeitsverbots mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt bleibt (vgl. Art. 67a Abs. 4 StGB; vgl. auch HAGENSTEIN, BSK StGB I, N 20 ff. zu Art. 67a StGB). - 23 - VI. DNA-Material 1.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorin- stanz – die Vernichtung des beim Beschuldigten sichergestellten DNA-Materials (Urk. 70 S. 2), wobei er dem Begehren keine Begründung folgen liess und sich dieses mithin lediglich aus dem beantragten vollumfänglichen Freispruch des Be- schuldigten ableiten lässt (vgl. Urk. 70; Urk. 45). 2.Im Rahmen seiner Verhaftung wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst und von ihm ein DNA-Profil erstellt (Urk. 11/5). Diese erkennungsdienstli- chen Unterlagen wie auch sein DNA-Profil sind nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist mangels anderweitiger Anträge von Amtes wegen zu vernichten bzw. zu lö- schen (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 - 18 DNA-Profil-Gesetz), wes- halb es in dieser Hinsicht an dieser Stelle keiner Weiterungen bedarf. VII. Zivilbegehren 1.Grundlagen Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zivilansprüchen der Privatkläge- rin befasst und in diesem Zusammenhang die Grundlagen des Adhäsionsverfah- rens sowie der in diesem Rahmen geltend gemachten Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche korrekt dargelegt. Es kann somit im Berufungsurteil auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 55 S. 38 + 44 f.). - 24 - 2.Schadenersatz 2.1.Bezüglich des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin besteht kein Grund, von den vorinstanzlichen Überlegungen betreffend die ausgewiesenen Therapiekosten abzuweichen. Die Privatklägerin hat sich infolge des Übergriffes des Beschuldigten ab dem 8. August 2021 insgesamt elf Mal in eine psychothera- peutische Behandlung bei D._____ begeben, für welche sie Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'185.90 selber zu tragen hatte (vgl. Urk. 43/1 + 3).”
“Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen seien. Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.). Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.”
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