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Tritt auf einen Strafbefehl keine Einsprache ein, wird dieser rechtskräftig und zum rechtskräftigen Urteil; die Rechtskraft wirkt rückwirkend auf den Tag des Erlasses. Wurde der Strafbefehl vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen und erfolgte keine Einsprache, ist die Strafverfolgung nicht verjährt.
“Ein Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S. 691; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8).”
“Ein Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S. 691; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8).”
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsansprüche der Beschuldigten nicht beschwert sei; ihr fehle damit die Anfechtungslegitimation, sodass diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen ist die Dispositivziffer über die Festsetzung der Gerichtskosten nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verurteilungsfall gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen neu zu beurteilen ist.
“181 StGB sowie den Nichteintretensentscheid hinsichtlich ihrer Zivilansprüche an (Dispositivziffern 1 bis 3). Sodann bezeichnete sie auch die Dispositivziffern 5 bis 7 (Festsetzung der Entschädigung der erbetenen Verteidigungen und Abweisung der Genugtuungs- begehren der Beschuldigten) als angefochten, nicht aber die Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten und Kostenübernahme auf die Gerichtskasse). Da im Falle einer Verurteilung die Kosten- und Entschädigungsregelung von Am- tes wegen neu zu beurteilen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO), ist vorliegend auch die Dispositivziffer 4 nicht in Rechtskraft erwachsen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin durch die Abweisung der Genugtuungsansprüche der Beschuldigten beschwert wäre, weshalb ihr diesbezüglich die Anfechtungslegiti- mation (Art. 382 Abs. 1 StPO) abzusprechen und vorzumerken ist, dass diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402). - 7 -”
“181 StGB sowie den Nichteintretensentscheid hinsichtlich ihrer Zivilansprüche an (Dispositivziffern 1 bis 3). Sodann bezeichnete sie auch die Dispositivziffern 5 bis 7 (Festsetzung der Entschädigung der erbetenen Verteidigungen und Abweisung der Genugtuungs- begehren der Beschuldigten) als angefochten, nicht aber die Dispositivziffer 4 (Festsetzung der Gerichtskosten und Kostenübernahme auf die Gerichtskasse). Da im Falle einer Verurteilung die Kosten- und Entschädigungsregelung von Am- tes wegen neu zu beurteilen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO), ist vorliegend auch die Dispositivziffer 4 nicht in Rechtskraft erwachsen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin durch die Abweisung der Genugtuungsansprüche der Beschuldigten beschwert wäre, weshalb ihr diesbezüglich die Anfechtungslegiti- mation (Art. 382 Abs. 1 StPO) abzusprechen und vorzumerken ist, dass diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402). - 7 - 3. Prozessuales 3.1. Die Privatklägervertretung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung an den im Berufungsverfahren bereits gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. II S. 7), ohne diese jedoch ergänzend zu begründen. Die seitens der Privatkläge- rin in der Berufungserklärung vorgebrachten Beweisanträge, wurden mit Präsidi- alverfügung vom 27. März 2020 abgewiesen (Urk. 85). An der Sachlage hat sich seither nichts verändert, weshalb nach wie vor nicht ersichtlich ist, inwiefern die gestellten Beweisanträge betreffend Edition der Personaldossiers der Beschuldig- ten bzw. weiterer Unterlagen hinsichtlich der Ausbildung des Beschuldigten C._____ etwas Sachdienliches zur Erstellung des Anklagesachverhalts beitragen könnten. Die Beweisanträge sind daher erneut abzuweisen. 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art.”
Die Rechtskraft tritt nach Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf das Entscheiddatum ein. Dies kann auch Verfügungen über Prozesskosten, Entschädigungen oder Rückerstattungsansprüche (z. B. Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung) erfassen, sodass entsprechende Feststellungen ab dem Datum des Entscheids als rechtskräftig gelten können.
“2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit 2 Jahren, belegt und verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. I.6; TPF 1.100.014); - das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesgericht eine vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich des Schuldpunktes, soweit es auf diese eingetreten ist, mit Urteil 6B_169/2020 vom 26. Februar 2020 abgewiesen hat (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO; TPF 1.231.8.001-018); - die bedingte Rückforderung der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 13'000.-- im bundesgerichtlichen Verfahren zwar nicht Streitgegenstand war, aber diese von dessen Ausgang abhing, da sie im Falle eines Freispruchs weggefallen wäre, weshalb auch Dispositiv Ziff. I.6 des Urteils der Strafkammer erst rückwirkend in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 2 StPO); - die Strafkammer am 31. März 2020 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess (TPF 1.100.006); - die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Bundesanwaltschaft [als Gesuchstellerin]) mit Gesuch an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2024 beantragte, es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13'000.-- gemäss Ziff. I.6 des Urteilsdispositivs des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 festzustellen (TPF 1.100.001, -004); - die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zur Eintreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie – unter Beilage der Vollzugsakten – zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen finanziellen Situation des Gesuchsgegners machte; - der Gesuchsgegner mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 4. September 2024 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 bis zum 25.”
“16 hätte für den Berufungsführer eine Verfahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutrennen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu bringen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung erklärt.”
Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde nicht angefochten und ist daher gemäss Art. 437 StPO rechtskräftig. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit allein die Bemessung der Freiheitsstrafe.
“Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Bemessung der Freiheitsstrafe für den vom Berufungskläger nicht angefochtenen erstinstanzli- chen Schuldspruch. Letzterer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO; Art. 402 StPO; BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013, E. 1.3).”
Die amtliche Verteidigung besteht bis zum Eintritt der Rechtskraft im Sinne von Art. 437 StPO. Sie umfasst nach den zitierten Quellen auch Aufwendungen im Rahmen allfälliger (kantonaler) Rechtsmittelverfahren, ohne dass hierfür ein neues Gesuch oder eine erneute Anordnung erforderlich wäre. Entsprechend bestimmt Art. 437 StPO den Zeitpunkt, bis zu dem die amtliche Verteidigung fortbesteht (z. B. bis Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis Rechtsmittelverzicht oder -rückzug).
“auch Heimgartner/Harb, Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für amtliche Mandate im Strafverfahren, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 30). Weiter wird hervorgehoben, die amtliche Verteidigung bestehe auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, ohne dass ein neues Gesuch bzw. eine erneute Anordnung notwendig wäre (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 285), womit im Ergebnis ebenfalls auf die Rechtskraft des Strafverfahrens abgestellt wird. In Übereinstimmung hiermit hält denn auch das Merkblatt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene (S. 1) fest, dass die amtliche Verteidigung Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren mitumfasse (vgl. https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html). Für den Eintritt der Rechtskraft, welcher den Zeitpunkt des Widerrufs der amtlichen Verteidigung bestimmt, ist auf Art. 437 StPO abzustellen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 2). Demnach hat die amtliche Verteidigung zu bestehen bis die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil oder den verfahrenserledigenden Entscheid abgelaufen ist (Abs. 1 lit. a), ein Rechtsmittelverzicht oder -rückzug erfolgt (Abs. 1 lit.”
“auch Heimgartner/Harb, Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für amtliche Mandate im Strafverfahren, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 30). Weiter wird hervorgehoben, die amtliche Verteidigung bestehe auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, ohne dass ein neues Gesuch bzw. eine erneute Anordnung notwendig wäre (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 285), womit im Ergebnis ebenfalls auf die Rechtskraft des Strafverfahrens abgestellt wird. In Übereinstimmung hiermit hält denn auch das Merkblatt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene (S. 1) fest, dass die amtliche Verteidigung Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren mitumfasse (vgl. https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html). Für den Eintritt der Rechtskraft, welcher den Zeitpunkt des Widerrufs der amtlichen Verteidigung bestimmt, ist auf Art. 437 StPO abzustellen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 2). Demnach hat die amtliche Verteidigung zu bestehen bis die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil oder den verfahrenserledigenden Entscheid abgelaufen ist (Abs. 1 lit. a), ein Rechtsmittelverzicht oder -rückzug erfolgt (Abs. 1 lit.”
Art. 437 StPO: Grundsatz — Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der angefochtenen Punkte. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern bzw. Teile des Entscheids erwachsen in Rechtskraft und sind damit verbindlich.
“Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). 4.Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort - 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2.Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“Die Berufungsantwort des Be- schuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort den Privatklägern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 103). Diese erfolgten mit Eingaben vom 31. Mai 2024 (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurden die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme übermittelt (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 110) und der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2024 wurde diese den Privatklägern 1 und 2 zugestellt (Urk. 112). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Privatkläger 1 und 2 beantragen mit ihrer Berufung nur eine Abänderung der Dispositivziffer 11 (Abweisung Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädi- gung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84 und Urk. 85). Die übrigen Dispositivzif- fern wurden nicht angefochten. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 mit Ausnahme von Dispositivziffer 11 des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. - 8 - II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.Der Privatkläger 1 beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'092.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 64). Der Privatkläger 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6'793.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 60). Die Vorinstanz wies die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung ab (Urk. 81 S. 42). Dies mit der Begründung, dass der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine übermässigen Schwierigkeiten, welche die Privatklägerschaft tangieren würden, geboten habe, die es rechtfertigen würden, eine Rechtsvertretung beizuziehen.”
“Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - 3.Allgemeines 3.1. Soweit wie oben und nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sanktion und Vollzug AAusgangslage 1.1. Gemäss insoweit rechtkräftigem Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2023 hat sich der Beschuldigte A.”
Die Übertragbarkeit richterlicher Praxis zu eröffneten Urteilen auf eröffnete Einstellungsverfügungen ist begrenzt. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen eigentümlichen Regeln (u. a. Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft) und die bundesgerichtliche Praxis zu eröffneten Urteilen lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen. Sodann ist eine Rücknahme bzw. Wiedererwägung eines verfahrenserledigenden Entscheids der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren nur dann erheblich, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.
“Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob auch Einstellungsverfügungen – welche grundsätzlich dieselbe Wirkung haben wie ein Freispruch – ausserhalb der Regeln der Wiederaufnahme (Art. 232 Abs. 1 StPO) oder der Revision (Art. 410 ff. StPO) in Wiedererwägung gezogen werden können. So ist etwa das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Urteils an dieses gebunden; eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung ist hier nicht möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3; 6B_362/2016 vom 24. August 2016 E. 2.6). Im Unterschied zum Gericht hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit der Wiederaufnahme betreffend von ihr erlassenen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO; vgl. zur beschränkten materiellen Rechtskraft: Cavallo, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 437 StPO), weshalb sich die Praxis des Bundesgerichts betreffend eröffnete Urteile nicht auf eröffnete Einstellungsverfügungen übertragen lässt. Entsprechend besteht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin Raum für die kantonale Praxis betreffend die Wiedererwägung von Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten hat allerdings eine Präzisierung der Praxis der Beschwerdekammer zu erfolgen: Die Rücknahme bzw. Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren gegen einen verfahrenserledigenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ist lediglich dann beachtlich, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird. Es rechtfertigt sich demgegenüber nicht anzunehmen, dass eine Beschwerde, auf welche gar nicht einzutreten ist, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit bietet, einen verfahrenserledigenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sofern die Beschwerdekammer künftig auf Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eintritt, wird die Wiedererwägung bzw.”
Bei nachträglichen (stationären) Massnahmen ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen; dies ist in der Regel der erstinstanzliche Entscheid, sofern kein Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückgezogen wurde oder die Rechtsmittelinstanz nicht eintrat bzw. das Rechtsmittel abwies. Auf die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist hingegen abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt.
“Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist beginnt mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen, wenn der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten wird. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. vor der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 und Art. 365 Abs. 3 StPO danach) - das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
“Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
“Mai 2017 sei demnach so zu verstehen, dass die fünfjährige Massnahmendauer nicht am 10. Mai 2017, sondern mit Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft am 31. Juli 2016 zu laufen begonnen habe, reisst er die vorerwähnte Schlussfolgerung aus dem Zusammenhang und verkennt den Inhalt des bundesgerichtlichen Urteils. Wie die Vorinstanz verbindlich festhält, wurde die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen im Anordnungsentscheid vom 10. Mai 2017 gerade nicht unter Anrechnung bereits erstandener Haft (rechtskräftig) richterlich befristet (Urteil S. 7). Dies macht denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation massgebend von der mit Urteil 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 beurteilten Ausgangslage. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es hier beim Grundsatz bleibt, wonach für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen ist (vgl. BGE 147 IV 205 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2017 (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Damit erweist sich der vorinstanzliche Schluss, die Fünfjahresfrist der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen ende nicht vor dem 9. Mai 2022, als rechtskonform.”
In der vom Bundesgericht behandelten Konstellation beginnt die 20‑Tage‑Frist des Art. 248 Abs. 2 StPO erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 437 Abs. 3 StPO); sofern aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist gegebenenfalls das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts massgebend.
“388 CPP), mesures certes inutiles dans la présente cause au vu des dispositions prises par le recourant dans sa décision pour conserver un objet au litige. La saisine en parallèle du Tmc pourrait en outre créer une certaine insécurité quant à la compétence de l'autorité de recours; en effet, le recours au sens de l'art. 393 al. 1 let. a CPP est en principe irrecevable dans le cas où des mesures de contrainte débouchent sur une procédure d'apposition et de levée des scellés (arrêt 1B_550/2021 du 13 janvier 2022 consid. 3.1.2 et les arrêts cités). Il découle des considérations précédentes que lorsque le ministère public rend une décision formelle refusant la mise sous scellés, il n'a pas à saisir en parallèle le Tmc d'une demande de levée des scellés, notamment dans les vingt jours suivant le dépôt de la requête de protection ou la connaissance de celle-ci et la réception des éléments à protéger. Dans cette configuration particulière, c'est l'entrée en force du prononcé de l'autorité de recours au sens de l'art. 20 al. 1 CPP (cf. art. 437 al. 3 CPP) - ou, le cas échéant et si l'effet suspensif a été accordé (cf. art. 103 LTF), du Tribunal fédéral (cf. art. 61 et 78 ss LTF) - annulant l'ordonnance de refus du ministère public et lui ordonnant de mettre sous scellés les objets litigieux qui constitue l'événement à la suite duquel le délai de l'art. 248 al. 2 CPP commence à courir (cf. art. 90 al. 1 CPP). Dans le cas d'espèce, l'arrêt du 24 septembre 2020 de la Cour des plaintes (cause BB_2019) imposant au recourant d'apposer les scellés lui a été notifié le 25 suivant. Dans la mesure où le recourant n'entendait pas contester cette décision auprès du Tribunal fédéral, respectivement demander l'effet suspensif, c'est à juste titre qu'il a considéré que le délai de vingt jours commençait à courir dès le lendemain de la notification de l'arrêt de la Cour des plaintes, soit le 26 septembre”
Sind im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur Übertretungen (Stadtrichterverfahren) betroffen, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
“Novem- ber 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Ak- ten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli- - 6 - che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhe- bung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Pro- zessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Dis- position, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur An- wendung gelangt. 2.Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“Mai 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an- gesetzt (Urk. 23). Der Beschuldigte reichte daraufhin mit Formular vom 25. Mai 2023 das Datenerfassungsblatt zu seinen persönlichen Verhältnissen zu den Ak- ten (Urk. 25). Im Übrigen liess er sich zur Berufungsbegründung nicht weiter ver- nehmen, weshalb seine Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 als Berufungsbe- gründung gilt (Urk. 18, Urk. 23 S. 2). Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt Zürich mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 26). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 28). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlas- sung (Urk. 29). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 18). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit kei- ne Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- - 5 - tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Die Rechtskraft tritt gemäss Art. 437 StPO rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung ein. Dadurch beginnen Fristen, namentlich die Verjährungsfrist für die Entschädigungsforderung des amtlichen Verteidigers, ab diesem Datum zu laufen (Ende des Mandats/Eintritt der Rechtskraft).
“Dans deux causes concernant le recourant, le Tribunal fédéral a relevé que l'absence de régime de prescription de la créance en indemnisation de l'avocat d'office au pénal dans le CPP s'expliquait notamment par la règle de l'art. 135 al. 2 CPP, imposant l'examen de la prétention au moment où l'autorité statue au fond. Il en a notamment déduit que la question du délai de prescription ne devrait, pratiquement, guère se poser. Le Tribunal fédéral a néanmoins précisé que l'approche selon laquelle l'indemnisation du conseil d'office en procédure pénale suivrait le même régime de prescription quinquennale que celui prévu à l'art. 128 ch. 3 CO n'était pas critiquable (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1319/2023 précité consid. 3.1 et 6B_1198/2017 du 18 juillet 2018 consid. 6.3 et 6.4). 3.2.2. Le délai de prescription commence à courir dès la fin du mandat du défenseur d'office, soit dès l'entrée en force de la décision finale (arrêts du Tribunal 6B_546/2018 du 16 août 2018 consid. 7 et 6B_1198/2018 précité consid. 6; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 33 ad art. 135). Selon l'art. 437 CPP, les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le CPP est recevable entrent en force: lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (al. 1 let. a); lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (al. 1 let. b); lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (al. 1 let. c). L'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue (al. 2). Les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le CPP entrent en force le jour où elles sont rendues (al. 3). Un prononcé entre ainsi en force dès qu'il ne peut plus être attaqué et donc modifié ou annulé par une voie de recours prévue par le CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_440/2012 du 14 décembre 2012 consid. 2.3.1). En cas de recours au Tribunal fédéral – devant lequel le mandat du défenseur d'office n'est pas opérant –, ce dernier poursuit automatiquement cette fonction sans nouvelle décision en cas de renvoi de la cause aux autorités cantonales (Y.”
“Cela entraîne, du même coup, l'annulation de l'instance née par le dépôt du recours et de tous les actes qui y ont été accomplis. Le contentieux en instance de recours est considéré comme non avenu (Calame, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 4 ad art. 386 CPP). 1.2.2 En l'espèce, par pli du 9 octobre 2023, le MPC a retiré son annonce d'appel du 3 août 2023 et, par là même, renoncé à déposer une déclaration d'appel. Dans la mesure où des débats n'ont pas été ouverts, ils ne peuvent pas être clos, comme le prévoit l'art. 386 al. 2 let. a CPP. Le stade actuel de la procédure est au demeurant antérieur à celui d'un éventuel échange de mémoires (art. 386 al. 2 let. b CPP). Partant, il y a lieu de constater que le retrait d'appel a été interjeté en temps utile. 1.2.3 A teneur de l'art. 386 al. 3 CPP, la renonciation et le retrait sont en principe définitifs. 1.2.4 En cas de renonciation à déposer ou de retrait de l'appel, le jugement est réputé être entré en force rétroactivement à la date à laquelle il a été rendu (art. 437 al. 1 let. b et al. 2 CPP, v. Sprenger, Basler Kommentar, 3e éd. 2023, n. 24 ad art. 437 CPP ; Perrin/Roten, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 30 ad art. 437 CPP). 1.3 Dans le cas d'espèce, le jugement motivé SK.2023.4 du 3 juillet 2023 a été notifié au MPC le 20 septembre 2023 (CAR 1.100.061). Etant donné que le MPC – alors unique appelant – a adressé le retrait de son appel à la Cour de céans le 8 octobre 2023, soit en temps utile, celui-ci est devenu sans objet et le jugement SK.2023.4 est entré en force, avec effet rétroactif au 3 juillet 2023 (art. 437 al. 1 let. b et 2 CPP). 1.4 Partant, la Cour d'appel prend acte du retrait de l'appel effectué par le MPC. Ledit appel est sans objet et la cause est rayée du rôle. 2. Frais 2.1 Les frais de justice pour la présente cause sont fixés à CHF 200.- (art. 73 al. 3 let. c LOAP en lien avec les art. 5 et 7bis du règlement du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale du 31 août 2010 [RFPPF ; RS 173.713.162]). 2.2 Dès lors que seul le MPC a interjeté appel, les frais de la présente procédure, fixés à hauteur d'un montant de CHF 200.”
Die rückwirkende Rechtskraft führte in den angeführten kantonsgerichtlichen Verfügungen dazu, bereits freigesprochene bzw. nicht mehr betroffene Beschuldigte nachträglich aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu streichen.
“Dezember 2020 stellte er sodann keine Begehren für das Berufungsverfahren und liess verlauten, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 informierte sodann der Rechtsvertreter des Privatklägers das Kantonsgericht darüber, dass die Privatklägerschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt haben. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 betreffend den Beschuldigten F.____ - dieser wurde mit besagtem Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen - rückwirkend auf das Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Gestützt auf diese Erkenntnis wurde der Beschuldigte F.____ aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens entfernt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. November 2020 wurde unter anderem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sodann wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2021 unter anderem der Beweisantrag des Beschuldigten B.____, es seien G.____ und I.____ als Zeugen vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dabei wurde die persönliche Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters in ihr freies Ermessen gestellt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2021 der Beschuldigte B.____ gestützt auf seinen Antrag vom 8. Juni 2021 vom persönlichen Erscheinen zur mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. I. Anlässlich der vom 21. bis zum 23. Juni 2021 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Denise Jeker, die amtliche Verteidigerin von B.”
“1-4 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. August 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 betreffend den Mitbeschuldigten C.____ (dieser wurde des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gemäss Ziffer I.7 f. der Anklageschrift der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2013, verurteilt und in den übrigen Fällen der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen) mit Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf wurde der Beschuldigte C.____ aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens entfernt. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Staatsanwaltschaft sowie die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 der Beschuldigte A.____ in Gutheissung seines Gesuchs vom 10. Mai 2021 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen dispensiert. G. Anlässlich der am 17. Mai 2021 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Dr. Erika Kremniczky, der Verteidiger des Beschuldigten A.____, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, sowie der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge, wobei beide Verteidiger neu für die Beschuldigten die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragen (vgl.”
Unangefochtene Dispositivziffern gelten als in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft in den zitierten Entscheiden namentlich Freisprüche sowie Entscheide über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände, Kostenfestsetzungen und Regelungen zu Zivilansprüchen.
“Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Verun- treuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15- 20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 11 (Par- teientschädigung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung). Daran hat sich - 12 - nichts geändert, zumal wie oben dargelegt die Rüge des Beschuldigten, die Kammer sei im ersten Berufungsverfahren von einem zu stark eingeschränkten Prozessthema ausgegangen, vom Bundesgericht verworfen wurde (Urk. 149 E. 3). Dementsprechend ist im genannten Umfang der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 15 (Kostenauflage amt- liche Verteidigung). Da der Rückforderungsumfang aber vom Ausgang des Ver- fahrens abhängig ist, hat diese mit Dispositiv-Ziff. 14 konnexe Regelung als mit- angefochten zu gelten. III. Prozessuales 1.Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht mass- gebend. 2.Grundsatz der Verfahrenseinheit”
“Unangefochten blieben die Entscheide hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren bzw. Spurenträger (Dispositivziffern 6 bis 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) (vgl. auch Prot. II S. 10). Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 6 bis 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). - 8 - 3.Verwertbarkeit der Beweismittel”
“Bean- tragt wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Frei- heitsstrafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Übrigen aufzuschie- ben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 71; Urk. 84). Die Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte in ihrer Berufungserklärung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung, die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 800.– und einer Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit 8. November 2017 (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass auf die Herausgabe des beschlagnahmten Bügelgeräts verzichtet werde (Prot. II S. 50). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter sei von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen und subeventualiter sei sie milde zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Auf- schubs einer allfälligen Freiheitsstrafe (Urk. 85 S. 2). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Beschuldigte ihren Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstän- de anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I.1.), sind die Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahm- - 7 - te Gegenstände) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurden die Berufungserklärun- gen je der Gegenpartei zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 108). Innert Frist teilte die Vertretung des Privatklägers dessen Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 76). Die Staats- anwaltschaft und die Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen. 4. Am 2. Juni 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2021 vorgeladen (Urk. 78) und am 5. Juli 2021 wurde ihnen eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk.”
“Gleiches hat für die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche (Disposi- tivziff. 1 alinea 1-5 und 7-14) sowie hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziff. H zu gelten (Dispositivziff. 2). Ebenfalls unangefochten blieb der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände und die beschlagnahmte Barschaft sowie die Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerschaft (Dispositivziff. 8-14). Auch in diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO; vgl. Prot. II S. 6). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter - 8 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.”
Mit dem Rückzug der Berufung wird das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen; die angeordnete streitige amtliche Verteidigung endet damit. Besteht weiterhin Bedarf an amtlicher Verteidigung oder an unentgeltlicher Rechtspflege, wäre gegebenenfalls ein erneutes Gesuch zu stellen.
“Mit dem Rückzug der Berufung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO), womit die angeordnete streitige amtliche Verteidigung ohnehin ihr Ende findet (statt vieler SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 132 StPO). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, es sei nicht absehbar, ob er in Zukunft noch Bedarf an weiterer, zuverlässiger Rechtsberatung habe, vermag kein aktuelles Rechtsschutzinteresse darzulegen. Im gegebenen Fall wäre ohnehin ein erneutes Gesuch um amtliche Verteidigung respektive Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).”
