SR 311.0 ↩
Amended by Annex No II 7 of the Criminal Justice Authorities Act of 19 March 2010, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125). ↩
Amended by Annex No II 1 of the Fixed Penalties Act of 18 March 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 6559;BBl 2015 959). ↩
Amended by No I 3 of the FA of 18 June 2010 on the Amendment of Federal Legislation in Implementation of the Rome Statute of the International Criminal Court, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 4963;BBl 2008 3863). ↩
Amended by No I 12 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
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Bei Angestellten der Post (Post CH AG) kommt Bundesgerichtsbarkeit nur in bestimmten Fällen in Frage; sie kann eintreten, wenn Postangestellte als funktionelle Beamte gelten oder Straftaten nach Titel XVIII bzw. bei Ausübung besonderer Bundesaufträge begangen wurden.
“Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (Häner, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den institutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes (sog.”
Bei Verurteilungen wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden/Beamte begründet dies die Beschwerde-/Berufungsbefugnis zur Bundesgerichtsbarkeit.
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Zumal der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.22 der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.”
Die Bundesgerichtsbarkeit bleibt auch bei Vereinigung umfangreicher Verfahren bzw. nach Einstellung des zugrundeliegenden/ursächlichen Delikts erhalten (perpetuatio fori).
“August 2024 hiess der Einzelrichter der Strafkammer das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut (TPF pag. 7.255.001 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Verteidigerin des Beschuldigten sowie der Privatklägerin Bank B., vertreten durch H., statt (TPF pag. 7.720.001. ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. Die Casino D. AG erschien weder zur Hauptverhandlung noch zur Urteilseröffnung. L. In der Folge verlangt die Privatklägerin Casino D. AG mit Schreiben vom 13. September 2024 die Begründung des Urteils. Mit Schreiben vom 18. September 2024 meldete die soeben genannte Privatklägerin schliesslich Berufung gegen das Urteil an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Das gegen den Beschuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfolgung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19.”
“Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.”
Bundesgesetze mit speziellen Zuständigkeitsregeln (z. B. FinfraG) können die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ausdrücklich vorsehen; dies schliesst die kantonale Verfolgung für diese Delikte aus.
“Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO).”
“1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz sowie mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die gemäss Anklageschrift im Ausland begangene Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 5 StGB in der Schweiz strafbar ist, soweit die Organisation auch in der Schweiz ihre Tätigkeit zumindest beabsichtigt. Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).”
Die Bundeszuständigkeit kann sich originär aus Spezialgesetzen ergeben; dies gilt exemplarisch für an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge begangene Straftaten (z. B. basierend auf dem LFG), wodurch die Bundesstrafgerichtsbarkeit begründet wird.
“1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz sowie mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die gemäss Anklageschrift im Ausland begangene Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 5 StGB in der Schweiz strafbar ist, soweit die Organisation auch in der Schweiz ihre Tätigkeit zumindest beabsichtigt. Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).”
“Bundesgerichtsbarkeit / Zuständigkeit der Berufungskammer Bei den angeklagten Tatbeständen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Straftaten, die entsprechend des Art. 22 StPO grundsätzlich von kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden. Allerdings leitet sich die Bundesgerichtsbarkeit aus Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748) ab, denn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden vorliegend an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges begangen. Dabei findet gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt wurden, Anwendung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
Für relevante Wirtschaftsdelikte wie qualifizierte Geldwäscherei fällt die Zuständigkeit ausdrücklich an die Bundesgerichtsbarkeit; dies betrifft örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der dreisitzigen Berufungskammer bei Bundesstrafbarkeit.
“Das angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden—organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 2 - 2.2).”