“Mit dem Rückzug der Berufung wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO), womit die angeordnete streitige amtliche Verteidigung ohnehin ihr Ende findet (statt vieler SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 132 StPO). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, es sei nicht absehbar, ob er in Zukunft noch Bedarf an weiterer, zuverlässiger Rechtsberatung habe, vermag kein aktuelles Rechtsschutzinteresse darzulegen. Im gegebenen Fall wäre ohnehin ein erneutes Gesuch um amtliche Verteidigung respektive Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).”
Bei Erhebung der Berufung hemmt diese im Umfang der Anfechtung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids; dies gilt auch bei Anfechtung durch Privatkläger oder Staatsanwaltschaft. Wird das Urteil vollumfänglich angefochten, ist es gesamthaft zu überprüfen und in keinem Punkt rechtskräftig.
“In der Folge wurden die Beschuldigten B._____, C._____ (SB220060-O) und D._____ (SB220062-O) sowie der jeweils als Privatkläger auftretende A._____ am 12. Dezember 2023 zu einer gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 8. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 88), zu welcher C._____ und D._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 8). Die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten stellte zu Beginn der Berufungsverhandlung ein Ge- such um Erlass des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten zur Berufungs- verhandlung, welches bewilligt wurde (Prot. II S. 11 f.). 7. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. Der Beschuldigte liess ausdrücklich keine Anträge stellen (Prot. II S. 14 f.). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. - 6 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung des Beschuldig- ten wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, eventualiter wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und subeventualiter wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Des Weiteren verlangt der Privatkläger A._____ die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– an den Privatkläger A._____ un- ter solidarischer Haftung der Beschuldigten C._____ sowie D._____ (Urk. 69 S. 2). 1.3. Der Privatkläger hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 69 S. 3), weshalb das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen ist (Art. 398 Abs.”
“Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Der Privatkläger hat das freisprechende Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 50 S. 1). Er ist gültig konstituiert als Privatkläger im Zivil- und im Strafpunkt (Urk. 17/2) und verlangt einen Schuldspruch unter entsprechender Kostenauflage (Urk. 50) sowie eine Genugtuung (Prot. II S. 8 [zumindest implizit]). Dazu ist er le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 7 -”
“402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Demzufolge ist das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu über- prüfen. 5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädi- gungsregelungen, als angefochten gelten (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und voll- umfänglich zu überprüfen.”
Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag des Entscheid-Erlasses; bei Nichtanfechtung beginnt damit die massgebliche Frist ab dem Datum des verfügten Entscheids.
“Il faut dès lors que deux conditions soient remplies: premièrement, offrir au client, pour le moins de manière prépondérante, des connaissances juridiques spécifiques destinées à la mise en œuvre immédiate du droit (à l’exclusion des simples prestations de bureau,) et, deuxièmement, pouvoir être rattaché à l’une des catégories explicitement mentionnées à l'article susmentionné. Ainsi, les prétentions d’un avocat en remboursement des dépenses qu’il a avancées pour son client ne sont pas soumises au délai de l'art. 128 ch. 3 CO mais au délai ordinaire de dix ans de l'art. 127 CO (L. THEVENOZ / F. WERRO (éds), Commentaire romand : Code des obligations I, 3ème éd., Bâle 2021, n. 25 ad art. 128 et la référence citée). L’art. 128 ch. 3 CO consacre une exception à la règle des dix ans et doit dès lors être interprété restrictivement (ATF 147 III 78 consid. 6.7). 2.3.1. À la lumière de ce qui précède, le mandat d'office du recourant a pris fin avec le prononcé de l'ordonnance pénale et de non-entrée en matière partielle du 4 décembre 2014 qui, faute d'avoir été contestée, est entrée en force. Partant, le délai quinquennal prévu à l'art. 128 ch. 3 CO, qui court depuis cette date (art. 437 al. 2 CPP), est arrivé à échéance le 4 décembre 2019. Or, le recourant a fait parvenir au Ministère public son état de frais le 9 juin 2023. Par conséquent, à cette date, sa créance était prescrite depuis plus de trois ans et demi et on ne voit pas quel acte interruptif de prescription, au sens de l'art. 135 CO, serait intervenu dans l'intervalle. En effet, le recourant, qui allègue avoir interrompu la prescription à plusieurs reprises, en particulier par "un acte de poursuite", ne fournit aucune précision ni ne produit le moindre document à ce sujet. S'il évoque des pièces qu'il détiendrait, il n'explique pas pourquoi il ne les a pas produites devant le Ministère public ou, au plus tard, à l'appui de son recours, étant précisé qu'il est, selon ses propres dires, en possession de ces documents depuis, à tout le moins, le jour du dépôt de sa demande d'indemnisation. Pour le surplus, il ne donne aucune information sur la teneur des échanges que son ancienne assistante aurait eus avec le Service de l'assistance juridique.”
Das Kantonsgericht stellt fest, dass unangefochtene vorinstanzliche Festsetzungen von Entschädigungen in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig werden.
“Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von D. , Advokatin Nadja Burkhardt, gemäss Dispositiv-Ziffer 21 und der dagegen durch die amtliche Verteidigerin erhobenen Beschwerde wird auf das separate Beschwerdeverfahren 470 21 151 und den dort gefällten Entscheid verwiesen. Demgegenüber sind, wie bereits in Erw. II.1 festgehalten, die vorinstanzlich festgelegten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der übrigen Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 18-20 unangefochten geblieben und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO bereits in Rechtskraft erwachsen. IV. Kosten des Kantonsgerichts”
Nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils erwachsen mit dem Datum des erstinstanzlichen Urteils in (Teil‑)Rechtskraft und sind im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Prüfung; überprüfbar bleibt nur, was in der Berufung ausdrücklich angefochten wird. Die so entstandene Teilrechtskraft macht diese Teile in der Regel sofort vollstreckbar. Ein gesondertes Feststellungsinteresse für die Bestätigung der Rechtskraft besteht häufig nicht; Betroffene können jedoch die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung verlangen (vgl. Art. 438 StPO).
“Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Strafzumessung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 bleiben demgegenüber unangefochten und sind bereits per Urteilstag vom 18. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).”
“In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023 nur teilweise angefochten. Angefochten und somit durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind der Schuldspruch der Drohung zum Nachteil von B. sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils), die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung gemäss Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5a des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und bereits per Urteilstag vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den Entscheid der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.”
“Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden. Die Beschuldigte selbst legt denn auch nicht näher dar, inwiefern ihr diesbezüglich ausnahmsweise eine Rechtsmittellegitimation zukommen sollte.”
“Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. , d.h. in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4, mangels Einlegens eines Rechtsmittels per Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Was demgegenüber die Beschuldigte C. betrifft, so liegt im vorliegenden Fall einzig eine Berufung seitens derselben vor. Hingegen ist nach dem Rückzug der Berufungsanmeldung der Privatklägerschaft weder eine seitens der Staatsanwaltschaft noch eine seitens der Privatklägerschaft erhobene Berufung oder Anschlussberufung zu beurteilen. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. September 2023 steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 zur Disposition, soweit es die Beschuldigte C. betrifft, nämlich deren Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen und damit zusammenhängend die hierfür ausgesprochene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1), sowie die Auferlegung der die Beschuldigte betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'028.50 zu deren Lasten (Dispositiv-Ziffer 2 ).”
“Dezember 2019 "aus familiären und organisatorischen Gründen" kurzfristig absagte (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2019). Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020 ergibt sich des Weiteren, dass der Verteidiger mitgeteilt hat, sein Mandant habe auf seine Anfrage betreffend Verfügbarkeit für eine Einvernahme nicht mehr reagiert. Die Eventualbegehren gemäss den Ziffern 3 und 4 der Berufungsbegründung sind nicht als Ausdehnung der Berufung zu qualifizieren und mithin zulässig. Sie erscheinen indessen nicht erforderlich, weil für die Strafzumessung ohnehin die Offizialmaxime gilt. Auf Ziffer 5 der Anträge gemäss Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022, wonach die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1.b des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen sei, ist ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich besteht kein Feststellungsinteresse, zumal sich die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). Hier steht es dem Berufungskläger offen, sich die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bescheinigen zu lassen (Art. 438 StPO).”
“Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Demgegenüber haben sämtliche Beschuldigten sowie die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2021 ist vorliegend das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 grundsätzlich vollständig angefochten. Nicht mehr bestritten und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die folgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils: der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10); der Schuldspruch betreffend B. wegen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne des Eigenkonsums, wobei gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abgesehen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 4); die Nicht-Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) bei C. (Dispositiv-Ziffer 9 Satz 2); die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv-Ziffern 13-16); der Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 17); die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen (Dispositiv-Ziffern 18-20), mit Ausnahme der Festlegung des Honorars an Advokatin Nadja Burkhardt, welche separat mit Beschwerde angefochten wird (vgl.”
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
“Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). 4.Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort - 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2.Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“Juni 2023 das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Urk. 47), reichten das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2023 eine Berufungsbegründung ein (Urk. 49; Urk. 51; Urk. 53), welche anschliessend den Parteien zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt wurden (Urk. 54). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass er neu als Verteidiger amte (Urk. 57; Urk. 58). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 60) einrei- chen. Das Statthalteramt verzichtete auf die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 61, 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 51), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. - 5 - 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35). 7.Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe- - 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft. 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Folge der rückwirkenden Rechtskraft: Nach Art. 437 Abs. 2 StPO wird die Rechtskraft auf das Datum der Entscheidfällung rückbezogen. Daraus folgt, dass bestimmte Verfügungen oder Feststellungen (beispielsweise einzelne Dispositivziffern oder die bedingte Rückforderung von Kosten der amtlichen Verteidigung) erst mit dem endgültigen Ausgang wirksam werden bzw. rückwirkend ab dem Entscheiddatum gelten.
“2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit 2 Jahren, belegt und verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. I.6; TPF 1.100.014); - das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesgericht eine vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich des Schuldpunktes, soweit es auf diese eingetreten ist, mit Urteil 6B_169/2020 vom 26. Februar 2020 abgewiesen hat (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO; TPF 1.231.8.001-018); - die bedingte Rückforderung der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 13'000.-- im bundesgerichtlichen Verfahren zwar nicht Streitgegenstand war, aber diese von dessen Ausgang abhing, da sie im Falle eines Freispruchs weggefallen wäre, weshalb auch Dispositiv Ziff. I.6 des Urteils der Strafkammer erst rückwirkend in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 2 StPO); - die Strafkammer am 31. März 2020 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess (TPF 1.100.006); - die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Bundesanwaltschaft [als Gesuchstellerin]) mit Gesuch an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2024 beantragte, es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13'000.-- gemäss Ziff. I.6 des Urteilsdispositivs des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 festzustellen (TPF 1.100.001, -004); - die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zur Eintreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie – unter Beilage der Vollzugsakten – zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen finanziellen Situation des Gesuchsgegners machte; - der Gesuchsgegner mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 4. September 2024 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 bis zum 25.”
“16 hätte für den Berufungsführer eine Verfahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutrennen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu bringen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung erklärt.”
“Da sich die Beschwerde weder gegen die Einstellung desjenigen Teils des Verfahrens MU1 2020 558 richtet, welcher wegen fehlenden Strafantrags hinsichtlich allfälliger Delikte zwischen März 2019 und August 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, noch gegen die Einstellung des Verfahrens MU1 2020 2416, welches wegen Rückzugs des Strafantrags durch den Antragsteller D.____ ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, ist die Einstellung bezüglich dieser Sachverhalte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a respektive b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO).”
Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils — namentlich Nebenfolgen (z. B. Einziehungen), Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen — im Falle der Gutheissung als mitangefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind nicht angefochtene Urteilspunkte im Rahmen einer beschränkten Berufung grundsätzlich nicht zu überprüfen.
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3.”
Ein beim Bundesgericht erhobener Rekurs kann die Eintrittskraft einer kantonalen Entscheidung hemmen; in der zitierten Rechtssache führte dies dazu, dass die kantonale Behörde den Folge-Rekurs nicht als gegenstandslos erklären konnte.
“Or force est de constater que le recours fédéral interjeté par la recourante contre la décision du 8 octobre 2024 faisait obstacle à l'entrée en force de cette dernière (cf. PERRIN/ROTEN, in : Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019, n° 20 ad art. 437 CPP), de sorte que l'autorité cantonale ne pouvait pas - à ce stade et sans même attendre la fin du délai de recours au Tribunal fédéral (délai dont elle a d'ailleurs avisé les parties dans la communication des voies de droit figurant au terme de sa décision) - déclarer le recours contre l'ordonnance de mise sous séquestre sans objet. Cela étant, au jour du dépôt du recours au Tribunal fédéral contre la décision du 31 octobre 2024 (cf. art. 81 al. 1 let. b LTF), la recourante disposait d'un intérêt actuel et pratique à obtenir l'examen de ses griefs, dans la mesure où l'issue de ce recours apparaissait dépendre dans une large mesure du sort qui serait réservé au premier recours (cause 7B_1213/2024), lequel n'était pas manifestement irrecevable ou mal fondé. Ainsi, il n'est pas exclu, dans ces circonstances, que le recours dans la cause 7B_1240/2024 eût pu être admis si le Tribunal fédéral n'avait pas ordonné la jonction des causes et s'il avait dû statuer avant que ce recours devienne sans objet, soit avant de se prononcer sur le recours dans la cause 7B_1213/2024, sauf à préjuger de l'issue de ce dernier.”
“Or force est de constater que le recours fédéral interjeté par la recourante contre la décision du 8 octobre 2024 faisait obstacle à l'entrée en force de cette dernière (cf. PERRIN/ROTEN, in : Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019, n° 20 ad art. 437 CPP), de sorte que l'autorité cantonale ne pouvait pas - à ce stade et sans même attendre la fin du délai de recours au Tribunal fédéral (délai dont elle a d'ailleurs avisé les parties dans la communication des voies de droit figurant au terme de sa décision) - déclarer le recours contre l'ordonnance de mise sous séquestre sans objet. Cela étant, au jour du dépôt du recours au Tribunal fédéral contre la décision du 31 octobre 2024 (cf. art. 81 al. 1 let. b LTF), la recourante disposait d'un intérêt actuel et pratique à obtenir l'examen de ses griefs, dans la mesure où l'issue de ce recours apparaissait dépendre dans une large mesure du sort qui serait réservé au premier recours (cause 7B_1213/2024), lequel n'était pas manifestement irrecevable ou mal fondé. Ainsi, il n'est pas exclu, dans ces circonstances, que le recours dans la cause 7B_1240/2024 eût pu être admis si le Tribunal fédéral n'avait pas ordonné la jonction des causes et s'il avait dû statuer avant que ce recours devienne sans objet, soit avant de se prononcer sur le recours dans la cause 7B_1213/2024, sauf à préjuger de l'issue de ce dernier.”
Während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens können prozessuale Akte wie Dispensationen und Verschiebungen bewilligt werden. Gleichzeitig wird – wie im Sachverhalt dargelegt – gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.
“Januar 2022 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 58). Sie verzichtete auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60), was dem Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde. Mit der Dispensation der Staatsanwaltschaft erklärte sich der Be- schuldigte einverstanden (Urk. 63), woraufhin das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde (vgl. Urk. 60). Am 25. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 62). Am 21. Juni 2022 ging bei der hiesigen Kammer ein Verschiebungsgesuch der amtlichen Ver- teidigung ein, welches gleichentags bewilligt wurde (Urk. 66; vgl. auch Urk. 67). Unter dem Datum vom 30. Juni 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 68). Anlässlich derselben stellten die Partei- en die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.). II. 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung anstelle des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das BetmG die Schuldigsprechung wegen Vergehens gegen das BetmG (Dispositivziffer 1 Absatz 1), die Bestrafung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen; Dispositivziffer 2-4), das Absehen von der Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) und die definitive Abschreibung der Kosten (Dispositivziffer 10; vgl. Urk. 57 S. 2; Urk. 74 S. 2 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage die Aufbewahrung von insgesamt 39.1 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt von 84%, mithin 32.7 Gramm Koka- in-Reinsubstanz) für B._____ als auch die Übergabe von 8 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgehalt von 84%, mithin 6.72 Gramm Kokain-Reinsubstanz) an seinen Vermieter C.”
Wenn eine Partei keine Anschlussberufung erklärt bzw. auf eine Anschlussberufung verzichtet, tritt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Partei per Urteilstag in Rechtskraft ein. Dies kann in der Praxis zur Anpassung des Rubrums oder zur ausdrücklichen Feststellung der Rechtskraft einzelner Teile des Dispositivs für die Nichtberufenden führen.
“September 2023 unter anderem festgestellt, dass die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren nicht mehr als Berufungsklägerschaft auftritt und eine dementsprechende Anpassung des Rubrums wie auch eine Zustellung der vollständigen Akten an die Beschuldigte angeordnet. E. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2023 haben die Privatkläger dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten gestellt werde. Gleichentags hat auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Kantonsgericht darüber informiert, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten gestellt noch Anschlussberufung erklärt werde und deshalb nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung ersucht. F. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2023 ist unter anderem festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Überdies ist konstatiert worden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf diese Erkenntnis ist der Beschuldigte D. aus dem Rubrum entfernt worden. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass auf eine schriftliche Begründung der Berufung verzichtet werde, und um Vorladung zur Berufungsverhandlung gebeten. H. Daraufhin ist mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 unter anderem festgehalten worden, dass auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung der Beschuldigten verzichtet wird. Zudem ist Rechtsanwalt Konrad Jeker aufgefordert worden, dem Kantonsgericht bis zum 6. März 2024 (nicht erstreckbar) ein Zustellungsdomizil für seine Mandantin in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO mitzuteilen. I. Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2024 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht ausrichten lassen, dass sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Konrad Jeker Domizil verzeichne und zur Berufungsverhandlung persönlich erscheine.”
“Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Demgegenüber haben sämtliche Beschuldigten sowie die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2021 ist vorliegend das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021 grundsätzlich vollständig angefochten. Nicht mehr bestritten und daher in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 437 Abs. 2 StPO bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die folgenden Teile des vorinstanzlichen Urteils: der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 7 und 10); der Schuldspruch betreffend B. wegen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne des Eigenkonsums, wobei gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abgesehen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 4); die Nicht-Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) bei C. (Dispositiv-Ziffer 9 Satz 2); die Anordnungen der Vorinstanz betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv-Ziffern 13-16); der Verweis der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 6‘500.-- auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 17); die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen (Dispositiv-Ziffern 18-20), mit Ausnahme der Festlegung des Honorars an Advokatin Nadja Burkhardt, welche separat mit Beschwerde angefochten wird (vgl.”
“reçue par la Cour de céans ; - l'absence de déclaration d'appel joint déposée auprès de la Cour de céans, suite à la notification aux parties de la déclaration d'appel de B. ; - le jugement de la Cour d'appel CA.2020.1 du 31 août 2020 relatif à l'appel de B. ; Et considérant : - que la cause est passée sous l'autorité de la Cour d'appel le 8 janvier 2020, lorsqu'elle a reçu le dossier de la cause, le jugement motivé et l'annonce d'appel (art. 399 al. 2 CPP ; décision de la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral CN.2019.2 du 19 juin 2019 et les références citées ; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2ème éd. 2019, n. 9 ad art. 399 CPP) ; - que la Cour de céans n'entrera pas en matière sur l'appel du MPC (cf. art. 403 al. 1 et 3 CPP), dès lors que cette autorité a renoncé à déposer une déclaration d'appel devant la Cour d'appel dans les 20 jours à compter de la notification du jugement motivé (cf. art. 399 al. 3 CPP) ; - que le jugement attaqué est par conséquent entré en force en ce qui concerne C., D., E. et F. à la date du prononcé du jugement de la Cour des affaires pénales SK.2019.27 du 24 octobre 2019 (art. 437 al. 1 CPP) ; - que vu les raisons de la présente procédure, les frais de procédure sont mis à la charge de la Confédération (art. 423 al. 1 CPP). La Cour d'appel prononce: I. Il n'est pas entré en matière sur l'appel du MPC. II. Il est constaté que les chiffres III. 1 à 6, IV. 1 à 5, V. 1 à 7, VI. 1 à 6, VII. 3 à 6, VIII. 4, 6, 9 à 11, 13 à 14 et 23 à 40 (en tant que cela concerne C., D., E. et F.), IX. 2 (en tant que cela concerne C., D., E. et F.), X. 4 à 7 et XI. 3 à 6 du dispositif du jugement de la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral SK.2019.27 du 24 octobre 2019 sont entrés en force à compter de cette date. III. Les frais de procédure sont mis à la charge de la Confédération. Au nom de la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral Le juge président La greffière Distribution (acte judiciaire): - Ministère public de la Confédération - Maître Rachel Cavargna-Debluë - – Maître Nicolas Brügger - – Maître Valentin Aebischer - – Maître Ali lncegöz Copie (brevi manu) : - Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona Après son entrée en force, le jugement sera communiqué à : - Ministère public de la Confédération, Exécution des jugements et administration des valeurs patrimoniales (pour exécution) Indications des voies de droit Recours au Tribunal fédéral Ce jugement peut faire l'objet d'un recours en matière pénale auprès du Tribunal fédéral dans les 30 jours suivant la notification de l'expédition complète.”
Trifft kein aufschiebendes Rechtsmittel ein, tritt die Rechtskraft gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag des Entscheids ein; die angeordnete Massnahme gilt demnach ab dem Tag des Entscheids als wirksam.
“En l'espèce, il est constant que, par jugement du 16 mars 2020, le Tribunal du district de Zurich avait ordonné l'expulsion du recourant pour une durée de 5 ans, en raison de sa condamnation pour infraction grave à la loi fédérale sur les stupéfiants (cf. art. 66a al. 1 let. o CP). Il est tout aussi constant qu'à défaut pour ce jugement d'avoir fait l'objet d'un appel, l'expulsion est entrée en force, avec effet au jour du jugement (cf. art. 437 al. 2 CPP), soit le 16 mars”
Art. 437 StPO findet Anwendung: Das Urteil ist gemäss Akten per 15. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen; gestützt darauf erliess die Strafkammer die Entscheidmeldung zum Vollzug.
“3); zulasten des Verurteilten und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- begründet wurde (Dispositiv Ziff. I.5); dem Verurteilten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt wurden (Dispositiv Ziff. VII.2); zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung gegen den Verurteilten die Beschlagnahme über diverse Vermögenswerte aufrechterhalten wurde (Dispositiv Ziff. V.2, V.3); der Verurteilte zusammen mit Mitverurteilten solidarisch verpflichtet wurde, der B. AG total Fr. 179'725.70 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv Ziff. VI.2.1, VI.2.2); Fürsprecher C. für die amtliche Verteidigung des Verurteilten vom Bund mit Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) entschädigt wurde (Dispositiv Ziff. IX.1); der Verurteilte verpflichtet wurde, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. IX.2); – das Urteil der Strafkammer per 15. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 StPO); – die Strafkammer am 25. Juni 2018 betreffend den Verurteilten die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess; – der Verurteilte mit Gesuch vom 2. April 2019 die Strafkammer um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- ersuchte; das entsprechende Verfahren SK.2019.24 mit Beschluss der Strafkammer vom 14. Mai 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mitgeteilt hatte, dass die Verfahrenskosten vollständig beglichen seien; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an die Strafkammer vom 18. Juni 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass der Verurteilte zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 53'132.40 gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IX.2 des Urteils SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verpflichtet ist; – die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten machte und die entsprechenden Unterlagen (Verfahrensakten) einreichte; – der Verurteilte mit Schreiben der Strafkammer vom 5.”
Rechtskraft kann durch Verzicht auf das Rechtsmittel oder dessen Rückzug entstehen; hierfür ist gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung bzw. ein Nachweis erforderlich.
“Ausserdem stützte sich das VSZ OW/NW in ihrem Einspracheentscheid unter anderem auf die Vereitelung der Blutentnahme, um den Führerausweisentzug zu verfügen, und der Beschwerdeführer hatte diese rechtliche Beurteilung bereits in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz kritisiert. Ihm war also ohne Weiteres bewusst, dass dieses Sachverhaltselement für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung war. In diesem Sinne handelt es sich beim Nidwaldner Strafurteil nicht um eine Tatsache, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich geworden ist. Vielmehr stellt es ein unzulässiges unechtes Novum dar. Der Beschwerdeführer bemerkt noch, das Nidwaldner Strafurteil sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht rechtskräftig gewesen, belegt dies aber nicht. Aus der erwähnten Rechtskraftsbescheinigung geht nicht hervor, ob das Urteil aufgrund einer unbenützt abgelaufenen Rechtsmittelfrist oder einer Erklärung des Beschwerdeführers, auf ein Rechtsmittel zu verzichten oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzuziehen, rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 437 StPO). Mit anderen Worten ist nicht klar, ob der Umstand, dass das Urteil am 17. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, erst am 19. Mai 2022 - d.h. nach dem angefochtenen Entscheid - festgestellt werden konnte oder bereits früher. Letztlich ist dies aber auch nicht entscheidend: trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nämlich zu, wäre das Nidwaldner Strafurteil erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid "entstanden" und somit als ein von vornherein unzulässiges echtes Novum zu qualifizieren.”
Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann das Gericht feststellen, dass die Berufung als zurückgezogen gilt; in der zitierten Entscheidung wurde das erstinstanzliche Urteil damit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft gesetzt.
“Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch blieb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Mit Schreiben des Berufungsklägers vom 4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Berufungskläger sodann sinngemäss unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. [...] vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Berufungskläger u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. [...], [...] Forensisch-Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, eingeholt werde.”
Gemäss den zitierten Entscheiden wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nach Art. 437 StPO i.V.m. Art. 402 StPO in dem Umfang gehemmt, in dem angefochten wird. Ergibt sich aus den jeweiligen Anfechtungen (z. B. durch Beschuldigten und Staatsanwaltschaft) eine vollständige Disposition des angefochtenen Entscheids, steht dieser entsprechend vollumfänglich zur Verfügung; grundsätzlich ist die Hemmung aber auf den Anfechtungsumfang beschränkt.
“August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37). 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III. 1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich ... versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse ... auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu - 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.”
“Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57). 3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 5 - 2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.”
Rechtskraft nach Art. 437 StPO steht dem Recht von Opfern, über für sie relevante Tatsachen im Zusammenhang mit der Vollstreckung (z. B. das Ende der Flucht eines Verurteilten) informiert zu werden, nicht entgegen. Dieses Informationsinteresse dient dem Opferschutz; es berechtigt die Opfer jedoch nicht, in Entscheidungen der Strafvollstreckung selbst Stellung zu nehmen oder Einfluss zu nehmen.
“Il a ajouté qu’il existait un intérêt public des victimes et de leurs proches à recevoir des informations sur l’exécution des peines et des mesures, car ceux-ci devaient « pouvoir se mouvoir librement, c’est-à-dire sans avoir à redouter de croiser inopinément la personne condamnée », d’autant que ces renseignements pouvaient « les aider à mieux surmonter les traumatismes provoqués par l’infraction » (ATF 145 IV 267 précité). Le droit d’information de la victime ne lui permet cependant pas de prendre position sur les faits et décisions relatifs à l’exécution des peines et mesures du condamné (FF 2014 p. 872 ; CREP 9 novembre 2020/868 consid. 2.2). 4.3 En l’espèce, la recourante revêt la qualité de victime au sens de la LAVI. Le jugement rendu par défaut le 1er novembre 2018 condamnant notamment M.________ à une peine privative de liberté de trois ans pour actes d’ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance est entré en force, conformément à l’art. 437 CPP (cf. Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire du Code de procédure pénale, 2e éd., Bâle 2016, n. 4 ad art. 437 CPP), et le condamné est en fuite. Dans ces circonstances, il va de soi que s’il venait à être arrêté, la recourante aurait le droit d’en être informée dès lors que l’art. 92a al. 1 let. b CP mentionne expressément la fin de la fuite du condamné. Par ailleurs, si le prévenu demandait un nouveau jugement, il ne serait plus sous le régime de l’exécution de peine et serait soumis, s’il était incarcéré, au régime de la détention provisoire, de sorte que l’art. 214 CPP serait applicable et que la victime aurait également le droit d’en être informée. L’art. 92a CP poursuit toutefois le but de la protection de la victime, et non celui de la participation de celle-ci dans les décisions d’exécution de peine, la finalité étant que les victimes qui ont subi des violences soient informées du moment où elles risquent, le cas échéant, de se retrouver nez à nez avec l'auteur de l'infraction (FF 2014 p. 865 ; TF 6B_630/2019 du 29 juillet 2019 ; CREP 9 novembre 2020/868 précité). L’accès à l’information prévu par cette disposition ne couvre ainsi pas les requêtes telles que celles formulées par la recourante dans sa lettre du 5 mars 2021, tendant à ce que le SPEN informe le bureau central national Interpol de la condamnation de M.”
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (z. B. Dekret der Nichtanhandnahme), werden formell rechtskräftig, wenn sie nicht angefochten werden oder eine Anfechtung erfolglos bleibt. Soweit gegen solche Entscheide ein Weiterzug an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) möglich ist, relativiert dies die endgültige Beendigung des Verfahrens.
“Giusta l’art. 310 cpv. 1 CPP il pubblico ministero emana un decreto di non luogo a procedere non appena, sulla base della denuncia o del rapporto di polizia, accerta che: a. gli elementi costitutivi di reato o i presupposti processuali non sono adempiuti; b. vi sono impedimenti a procedere; c. si giustifica di rinunciare all’azione penale per uno dei motivi di cui all’art. 8 CPP (BSK StPO – E. OMLIN, op. cit., art. 310 CPP n. 9 ss.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 2 ss.). Ex art. 310 cpv. 2 CPP, per altro, la procedura è retta dalle disposizioni sull’abbandono del procedimento (art. 320 ss. CPP) [BSK StPO – E. OMLIN, op. cit., art. 310 CPP n. 12 ss.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 10 ss.]. Il decreto di non luogo a procedere, che non viene impugnato oppure che viene impugnato senza successo [ovvero quando sono adempiuti i presupposti dell’art. 437 CPP (StPO Kommentar – F. RIKLIN, 2. ed., art. 323 CPP n. 1)], cresce formalmente in giudicato (art. 320 cpv. 4 CPP) [ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 14; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 323 CPP n. 1]. 2.2.2. L’art. 437 CPP disciplina la crescita in giudicato delle sentenze e delle altre decisioni che concludono il procedimento penale contro le quali è dato ricorso giusta il CPP (cpv. 1). Secondo il cpv. 3 della norma le decisioni contro le quali non è dato alcun ricorso ai sensi del CPP passano in giudicato allorché sono prese. Contro le decisioni emanate in applicazione del CPP è tuttavia possibile il ricorso in materia penale al Tribunale federale ai sensi degli art. 78 ss. LTF. Qualora sia presentato un simile ricorso, il procedimento non è ancora definitivamente concluso, per cui l’art. 437 cpv. 1 CPP (che si riferisce ai procedimenti giusta il CPP) va relativizzato (BSK StPO – T.”
Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird in dem durch die Berufung erfassten Umfang gehemmt; die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Dispositiv-Punkte.
“Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - 3.Allgemeines 3.1. Soweit wie oben und nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sanktion und Vollzug AAusgangslage 1.1. Gemäss insoweit rechtkräftigem Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2023 hat sich der Beschuldigte A.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 11 -”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Ziffern 1 (Tatbestandserfüllung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit) und 2 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,”
Tritt ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Entscheid nicht in die Rechtskraft verzögernd ein, wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids grundsätzlich am Urteilstag wirksam. Dies gilt namentlich, wenn die Berufung zurückgezogen wird, wenn nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO eine Rückzugsfiktion wegen fehlender ordnungsgemässer Vorladung eintritt, oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. In diesen Fällen ist auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen; die Rechtskraft richtet sich somit nicht nach einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz, sofern diese keinen neuen Entscheid fällt.
“die richterlich festgesetzte Frist beginnt mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen, wenn der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten wird. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. vor der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 und Art. 365 Abs. 3 StPO danach) - das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
“); - insgesamt festzustellen ist, dass weder alternative Möglichkeiten, dem Beschuldigten die Vorladung persönlichen zustellen zu können, noch anderweitige Nachforschungsmassnahmen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. ersichtlich sind; - die Rückzugsfiktion, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort eintritt (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.); - nach dem Gesagten die Berufung des Beschuldigten gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft mangels ordnungsgemässer Vorladung als zurückgezogen zu gelten hat; - zufolge fingierten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben ist; - die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahinfällt; - das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist; - angesichts der bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Umtriebe für das vorliegende Berufungsverfahren Kosten zu erheben sind, welche in Anwendung von § 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf einen Betrag von Fr. 1'650.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, festzulegen sind; - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die dieses zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'650.-- dem Beschuldigten aufzuerlegen sind; - mit Verfügung vom 2. Mai 2022 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bewilligt worden ist, weshalb der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.”
“Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz). 2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23.”
Nach Art. 437 StPO wird die Rechtskraft im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nach der zitierten Praxis umfasst die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz sowohl die Strafzumessung als auch den Strafvollzug; daraus folgt, dass die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht bereits wegen unterlassener Anfechtung als rechtskräftig gilt.
“– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde. Ferner wurden die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 70 bzw. 75 S. 107 ff. ). 2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 68). Nach Erstattung der - 7 - Berufungserklärung vom 29. August 2022 (Urk. 78) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Privatklägerschaft (Urk. 82) verzichteten diese mit Schreiben vom 29. September 2022 bzw. 20. Oktober 2022 jeweils auf eine Anschlussberufung (Urk. 85, 87 + 89). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. März 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 sowie die Strafzumessung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dipositiv-Ziffern 7, 9 und 10 (Urk. 78 S. 2 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2, Absatz 2 und 3 (Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und betreffend Hinderung einer Amtshandlung), sowie der Dispositiv-Ziffern 5 lit. a (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Prozessentschädigung betreffend die Privatklägerin B._____) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Nicht rechtskräftig ist demgegenüber trotz unterlassener Anfechtung die Gewährung des bedingten Vollzuges der ausgefällten Strafen, da die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts stets beide Aspekte des Strafpunktes (namentlich Strafzumessung und Strafvollzug) umfasst (vgl.”
Nicht angefochtene Dispositivziffern zur Kosten- und Entschädigungsregelung gelten als in Rechtskraft erwachsen. Dies ist festzustellen; die Feststellung stützt sich auf Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO.
“Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung gemäss Berufungserklärung Disp.-Ziff. 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 5 (Kostenauflage) und 6 (Genugtuung für rechtswidrige Haft) und folglich – mit Ausnahme der Kostenfest- setzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Disp.-Ziff. 4 und 7 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 142 S. 2; Urk. 164 S. 1 f.). Entspre- chend ist vorzumerken, dass Disp.-Ziff. 4 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 1.3. Im Übrigen steht das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2023 unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Disposition. 2.Strafanträge Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 139 S. 6), dass sämtliche erforderlichen Strafanträge der Antragsdelikte der (mehrfachen) Drohung i.”
“Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57). 3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 5 - 2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.”
“September 2022 wurde auf den 17. November 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 36). 1.4. Am 17. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten, der zur Sache keine Aussagen machte (Urk. 38) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Zudem wendet er sich gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 5). Unangefochten blieb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales (Verwertbarkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten) 3.1. Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2020 anlässlich einer nicht bewilligten Demonstration auf der Zürcher B._____-brücke polizeilich kontrolliert und fotogra- fiert (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Betreffend das Ganzkörperfoto führte die Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren aus, das Fotografieren stelle eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 - 5 - StPO dar. Eine schriftliche Anordnung dafür liege nicht im Recht. Eine mündliche Anordnung sei – soweit sie überhaupt angeordnet worden sei – nicht zulässig gewesen und zudem die Massnahme nicht nachträglich schriftlich bestätigt und begründet worden. Aufgrund der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften sei das Foto nicht verwertbar und ein Vergleich mit dem Fotobogen der Polizei (Urk.”
“Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen; die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 45 S. 2). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).”
“Nicht zweifelhaft ist, dass ein Beschuldigter trotz Absehen von Strafe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspru- ches hat (BGE 101 IV 324 E. 1 S. 325). Das Absehen der Vorinstanz von einer (zusätzlichen) Bestrafung bewirkt hingegen keinen rechtserheblichen Nachteil für - 5 - den Beschuldigten. Auf seine Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Da- mit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieben der Schuldspruch des Führens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges und die auferlegte Busse (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, Dis- positivziffer 2, 1. Absatz, und Dispositivziffer 3), ebenso die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beauftragte am 17. März 2020 das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz, er habe vorgängig keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Fragen der Staatsanwaltschaft zu äussern oder Anträge zu stellen. Zudem sei ihm der Gutachtensauftrag nicht zur Kenntnis zugestellt worden, was Art. 184 StPO verletze (Urk. 17/6 S. 1). Heute hat der Beschuldigte das Gutachten als verwertbares Beweismittel anerkannt (Urk. 80 S. 2). 3.1.2. Aus den Akten geht Folgendes hervor. Der Gutachtensauftrag der Staats- anwaltschaft an das Forensische Institut Zürich datiert vom 17. März 2020. Er ging gemäss Verteiler in Kopie an die Verteidigung mit der Möglichkeit, sich innert 10 Tagen zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk.”
“Mai 2021 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls, die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, das Übernehmen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskas- se, die Herausgabe des Bussendepositums an die Beschuldigte und die Zuspre- chung einer Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung vor erster Instanz in Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 41). 2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 45). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist vorliegend nur der Kostenblock (Ziffer 5 des Dispositivs), was mittels Beschlusses festzustellen ist. - 5 - 4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Beglei- tung ihres erbetenen Verteidigers. Sie liess dabei die eingangs aufgeführten An- träge stellen (Prot. II S. 3 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Tatsächliches 1. Der Beschuldigten wird der Diebstahl von Waren im Wert von Fr. 418.65, begangen am 6. Juni 2019 in der B._____-Filiale im C._____-Zentrum in D._____, vorgeworfen. Die Beschuldigte bestreitet nicht, diese Waren aus der Auslage und von den Regalen behändigt und in eine von ihr mitgebrachte Trage- tasche gelegt zu haben. Allerdings vertritt die Beschuldigte den Standpunkt, sie habe diese Waren in der grossen blauen Tragetasche nach dem Einpacken von zwei weiteren von ihr getätigten Einkäufen noch bezahlen wollen.”
“Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und wegen mehrfacher Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung von Datenträgern (Dispositivziffer 5) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).”
Entscheide, gegen die nach der StPO kein Rechtsmittel zulässig ist, treten am Tag ihres Erlasses in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 3 StPO). Dies gilt unter anderem für Entscheide der Beschwerdekammer/Chambre pénale de recours, soweit kein Weiterzug zum Bundesgericht erfolgt; solche in Rechtskraft stehenden Entscheide sind von nachfolgenden Instanzen zu berücksichtigen (z. B. bei Kostenfestsetzungen oder dem Beginn von Massnahmen).
“388 CPP), mesures certes inutiles dans la présente cause au vu des dispositions prises par le recourant dans sa décision pour conserver un objet au litige. La saisine en parallèle du Tmc pourrait en outre créer une certaine insécurité quant à la compétence de l'autorité de recours; en effet, le recours au sens de l'art. 393 al. 1 let. a CPP est en principe irrecevable dans le cas où des mesures de contrainte débouchent sur une procédure d'apposition et de levée des scellés (arrêt 1B_550/2021 du 13 janvier 2022 consid. 3.1.2 et les arrêts cités). Il découle des considérations précédentes que lorsque le ministère public rend une décision formelle refusant la mise sous scellés, il n'a pas à saisir en parallèle le Tmc d'une demande de levée des scellés, notamment dans les vingt jours suivant le dépôt de la requête de protection ou la connaissance de celle-ci et la réception des éléments à protéger. Dans cette configuration particulière, c'est l'entrée en force du prononcé de l'autorité de recours au sens de l'art. 20 al. 1 CPP (cf. art. 437 al. 3 CPP) - ou, le cas échéant et si l'effet suspensif a été accordé (cf. art. 103 LTF), du Tribunal fédéral (cf. art. 61 et 78 ss LTF) - annulant l'ordonnance de refus du ministère public et lui ordonnant de mettre sous scellés les objets litigieux qui constitue l'événement à la suite duquel le délai de l'art. 248 al. 2 CPP commence à courir (cf. art. 90 al. 1 CPP). Dans le cas d'espèce, l'arrêt du 24 septembre 2020 de la Cour des plaintes (cause BB_2019) imposant au recourant d'apposer les scellés lui a été notifié le 25 suivant. Dans la mesure où le recourant n'entendait pas contester cette décision auprès du Tribunal fédéral, respectivement demander l'effet suspensif, c'est à juste titre qu'il a considéré que le délai de vingt jours commençait à courir dès le lendemain de la notification de l'arrêt de la Cour des plaintes, soit le 26 septembre”
“Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________. Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21 144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO).”
“c CPP) ou que l’autorité de recours a rejeté le recours contre la décision de première instance (art. 437 al. 1 let. c CPP). A l’inverse, il convient de se fonder sur la décision de l’autorité de recours lorsque celle-ci rend une nouvelle décision (ATF 145 IV 64 précité et les références citées). 3.2.3 L'art. 437 al. 1 CPP dispose en effet que les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le Code de procédure pénale est recevable entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a), lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (let. b) ou lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (let. c). L'art. 437 al. 2 CPP prévoit en outre que l'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue. Enfin, les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le Code de procédure pénale entrent en force le jour où elles sont rendues (art. 437 al. 3 CPP). 3.3 En l’espèce, par jugement du 9 mars 2016 (rectifié en son chiffre XII sur les frais par prononcé du 21 mars 2016), le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois a ordonné que D.________ soit soumis à une mesure thérapeutique institutionnelle, traitement des troubles mentaux, en milieu fermé, au sens de l'art. 59 al. 3 CP. L’appel déposé par le prénommé contre ce jugement a été rejeté par la Cour d’appel pénale par jugement du 30 août 2016 et aucun recours n’a été formé contre ce jugement auprès du Tribunal fédéral. Partant, conformément à l’art. 437 al. 1 let. c et al. 2 CPP, le jugement de première instance est entré en force le 9 mars 2016 plus particulièrement en ce qui concerne son chiffre V qui ordonne le traitement institutionnel en milieu fermé. D.________ étant déjà détenu au jour du prononcé de la mesure, l’ordonnance du Juge d’application des peines, qui a pris en compte la date du 9 mars 2016 comme point de départ du délai de cinq ans prévu par l’art. 59 al.”
“Il découle de ce qui précède que le montant de 9'328 fr. a été laissé à la charge de l'État. L'arrêt de la Chambre pénale de recours était susceptible d'un recours au Tribunal fédéral (cf. art. 78 ss LTF). Il est admis que tel n'a pas été le cas (cf. art. 100 al.1 LTF). Cet arrêt est dès lors entré en force la jour où il a été rendu (cf. art. 437 al. 3 CPP). La cour cantonale, qui a rendu une nouvelle décision, devait également se prononcer sur les frais fixés par le Tribunal de police (cf. art. 428 al. 3 CPP), ce qu'elle a d'ailleurs fait en confirmant la répartition opérée par l'autorité de première instance. Toutefois, elle ne pouvait faire fi de la décision de la Chambre pénale de recours rendue dans la même procédure et entrée en force. Par conséquent, en condamnant le recourant aux frais de la procédure de première instance par 12'608 fr., c'est-à-dire sans imputer la part des frais de la procédure préliminaire qui a été laissée à la charge de l'État, soit 9'328 fr., la cour cantonale a violé l'art. 437 al. 3 CPP. Dans cette mesure, peu importe, contrairement à ce que la cour cantonale fait valoir dans ses déterminations, que les faits pour lesquels A.________ ne contestait plus le verdict de culpabilité avaient été établis sur la base des analyses informatiques représentant l'essentiel des frais d'instruction, soit 9'000 fr., ainsi que d'autres frais utiles à l'établissement des faits de la cause (s'y ajoutant encore, selon le bordereau de frais accompagnant l'ordonnance pénale du 7 novembre 2018, un émolument de 1'000 fr. pour l'ordonnance de classement). Par ailleurs, dans sa déclaration d'appel du 20 mars 2020 (cf. art. 105 al. 2 LTF, déclaration d'appel du 20 mars 2020), le recourant avait indiqué contester le jugement du Tribunal de police "dans son ensemble". Il avait ainsi conclu à son acquittement, à une indemnité pour l'exercice de sa défense en première instance et en appel ainsi qu'à ce que les frais de la procédure soient laissés à la charge de l'État. On ne saurait déduire de ce qui précède que le recourant entendait renoncer à contester les frais au cas où sa culpabilité était reconnue.”
Wird der Vollzug nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Anordnungsentscheids abzustellen (Art. 437 Abs. 1 StPO). Dies gilt insbesondere, wenn kein Rechtsmittel erhoben wurde, ein ergriffenes Rechtsmittel zurückgezogen wurde oder die Rechtsmittelinstanz nicht eintrat. Ist die Rechtsmittelinstanz hingegen tätig geworden und fällt sie einen neuen Entscheid, ist auf diesen Entscheid abzustellen.
“Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist beginnt mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen, wenn der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten wird. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. vor der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 und Art. 365 Abs. 3 StPO danach) - das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
“Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz). 2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23.”
Unangefochtene Dispositionen des erstinstanzlichen Entscheids erwachsen in Rechtskraft, wenn sie nicht Gegenstand der Berufung sind. Ebenso werden sie rechtskräftig, wenn Anschlussberufungsberechtigte auf die Anschlussberufung verzichten oder sich nicht innert Frist vernehmen lassen (dann gilt ein Verzicht als gegeben).
“Juni 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 46). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 22. September 2022 (Urk. 54) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 56) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Dispensation vom Berufungsverfahren, was ihr am 16. November 2022 gewährt wurde (Urk. 58). Der Geschädigte beteiligte sich bereits vor dem Erstgericht nicht am Prozess, weshalb er auch in zweiter Instanz nicht in das Verfahren einbezogen wurde. - 7 - 3. In der Folge wurde auf den 10. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 60). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers (Prot. II S. 3 ff. ). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte will mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgehoben haben und stattdessen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen werden. Als Folge davon verlangt er eine mildere Bestrafung sowie die Aufhebung der Landesverweisung unter ausgangsgemässen Kostenfolgen (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 2). Damit bleiben die vorinstanzlichen Dispositionen bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Rückversetzung), 7 (Herausgabe Mobiltelefon), 8 (Einziehung Kleider), 9 (Einziehung Stein), 10 (Vernichtung Asservate), 11 (Entschädigung Verteidigung) und 12 (Kostenfestsetzung) unangefochten und erwachsen in Rechtskraft, was mit Beschluss vorab festzustellen ist. Demgegenüber ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich in den angefochtenen Punkten im Sinne von Art.”
“Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 (Urk. 46) und anschliessender Fristan- setzung an die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und die Privat- klägerschaft (Urk. 50) erklärte die Oberjugendanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 52). Die Privat- klägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien auf den 8. März 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 54). Das in der Folge gestellte Dispensationsgesuch der Oberjugendanwaltschaft wurde am 13. Januar 2023 bewilligt (Urk. 55). Zur anberaumten Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertretung des Privatklägers (Prot. II S. 3). - 5 - II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, die Berufung richte sich mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 5 gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Urk. 46 S. 4). Damit bleibt Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides der Vorinstanz ausdrücklich unangefochten, so dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Ju- gendgericht, vom 29. März 2022 betreffend die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist , was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 4 und 6) ist das erstinstanzliche Verdikt hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die bereits früher gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme der Lehrerin, des Be- treuers sowie der Eltern des Beschuldigten erneuert (Urk. 61 S.”
Entsiegelungsentscheide sind nach Art. 437 Abs. 3 StPO mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; eine an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Daher sind Entsiegelungsentscheide sofort vollstreckbar.
“3 StPO entscheide das Zwangsmassnah mengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Endgültigkeit bedeute gemäss Art. 380 StPO, dass dagegen kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei, mit ihrer Ausfällung, also sofort, rechtskräftig. Damit sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids am 11. Oktober 2021 eingetreten. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO mit jener von Art. 61 BGG ergänzt werden müsse, sei zumindest für Entsiegelungsverfahren unzutreffend. Denn nach Art. 103 Abs. 1 BGG habe eine Beschwerde an das Bundesgericht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung, ausser der lnstruktionsrichter des Bundesgerichts entscheide anders (Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit sei der Entsiegelungsentscheid sofort vollstreckbar. Sprenger (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 6) postuliere zwar, dass Art. 437 Abs. 3 StPO nicht vorbehaltlos gelten könne. Die für die Begründung der betreffenden Vorbehalte an der Rechtskraft angeführten Konstellationen hätten jedoch alle gemeinsam, dass im Falle der vorzeitigen Rechtskraft unwiderruflich etwas vernichtet, entfernt oder nicht mehr zur Verfügung stehenwürde und infolgedessen bei einem nachträglichen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts ein entsprechendes Problem entstünde. Dies treffe im Entsiegelungsverfahren aber gerade nicht zu, da im Falle einer Entsiegelung, gegen die erfolgreich Beschwerde geführt worden sei, einfach die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) aus den Akten zu entfernen seien. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Siegelung ein massiver Eingriff in die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft darstelle, weil damit automatisch der Staatsanwaltschaft der Zugriff auf wesentliche Beweismittel vorläufig entzogen werde. Aufgrund dessen und der damit einhergehenden realen Gefahr des Verlusts von Folgebeweisen habe der Gesetzgeber dem Gericht eine kurze Frist von einem Monat gewährt, um endgültig über das Siegelungsgesuch zu entscheiden.”
Die Berufung hat im Umfang der angefochtenen Teile aufschiebende Wirkung; dadurch bleibt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils für diese Teile gehemmt. Teile des erstinstanzlichen Dispositivs, die nicht angefochten werden, erlangen hingegen Rechtskraft (z. B. Kosten- und Zivilansprüche, wie in der Quelle erläutert).
“Februar 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit des ge- schädigten Kindes von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auszuschlies- sen. Allenfalls zugelassene Gerichtsberichterstatter seien anzuweisen, die Ano- nymität der beteiligten Parteien strikte zu wahren (Urk. 103). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde dem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2022 entsprochen und die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsver- handlung ausgeschlossen. Den zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichter- stattern wurden Auflagen erteilt (Urk. 117). 6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Rechtsan- - 8 - wältin lic. iur. F._____ substituiert für die Beiständin des Privatklägers 2. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nicht angefochten wurden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens), 5 (Verzicht auf Landesverwei- sung), 7 (Zivilansprüche der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2), 9 (Kosten- block) und 11 (Abweisung UP-Gesuch Privatkläger 2), was mittels Beschlusses festzustellen ist. Die Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenauflage) hingegen muss beim be- antragten vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten gelten. 1.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung neu und in Abweichung dazu, es sei (auch) die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 a) und b), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, aufzuheben (Urk. 146 S. 3). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzuge- ben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden.”
Wurde eine Entscheidung nicht oder nicht ordnungsgemäss zugestellt, beginnt die Rekursfrist nicht zu laufen und die Entscheidung erlangt nicht die Rechtskraft.
“4 CPP interdit qu’une telle mesure soit mise en œuvre au stade de l’appel et le rejet de la réquisition de l’appelante par le premier juge sera le cas échéant examiné selon ce qui précède. L’art. 398 al. 4 CPP n’interdit en revanche pas aux parties ni aux autorités de se déterminer sur les moyens de l’appel, pour autant qu’elles ne fassent alors pas valoir de nouveaux moyens de fait ni des preuves nouvelles. 3. 3.1 L’appelante invoque une violation du principe ne bis idem, soutenant avoir été sanctionnée à deux reprises pour les mêmes faits, par ordonnances pénales des 22 octobre 2018 puis 18 juin 2019 ; elle allègue avoir reçu le 24 octobre 2018 un avertissement du Service des automobiles et de la navigation (ci-après : le SAN) à la suite de la première ordonnance et s’exposer à un nouvel avertissement en cas de deuxième condamnation. 3.2 Aucune personne condamnée ou acquittée en Suisse par un jugement entré en force ne peut être poursuivie une nouvelle fois pour la même infraction (art. 11 al. 1 CPP). Selon l’art. 437 al. 1 CPP, les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours est recevable entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a), lorsque l’ayant droit déclare qu’il renonce à déposer un recours ou retire son recours (let. b) ou lorsque l’autorité de recours n’entre pas en matière sur le recours ou le rejette (let. c). 3.3 En l’espèce, le dossier comprend un exemplaire de l’ordonnance pénale datée du 22 octobre 2018. Dans ses déterminations du 12 novembre 2020, la Préfecture a exposé que cette ordonnance n’avait pas été régulièrement notifiée ; elle avait dès lors été annulée et une nouvelle ordonnance pénale avait été établie le 18 juin 2019 et formellement notifiée à l’appelante. La présence de l’ordonnance du 22 octobre 2018 au dossier ne permet pas de s’écarter du jugement querellé et de retenir qu’elle aurait été régulièrement notifiée, encore moins sous l’angle de l’arbitraire. Faute d’une telle notification, aucun délai de recours n’a couru et l’ordonnance n’est donc jamais entrée en force (art.”
“Il demandait que l'amende soit "envoyée ( … ) a son nom ou de [lui] envoyer la feuille de contestation pour lui faire passer". f. le MP a estimé que la contestation de A______, valant opposition à l'ordonnance pénale rendue, était tardive, ce que le TP a confirmé par ordonnance du 9 avril 2024, l'ordonnance pénale étant assimilée à un jugement entré en force. EN DROIT : 1. 1.1. L'art. 410 al. 1 let. a du Code de procédure pénale (CPP) permet à toute personne lésée par un jugement entré en force d'en demander la révision s'il existe des faits ou des moyens de preuve qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère du condamné. 1.2. La révision présuppose que le jugement concerné soit entré en force. Le jugement doit être définitif et exécutoire ; il doit porter sur un état de fait déterminé et concerner une personne déterminée. Les ordonnances pénales sont assimilées à des jugements entrés en force lorsqu'aucune opposition n'a été formée à leur encontre (art. 354 al. 3 CPP). 1.3. Selon l'art. 437 al. 1 CPP, un prononcé pénal entre en force lorsqu'aucun moyen de recours ordinaire n'est recevable pour le remettre en cause. Pour qu'un délai de recours commence à courir, il va de soi que le prononcé a dû être notifié valablement aux parties selon les art. 84 et suivants CPP. 2. 2.1. Sauf disposition contraire du CPP, les communications des autorités pénales sont notifiées en la forme écrite (art. 85 al. 1 CPP) ; c'est notamment le cas des ordonnances pénales (art. 353 al. 3 CPP). Conformément à un principe général du droit administratif, applicable au droit pénal, la notification irrégulière d'une décision ne doit entraîner aucun préjudice pour les parties. Toutefois, la jurisprudence n'attache pas nécessairement la nullité à l'existence de vices dans la notification ; la protection des parties est suffisamment réalisée lorsque la notification irrégulière atteint son but malgré cette irrégularité (ATF 122 I 97 consid. 3 a. aa. p. 99). Selon la jurisprudence, le fardeau de la preuve de la notification et de la date à laquelle celle-ci a été effectuée incombe à l'autorité (ibidem consid.”
Die Rechtskraft tritt nach Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid bzw. das Urteil gefällt worden ist. Dies gilt für Urteile und andere verfahrensabschliessende Entscheide, die gemäss Art. 437 Abs. 1 (z. B. Ablauf der Rechtsmittelfrist, Rückzug oder Verzicht, Nichteintreten der Rechtsmittelinstanz) rechtskräftig geworden sind.
“16 hätte für den Berufungsführer eine Verfahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutrennen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu bringen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung erklärt.”
“En l'espèce, il est constant que, par jugement du 16 mars 2020, le Tribunal du district de Zurich avait ordonné l'expulsion du recourant pour une durée de 5 ans, en raison de sa condamnation pour infraction grave à la loi fédérale sur les stupéfiants (cf. art. 66a al. 1 let. o CP). Il est tout aussi constant qu'à défaut pour ce jugement d'avoir fait l'objet d'un appel, l'expulsion est entrée en force, avec effet au jour du jugement (cf. art. 437 al. 2 CPP), soit le 16 mars”
“Est ainsi déterminante la date de la décision de l’autorité de première instance lorsqu’aucun recours n’a été formé (art. 437 al. 1 let. a et al. 2 CPP), lorsque le recours a été retiré (art. 437 al. 1 let. b CPP), lorsque l’autorité de recours n’est pas entrée en matière sur le recours (art. 437 al. 1 let. c CPP) ou que l’autorité de recours a rejeté le recours contre la décision de première instance (art. 437 al. 1 let. c CPP). A l’inverse, il convient de se fonder sur la décision de l’autorité de recours lorsque celle-ci rend une nouvelle décision (ATF 145 IV 64 précité et les références citées). 3.2.3 L'art. 437 al. 1 CPP dispose en effet que les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le Code de procédure pénale est recevable entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a), lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (let. b) ou lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (let. c). L'art. 437 al. 2 CPP prévoit en outre que l'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue. Enfin, les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le Code de procédure pénale entrent en force le jour où elles sont rendues (art. 437 al. 3 CPP). 3.3 En l’espèce, par jugement du 9 mars 2016 (rectifié en son chiffre XII sur les frais par prononcé du 21 mars 2016), le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois a ordonné que D.________ soit soumis à une mesure thérapeutique institutionnelle, traitement des troubles mentaux, en milieu fermé, au sens de l'art. 59 al. 3 CP. L’appel déposé par le prénommé contre ce jugement a été rejeté par la Cour d’appel pénale par jugement du 30 août 2016 et aucun recours n’a été formé contre ce jugement auprès du Tribunal fédéral. Partant, conformément à l’art. 437 al. 1 let. c et al. 2 CPP, le jugement de première instance est entré en force le 9 mars 2016 plus particulièrement en ce qui concerne son chiffre V qui ordonne le traitement institutionnel en milieu fermé.”
“Ein Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S. 691; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8).”
“404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann es zugunsten der beschuldig- ten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). Die angefochtenen Punkte überprüft das Berufungsgericht umfassend - sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Gerügt werden können Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (vgl. Art. 398 Abs. 3 lit. a- c StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, so tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem das Urteil gefällt worden ist (Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 Abs. 2 StPO).”
“Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. , d.h. in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4, mangels Einlegens eines Rechtsmittels per Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Was demgegenüber die Beschuldigte C. betrifft, so liegt im vorliegenden Fall einzig eine Berufung seitens derselben vor. Hingegen ist nach dem Rückzug der Berufungsanmeldung der Privatklägerschaft weder eine seitens der Staatsanwaltschaft noch eine seitens der Privatklägerschaft erhobene Berufung oder Anschlussberufung zu beurteilen. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. September 2023 steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 zur Disposition, soweit es die Beschuldigte C. betrifft, nämlich deren Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen und damit zusammenhängend die hierfür ausgesprochene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1), sowie die Auferlegung der die Beschuldigte betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'028.50 zu deren Lasten (Dispositiv-Ziffer 2 ). Nicht mehr zur Debatte stehen einzig die Entscheide des Vorderrichters, wonach die Zivilforderung von A.”
Soweit Zivilforderungen im erstinstanzlichen Urteil nicht mit Berufung angefochten werden, tritt in Bezug auf diese Punkte Teilrechtskraft ein. Diese Teilrechtskraft bewirkt, dass die betreffenden Zivilentscheidungen bereits mit dem Urteilstag formell rechtskräftig werden und damit vollstreckbar sind.
“8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1; vgl. ebenso nachstehend Erw. II.1). Neu hat die Beschuldigte indessen vor den zweitinstanzlichen Schranken in Rechtsbegehren 1 zusätzlich moniert, es sei festzustellen, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden.”
“Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden. Die Beschuldigte selbst legt denn auch nicht näher dar, inwiefern ihr diesbezüglich ausnahmsweise eine Rechtsmittellegitimation zukommen sollte.”
Die Beschwerde-/Rekursinstanz bleibt auch nach Überweisung an das erstinstanzliche Gericht bzw. nach Abschluss der Voruntersuchung zuständig, insbesondere für Befangenheitsanträge gegen Angehörige des Strafverfolgungsorgans, solange die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig ist. Dagegen sind Anträge unzulässig, soweit das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen ist.
“A______ persiste à soutenir que l'écoute de conversations prohibées ne relevait pas de la coïncidence; ces écoutes "avaient une utilité et, par conséquent, [avaient] été utilisées". Il n'y avait ainsi aucune place pour une quelconque présomption d'impartialité. EN DROIT : 1. En tant que les deux demandes de récusation ont été interjetées contre C______ – voire d'autres membres du Ministère public – et ont trait au même complexe de faits, il se justifie de les joindre, la Chambre de céans statuant par un seul et même arrêt. 2. 2.1. Lorsqu’est en cause la récusation d'un procureur, il appartient à l’autorité de recours, au sens des art. 20 al. 1 et 59 al. 1 let. b CPP, de statuer (arrêts du Tribunal fédéral 1B_488/2011 du 2 décembre 2011 consid. 1.1 et 1B_243/2012 du 9 mai 2012 consid. 1.1), de sorte que la Chambre de céans est compétente à raison de la matière (ACPR/491/2012 du 14 novembre 2012). Tel est le cas même après la transmission de l’acte d’accusation au tribunal de première instance, soit après la clôture de la procédure préliminaire (ATF 148 IV 17 consid. 2), mais avant l’entrée en force de la décision pénale, au sens de l’art. 437 al. 3 CPP (art. 60 al. 3 CPP ; ATF 144 IV 35 consid. 2.3.2). 2.2. Les requérants sont prévenus dans la procédure P/9______/2013, de sorte qu'ils disposent de la qualité pour agir (art. 58 al. 1 et 104 al. 1 let. a CPP). 2.3. Il n'y a pas de place pour des conclusions constatatoires là où des conclusions formatrices sont possibles (ACPR/94/2022 consid. 3 et les références), de sorte que les conclusions de A______ visant à faire constater un motif de récusation sont irrecevables. 2.4. En tant que B______ requiert la récusation de la citée dans la procédure P/9______/2017 (cf. B.w. supra), la demande est irrecevable, cette procédure étant déjà clôturée au moment du dépôt de la demande (art. 60 al. 3 CPP). 2.5. B______ conclut au constat de l'inexploitabilité des supports contenant les enregistrements de 2014 et 2016/2017 et de tout acte d'enquête et/ou d'instruction réalisé et fondé sur ces écoutes, ainsi qu'au retranchement des clés USB contenant les écoutes et du résultat de tout acte d'enquête et/ou d'instruction fondé sur ces preuves.”
Nicht angefochtene Dispositiv‑Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft; diese Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss gemäss Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO zu vermerken.
“78) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 78). 2.Umfang der Berufung 2.1.Der Beschuldigte wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Ver- pflichtung zur Leistung einer Schadenersatzzahlung, die Verwendung beschlag- nahmter Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disposi- tivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14 und 16). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und das Absehen von einer Ersatzforderung (Dispositivziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10). Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Freisprüche (Dis- positivziffer 2), die Kostenfestsetzung und die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigungen (Dispositivziffern 11, 12, 13 und 15; vgl. Prot. II S. 6; Urk. 74 und Urk. 75). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2.Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) tangiert die hier relevanten Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art.”
“Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde - 5 - ebenfalls am 23. November 2023 gefällt (Prot. II S. 7 ff.) und den Parteien schrift- lich im Dispositiv eröffnet (Urk. 63). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei bezüglich Dossier Nr. 2 von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositivziffern 1, 3, 4). Zudem wendet er sich gegen die Bemessung der Entschädigung (Dispositivziffer 5), die Kostenauflage (Dispositivziffer 7) und den Vorbehalt betreffend Nachforderungsrecht hinsichtlich der Kosten der amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 8). 1.2 Unangefochten blieb der Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bezüglich Dossier Nr. 1 (Dispositivziffer 2) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 1.3 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2. Verwertbarkeit der Beweismittel Hinsichtlich der in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkun- denbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Zeugen sind gesetzeskon- form erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. 3. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. - 6 - Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E.”
“Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt wegen Gefährdung des Lebens sowie Angriffs (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 1 und 2), die Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4), die Genugtuung (Dispositiv-Ziff. 9) und die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziff. 13 und 14; Urk. 61 S. 1 f.; Urk. 73 S. 2 f.; Prot. II S. 6). 2.2. Unangefochten blieben mithin der Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 3), die Freisprüche (Dispositiv-Zif f. 2), die Anordnung der ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziff. 5), der Entscheid über die sichergestellten Asservate und die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 6 bis 8), die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 12). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - 3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II.”
“1 Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Nötigung und des Nichtanzeigen eines Fundes freizusprechen und entsprechend milder zu bestra- fen (Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 1 und 3, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Zudem wendet er sich gegen die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots, die Ein- ziehung sowie die vollumfängliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7, 8, 9 und 13). Unangefochten blieben der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Dis- positivziffer 1 Spiegelstrich 2), der Verzicht auf Widerruf des mit Urteil des Be- - 8 - zirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe, die Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2020 angesetzten Probezeit, die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände, die Löschung diverser Daten sowie die erstinstanzliche Kosten- festsetzung (Dispositivziffern 5, 6, 10, 11 und 12). In diesem Umfang ist der vo- rinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Formelles 3.1 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II.”
“7-13) liess der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung mitteilen, dass der Entscheid über die beschlagnahmten Gegen- stände, welche gemäss erstinstanzlichem Urteil ihm zurückgegeben werden sollen, mithin Dispositiv-Ziff. 11, sowie die Einziehung der Gegenstände mit klarem Delikt- skonnex nicht angefochten würden (Prot. II S. 9). Die Anschlussberufung der - 10 - Staatsanwaltschaft richtet sich sodann gegen die ausgefällte Strafhöhe (Dispositiv- Ziff. 2) und die Dauer der Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 5; Urk. 78). 2.2.Unangefochten blieben damit der Entscheid betreffend die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 11), der Entscheid betreffend die beschlagnahmte Identitätskarte (Dispositiv-Ziff. 12) sowie der Entscheid betreffend den beschlagnahmten Kaufvertrag (Dispositiv-Ziff. 13), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 16) und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 18). In diesem Umfang ist der vorin- stanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. 3.Formelles 3.1.Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2.Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.Verwertbarkeit In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit von in den Akten liegenden Einver- nahmen (vgl. Urk. 49; Prot. I S. 8) kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S.”
Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO), werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Dementsprechend sind solche Entscheide in der Regel sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Instruktionsrichter des Bundesgerichts entscheidet anders.
“3 StPO entscheide das Zwangsmassnah mengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Endgültigkeit bedeute gemäss Art. 380 StPO, dass dagegen kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei, mit ihrer Ausfällung, also sofort, rechtskräftig. Damit sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids am 11. Oktober 2021 eingetreten. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO mit jener von Art. 61 BGG ergänzt werden müsse, sei zumindest für Entsiegelungsverfahren unzutreffend. Denn nach Art. 103 Abs. 1 BGG habe eine Beschwerde an das Bundesgericht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung, ausser der lnstruktionsrichter des Bundesgerichts entscheide anders (Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit sei der Entsiegelungsentscheid sofort vollstreckbar. Sprenger (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 6) postuliere zwar, dass Art. 437 Abs. 3 StPO nicht vorbehaltlos gelten könne. Die für die Begründung der betreffenden Vorbehalte an der Rechtskraft angeführten Konstellationen hätten jedoch alle gemeinsam, dass im Falle der vorzeitigen Rechtskraft unwiderruflich etwas vernichtet, entfernt oder nicht mehr zur Verfügung stehenwürde und infolgedessen bei einem nachträglichen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts ein entsprechendes Problem entstünde. Dies treffe im Entsiegelungsverfahren aber gerade nicht zu, da im Falle einer Entsiegelung, gegen die erfolgreich Beschwerde geführt worden sei, einfach die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) aus den Akten zu entfernen seien. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Siegelung ein massiver Eingriff in die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft darstelle, weil damit automatisch der Staatsanwaltschaft der Zugriff auf wesentliche Beweismittel vorläufig entzogen werde. Aufgrund dessen und der damit einhergehenden realen Gefahr des Verlusts von Folgebeweisen habe der Gesetzgeber dem Gericht eine kurze Frist von einem Monat gewährt, um endgültig über das Siegelungsgesuch zu entscheiden.”
Die durch die aufschiebende Wirkung der Berufung bewirkte Hemmung der Rechtskraft nach Art. 437 StPO verhindert nicht notwendigerweise die Vollstreckung einzelner Massnahmen; so kann etwa der Vollzug der Geldstrafe (und die Ansetzung einer Probezeit) trotz Berufung erfolgen.
“Juni 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2021 sinngemäss auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32), was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liess der Be- schuldigte das von ihm ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 34, Urk. 35/1-6). 2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anlässlich der- selben stellte die Verteidigung die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das vorinstanzli- che Urteil wird mit Berufung des Beschuldigten, bis auf den Vollzug der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositivziffer 3), vollum- fänglich angefochten (Urk. 27). An diesem Umstand ändert nichts, dass der Be- schuldigte den äusseren”
Anwendungsfälle (Beispiele aus der Rechtsprechung): Unangefochtene Freisprüche, Kostenfestsetzungen, Anordnungen über Beschlagnahmen sowie (gerichtlich festgelegte) Entschädigungen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen können in Rechtskraft erwachsen. Die Gerichte stellen wiederholt fest, dass solche nicht angefochtenen Teile eines Entscheids in Rechtskraft erwachsen, auch wenn gegen andere Teile Berufung erhoben worden ist (Rechtskraft tritt insoweit ein bzw. die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern bleibt unberührt).
“f.). Nicht angefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Es ist festzustellen, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 StPO).”
“bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nicht- bezahlung - nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
“und 1.12) für den Zeitraum vom 1. September bis 9. November 2018 so- wie vom 13. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019 nicht angefochten worden. Ebenso wurde das Kontaktverbot, die Einziehung der Gegenstände sowie die Verweisung der Zivilforderung von O. auf den Zivilweg nicht angefochten. Die Verpflich- tung, den Privatklägern G. und H. CHF 5'000.00, den Erbinnen von R. sel., L. sowie K. gesamthaft CHF 1'200.00 sowie D. C., E., F. einen Betrag von gesamthaft CHF 8'000.00 als Ent- schädigung zu bezahlen, wurde in der Vereinbarung von A. anerkannt und seine Verteidigung stellte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine Anträge. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Bezüglich des Verfahrens gegen C. ist durch den Rückzug der Berufung (Referenz SK1 24 13) die Abweisung der Zivilklagen von A. und B. sowie deren Verpflichtung, C. unter solidarischer Haftung mit CHF 1'048.30 zu entschädigen, was im Übrigen auch in der Vereinbarung anerkannt wurde, in Rechtskraft erwachsen.”
“Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant- - 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist. II.”
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 - 2. 2.1.Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl.”
“Vorliegend sind die Freisprüche in Be- zug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.3.2) und in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zu Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.5) sowie die Schuld- sprüche betreffend den Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt Ziffer 1.2), die Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.5), die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Anklagesach- verhalt Ziffer 2.2), das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklagesach- verhalt Ziffer 2.1) und das Vergehen gegen Art. 28 USG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. d USG (Anklagesachverhalt Ziffer 4) nicht angefochten worden und damit in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
“Unangefochten blieben die Entscheide hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren bzw. Spurenträger (Dispositivziffern 6 bis 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) (vgl. auch Prot. II S. 10). Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 6 bis 9 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). - 8 - 3.Verwertbarkeit der Beweismittel”
“Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung gemäss Berufungserklärung Disp.-Ziff. 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 5 (Kostenauflage) und 6 (Genugtuung für rechtswidrige Haft) und folglich – mit Ausnahme der Kostenfest- setzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Disp.-Ziff. 4 und 7 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 142 S. 2; Urk. 164 S. 1 f.). Entspre- chend ist vorzumerken, dass Disp.-Ziff. 4 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 1.3. Im Übrigen steht das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2023 unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Disposition. 2.Strafanträge Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 139 S. 6), dass sämtliche erforderlichen Strafanträge der Antragsdelikte der (mehrfachen) Drohung i.”
“Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57). 3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 5 - 2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.”
Nicht angefochtene Teile eines Strafentscheids — namentlich Freisprüche, Verweisungen auf den Zivilweg, Einziehungen, Kontaktverbote, die Festsetzung von Entschädigungen sowie in der Verhandlung anerkannte Vereinbarungen — sind nach Art. 437 StPO in Rechtskraft erwachsen. Diese Elemente gelten als nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, sofern sie nicht angefochten wurden.
“f.). Nicht angefochten und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg. Es ist festzustellen, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 StPO).”
“und 1.12) für den Zeitraum vom 1. September bis 9. November 2018 so- wie vom 13. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019 nicht angefochten worden. Ebenso wurde das Kontaktverbot, die Einziehung der Gegenstände sowie die Verweisung der Zivilforderung von O. auf den Zivilweg nicht angefochten. Die Verpflich- tung, den Privatklägern G. und H. CHF 5'000.00, den Erbinnen von R. sel., L. sowie K. gesamthaft CHF 1'200.00 sowie D. C., E., F. einen Betrag von gesamthaft CHF 8'000.00 als Ent- schädigung zu bezahlen, wurde in der Vereinbarung von A. anerkannt und seine Verteidigung stellte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung auch keine Anträge. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Bezüglich des Verfahrens gegen C. ist durch den Rückzug der Berufung (Referenz SK1 24 13) die Abweisung der Zivilklagen von A. und B. sowie deren Verpflichtung, C. unter solidarischer Haftung mit CHF 1'048.30 zu entschädigen, was im Übrigen auch in der Vereinbarung anerkannt wurde, in Rechtskraft erwachsen.”
“E. 1.3). Vorliegend sind die Schuldsprüche betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Hinde- rung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie des Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, die Verweisung der Zivilklagen des Privatklägers B. und der Privatklä- gerin C ._ auf den Zivilweg sowie die Abweisung einer ausseramtlichen Ent- schädigung für die Vertretung der Adhäsionskläger nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
Bei teilweiser Berufung treten die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Entscheids bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft. Diese nicht bestrittenen Teile sind damit verbindlich und können — soweit die Quellen dies nennen — in der Regel vollstreckt bzw. vollziehbarwerden.
“À la différence du recours, l’appel est pourvu d’un effet suspensif, à tout le moins partiel, de par la loi puisque seuls les points du jugement de première instance qui n’ont pas été attaqués par l’appelant acquièrent force de chose jugée et deviennent exécutoires. L’art. 402 CPP déroge ainsi à l’art. 387 CPP qui prévoit que les voies de recours n’ont, sauf dispositions contraires du CPP ou décisions de la direction de la procédure de l’autorité de recours, pas d’effet suspensif. La réglementation de l’art. 402 CPP se rapproche ainsi de celle prévue à l’art. 103 LTF selon laquelle le recours en matière pénale au Tribunal fédéral a un effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées et s’il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté. À noter que, dans ce cas, l’effet suspensif ne s’étend pas à la décision sur les conclusions civiles. Lorsque le jugement n’est pas contesté, celui-ci, conformément à la règle posée à l’art. 437 al. 2 CPP, entre en force à la date à laquelle la décision a été rendue. En cas d’appel partiel, cela signifie que les points non attaqués du jugement entrent en force à la date à laquelle le jugement de première instance a été rendu (Laurent MOREILLON/Aude PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2e éd., 2016, nos 1 ss ad art. 402 CPP). En vertu de l'art. 404 al. 1 CPP, la Cour d'appel ne réexamine en principe le jugement de première instance que sur les points contestés. Les points du jugement qui n'ont pas fait l'objet d'un appel deviennent définitifs (art. 402 CPP). Par exception, l'art. 404 al. 2 CPP prévoit que la juridiction d'appel peut examiner en faveur du prévenu des points du jugement qui ne sont pas attaqués, afin de prévenir des décisions illégales ou inéquitables. En tant qu'elle s'écarte de la maxime de disposition, qui laisse aux parties le libre choix de faire appel d'un jugement, la règle prévue par l'art. 404 al. 2 CPP ne doit être appliquée qu'avec retenue.”
“Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Strafzumessung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 bleiben demgegenüber unangefochten und sind bereits per Urteilstag vom 18. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).”
“In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023 nur teilweise angefochten. Angefochten und somit durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind der Schuldspruch der Drohung zum Nachteil von B. sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils), die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung gemäss Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5a des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und bereits per Urteilstag vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den Entscheid der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.”
“a CP), sa réintégration dans cette mesure étant ordonnée; Vu l’appel formé par A______ à l’encontre de ce jugement, par lequel il conteste uniquement le refus d’indemniser la détention qu’il a subie, indique qu’il renonce à former appel de la mesure prononcée et conclut à ce que les autorités compétentes mettent à exécution sa réintégration dans la mesure institutionnelle ; Qu’au vu de la teneur de cet appel, la Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) a invité le Ministère public (MP) par courrier du 24 octobre 2022, à émettre sans attendre une injonction d’exécuter à l’attention du SAPEM, ce que celui-ci a refusé ; Que le MP a adressé le même refus au Conseil du prévenu, au motif que le jugement entrepris « était frappé d’appel et qu’aucune base légale ne permettait d’exécuter partiellement une décision » l’invitant en tant que de besoin à former une demande d’exécution anticipée de peine, précisant qu’il ne s’y opposerait pas ; Que par courrier du 27 octobre 2022, A______ a sollicité le bénéfice d'une exécution anticipée de la peine ; Attendu qu'à teneur de l'art. 236 al. 1 et 2 du Code de procédure pénale (CPP), la direction de la procédure peut autoriser le prévenu à exécuter de manière anticipée la peine privative de liberté si le stade de la procédure le permet ; Qu’à teneur de l’art. 437 al. 1 let. a à c CPP, les jugements entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a) ; lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (let. b) ; lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (let. c) ; l’'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision est rendue (art. 437 al. 2 CPP) ; Qu’en application de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés ; Qu’ainsi, en cas d'appel partiel, les points non attaqués du jugement entrent en force à la date à laquelle le jugement de première instance a été rendu et ne peuvent plus être contestés (arrêt du Tribunal fédéral 6B_694/2012 du 27 juin 2013, consid. 1.3 ; A. DONATSCH / T. HANSJAKOB / V. LIEBER [éds], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2014, n. 2 ad art. 402 CPP ; L. MOREILLON / A. PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, Bâle 2016, n. 1 et 4 ad art. 402 CPP) ; Qu’en l’espèce, le jugement du Tribunal correctionnel est ainsi entré en force en tant qu’il ordonne la réintégration de A______ dans la mesure thérapeutique institutionnelle, faute d’appel de ce prononcé ; Qu’il est choquant que le MP, dûment invité tant par l’autorité d’appel que par le prévenu à exercer les prérogatives qui sont exclusivement les siennes et donc à émettre l’injonction que la loi lui impose d’émettre (cf.”
“404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann es zugunsten der beschuldig- ten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). Die angefochtenen Punkte überprüft das Berufungsgericht umfassend - sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Gerügt werden können Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (vgl. Art. 398 Abs. 3 lit. a- c StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, so tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem das Urteil gefällt worden ist (Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 Abs. 2 StPO).”
Ein beim Bundesgericht erhobener Strafrekurs mit aufschiebender Wirkung kann den exekutiven Charakter eines Urteils aufheben bzw. in Frage stellen; dies ist in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich vermerkt (Verweis auf art. 437 Abs. 2 StPO und art. 103 Abs. 2 lit. b LTF).
“________), 20 ans après la libération de la peine privative de liberté ou de l’internement, le présent jugement valant approbation à ce sujet (art. 17 al. 4 et 19 al. 1 de l’ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriques). Le présent jugement est à notifier : - à A.________, par Me B.________ - au Parquet général du canton de Berne - à D.________ (en extrait) - à la C.________ (en extrait) - à E.________ (en extrait) - à F.________ (en extrait) Le présent jugement est à communiquer : - au Service de coordination chargé du casier judiciaire, dans les 10 jours dès l’échéance du délai de recours inutilisé ou dès le prononcé de la décision de l’instance de recours - à la Section de la probation et de l’exécution des sanctions pénales, avec la mention expresse que, s’agissant de la peine privative de liberté ferme prononcée et de l’internement ordonné, le caractère exécutoire du présent jugement peut encore être remis en cause par un recours en matière pénale au Tribunal fédéral ayant un effet suspensif (art. 437 al. 2 CPP et 103 al. 2 let. b LTF) - au Service des migrations de l’Office cantonal de la population et des migrations - au Secrétariat d’Etat aux migrations - au Tribunal régional Jura bernois-Seeland Berne, le 15 septembre 2021 (Expédition le 21 septembre 2021) Au nom de la 2e Chambre pénale Le Président e.r. : Niklaus, Juge d'appel La Greffière : Saïd Voies de recours : Dans les 30 jours dès sa notification écrite, le présent jugement peut faire l’objet d’un recours en matière pénale au Tribunal fédéral au sens des art. 39 ss, 78 ss et 90 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF ; RS 173.110). Les motifs du recours sont mentionnés aux art. 95 ss LTF. Le recours en matière pénale, motivé par écrit et signé, doit respecter les conditions de forme prescrites à l’art. 42 LTF et être adressé au Tribunal fédéral (Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14). La qualité pour recourir en matière pénale est régie par l’art. 81 LTF. Voies de recours concernant la rémunération du mandat d'office : Dans les 10 jours dès la notification du présent jugement, la rémunération du mandat d'office en procédure d’appel peut faire l’objet d’un recours à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral.”
“4 CPP) ; ordonne l’effacement du profil d’ADN et des données signalétiques biométriques prélevés sur la personne de A.________, répertoriés sous le PCN R.________(numéro), 20 ans après la libération de la peine privative de liberté (art. 16 al. 4 et 17 al. 1 de la loi sur les profils d’ADN ; art. 17 al. 4 et 19 al. 1 de l’ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriques) ; Le présent jugement est à notifier : - à A.________, par Me B.________ - au Parquet général du canton de Berne - à C.________ Le présent jugement est à communiquer : - au Service de coordination chargé du casier judiciaire, dans les 10 jours dès l’échéance du délai de recours inutilisé ou dès le prononcé de la décision de l’instance de recours - à la Section de la probation et de l’exécution des sanctions pénales, avec la mention expresse que, s’agissant de la peine privative de liberté ferme prononcée, le caractère exécutoire du présent jugement peut encore être remis en cause par un recours en matière pénale au Tribunal fédéral ayant un effet suspensif (art. 437 al. 2 CPP [RS 312.0] et 103 al. 2 let. b LTF [RS 173.110]) - au Tribunal régional Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois Berne, le 18 août 2021 (Expédition le 1er septembre 2021) Au nom de la 2e Chambre pénale Le Président e.r. : Geiser, Juge d'appel La Greffière : Baume e.r. Rhouma, Greffière Voies de recours : Dans les 30 jours dès sa notification écrite, le présent jugement peut faire l’objet d’un recours en matière pénale au Tribunal fédéral au sens des art. 39 ss, 78 ss et 90 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF ; RS 173.110). Les motifs du recours sont mentionnés aux art. 95 ss LTF. Le recours en matière pénale, motivé par écrit et signé, doit respecter les conditions de forme prescrites à l’art. 42 LTF et être adressé au Tribunal fédéral (Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14). La qualité pour recourir en matière pénale est régie par l’art. 81 LTF. Voies de recours concernant la rémunération du mandat d'office : Dans les 10 jours dès la notification du présent jugement, la rémunération du mandat d'office en procédure d’appel peut faire l’objet d’un recours à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral.”
Wird eine vorinstanzliche Entscheidung in derselben Verfahren nach Art. 437 Abs. 3 StPO rechtskräftig, sind die darin festgelegten Kostenfolgen, soweit nicht angefochten, für nachfolgende kantonale Entscheide verbindlich. Eine spätere kantonale Entscheidung darf diese bereits rechtskräftig getroffenen Kostenaufteilungen nicht einfach ausser Acht lassen oder neu belasten.
“Il découle de ce qui précède que le montant de 9'328 fr. a été laissé à la charge de l'État. L'arrêt de la Chambre pénale de recours était susceptible d'un recours au Tribunal fédéral (cf. art. 78 ss LTF). Il est admis que tel n'a pas été le cas (cf. art. 100 al.1 LTF). Cet arrêt est dès lors entré en force la jour où il a été rendu (cf. art. 437 al. 3 CPP). La cour cantonale, qui a rendu une nouvelle décision, devait également se prononcer sur les frais fixés par le Tribunal de police (cf. art. 428 al. 3 CPP), ce qu'elle a d'ailleurs fait en confirmant la répartition opérée par l'autorité de première instance. Toutefois, elle ne pouvait faire fi de la décision de la Chambre pénale de recours rendue dans la même procédure et entrée en force. Par conséquent, en condamnant le recourant aux frais de la procédure de première instance par 12'608 fr., c'est-à-dire sans imputer la part des frais de la procédure préliminaire qui a été laissée à la charge de l'État, soit 9'328 fr., la cour cantonale a violé l'art. 437 al. 3 CPP. Dans cette mesure, peu importe, contrairement à ce que la cour cantonale fait valoir dans ses déterminations, que les faits pour lesquels A.________ ne contestait plus le verdict de culpabilité avaient été établis sur la base des analyses informatiques représentant l'essentiel des frais d'instruction, soit 9'000 fr., ainsi que d'autres frais utiles à l'établissement des faits de la cause (s'y ajoutant encore, selon le bordereau de frais accompagnant l'ordonnance pénale du 7 novembre 2018, un émolument de 1'000 fr. pour l'ordonnance de classement). Par ailleurs, dans sa déclaration d'appel du 20 mars 2020 (cf. art. 105 al. 2 LTF, déclaration d'appel du 20 mars 2020), le recourant avait indiqué contester le jugement du Tribunal de police "dans son ensemble". Il avait ainsi conclu à son acquittement, à une indemnité pour l'exercice de sa défense en première instance et en appel ainsi qu'à ce que les frais de la procédure soient laissés à la charge de l'État. On ne saurait déduire de ce qui précède que le recourant entendait renoncer à contester les frais au cas où sa culpabilité était reconnue.”
“En l'espèce, la Chambre pénale de recours a, dans son arrêt du 9 mai 2019 rendu dans la même procédure et figurant au dossier cantonal (cf. art. 105 al. 2 LTF, ACPR/328/2019 [P/13428/2017]), partiellement admis le recours du recourant et annulé, au sens des considérants, les chiffres 2 et 3 du dispositif de la décision attaquée (ordonnance de classement partiel du 7 novembre 2018), à savoir (notamment) celui qui condamnait le recourant au paiement des 4/5 des frais de la procédure arrêtés en totalité à 11'660 fr., soit 9'328 francs. En substance, la Chambre pénale de recours a retenu que, faute de violation d'une norme de comportement, le ministère public ne pouvait mettre 4/5 des frais de procédure à la charge du recourant. Il découle de ce qui précède que le montant de 9'328 fr. a été laissé à la charge de l'État. L'arrêt de la Chambre pénale de recours était susceptible d'un recours au Tribunal fédéral (cf. art. 78 ss LTF). Il est admis que tel n'a pas été le cas (cf. art. 100 al.1 LTF). Cet arrêt est dès lors entré en force la jour où il a été rendu (cf. art. 437 al. 3 CPP). La cour cantonale, qui a rendu une nouvelle décision, devait également se prononcer sur les frais fixés par le Tribunal de police (cf. art. 428 al. 3 CPP), ce qu'elle a d'ailleurs fait en confirmant la répartition opérée par l'autorité de première instance. Toutefois, elle ne pouvait faire fi de la décision de la Chambre pénale de recours rendue dans la même procédure et entrée en force. Par conséquent, en condamnant le recourant aux frais de la procédure de première instance par 12'608 fr., c'est-à-dire sans imputer la part des frais de la procédure préliminaire qui a été laissée à la charge de l'État, soit 9'328 fr., la cour cantonale a violé l'art. 437 al. 3 CPP. Dans cette mesure, peu importe, contrairement à ce que la cour cantonale fait valoir dans ses déterminations, que les faits pour lesquels A.________ ne contestait plus le verdict de culpabilité avaient été établis sur la base des analyses informatiques représentant l'essentiel des frais d'instruction, soit 9'000 fr., ainsi que d'autres frais utiles à l'établissement des faits de la cause (s'y ajoutant encore, selon le bordereau de frais accompagnant l'ordonnance pénale du 7 novembre 2018, un émolument de 1'000 fr.”
“En l'espèce, la Chambre pénale de recours a, dans son arrêt du 9 mai 2019 rendu dans la même procédure et figurant au dossier cantonal (cf. art. 105 al. 2 LTF, ACPR/328/2019 [P/13428/2017]), partiellement admis le recours du recourant et annulé, au sens des considérants, les chiffres 2 et 3 du dispositif de la décision attaquée (ordonnance de classement partiel du 7 novembre 2018), à savoir (notamment) celui qui condamnait le recourant au paiement des 4/5 des frais de la procédure arrêtés en totalité à 11'660 fr., soit 9'328 francs. En substance, la Chambre pénale de recours a retenu que, faute de violation d'une norme de comportement, le ministère public ne pouvait mettre 4/5 des frais de procédure à la charge du recourant. Il découle de ce qui précède que le montant de 9'328 fr. a été laissé à la charge de l'État. L'arrêt de la Chambre pénale de recours était susceptible d'un recours au Tribunal fédéral (cf. art. 78 ss LTF). Il est admis que tel n'a pas été le cas (cf. art. 100 al.1 LTF). Cet arrêt est dès lors entré en force la jour où il a été rendu (cf. art. 437 al. 3 CPP). La cour cantonale, qui a rendu une nouvelle décision, devait également se prononcer sur les frais fixés par le Tribunal de police (cf. art. 428 al. 3 CPP), ce qu'elle a d'ailleurs fait en confirmant la répartition opérée par l'autorité de première instance. Toutefois, elle ne pouvait faire fi de la décision de la Chambre pénale de recours rendue dans la même procédure et entrée en force. Par conséquent, en condamnant le recourant aux frais de la procédure de première instance par 12'608 fr., c'est-à-dire sans imputer la part des frais de la procédure préliminaire qui a été laissée à la charge de l'État, soit 9'328 fr., la cour cantonale a violé l'art. 437 al. 3 CPP. Dans cette mesure, peu importe, contrairement à ce que la cour cantonale fait valoir dans ses déterminations, que les faits pour lesquels A.________ ne contestait plus le verdict de culpabilité avaient été établis sur la base des analyses informatiques représentant l'essentiel des frais d'instruction, soit 9'000 fr., ainsi que d'autres frais utiles à l'établissement des faits de la cause (s'y ajoutant encore, selon le bordereau de frais accompagnant l'ordonnance pénale du 7 novembre 2018, un émolument de 1'000 fr.”
Die Staatsanwaltschaft kann im Berufungsverfahren Anschlussberufung erheben, diese zurückziehen oder auf sie verzichten; in den vorliegenden Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zudem wiederholt um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht.
“Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.). 2.Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist - 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1.Einleitung 1.1.Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl.”
“Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57). 3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 5 - 2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.”
“Dezember 2021 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen (Urk. 51). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53; Urk. 54/1-2). Am 21. De- zember 2021 reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 55; Urk. 56/1-7). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 stellte die Verteidigung die Beru- fungsanträge und begründete diese (Urk. 61). Am 1. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 62), auf welche sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 64; Urk. 65). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1 (Feststellung des in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestan- des), 2 (Absehen von Strafe), 3 (stationäre Massnahme), 4 (Entschädigung amtli- che Verteidigung) und 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben (Urk. 61 - 5 - S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich einem Pflege- fachmann im Sanatorium B._____ von hinten genähert und ihm dann ohne Vor- warnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch der Pflege- fachmann einen Nasenbeinbruch, eine Prellung des rechten Auges und Zahnab- splitterungen erlitten habe (Urk. 27). 2. Die Vorinstanz sah den”
Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag des Entscheids ein. In der zitierten Entscheidung führt dies dazu, dass Meldungen zum Vollzug und Mitteilungen bezüglich des Urteils durch die Vorinstanz vorzunehmen sind.
“Gültigkeit des Rückzugs und Feststellung der Rechtskraft Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Wie bereits ausgeführt, ist der Rückzug endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). A. hat seine Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024 am 12. August 2024 ausdrücklich zurückgezogen. Der Rückzug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2024.38 ist somit infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend sind somit die Dispositivziffern des Urteils, die ausschliesslich A. betreffen, namentlich die Ziffern I.1-3 (Schuldspruch und Strafmass von A.) sowie Ziffer IV.1 (Verfahrenskosten betreffend A.) sowie Ziffer V.1 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.) des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024, gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. Die Meldungen zum Vollzug und Mitteilungen bezüglich des Urteils betreffend A. sind durch die Vorinstanz gemäss Urteil vorzunehmen, zumal deren Urteil in (Teil-)Rechtskraft erwächst.”
“Gültigkeit des Rückzugs und Feststellung der Rechtskraft Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Wie bereits ausgeführt, ist der Rückzug endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). A. hat seine Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024 am 12. August 2024 ausdrücklich zurückgezogen. Der Rückzug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2024.38 ist somit infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend sind somit die Dispositivziffern des Urteils, die ausschliesslich A. betreffen, namentlich die Ziffern I.1-3 (Schuldspruch und Strafmass von A.) sowie Ziffer IV.1 (Verfahrenskosten betreffend A.) sowie Ziffer V.1 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.) des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024, gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. Die Meldungen zum Vollzug und Mitteilungen bezüglich des Urteils betreffend A. sind durch die Vorinstanz gemäss Urteil vorzunehmen, zumal deren Urteil in (Teil-)Rechtskraft erwächst.”
Rechtskraft nach Art. 437 StPO begründet die Sperrwirkung des ne bis in idem. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt und bewirkt diese Rechtskraft; Vergleichbares gilt grundsätzlich für Nichtanhandnahmeverfügungen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur Wiederaufnahme.
“Was die Beschwerdeführerin gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Bezüglich des Grundsatzes «ne bis in idem» ist anzumerken, dass dieser auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung anwendbar ist, auch wenn es sich dabei nicht um ein Sachurteil handelt. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. ein entsprechender Gerichtsbeschluss ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt und bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO mit entsprechender Sperrwirkung nach dem «ne bis in idem»-Grundsatz. Vergleichbares gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung, unter der Einschränkung, dass an die nach Art. 323 StPO mögliche Wiederaufnahme bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (vgl. Tag, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 11 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt der neu eingereichten Strafanzeige vom 2. August 2023 der gleiche Sachverhalt zugrunde, welcher bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 beurteilt wurde. Mit Blick auf die genannte Verfügung ist festzustellen, dass die damals gemachten Vorwürfe (Betrug und Geschäftsschädigung) gegen die Beschuldigte dieselbe Betreibung betreffen und identisch sind mit den erneut erhobenen Vorwürfen (vgl. Strafanzeige vom 31. Oktober 2020). Daran ändert der neu eingeholte Betreibungsregisterauszug nichts.”
“Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben teils weitschweifende und teils unverständliche Angaben zu den angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten. Zur Sperrwirkung äussert er sich nicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis (Verbot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 StPO) ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes. Vorbehalten bleiben freilich die Vorschriften der Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Mit Polizeirapport vom 14. Oktober 2020 wurde mitgeteilt, dass B.________ sich mit Schreiben vom 23. September 2020 an die Kantonspolizei über die Arztpraxis Dr. med. A.________ in E.________ beschwert habe, dies im Zusammenhang mit einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 19. Dezember 2014. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits in der Strafanzeige vom 13. Juni 2016 seitens B.________ geäusserten Vorwürfe gegenüber Dr. med. A.________ und der damals bei diesem angestellten Assistenzärztin C.________. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete aufgrund der damaligen Strafanzeige am 7.”
Bei Rückzug oder als zurückgezogen gelten der Berufung (einschliesslich fingiertem Rückzug mangels ordnungsgemässer Vorladung) tritt die Rechtskraft nach Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf das Entscheiddatum / den Urteilstag ein. In den zitierten Entscheiden wurde diese rückwirkende Rechtskraft im Zusammenhang mit fingiertem Rückzug bestätigt; in einem Fall wurden zugleich Kosten für das bis zum Rückzug entstandene Rechtsmittelverfahren festgelegt.
“); - insgesamt festzustellen ist, dass weder alternative Möglichkeiten, dem Beschuldigten die Vorladung persönlichen zustellen zu können, noch anderweitige Nachforschungsmassnahmen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. ersichtlich sind; - die Rückzugsfiktion, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort eintritt (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.); - nach dem Gesagten die Berufung des Beschuldigten gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft mangels ordnungsgemässer Vorladung als zurückgezogen zu gelten hat; - zufolge fingierten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben ist; - die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahinfällt; - das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist; - angesichts der bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Umtriebe für das vorliegende Berufungsverfahren Kosten zu erheben sind, welche in Anwendung von § 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf einen Betrag von Fr. 1'650.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, festzulegen sind; - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die dieses zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'650.-- dem Beschuldigten aufzuerlegen sind; - mit Verfügung vom 2. Mai 2022 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bewilligt worden ist, weshalb der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.”
“16 hätte für den Berufungsführer eine Verfahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutrennen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu bringen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung erklärt.”
Praxis: Bei teilweiser Berufung oder nach Teilrückzug bleibt nur der angefochtene Umfang des vorinstanzlichen Entscheids schwebend. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern gelten als in Rechtskraft erwachsen; dies wird in der Regel vorab durch Beschluss festgestellt (vgl. Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).
“Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). 4.Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort - 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2.Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).”
“Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - 3.Allgemeines 3.1. Soweit wie oben und nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sanktion und Vollzug AAusgangslage 1.1. Gemäss insoweit rechtkräftigem Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2023 hat sich der Beschuldigte A.”
“78) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 78). 2.Umfang der Berufung 2.1.Der Beschuldigte wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Ver- pflichtung zur Leistung einer Schadenersatzzahlung, die Verwendung beschlag- nahmter Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disposi- tivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14 und 16). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und das Absehen von einer Ersatzforderung (Dispositivziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10). Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Freisprüche (Dis- positivziffer 2), die Kostenfestsetzung und die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigungen (Dispositivziffern 11, 12, 13 und 15; vgl. Prot. II S. 6; Urk. 74 und Urk. 75). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2.Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) tangiert die hier relevanten Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art.”
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 - 2. 2.1.Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl.”
“– bei einer Probezeit von 3 Jahren und widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug dreier früherer Geldstrafen. Der Beschuldigte wurde zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 97'987.86 (zuzügl. 5 % Zins ab 17. Dezember 2021) an die Privatklägerin ver- pflichtet und es wurden schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 55 bzw. 58 S. 37 ff.). 2.Der Beschuldigte liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2023 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 60) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Privatklägerschaft (Urk. 62) erklärten beide ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und teilten mit, dass sie sich nicht aktiv am weiteren Verfahren beteiligen (Urk. 64 + 65). In der Folge wurde auf den 7. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen des Betruges und - 6 - der Urkundenfälschung, anerkennt hingegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung. Im Weiteren lässt er auch den Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft sowie die Kostenfestsetzung unangefochten. Somit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 31. August 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Lemma 3 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in zweiter In- stanz in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen, wobei aufgrund der alleinigen Anfechtung des Beschuldigten das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. 2.Der Beschuldigte stellte im Vorfeld der Berufungsverhandlung den Bewei- santrag, es sei C.”
“Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Feststellung der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots), 3 (Abweisung Genugtuungsantrag des Be- schuldigten), 4 (Kostendispositiv), 6 (Abweisung Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und 7 (Abwei- sung Prozessentschädigungsantrags des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.”
Die Mitteilung eines Bevollmächtigten, dass keine Berufungserklärung erfolgen werde, kann von der Vorinstanz als Rückzug der Berufung gewertet werden, sodass das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwächst.
“Die Vorinstanz stellt fest, der Beschuldigte habe am 18. Juni 2024 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juni 2024 angemeldet. Mit Eingabe vom 5. September 2024 habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Namen und Auftrag des Beschuldigten mitgeteilt, dass keine Berufungserklärung folgen werde und dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Die Vorinstanz verweist auf Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO und erklärt, damit sei das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren werde als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.”
“Die Vorinstanz stellt fest, der Beschuldigte habe am 18. Juni 2024 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juni 2024 angemeldet. Mit Eingabe vom 5. September 2024 habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Namen und Auftrag des Beschuldigten mitgeteilt, dass keine Berufungserklärung folgen werde und dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Die Vorinstanz verweist auf Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO und erklärt, damit sei das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren werde als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt die Vorinstanz für die erstinstanzliche Behandlung von Haftentlassungsgesuchen zuständig, solange das Berufungsurteil nicht rechtskräftig ist bzw. das Verfahren beim Bundesgericht hängig ist (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 437 Abs. 3 StPO).
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf Art. 227 Abs. 7 StPO keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Die beschuldigte Person kann gestützt auf Art. 233 StPO aber jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Urteil 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich nicht als Haftgericht sieht, bleibt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (über das Berufungsurteil hinaus) auch während des Verfahrens vor Bundesgericht bzw. bis zur Rechtskraft seines Urteils (Art. 61 BGG i.V.m. Art. 437 Abs. 3 StPO) für die erstinstanzliche Behandlung von Haftentlassungsgesuchen zuständig (Urteile 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1; 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig, das Verfahren ist bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts noch hängig (6B_915/2021). Zukünftige Haftentlassungsgesuche sind demgemäss bei der Vorinstanz zu stellen, welche diese nach dem Gesagten zu prüfen hat.”
Auch wenn gegen eine kantonale Entscheidung ein Verfahren beim Bundesgericht hängig ist, kann die Entscheidung nach Art. 437 Abs. 3 StPO als rechtskräftig gelten, sodass eine kantonale Revisionsanfrage möglich ist. In der Praxis kann dies dazu führen, dass das Bundesgericht das anhängige Verfahren bis zum Ausgang der kantonalen Revisionsinstanz aussetzt.
“a CPP permet à toute personne lésée par un jugement entré en force d'en demander la révision s'il existe des faits ou des moyens de preuve qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère du condamné. 2.2. La révision revêt un caractère subsidiaire et suppose un jugement entré en force. Toutefois, dans l'hypothèse où un motif de révision du jugement de la juridiction d'appel apparaît alors qu'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral est pendant, on déduit de l’art. 125 LTF que la procédure de révision cantonale selon les dispositions topiques du code de procédure pénale prime et que la procédure de recours fédérale doit être suspendue dans l'intervalle La subsidiarité de la révision au sens des art. 410 ss CPP se conçoit ainsi par rapport aux moyens de droit ordinaires cantonaux, notamment l'appel au sens des art. 398 ss CPP, mais non par rapport au recours en matière pénale au Tribunal fédéral, dont le dépôt ne fait donc pas obstacle au dépôt d'une demande de révision au plan cantonal. Dans cette même logique, il convient d'apprécier la condition de l'entrée en force de la décision sujette à révision à l'aune du seul art. 437 al. 3 CPP, qui dispose que les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le code de procédure pénale, à l'instar des jugements (art. 80 al. 1, 1ère phr. CPP) de la juridiction d'appel, entrent en force le jour où elles sont rendues. Dans le contexte spécifique de la révision, il importe peu que le dépôt d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral contre un jugement de la juridiction d'appel fasse techniquement échec à l'entrée en force de la décision en cause, qui n'est acquise qu'au moment du prononcé fédéral (cf. art. 61 LTF ; pour les deux paragraphes ATF 144 IV 35 consid. 2.3.1. et 2.3.2. et les réf.). En l’occurrence, le motif de révision, à savoir l’arrêt cantonal administratif, est apparu alors qu’un recours en matière pénale est pendant devant le Tribunal fédéral. Au vu de la jurisprudence précitée, c’est à juste titre que le demandeur a déposé une demande de révision devant l’instance cantonale, le Tribunal fédéral ayant en outre suspendu la cause pendante devant lui jusqu’à droit connu sur la présente procédure.”
“Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________. Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21 144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO).”
Stirbt die verurteilte Person nach der Urteilsfällung, nachdem beim Bundesgericht bereits ein Rechtsmittel (Beschwerde/Revision) hängig gemacht worden ist, wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel als gegenstandslos abgeschrieben, sofern davon auszugehen ist, dass niemand das Verfahren fortsetzen will. Dies wird damit begründet, dass der kantonale Entscheid mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil nach Art. 437 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist.
“Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Ausgangslage anders. Stirbt der Beschuldigte vor Ablauf der Berufungsfrist oder nach erfolgter Berufungsanmeldung kann das Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1 Gemäss Schmid/Jositsch kann die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen, da kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben sei (eine Ausnahme bestehe ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO). Folglich sei das Berufungsgericht für die Einstellung zuständig, wenn nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO eintrete. Dies bedeute ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Berufungsgericht zu überweisen seien, auch wenn seitens dieser Person keine Berufung erfolgt sei (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO). Mit der Urteilsausfällung sei der ersten Instanz die Verfahrensherrschaft entglitten, so dass – obwohl die Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht an sich nach Art.”
“Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Ausgangslage anders. Stirbt der Beschuldigte vor Ablauf der Berufungsfrist oder nach erfolgter Berufungsanmeldung kann das Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwachsen.”
“Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Ausgangslage anders. Stirbt der Beschuldigte vor Ablauf der Berufungsfrist oder nach erfolgter Berufungsanmeldung kann das Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwachsen.”
Wird der Schuldspruch vollständig angefochten (z.B. mit Antrag auf Freispruch oder definitive Einstellung), gelten die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils – namentlich Entscheide über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten‑ und Entschädigungsregelungen – für den Fall der Gutheissung ebenfalls als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht dagegen den Schuldspruch, sind nicht angefochtene Urteilspunkte im Rahmen einer auf die Anfechtung beschränkten Berufung in der Regel nicht erneut zu überprüfen.
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für - 6 - den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; S PRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte be- reits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Ausserdem sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. April 2020 ausgefällten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu verzichten und die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei (Urk. 44). Nicht angefochten ist der Schuldspruch be- treffend die Vorwürfe des Betrugs im Sinne von Art.”
“402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 7 - Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs samt der Folgen an und beantragt einen Freispruch (Urk. 42; Urk. 76 S. 1 f.) , weshalb auch die damit zusammenhängenden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Unangefochten bleibt die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache sexu- elle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für den Zeitraum Frühling 2020 (Dispositivziffer 1; Urk. 41 S. 6 und 49). Darüber hinaus wurde die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung (inkl. Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Dispositivziffern 9 bis 11) von keiner Partei beanstandet. Da jedoch die Kostenauflage angefochten wird und diese vom Entscheid in der Sache abhängt, gelten die Kosten- und Entschädigungsfol- gen als mitangefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2-3 (Strafe und Vollzug), 5-6 (Kontakt- und Rayonverbot), 8 (Genugtuung der Privatklägerin) und 11 (Kostenauflage). Konkret beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er einzig wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 bzw. 3 StGB abzusehen sei. Subeventualiter sei er wegen Beschimpfung mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. Ferner beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 700.– für die Festnahme, die Haft von 2 Tagen und die mit der Festnahme einhergehende Unbill. Des Weiteren seien die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den Fall einer Kostenauf- lage zulasten des Beschuldigten seien die Kosten sogleich abzuschreiben. Schliesslich seien sämtliche Forderungen der Privatklägerin abzuweisen. Eventu- aliter sei sie damit auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 2, Urk. 81 S. 1 f.). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3.”
Teile eines erstinstanzlichen Entscheids, die im Rechtsmittelverfahren nicht angefochten werden, sind in Rechtskraft erwachsen und unterliegen im Berufungsverfahren keiner materiellen Überprüfung.
“Angesichts der seitens der Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichts bloss im Kostenpunkt anficht (vgl. Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs). Im Berufungsverfahren bilden somit weder der Schuldspruch wegen Betrugs sowie mehrfachen versuchten Betrugs (vgl. Ziff. 1.a des Urteilsdispositivs) noch die Freisprüche gemäss Ziff. 1.b des Urteilsdispositivs oder die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (vgl. Ziff. 2.b des Urteilsdispositivs) Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Diese Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils sind folglich bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht kann das vorinstanzliche Urteil betreffend die Verfahrenskosten somit entweder bestätigen oder zugunsten der Beschuldigten mildern. III. Materielles”
Im Streitfall obliegt der Behörde der Beweis, dass und wann der Entscheid zugestellt wurde. Kann die Behörde diesen Nachweis nicht erbringen, ist der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht feststellbar bzw. tritt die Frist nicht zuverlässig in Lauf, sodass die Behörde die daraus resultierenden Folgen zu tragen hat.
“Der Vollzug eines Entscheides setzt voraus, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 439 ff. Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel gegeben ist, erwachsen u.a. in Rechtskraft, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels beginnt mit der Eröffnung des anzufechtenden Entscheids zu laufen (Art. 90 StPO). Schriftliche Mitteilungen der Strafbehörden sind durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere auch für Strafbefehle (Art. 353 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 64 E. 2.1 S. 65). Dabei obliegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Behörde die Beweislast für die erfolgte Zustellung und das Datum der Zustellung (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128). Sie trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10, 124 V 400 E. 2a S. 402). Der Nachweis der Zustellung wird in aller Regel mit Empfangsbestätigung erbracht. Er kann sich aber auch aus der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO ergeben, mit Indizien begründet oder aus der Gesamtheit der Umstände hergeleitet werden. Kann der Strafbefehl nicht zugestellt werden, gilt er auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Art.”
“a du code de procédure pénale (CPP) permet à toute personne lésée par un jugement entré en force d'en demander la révision s'il existe des faits ou des moyens de preuve qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère du condamné. 1.2. La révision présuppose que le jugement concerné soit entré en force. Le jugement doit être définitif et exécutoire ; il doit porter sur un état de fait déterminé et concerner une personne déterminée. Les ordonnances pénales sont assimilées à des jugements entrés en force lorsqu’aucune opposition n’a été formée à leur encontre (art. 354 al. 3 CPP). 1.3. Selon l’art. 437 al. 1 CPP, un prononcé pénal entre en force lorsqu’aucun moyen de recours ordinaire n’est recevable pour le remettre en cause. Cela se produit lorsque l’ayant droit renonce à utiliser la voie de droit ou retire le recours déposé dans les temps, ou à la suite d’une décision de l’autorité qui refuser d’entrer en matière ou rejette le recours. Pour qu’un des délais prévus à l’art. 437 al. 1 CPP commence à courir, il va de soi que le prononcé a dû être notifié valablement aux parties selon les art. 84 et suivants CPP. Le début des délais se détermine selon l’art. 384 CPP et les règles générales des art. 89 à 94 CPP concernant les délais s’appliquent (computation, observation, prolongation et restitution). 2. 2.1. Sauf disposition contraire du CPP, les communications des autorités pénales sont notifiées en la forme écrite (art. 85 al. 1 CPP) ; c'est notamment le cas des ordonnances pénales (art. 353 al. 3 CPP). Conformément à un principe général du droit administratif, applicable au droit pénal, la notification irrégulière d'une décision ne doit entraîner aucun préjudice pour les parties. Toutefois, la jurisprudence n'attache pas nécessairement la nullité à l'existence de vices dans la notification ; la protection des parties est suffisamment réalisée lorsque la notification irrégulière atteint son but malgré cette irrégularité (ATF 122 I 97 consid. 3 a. aa. p. 99). Selon la jurisprudence, le fardeau de la preuve de la notification et de la date à laquelle celle-ci a été effectuée incombe à l'autorité (ibidem consid.”
Mit Eintritt der Rechtskraft werden Einziehungs-, Kosten- und Parteientschädigungsdispositive verbindlich. Verfügungen, die die Kosten- oder Entschädigungspflicht dem Staat auferlegen, gelten damit als rechtskräftig zugewiesen. Nach Rechtskraft obliegt den Vollzugsstellen die Durchsetzung dieser Entscheide, einschliesslich der Prüfung von Rückforderungen und sonstiger Vollzugsmassnahmen.
“Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Saanebezirks zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juni 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 502 2021 91 Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP 50 2020 188 Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201 Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201 BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201 Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP 6B_144/2020 Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 114 StPOart. 114 CPPart. 114 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 336 StPOart. 336 CPPart. 336 CPP Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP Art. 205 StPOart.”
“Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und wegen mehrfacher Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung von Datenträgern (Dispositivziffer 5) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).”
“3); zulasten des Verurteilten und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- begründet wurde (Dispositiv Ziff. I.5); dem Verurteilten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt wurden (Dispositiv Ziff. VII.2); zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung gegen den Verurteilten die Beschlagnahme über diverse Vermögenswerte aufrechterhalten wurde (Dispositiv Ziff. V.2, V.3); der Verurteilte zusammen mit Mitverurteilten solidarisch verpflichtet wurde, der B. AG total Fr. 179'725.70 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv Ziff. VI.2.1, VI.2.2); Fürsprecher C. für die amtliche Verteidigung des Verurteilten vom Bund mit Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) entschädigt wurde (Dispositiv Ziff. IX.1); der Verurteilte verpflichtet wurde, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. IX.2); – das Urteil der Strafkammer per 15. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 StPO); – die Strafkammer am 25. Juni 2018 betreffend den Verurteilten die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess; – der Verurteilte mit Gesuch vom 2. April 2019 die Strafkammer um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- ersuchte; das entsprechende Verfahren SK.2019.24 mit Beschluss der Strafkammer vom 14. Mai 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mitgeteilt hatte, dass die Verfahrenskosten vollständig beglichen seien; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an die Strafkammer vom 18. Juni 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass der Verurteilte zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 53'132.40 gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IX.2 des Urteils SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verpflichtet ist; – die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten machte und die entsprechenden Unterlagen (Verfahrensakten) einreichte; – der Verurteilte mit Schreiben der Strafkammer vom 5.”
Nach Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Das angeführte Gericht nimmt an, dass dies im Regelfall sofort Vollstreckbarkeit bedeutet und dass Einschränkungen der vorzeitigen Rechtskraft nur dann zu rechtfertigen sind, wenn durch die vorzeitige Rechtskraft unwiderruflich etwas verloren ginge. Im Entsiegelungskontext führt dies nach Ansicht des Gerichts dazu, dass bei späterer erfolgreicher Beschwerde unzulässig erlangte Beweise aus den Akten zu entfernen wären; daraus leitet das Gericht die fehlende Notwendigkeit weitergehender Vorbehalte gegenüber der sofortigen Rechtskraft ab.
“Ein rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft auf eine weitere Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Angelegenheit sei somit nicht ersichtlich. Demzufolge sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 festzustellen, und die IT-Forensik anzuweisen, gemäss der Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids zu verfahren, nicht einzutreten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber in ihrer Beschwerde zusammengefasst unter anderem geltend, gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO entscheide das Zwangsmassnah mengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Endgültigkeit bedeute gemäss Art. 380 StPO, dass dagegen kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei, mit ihrer Ausfällung, also sofort, rechtskräftig. Damit sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids am 11. Oktober 2021 eingetreten. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO mit jener von Art. 61 BGG ergänzt werden müsse, sei zumindest für Entsiegelungsverfahren unzutreffend. Denn nach Art. 103 Abs. 1 BGG habe eine Beschwerde an das Bundesgericht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung, ausser der lnstruktionsrichter des Bundesgerichts entscheide anders (Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit sei der Entsiegelungsentscheid sofort vollstreckbar. Sprenger (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 6) postuliere zwar, dass Art. 437 Abs. 3 StPO nicht vorbehaltlos gelten könne. Die für die Begründung der betreffenden Vorbehalte an der Rechtskraft angeführten Konstellationen hätten jedoch alle gemeinsam, dass im Falle der vorzeitigen Rechtskraft unwiderruflich etwas vernichtet, entfernt oder nicht mehr zur Verfügung stehenwürde und infolgedessen bei einem nachträglichen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts ein entsprechendes Problem entstünde. Dies treffe im Entsiegelungsverfahren aber gerade nicht zu, da im Falle einer Entsiegelung, gegen die erfolgreich Beschwerde geführt worden sei, einfach die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) aus den Akten zu entfernen seien.”
“3 StPO entscheide das Zwangsmassnah mengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Endgültigkeit bedeute gemäss Art. 380 StPO, dass dagegen kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei, mit ihrer Ausfällung, also sofort, rechtskräftig. Damit sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids am 11. Oktober 2021 eingetreten. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO mit jener von Art. 61 BGG ergänzt werden müsse, sei zumindest für Entsiegelungsverfahren unzutreffend. Denn nach Art. 103 Abs. 1 BGG habe eine Beschwerde an das Bundesgericht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung, ausser der lnstruktionsrichter des Bundesgerichts entscheide anders (Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit sei der Entsiegelungsentscheid sofort vollstreckbar. Sprenger (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 6) postuliere zwar, dass Art. 437 Abs. 3 StPO nicht vorbehaltlos gelten könne. Die für die Begründung der betreffenden Vorbehalte an der Rechtskraft angeführten Konstellationen hätten jedoch alle gemeinsam, dass im Falle der vorzeitigen Rechtskraft unwiderruflich etwas vernichtet, entfernt oder nicht mehr zur Verfügung stehenwürde und infolgedessen bei einem nachträglichen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts ein entsprechendes Problem entstünde. Dies treffe im Entsiegelungsverfahren aber gerade nicht zu, da im Falle einer Entsiegelung, gegen die erfolgreich Beschwerde geführt worden sei, einfach die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) aus den Akten zu entfernen seien. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Siegelung ein massiver Eingriff in die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft darstelle, weil damit automatisch der Staatsanwaltschaft der Zugriff auf wesentliche Beweismittel vorläufig entzogen werde. Aufgrund dessen und der damit einhergehenden realen Gefahr des Verlusts von Folgebeweisen habe der Gesetzgeber dem Gericht eine kurze Frist von einem Monat gewährt, um endgültig über das Siegelungsgesuch zu entscheiden.”
Wird ein ergriffenes Rechtsmittel zurückgezogen, erklärt die berechtigte Person den Verzicht auf ein Rechtsmittel oder wird kein Rechtsmittel ergriffen, entsteht nach Art. 437 Abs. 1 StPO Rechtskraft. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt diese Rechtskraft rückwirkend auf den Tag des Entscheids ein. Hieraus können praktische Folgen folgen, etwa der rückwirkende Beginn einer angeordneten Probezeit oder die damit zusammenhängende Wirksamkeit von Vollzugs- und Einziehungsanordnungen; Meldungen zum Vollzug sind in der Praxis von der Vorinstanz vorzunehmen, soweit dies aus den Entscheiden hervorgeht.
“Gültigkeit des Rückzugs und Feststellung der Rechtskraft Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Wie bereits ausgeführt, ist der Rückzug endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). A. hat seine Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2024 am 12. August 2024 ausdrücklich zurückgezogen. Der Rückzug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2024.38 ist somit infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend sind somit die Dispositivziffern des Urteils, die ausschliesslich A. betreffen, namentlich die Ziffern I.1-3 (Schuldspruch und Strafmass von A.) sowie Ziffer IV.1 (Verfahrenskosten betreffend A.) sowie Ziffer V.1 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.) des Urteils SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024, gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. Die Meldungen zum Vollzug und Mitteilungen bezüglich des Urteils betreffend A. sind durch die Vorinstanz gemäss Urteil vorzunehmen, zumal deren Urteil in (Teil-)Rechtskraft erwächst.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und die dafür verhängte Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 StPO). Da die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist, läuft die zweijährige Probezeit am 21. Dezember 2022 ab. Die verfügte Einziehung des sichergestellten Schlagrings ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist, dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung in Rechtskraft erwachsen ist.”
Solange zulässige Rechtsmittel oder aufschiebende Rügen (z. B. Berufung, Rekurs, Rekusation) hängig sind, tritt die Entscheidung der Vorinstanz nicht in Rechtskraft im Sinne von Art. 437 Abs. 3 StPO. Für Rekusationsfragen gelten besondere Zuständigkeits- und Verfahrensregeln (insbesondere Zuständigkeit der Chambre de céans) sowie strenge Fristen und Regeln zur Pürgung von Rügen. Wird ein Befangenheitsmotiv erst nach Abschluss der Vorverfahren entdeckt, kommen nach den Quellen die Bestimmungen über die Revision in Betracht.
“La procédure de levée de scellés n'avait eu aucune incidence sur la durée de la procédure et leur renvoi tardif en jugement. En affirmant le contraire, la citée était de mauvaise foi. Elle l'était également en éludant leurs griefs dans ses observations au Tribunal fédéral. Son acte d'accusation comportait enfin des infractions qui n'étaient clairement pas réalisées en ce qui les concernait (ancien art. 76 al. 2 LPP, 112 LAA et 87 ch. 3 LAVS, 116 al. 1 let. a LEI). D. Le jugement motivé du Tribunal de police a été rendu le 18 juillet dernier. EN DROIT : 1. Parties à la procédure P/1______/2018 en tant que prévenus (art. 104 al. 1 let. a CPP), les requérants ont qualité pour agir (art. 58 al. 1 CPP), et la Chambre de céans, siégeant dans la composition de trois juges (art. 127 LOJ), est compétente pour connaître de leur requête, dirigée contre un membre du ministère public (art. 59 al. 1 let. b CPP et 128 al. 2 let. a LOJ), le jugement de première instance n'étant pas encore entré en force au sens de l’art. 437 al. 3 CPP (art. 60 al. 3 CPP; ATF 144 IV 35 consid. 2.3.2). 2. 2.1. Conformément à l'art. 58 al. 1 CPP, la récusation doit être demandée sans délai, dès que la partie a connaissance du motif de récusation, c'est-à-dire dans les jours qui suivent la connaissance de la cause de récusation, sous peine de déchéance (ATF 140 I 271 consid. 8.4.3 p. 275 et les arrêts cités). En matière pénale, est irrecevable pour cause de tardiveté la demande de récusation déposée trois mois, deux mois ou même vingt jours après avoir pris connaissance du motif de récusation (arrêt du Tribunal fédéral 1B_118/2020 du 27 juillet 2020 consid. 3.2 et les arrêts cités). 2.2. En l'espèce, le reproche de partialité en lien avec la décision de refus d'administration des preuves du 7 février 2023 [cf. grief n° 1) ci-dessus] est manifestement tardif. Au demeurant, les griefs procéduraux soulevés ont été portés par les prévenus devant la Chambre de céans et purgés dans l'arrêt du 24 avril 2023 (ACPR/287/2023). Les griefs en lien avec l'absence de réponse de la citée à leur demande de médiation pénale [cf.”
“A______ persiste à soutenir que l'écoute de conversations prohibées ne relevait pas de la coïncidence; ces écoutes "avaient une utilité et, par conséquent, [avaient] été utilisées". Il n'y avait ainsi aucune place pour une quelconque présomption d'impartialité. EN DROIT : 1. En tant que les deux demandes de récusation ont été interjetées contre C______ – voire d'autres membres du Ministère public – et ont trait au même complexe de faits, il se justifie de les joindre, la Chambre de céans statuant par un seul et même arrêt. 2. 2.1. Lorsqu’est en cause la récusation d'un procureur, il appartient à l’autorité de recours, au sens des art. 20 al. 1 et 59 al. 1 let. b CPP, de statuer (arrêts du Tribunal fédéral 1B_488/2011 du 2 décembre 2011 consid. 1.1 et 1B_243/2012 du 9 mai 2012 consid. 1.1), de sorte que la Chambre de céans est compétente à raison de la matière (ACPR/491/2012 du 14 novembre 2012). Tel est le cas même après la transmission de l’acte d’accusation au tribunal de première instance, soit après la clôture de la procédure préliminaire (ATF 148 IV 17 consid. 2), mais avant l’entrée en force de la décision pénale, au sens de l’art. 437 al. 3 CPP (art. 60 al. 3 CPP ; ATF 144 IV 35 consid. 2.3.2). 2.2. Les requérants sont prévenus dans la procédure P/9______/2013, de sorte qu'ils disposent de la qualité pour agir (art. 58 al. 1 et 104 al. 1 let. a CPP). 2.3. Il n'y a pas de place pour des conclusions constatatoires là où des conclusions formatrices sont possibles (ACPR/94/2022 consid. 3 et les références), de sorte que les conclusions de A______ visant à faire constater un motif de récusation sont irrecevables. 2.4. En tant que B______ requiert la récusation de la citée dans la procédure P/9______/2017 (cf. B.w. supra), la demande est irrecevable, cette procédure étant déjà clôturée au moment du dépôt de la demande (art. 60 al. 3 CPP). 2.5. B______ conclut au constat de l'inexploitabilité des supports contenant les enregistrements de 2014 et 2016/2017 et de tout acte d'enquête et/ou d'instruction réalisé et fondé sur ces écoutes, ainsi qu'au retranchement des clés USB contenant les écoutes et du résultat de tout acte d'enquête et/ou d'instruction fondé sur ces preuves.”
“a ou f CPP est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56 let. b à e CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par l'autorité de recours – soit la Cour de céans en procédure pénale fédérale (art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]) – lorsque le ministère public est concerné. À teneur de l'art. 60 al. 3 CPP, si un motif de récusation n'est découvert qu'après la clôture de la procédure, les dispositions sur la révision sont applicables. 1.1.2 Lorsque, comme en l'espèce, la demande de récusation intervient après la transmission de l'acte d'accusation au tribunal de première instance, soit après la clôture de la procédure préliminaire (ATF 148 IV 17 consid. 2), mais avant celle de la procédure, soit avant l'entrée en force de la décision pénale, au sens de l'art. 437 al. 3 CPP (v. ATF 144 IV 35 consid. 2.3.2), en l'espèce du jugement complet (art. 81 CPP), la Cour de céans est compétente pour traiter la demande de récusation. 1.2 L'intimé était directeur de la procédure SV.17.0008, dans laquelle le requérant était prévenu, de sorte que la qualité pour agir de ce dernier est donnée, dans ce cadre-là (art. 58 al. 1 et 104 CPP). 1.3 Le fait qu'au moment du dépôt de la demande, l'intimé n'exerçait plus sa fonction de directeur de la procédure SV.17.0008 et que, dans ces conditions, il n'est matériellement pas possible de prononcer sa récusation, ne rend pas pour autant sa demande d'emblée dépourvue d'objet. Le constat, a posteriori, de l'éventuelle partialité de l'intimé, à compter d'une date précise, alors qu'il exerçait la direction de la procédure, pourrait, en effet, mener à l'annulation des actes de procédure postérieurs à cette date (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2020.209 du 2 octobre 2020 consid. 1.2). 1.4 Cela étant, en l'espèce, cette question, comme celle du délai pour demander la récusation (art.”
“Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Ausgangslage anders. Stirbt der Beschuldigte vor Ablauf der Berufungsfrist oder nach erfolgter Berufungsanmeldung kann das Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1 Gemäss Schmid/Jositsch kann die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen, da kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben sei (eine Ausnahme bestehe ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO). Folglich sei das Berufungsgericht für die Einstellung zuständig, wenn nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO eintrete. Dies bedeute ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Berufungsgericht zu überweisen seien, auch wenn seitens dieser Person keine Berufung erfolgt sei (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO). Mit der Urteilsausfällung sei der ersten Instanz die Verfahrensherrschaft entglitten, so dass – obwohl die Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht an sich nach Art.”
Nicht angefochtene Teile eines Entscheids werden kraft Art. 437 StPO rechtskräftig; die Rechtskraft wirkt rückwirkend auf den Tag der Ausfällung des Entscheids. Die Feststellung bzw. Vormerkung der eingetretenen Rechtskraft erfolgt in der Praxis regelmässig mittels Beschluss (vgl. Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).
“E. 1.3). Vorliegend ist die Abweisung des Ge- nugtuungsbegehrens des Beschuldigten sowie der Vormerk, dass keine Zivilklage geltend gemacht worden sei, nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
“Unangefochten blieben mithin der Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositiv-Ziff. 1 Lemma 3), die Freisprüche (Dispositiv-Zif f. 2), die Anordnung der ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziff. 5), der Entscheid über die sichergestellten Asservate und die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 6 bis 8), die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 12). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).”
“2 StPO – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – überprüft werden (Z IMMERLIN in: DONATSCH/LIEBER/SUMMER/WOHLERS, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 404 N 3), das heisst um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Dabei lässt sich eine Abweichung von der Dispositionsmaxime nur rechtfertigen, wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkundig und stossend ist (Z IMMERLIN in: DONATSCH/LIEBER/SUMMER/WOHLERS, a.a.O., Art. 404 N 5). Dass vorliegend eine neue Strafzumessung zu einem markant günstigeren Ergebnis führen würden, ist nicht ersichtlich. Entsprechend gelangt vorliegend der nur mit Zurückhaltung anzuwendende Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wie die übrigen nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.”
“_____ be- antragt ebenfalls einen vollumfänglichen Freispruch (Dispositivziffern 4, 8 und 9) und wendet sich gegen die Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 16 und 17). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche (Dispositivziffern 3 und 5), die ausgefällten Strafen (Dispositivziffern 6, 7 und 8) und den Verzicht auf die Ausfällung von Ersatzforderungen (Dispositivziffern 10 und 11). Unangefochten blieben die Prozessvereinigung (Dispositivziffer 1), die Freigabe einer Sicherheits- leistung (Dispositivziffer 12, Rechtskraft bereits festgestellt), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Regelung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ge- - 10 - schädigten (Dispositivziffern 18, 19 und 20). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzu- merken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Vorfrage 3.1.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft nicht einzutreten (Urk. 82). 3.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dann von einer unzu- lässigen Anschlussberufung zu sprechen, wenn der einzige und ausschliessliche Zweck darin besteht, Druck auf den Beschuldigten auszuüben (6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Davon ist auszugehen, wenn, ohne dass sich die Ausgangslage im Berufungsverfahren verändert hat, im Rahmen der Anschlussberufung Anträge gestellt werden, welche deutlich und ohne entspre- chende Begründung über die Anträge hinausgehen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden.”
Wiedererwägung/Wiederaufnahme: Nach der Praxis ist das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Urteils an dieses gebunden; eine nachträgliche materielle Änderung durch Wiedererwägung ist nicht möglich. Im Unterschied dazu kann die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Einstellungsverfügungen wieder aufnehmen. Soweit es um verfahrenserledigende Entscheide der Staatsanwaltschaft geht, ist eine Rücknahme bzw. Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren jedoch nur dann zu beachten, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.
“Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob auch Einstellungsverfügungen – welche grundsätzlich dieselbe Wirkung haben wie ein Freispruch – ausserhalb der Regeln der Wiederaufnahme (Art. 232 Abs. 1 StPO) oder der Revision (Art. 410 ff. StPO) in Wiedererwägung gezogen werden können. So ist etwa das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Urteils an dieses gebunden; eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung ist hier nicht möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_723/2019 vom 15. August 2019 E. 3; 6B_362/2016 vom 24. August 2016 E. 2.6). Im Unterschied zum Gericht hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit der Wiederaufnahme betreffend von ihr erlassenen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO; vgl. zur beschränkten materiellen Rechtskraft: Cavallo, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 437 StPO), weshalb sich die Praxis des Bundesgerichts betreffend eröffnete Urteile nicht auf eröffnete Einstellungsverfügungen übertragen lässt. Entsprechend besteht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin Raum für die kantonale Praxis betreffend die Wiedererwägung von Einstellungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten hat allerdings eine Präzisierung der Praxis der Beschwerdekammer zu erfolgen: Die Rücknahme bzw. Wiedererwägung im Rechtsmittelverfahren gegen einen verfahrenserledigenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ist lediglich dann beachtlich, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird. Es rechtfertigt sich demgegenüber nicht anzunehmen, dass eine Beschwerde, auf welche gar nicht einzutreten ist, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit bietet, einen verfahrenserledigenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Sofern die Beschwerdekammer künftig auf Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eintritt, wird die Wiedererwägung bzw.”
Erwachsene Rechtskraft kann nicht rückwirkend zugrunde gelegt werden für einen vorangegangenen Entscheid, der aufgehoben wurde und deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auf aufgehobene oder nicht rechtskräftige Verfügungen (z. B. aufgehobene Beschlüsse) darf nicht abgestellt werden.
“Soweit die Vorinstanz in ihrer Begründung der angeordneten Massnahmendauer davon ausgeht, die ausgesprochene stationäre therapeutische Massnahme habe bereits am 28. Februar 2020 begonnen, an welchem Datum sie diese erstmals ausgesprochen hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihren diesbezüglichen Beschluss vom 28. Februar 2020 hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_415/2020 vom 4. November 2020 aufgehoben; er erwuchs dementsprechend nicht in Rechtskraft (vgl. Art. 437 StPO e contrario) und kann deshalb kein für die Massnahmendauer massgeblicher Anordnungsentscheid sein, wie dies denn auch die Vorinstanz selber feststellt. Entgegen ihrer Ansicht kann jedoch ebenso mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdegegner habe sich seit dem 28. Februar 2020 "faktisch" in einer stationären Massnahme befunden, ein Abstellen auf dieses Datum nicht begründet werden. Genauso wie ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug für die Frage des Massnahmenbeginns nicht relevant ist, kann es auch auf einen "faktisch" vorbestandenen Massnahmenvollzug nicht ankommen. Ein bereits vor der Massnahmenanordnung angetretener Vollzug der Massnahme, ob nur "faktisch" oder im Sinne von Art. 236 StPO formell bewilligt, hat nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Beginn der Massnahme, sondern ist einzig - aber immerhin - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3.4 oben).”
“Soweit die Vorinstanz in ihrer Begründung der angeordneten Massnahmendauer davon ausgeht, die ausgesprochene stationäre therapeutische Massnahme habe bereits am 28. Februar 2020 begonnen, an welchem Datum sie diese erstmals ausgesprochen hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihren diesbezüglichen Beschluss vom 28. Februar 2020 hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_415/2020 vom 4. November 2020 aufgehoben; er erwuchs dementsprechend nicht in Rechtskraft (vgl. Art. 437 StPO e contrario) und kann deshalb kein für die Massnahmendauer massgeblicher Anordnungsentscheid sein, wie dies denn auch die Vorinstanz selber feststellt. Entgegen ihrer Ansicht kann jedoch ebenso mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdegegner habe sich seit dem 28. Februar 2020 "faktisch" in einer stationären Massnahme befunden, ein Abstellen auf dieses Datum nicht begründet werden. Genauso wie ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug für die Frage des Massnahmenbeginns nicht relevant ist, kann es auch auf einen "faktisch" vorbestandenen Massnahmenvollzug nicht ankommen. Ein bereits vor der Massnahmenanordnung angetretener Vollzug der Massnahme, ob nur "faktisch" oder im Sinne von Art. 236 StPO formell bewilligt, hat nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Beginn der Massnahme, sondern ist einzig - aber immerhin - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3.4 oben).”
Beschränkung der Überprüfung: Wenn das Rechtsmittel nur den Kostenpunkt betrifft, bleiben die übrigen Teile des Urteils (z. B. Schuldspruch, Freisprüche, Festsetzung von Honoraren) bereits in Rechtskraft und sind nicht Gegenstand der Berufungsprüfung. Das Kantonsgericht kann den Kostenpunkt daher entweder bestätigen oder zugunsten der Beschuldigten mildern; eine Verschlechterung (reformatio in peius) ist ausgeschlossen.
“Angesichts der seitens der Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichts bloss im Kostenpunkt anficht (vgl. Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs). Im Berufungsverfahren bilden somit weder der Schuldspruch wegen Betrugs sowie mehrfachen versuchten Betrugs (vgl. Ziff. 1.a des Urteilsdispositivs) noch die Freisprüche gemäss Ziff. 1.b des Urteilsdispositivs oder die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (vgl. Ziff. 2.b des Urteilsdispositivs) Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Diese Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils sind folglich bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht kann das vorinstanzliche Urteil betreffend die Verfahrenskosten somit entweder bestätigen oder zugunsten der Beschuldigten mildern. III. Materielles”
Führt das Gericht nicht auf die Berufung ein (Nichteintreten), erwächst daraus die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils; dieses wird damit verbindlich und vollstreckbar.
Das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils nach Art. 368 StPO gilt nach den zitierten Entscheiden als blosser Rechtsbehelf und nicht als ordentliches Rechtsmittel im Sinne von Art. 437 Abs. 1 StPO; es verhindert somit nicht die Rechtskraft des Urteils nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist.
“Das Abwesenheitsurteil wird unter den üblichen Voraussetzungen formell und materiell rechtskräftig (vgl. Daniel Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 564). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO werden Urteile, gegen die ein (ordentliches) Rechtsmittel nach diesem Ge- setz zulässig ist, insbesondere nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils gemäss Art. 368 StPO ist blosser Rechtsbehelf und damit kein ordentliches Rechtsmittel (vgl. BGer 6B_438/2017 v.”
“Das Abwesenheitsurteil wird unter den üblichen Voraussetzungen formell und materiell rechtskräftig (vgl. Daniel Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 564). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO werden Urteile, gegen die ein (ordentliches) Rechtsmittel nach diesem Ge- setz zulässig ist, insbesondere nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Das Gesuch um neue Beurteilung eines Abwesenheitsurteils gemäss Art. 368 StPO ist blosser Rechtsbehelf und damit kein ordentliches Rechtsmittel (vgl. BGer 6B_438/2017 v.”
Bei unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers stellte das Gericht in den Quellen fest, dass die Berufung als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil nach Art. 437 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen ist. In den Akten hat der Berufungskläger die Wiederherstellung der versäumten Frist mit ärztlichen Attesten geltend gemacht; das Gericht veranlasste daraufhin medizinische Abklärungen.
“Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch blieb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Mit Schreiben des Berufungsklägers vom 4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Berufungskläger sodann sinngemäss unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. [...] vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Berufungskläger u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. [...], [...] Forensisch-Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, eingeholt werde.”
“Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter von A____ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch blieb A____ der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde A____ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis von A____ als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Mit Schreiben von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Gesuchsteller sodann sinngemäss unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. B____ vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Gesuchsteller u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. C____, eingeholt werde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte Dr. C____ mit, dass anhand der von Dr.”
Zivilrechtliche Forderungen, die im Strafurteil festgestellt werden, können gemäss der zitierten Rechtsprechung bereits seit dem Tag des erstinstanzlichen Entscheids exekutierbar sein; ein gegen die zivilrechtlichen Teile gerichteter Rechtsbehelf hat nach dieser Darstellung in der Regel keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b LTF; ferner Verweis auf Art. 437 Abs. 2 StPO in der Rechtsprechung).
“34 plus intérêt à 5 % l’an dès le 20 juillet 2017 à titre de dommages-intérêts (cf. ch. III/VII du dispositif). Il a également été reconnu débiteur de l’intimée de la somme de 27'779 fr. 05 à titre d’indemnité pour les dépenses obligatoires au sens de l’art. 433 CPP (cf. ch. III/VIII du dispositif). Ce jugement a certes fait l’objet d’un recours au Tribunal fédéral. Ce recours n’est toutefois dirigé que contre les peines prononcées contre le recourant et ne concerne nullement les prétentions civiles et indemnité allouées à l’intimée. On relèvera en outre que même s’il avait été dirigé contre la décision sur les prétentions civiles, ce recours aurait de toute manière été dépourvu d’effet suspensif (cf. art. 103 al. 2 let. b, 2ème phrase LTF). La condamnation du recourant au paiement des sommes susmentionnées est donc bien exécutoire. Elle l’était du reste depuis la date du jugement de première instance qui avait déjà condamné le recourant à verser ces montants et n’a pas été contesté sur ce point en appel (cf. art. 402 CPP, art. 437 al. 2 CPP et TF 6B_654/2012 du 27 juin 2013, consid. 1.3) . Le moyen est donc infondé. III. Le recourant conteste les frais ainsi que les dépens mis à sa charge qu’il considère comme disproportionnés. a) Aux termes de l’art. 106 al. 1 CPC, les frais sont mis à la charge de la partie succombante. Selon l'art. 95 al. 1 CPC, les frais comprennent d'une part les frais judiciaires (let. a), d'autre part les dépens (let b). Conformément à l’art. 96 CPC, les cantons fixent le tarif des frais. aa) En application de l’art. 96 CPC, le canton de Vaud a édicté le tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 (TFJC ; BLV 270.11.5). Dans les procédures judicaires de la LP soumises à la procédure sommaire (art. 251 CPC), les frais judicaires se déterminent toutefois exclusivement selon les tarifs de l’OELP, l’art. 16 LP – qui prévoit que le Conseil fédéral arrête les tarifs (al. 1) – dérogeant valablement à l’art. 96 CPC (art. 1 al.”
“34 plus intérêt à 5 % l’an dès le 20 juillet 2017 à titre de dommages-intérêts (cf. ch. III/VII du dispositif). Il a également été reconnu débiteur de l’intimée de la somme de 27'779 fr. 05 à titre d’indemnité pour les dépenses obligatoires au sens de l’art. 433 CPP (cf. ch. III/VIII du dispositif). Ce jugement a certes fait l’objet d’un recours au Tribunal fédéral. Ce recours n’est toutefois dirigé que contre les peines prononcées contre le recourant et ne concerne nullement les prétentions civiles et indemnité allouées à l’intimée. On relèvera en outre que même s’il avait été dirigé contre la décision sur les prétentions civiles, ce recours aurait de toute manière été dépourvu d’effet suspensif (cf. art. 103 al. 2 let. b, 2ème phrase LTF). La condamnation du recourant au paiement des sommes susmentionnées est donc bien exécutoire. Elle l’était du reste depuis la date du jugement de première instance qui avait déjà condamné le recourant à verser ces montants et n’a pas été contesté sur ce point en appel (cf. art. 402 CPP, art. 437 al. 2 CPP et TF 6B_654/2012 du 27 juin 2013, consid. 1.3) . Le moyen est donc infondé. III. Le recourant conteste les frais ainsi que les dépens mis à sa charge qu’il considère comme disproportionnés. a) Aux termes de l’art. 106 al. 1 CPC, les frais sont mis à la charge de la partie succombante. Selon l'art. 95 al. 1 CPC, les frais comprennent d'une part les frais judiciaires (let. a), d'autre part les dépens (let b). Conformément à l’art. 96 CPC, les cantons fixent le tarif des frais. aa) En application de l’art. 96 CPC, le canton de Vaud a édicté le tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 (TFJC ; BLV 270.11.5). Dans les procédures judicaires de la LP soumises à la procédure sommaire (art. 251 CPC), les frais judicaires se déterminent toutefois exclusivement selon les tarifs de l’OELP, l’art. 16 LP – qui prévoit que le Conseil fédéral arrête les tarifs (al. 1) – dérogeant valablement à l’art. 96 CPC (art. 1 al.”
Wird gegen einen nach StPO beurteilten Entscheid ein Rekurs an das Bundesgericht (Art. 78 ff. LTF) erhoben, gilt das Verfahren nicht als endgültig abgeschlossen. In diesem Fall tritt die Rechtskraft erst mit der Erledigung durch das Bundesgericht (Mitteilung/Urteil der hohen Instanz) ein; Art. 437 Abs. 1 StPO ist entsprechend zu relativieren.
“14; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 323 CPP n. 1]. 2.2.2. L’art. 437 CPP disciplina la crescita in giudicato delle sentenze e delle altre decisioni che concludono il procedimento penale contro le quali è dato ricorso giusta il CPP (cpv. 1). Secondo il cpv. 3 della norma le decisioni contro le quali non è dato alcun ricorso ai sensi del CPP passano in giudicato allorché sono prese. Contro le decisioni emanate in applicazione del CPP è tuttavia possibile il ricorso in materia penale al Tribunale federale ai sensi degli art. 78 ss. LTF. Qualora sia presentato un simile ricorso, il procedimento non è ancora definitivamente concluso, per cui l’art. 437 cpv. 1 CPP (che si riferisce ai procedimenti giusta il CPP) va relativizzato (BSK StPO – T. SPRENGER, op. cit., art. 437 CPP n. 6 ss.; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7). In caso di impugnazione davanti al Tribunale federale, le decisioni passano pertanto in giudicato soltanto nel momento in cui sono emanate le relative sentenze dell’Alta Corte (art. 61 LTF) [BSK StPO – T. SPRENGER, op. cit., art. 437 CPP n. 8; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7; contra: messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1235]. In questo senso il ricorso in materia penale si avvicina ad un rimedio ordinario (StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7; cfr., sulla natura di rimedio ordinario/straordinario del ricorso in materia penale, ZK StPO – A. CAVALLO, op. cit., art. 437 CPP n. 40). 2.2.3. In applicazione dell’art. 323 cpv. 1 CPP, in presenza di determinate condizioni, può essere riaperto un procedimento penale. Il procuratore pubblico dispone la riapertura di un procedimento penale concluso con un decreto di abbandono o con un decreto di non luogo a procedere formalmente cresciuti in giudicato [giusta l’art.”
“Giusta l’art. 310 cpv. 1 CPP il pubblico ministero emana un decreto di non luogo a procedere non appena, sulla base della denuncia o del rapporto di polizia, accerta che: a. gli elementi costitutivi di reato o i presupposti processuali non sono adempiuti; b. vi sono impedimenti a procedere; c. si giustifica di rinunciare all’azione penale per uno dei motivi di cui all’art. 8 CPP (BSK StPO – E. OMLIN, op. cit., art. 310 CPP n. 9 ss.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 2 ss.). Ex art. 310 cpv. 2 CPP, per altro, la procedura è retta dalle disposizioni sull’abbandono del procedimento (art. 320 ss. CPP) [BSK StPO – E. OMLIN, op. cit., art. 310 CPP n. 12 ss.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 10 ss.]. Il decreto di non luogo a procedere, che non viene impugnato oppure che viene impugnato senza successo [ovvero quando sono adempiuti i presupposti dell’art. 437 CPP (StPO Kommentar – F. RIKLIN, 2. ed., art. 323 CPP n. 1)], cresce formalmente in giudicato (art. 320 cpv. 4 CPP) [ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 310 CPP n. 14; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 323 CPP n. 1]. 2.2.2. L’art. 437 CPP disciplina la crescita in giudicato delle sentenze e delle altre decisioni che concludono il procedimento penale contro le quali è dato ricorso giusta il CPP (cpv. 1). Secondo il cpv. 3 della norma le decisioni contro le quali non è dato alcun ricorso ai sensi del CPP passano in giudicato allorché sono prese. Contro le decisioni emanate in applicazione del CPP è tuttavia possibile il ricorso in materia penale al Tribunale federale ai sensi degli art. 78 ss. LTF. Qualora sia presentato un simile ricorso, il procedimento non è ancora definitivamente concluso, per cui l’art. 437 cpv. 1 CPP (che si riferisce ai procedimenti giusta il CPP) va relativizzato (BSK StPO – T.”
“Qualora sia presentato un simile ricorso, il procedimento non è ancora definitivamente concluso, per cui l’art. 437 cpv. 1 CPP (che si riferisce ai procedimenti giusta il CPP) va relativizzato (BSK StPO – T. SPRENGER, op. cit., art. 437 CPP n. 6 ss.; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7). In caso di impugnazione davanti al Tribunale federale, le decisioni passano pertanto in giudicato soltanto nel momento in cui sono emanate le relative sentenze dell’Alta Corte (art. 61 LTF) [BSK StPO – T. SPRENGER, op. cit., art. 437 CPP n. 8; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7; contra: messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1235]. In questo senso il ricorso in materia penale si avvicina ad un rimedio ordinario (StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 437 CPP n. 7; cfr., sulla natura di rimedio ordinario/straordinario del ricorso in materia penale, ZK StPO – A. CAVALLO, op. cit., art. 437 CPP n. 40). 2.2.3. In applicazione dell’art. 323 cpv. 1 CPP, in presenza di determinate condizioni, può essere riaperto un procedimento penale. Il procuratore pubblico dispone la riapertura di un procedimento penale concluso con un decreto di abbandono o con un decreto di non luogo a procedere formalmente cresciuti in giudicato [giusta l’art. 437 CPP (ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 323 CPP n. 4; StPO Kommentar – F. RIKLIN, op. cit., vor art. 437-438 CPP n. 7)] se viene a conoscenza di nuovi mezzi di prova oppure fatti (DTF 141 IV 194 consid. 2.3.; BSK StPO – R. GRÄDEL / M. HEINIGER, op. cit., art. 323 CPP n. 5 ss.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op. cit., art. 323 CPP n. 9 ss.) che: a. chiamano in causa la responsabilità penale dell’imputato (decisione TF 6B_1100/2020 del 16.12.2021 consid. 4.1.; ZK StPO – N. LANDSHUT / T. BOSSHARD, op.”
Je nach Ausgang des Berufungsverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid über die Verfahrenskosten anzupassen. Demgegenüber sind die übrigen, nicht angefochtenen Bestandteile des vorinstanzlichen Erkenntnisses bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (i.S. von Art. 437 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).
“(Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Zudem ist je nach Ausgang des Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid über die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) anzupassen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Demgegenüber sind alle übrigen Bestandteile des vorinstanzlichen Erkenntnisses anerkannt und bereits mit dem Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 437 Abs. 2 StPO).”
Bei nachträglicher Anordnung oder besonderen Verfahrenskonstellationen ist für den Beginn der Rechtskraft auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen. Ausgenommen davon ist der Fall, dass die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid fällt; dann ist auf das Datum dieses neuen Entscheids abzustellen.
“1): Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 4.2 S. 110; HEER, forumpoenale, a.a.O., S. 184; PFENNINGER, a.a.O., S. 34; BRÄGGER, a.a.O., Rz. 3). Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
Bei Art. 437 StPO beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche wie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit dem Eintritt der Rechtskraft, d.h. mit dem Zeitpunkt, auf den die Rechtskraft nach Art. 437 Abs. 2 zurückwirkt (Ende des Mandats). Wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, kann daraufhin neues Recht anwendbar werden.
“Dans deux causes concernant le recourant, le Tribunal fédéral a relevé que l'absence de régime de prescription de la créance en indemnisation de l'avocat d'office au pénal dans le CPP s'expliquait notamment par la règle de l'art. 135 al. 2 CPP, imposant l'examen de la prétention au moment où l'autorité statue au fond. Il en a notamment déduit que la question du délai de prescription ne devrait, pratiquement, guère se poser. Le Tribunal fédéral a néanmoins précisé que l'approche selon laquelle l'indemnisation du conseil d'office en procédure pénale suivrait le même régime de prescription quinquennale que celui prévu à l'art. 128 ch. 3 CO n'était pas critiquable (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1319/2023 précité consid. 3.1 et 6B_1198/2017 du 18 juillet 2018 consid. 6.3 et 6.4). 3.2.2. Le délai de prescription commence à courir dès la fin du mandat du défenseur d'office, soit dès l'entrée en force de la décision finale (arrêts du Tribunal 6B_546/2018 du 16 août 2018 consid. 7 et 6B_1198/2018 précité consid. 6; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 33 ad art. 135). Selon l'art. 437 CPP, les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le CPP est recevable entrent en force: lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (al. 1 let. a); lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (al. 1 let. b); lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (al. 1 let. c). L'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue (al. 2). Les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le CPP entrent en force le jour où elles sont rendues (al. 3). Un prononcé entre ainsi en force dès qu'il ne peut plus être attaqué et donc modifié ou annulé par une voie de recours prévue par le CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_440/2012 du 14 décembre 2012 consid. 2.3.1). En cas de recours au Tribunal fédéral – devant lequel le mandat du défenseur d'office n'est pas opérant –, ce dernier poursuit automatiquement cette fonction sans nouvelle décision en cas de renvoi de la cause aux autorités cantonales (Y.”
“Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Verun- treuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15- 20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 11 (Par- teientschädigung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung). Daran hat sich - 12 - nichts geändert, zumal wie oben dargelegt die Rüge des Beschuldigten, die Kammer sei im ersten Berufungsverfahren von einem zu stark eingeschränkten Prozessthema ausgegangen, vom Bundesgericht verworfen wurde (Urk. 149 E. 3). Dementsprechend ist im genannten Umfang der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 15 (Kostenauflage amt- liche Verteidigung). Da der Rückforderungsumfang aber vom Ausgang des Ver- fahrens abhängig ist, hat diese mit Dispositiv-Ziff. 14 konnexe Regelung als mit- angefochten zu gelten. III. Prozessuales 1.Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht mass- gebend. 2.Grundsatz der Verfahrenseinheit”
Ist die Ausweisungs-/Landesverweisungsentscheidung nicht angefochten, ist sie ab dem Urteilstag vollstreckbar und bindet die Vollzugsbehörden. Eine nachträglich verhängte Freiheitsstrafe hebt die Vollstreckbarkeit der Massnahme nicht automatisch auf; es kann angeordnet sein, dass die Freiheitsstrafe vor der (Wieder‑)Ausweisung zu verbüssen ist.
“Die vom Appellationsgericht am 12. September 2018 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre angeordnete Landesverweisung war ab dem Urteilstag mangels Anfechtung rechtskräftig (vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO) und vollstreckbar. Die rechtskräftige Entscheidung bindet neben den Strafgerichten auch die Vollzugsbehörden. Diese sind zum Vollzug der Strafen und Massnahmen und damit auch der Landesverweisung verpflichtet (Art. 372 StGB).”
“Les membres autorisés du personnel de la police ont le droit d'exiger de toute personne qu'ils interpellent dans l’exercice de leur fonction qu'elle justifie de son identité (art. 47 al. 1 LPol). 2.6. Quiconque, sans droit, consomme intentionnellement des stupéfiants ou commet une infraction à l'art. 19 LStup pour assurer sa propre consommation est passible d'une amende (art. 19a ch. 1 LStup). 2.7.1. L'appelant a été interpellé à Genève le 24 mai 2023, alors qu'il faisait l'objet d'une mesure d'expulsion qui déployait ses effets. Il en connaissait l'existence, ce qu'il ne conteste pas, ainsi que les enjeux pour avoir déjà été condamné après l'avoir transgressée (cf. B.c.a.). 2.7.2. La défense plaide que la décision d'expulsion n'était pas exécutoire, en ce sens que l'exécution de la peine privative de liberté prononcée ultérieurement dans le cadre de la procédure P/2______/2023 devait primer celle de la mesure, selon l'art. 66c al. 2 CP. En l'occurrence, l'expulsion fait l'objet d'un jugement définitif et exécutoire (art. 437 al. 2 CPP). Elle s'applique dès l'entrée en force de celui-ci (art. 66c al. 1 CP). Elle est donc effective depuis la libération conditionnelle de l'appelant, le 14 septembre 2022. Elle s'est concrétisée par le retour en France de l'appelant. Le prononcé, le 3 février 2023, d'une nouvelle peine privative de liberté de six mois n'a pas eu pour effet de suspendre le caractère exécutoire de l'expulsion, comme le suggère la défense. En entrant à nouveau sur le territoire suisse, le 24 mai 2023, l'appelant a bien contrevenu à la décision d'expulsion, les art. 66c al. 2 CPP et 12b O-CP-CPM ayant pour seule conséquence que les six mois doivent être purgés avant sa ré-expulsion, exécutable simultanément. Les éléments constitutifs objectifs de l'art. 291 CP sont ainsi réalisés. Subjectivement, l'appelant est revenu en Suisse pour acheter des cigarettes, de la méthadone et/ou se procurer des DORMICUM, tout en connaissant l'existence de cette mesure. Il a donc agi intentionnellement. Il n'est pas entré en Suisse, quoi qu'il en soit, pour se soumettre à l'ordre d'exécution du 8 mars 2023 – il ne le soutient pas.”
Bleiben einzelne Entscheidpunkte unangefochten — weil etwa Staatsanwaltschaft oder Privatkläger nicht Berufung erheben oder die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet — so werden diese Punkte rechtskräftig. Dies ist insbesondere bei erstinstanzlichen Freisprüchen zu beachten.
“Der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort sowie letztmals eigene Be- weisanträge einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 73). In der Folge verzichtete die Vorinstanz am 2. November 2022 auf eine Vernehmlassung (Urk. 75) sowie die Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 4. November 2022 auf eine Berufungsantwort und auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 76). 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Vorliegend hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben und diese auf die Bemessung der Strafe beschränkt, namentlich die Strafart und Strafhöhe (Urk. 56 und 70). Damit ist vorab festzustellen, dass die übrigen Urteilspunkte, nämlich die - 6 - vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Herausgabe sichergestell- te Gegenstände) sowie 5 bis 7 (Kostenregelung) im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2. Der vorliegende Entscheid untersteht dem Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO. III.”
“E. 1.3). Der Beschuldigte verlangte, es sei das Urteil des Regionalge- richts Imboden vollumfänglich aufzuheben (act. A.2, S. 1). Gleichwohl sind seine (laienhaften) Anträge nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass er den Freispruch von der üblen Nachrede, begangen am 8./9. Juli 2017, nicht ange- fochten hat. Da der diesbezügliche erstinstanzliche Freispruch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger C. mit Berufung angefochten wurde, ist dieser rechtskräftig (vgl. vorstehend; Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Vorliegend zu beurteilen verbleibt die angeklagte üble Nachrede zum Nachteil von B. (vgl. nachstehend).”
Bei hängiger Berufung ist das erstinstanzliche Urteil nicht endgültig und damit nicht als rechtskräftig/exekutiv zu behandeln. In den vorliegenden Quellen wird ausdrücklich ausgeführt, dass eine Anfrage auf bedingte Strafentlassung vor Eintritt der Rechtskraft beim TAPEM als prematur abgelehnt werden kann. Soweit das Berufungsverfahren anhängig ist, kann die Entscheidung über haftrelevante Massnahmen beim Berufungsgericht liegen; in solchen Fällen ist ein vorzeitiges Vorgehen der unteren Instanz nicht angezeigt.
“b CPP), et émaner du condamné, qui a un intérêt juridiquement protégé à l'annulation ou à la modification de la décision attaquée (art. 382 al. 1 CPP). 2. Le recourant – en exécution anticipée de peine depuis le 20 janvier 2025 – a saisi, le 30 suivant, le TAPEM d'une demande de libération conditionnelle, soutenant en réaliser les conditions. 2.1. À teneur de l'art. 3 LaCP, il appartient au TAPEM de statuer sur les procédures postérieures au jugement (al. 1), notamment pour ordonner la libération conditionnelle de l'exécution de la peine privative de liberté (al. 3 let. g). Selon l'art. 86 CP, le détenu est libéré conditionnellement s'il a subi les deux tiers de sa peine, mais au moins trois mois de détention, si son comportement durant l'exécution de la peine ne s'y oppose pas et s'il n'y a pas lieu de craindre qu'il commette de nouveaux crimes ou de nouveaux délits (al. 1). L'autorité compétente examine d'office si le détenu peut être libéré conditionnellement. Elle demande un rapport à la direction de l'établissement. Le détenu doit être entendu (al. 2.). 2.2. Conformément à l'art. 437 al. 1 CPP, les jugements entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a) ou lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou le retire (let. b). 2.3. En l'occurrence, le jugement de première instance – frappé d'un appel – n'est pas définitif et exécutoire. Dans ces circonstances, le TAPEM ne peut statuer sur la demande de libération conditionnelle du recourant, celle-ci étant prématurée. La décision du TAPEM ne prête ainsi pas le flanc à la critique. La juridiction d'appel ayant été saisie, il est loisible au recourant de solliciter sa mise en liberté auprès de cette autorité, laquelle dispose de compétences en matière de détention pour des motifs de sûreté (art. 231 à 233 et 399 CPP). 3. Le recours sera donc rejeté. 4. Le recourant, qui succombe, supportera les frais envers l'État, fixés en totalité à CHF 600.- (art. 428 al. 1 CPP et 13 al. 1 du Règlement fixant le tarif des frais en matière pénale, RTFMP ; E 4 10.03). 5. Les griefs du recourant n'ayant aucune chance de succès, les conditions d'une défense d'office devant l'autorité de recours ne sont pas réunies.”
“b CPP), et émaner du condamné, qui a un intérêt juridiquement protégé à l'annulation ou à la modification de la décision attaquée (art. 382 al. 1 CPP). 2. Le recourant – en exécution anticipée de peine depuis le 20 janvier 2025 – a saisi, le 30 suivant, le TAPEM d'une demande de libération conditionnelle, soutenant en réaliser les conditions. 2.1. À teneur de l'art. 3 LaCP, il appartient au TAPEM de statuer sur les procédures postérieures au jugement (al. 1), notamment pour ordonner la libération conditionnelle de l'exécution de la peine privative de liberté (al. 3 let. g). Selon l'art. 86 CP, le détenu est libéré conditionnellement s'il a subi les deux tiers de sa peine, mais au moins trois mois de détention, si son comportement durant l'exécution de la peine ne s'y oppose pas et s'il n'y a pas lieu de craindre qu'il commette de nouveaux crimes ou de nouveaux délits (al. 1). L'autorité compétente examine d'office si le détenu peut être libéré conditionnellement. Elle demande un rapport à la direction de l'établissement. Le détenu doit être entendu (al. 2.). 2.2. Conformément à l'art. 437 al. 1 CPP, les jugements entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a) ou lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou le retire (let. b). 2.3. En l'occurrence, le jugement de première instance – frappé d'un appel – n'est pas définitif et exécutoire. Dans ces circonstances, le TAPEM ne peut statuer sur la demande de libération conditionnelle du recourant, celle-ci étant prématurée. La décision du TAPEM ne prête ainsi pas le flanc à la critique. La juridiction d'appel ayant été saisie, il est loisible au recourant de solliciter sa mise en liberté auprès de cette autorité, laquelle dispose de compétences en matière de détention pour des motifs de sûreté (art. 231 à 233 et 399 CPP). 3. Le recours sera donc rejeté. 4. Le recourant, qui succombe, supportera les frais envers l'État, fixés en totalité à CHF 600.- (art. 428 al. 1 CPP et 13 al. 1 du Règlement fixant le tarif des frais en matière pénale, RTFMP ; E 4 10.03). 5. Les griefs du recourant n'ayant aucune chance de succès, les conditions d'une défense d'office devant l'autorité de recours ne sont pas réunies.”
Ne bis in idem als Folge der Rechtskraft (Art. 437 StPO) setzt die Identität von Tat und Täter voraus und wirkt bereits als prozessuales Hindernis gegen ein weiteres Strafverfahren. Der Grundsatz verbietet nicht nur eine zweite Verurteilung, sondern auch die erneute Verfolgung; der Beschuldigte kann daher die Verletzung dieses Verbots rügen, insbesondere durch Anfechtung der Verfahrensaufnahme (vgl. Art. 300 Abs. 2 StPO).
“14 cifra 7 Patto ONU II (decisioni TF 6B_654/2019 del 12.3.2020 consid. 2.3.; 6B_888/2019 del 9.12.2019 consid. 1.3.2.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, 2. ed., art. 11 CPP n. 3 s.; ZK StPO – W. WOHLERS, 3. ed., art. 11 CPP n. 1; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 11 CPP n. 1). Esso, che entra in considerazione se i due procedimenti riguardano una pena (decisione TF 6B_887/2016 del 6.10.2016 consid. 2.4.2.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 9), presuppone che fatti ed autore siano identici (decisioni TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.; 6B_122/2017 dell’8.1.2019 consid. 10.1.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 14 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 13; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 11 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 244). Il postulato – corollario della forza di cosa giudicata (art. 437 CPP) [decisione TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.] – non vieta solo una doppia condanna, ma già un doppio perseguimento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 2): l’imputato, se invoca una violazione del divieto di un secondo procedimento, può impugnare l’avvio della procedura penale (art. 300 cpv. 2 CPP). L’art. 11 CPP concerne inoltre unicamente il divieto di un secondo procedimento da parte delle autorità elvetiche, non delle autorità straniere (decisione TF 1B_56/2017 dell’8.3.2017 consid. 2.1.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 12; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 4). L’esistenza di una decisione cresciuta in giudicato – che deve essere un giudizio di merito (BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13) – costituisce un impedimento processuale (decisione TF 6B_888/2019 del 9.12.2019 consid. 1.3.2.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13; ZK StPO – W. WOHLERS, op.”
“14 cifra 7 Patto ONU II (decisioni TF 6B_654/2019 del 12.3.2020 consid. 2.3.; 6B_888/2019 del 9.12.2019 consid. 1.3.2.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, 2. ed., art. 11 CPP n. 3 s.; ZK StPO – W. WOHLERS, 3. ed., art. 11 CPP n. 1; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 11 CPP n. 1). Esso, che entra in considerazione se i due procedimenti riguardano una pena (decisione TF 6B_887/2016 del 6.10.2016 consid. 2.4.2.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 9), presuppone che fatti ed autore siano identici (decisioni TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.; 6B_122/2017 dell’8.1.2019 consid. 10.1.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 14 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 13; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 11 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 244). Il postulato – corollario della forza di cosa giudicata (art. 437 CPP) [decisione TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.] – non vieta solo una doppia condanna, ma già un doppio perseguimento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 2): l’imputato, se invoca una violazione del divieto di un secondo procedimento, può impugnare l’avvio della procedura penale (art. 300 cpv. 2 CPP). L’art. 11 CPP concerne inoltre unicamente il divieto di un secondo procedimento da parte delle autorità elvetiche, non delle autorità straniere (decisione TF 1B_56/2017 dell’8.3.2017 consid. 2.1.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 12; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 4). L’esistenza di una decisione cresciuta in giudicato – che deve essere un giudizio di merito (BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13) – costituisce un impedimento processuale (decisione TF 6B_888/2019 del 9.12.2019 consid. 1.3.2.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13; ZK StPO – W. WOHLERS, op.”
“Se le parti contestano la qualifica giuridica dei reati oggetto del decreto di accusa, ipotizzando una qualifica giuridica più grave dei medesimi fatti, quale unico rimedio di diritto in merito c’è l’opposizione giusta l’art. 354 CPP, non il reclamo ai sensi dell’art. 393 CPP (DTF 138 IV 241 consid. 2.6.). 4.2. 4.2.1. Inoltre, decretare l’accusa ed emanare un decreto di abbandono per i medesimi fatti è errato con riferimento al principio del divieto di un secondo procedimento giusta l’art. 11 cpv. 1 CPP, secondo cui chi è stato condannato oppure assolto in Svizzera con decisione passata in giudicato non può essere nuovamente perseguito per lo stesso reato. Il principio ne bis in idem presuppone che fatti ed autore siano identici (decisione TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 14 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 13). Il postulato – corollario della forza di cosa giudicata (art. 437 CPP) [decisione TF 6B_303/2019 del 9.4.2019 consid. 2.1.1.] – non vieta solo una doppia condanna, ma già un doppio perseguimento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 2): l’imputato, se invoca una violazione del divieto di un secondo procedimento, può impugnare l’avvio della procedura penale (art. 300 cpv. 2 CPP). L’art. 11 CPP concerne inoltre unicamente il divieto di un secondo procedimento da parte delle autorità elvetiche, non delle autorità straniere (decisione TF 1B_56/2017 dell’8.3.2017 consid. 2.1.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 12; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 11 CPP n. 4). L’esistenza di una decisione cresciuta in giudicato – che deve essere un giudizio di merito (BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13) – costituisce un impedimento processuale (decisione TF 6B_514/2020 del 16.12.2020 consid. 1.3.4.; DTF 144 IV 362 consid. 1.3.2.; BSK StPO – B. TAG, op. cit., art. 11 CPP n. 13; ZK StPO – W. WOHLERS, op.”
Bei Anfechtung (z. B. Berufung) hemmt diese im Umfang der gerügten Punkte die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (aufschiebende Wirkung). Die nicht angefochtenen Teile des Entscheids erwachsen dagegen in Rechtskraft.
“Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,”
“Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt.”
“Mai 2023 das Datenerfassungsblatt in Bezug auf den Beschuldigten sowie eine Bestä- tigung der Steuerbehörde seiner Wohnsitzgemeinde betreffend die letzte Steuer- erklärung aus dem Jahr 2019 ein (Urk. 56 und 57/1-2). 4. In der Folge beantragte die Verteidigung im Rahmen der telefonischen Terminabfrage durch das hiesige Gericht für die Ansetzung einer Berufungsver- handlung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und erklärte, dass die Berufungserklärung vom 27. März 2023 erschöpfend und gleichzeitig als Beru- fungsbegründung zu betrachten sei (Urk. 58). Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO beschlossen sowie der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft reichte bis heute keine Berufungsantwort ein, was als Verzicht gilt. 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- - 5 - te A._____ lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragt ferner die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2020 in Rechtskraft er- wachsen sei (Urk. 52 S. 2). Damit erwächst keine Dispositivziffer des erstinstanz- lichen Urteils in Rechtskraft. 1.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid, da nur der Beschuldigte A._____ Berufung erhoben hat, unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.”
“Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Mutter des Beschuldigten, C._____, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 38 S. 1 f.). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 begründet abgewiesen und dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht erlassen. Auf eine formel- le Dispensierung der Mutter des Beschuldigten wurde verzichtet, zumal der Vater des Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge angab, an der Berufungsver- handlung zu erscheinen (Urk. 39). 1.5 Zur heutigen, nicht öffentlichen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines Vaters und Inhabers der elterlichen Sorge, B._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Anklagebehörde hatte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und sich ferner dispensieren lassen (Urk. 35 und Urk. 41). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage - 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5). 2.2 Unangefochten blieb der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 und damit die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D.”
“Da die beiden Privatkläger zu ihrer geplanten Befragung im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2023 nicht er- scheinen konnten (Urk. 76) resp. unentschuldigt nicht erschienen waren (Prot. II S. 61 f.), wurde am 27. Juni 2023 zu einem weiteren Verhandlungstermin auf den 27. September 2023 vorgeladen (Urk. 83). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 wur- de zudem bei der Stadt D._____ der Rapport der Firma E._____ AG über den angeklagten Vorfall im Schwimmbad D._____ eingeholt, welcher am 30. Juni 2023 bei der erkennenden Kammer einging (Urk. 81; Urk. 84; Urk. 85). 4. Im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 27. September 2023 konnten die Privatkläger 1 und 2 im Beisein des Beschuldig- ten und seines amtlichen Verteidigers befragt werden (Prot. II S. 68 ff.). In der Folge erging das vorliegende Urteil, welches mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wurde (Prot. II S. 107; Urk. 91). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil zwar nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dennoch fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es anzugeben hat, welche Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen - 6 - sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil – bis auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung – vollumfäng- lich an und beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten, was sich auf sämt- liche Nebenfolgen des Schuldpunkts auswirkt (Urk. 54; vgl. auch Urk. 77 S. 1 f.). Nicht angefochten ist einzig die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung).”
Praxis: Befindet sich der Beschuldigte im Ausland, hat das Gericht im konkreten Verfahren Fristen (z. B. zur Einreichung wirtschaftlicher Unterlagen) angesetzt und im Zusammenhang damit Gesuche der Verteidigung berücksichtigt. Ferner wird, wie im Entscheid ausgeführt, die Rechtskraft eines angefochtenen Entscheids gemäss Art. 437 StPO (in Verbindung mit Art. 402 StPO) im Umfang der Anfechtung gehemmt.
“–, unter Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, eventualiter die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine anteilsmässi- ge Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie zudem eventualiter die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 92 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschul- digten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuel- len wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, der Beschuldigte sei am 14. August 2019 nach B._____ [Ortschaft]/Libanon ausgeschafft worden, wo er sich seither befinde. Er sei arbeitslos und seine wirtschaftliche Situation desolat, sodass es ihm nicht möglich sei, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 63). - 5 - Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Von der Staatsan- waltschaft wurden die Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts), 2 und 3 (Kostenfolgen) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und der Abweisung der Genugtuung. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise) und 4 (Abweisung Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist. Am 15. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 27. April 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung um Einholung der Bewilligung der Einreise des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), da der Beschuldigte gemäss Art.”
Erwachsen Teile eines Urteils nicht angefochten, werden sie gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend ab dem Datum der erstinstanzlichen Entscheidung rechtskräftig; die nicht angefochtenen Punkte gelten damit als formell rechtskräftig und sind sofort vollstreckbar (Teilrechtskraft).
“À la différence du recours, l’appel est pourvu d’un effet suspensif, à tout le moins partiel, de par la loi puisque seuls les points du jugement de première instance qui n’ont pas été attaqués par l’appelant acquièrent force de chose jugée et deviennent exécutoires. L’art. 402 CPP déroge ainsi à l’art. 387 CPP qui prévoit que les voies de recours n’ont, sauf dispositions contraires du CPP ou décisions de la direction de la procédure de l’autorité de recours, pas d’effet suspensif. La réglementation de l’art. 402 CPP se rapproche ainsi de celle prévue à l’art. 103 LTF selon laquelle le recours en matière pénale au Tribunal fédéral a un effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées et s’il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté. À noter que, dans ce cas, l’effet suspensif ne s’étend pas à la décision sur les conclusions civiles. Lorsque le jugement n’est pas contesté, celui-ci, conformément à la règle posée à l’art. 437 al. 2 CPP, entre en force à la date à laquelle la décision a été rendue. En cas d’appel partiel, cela signifie que les points non attaqués du jugement entrent en force à la date à laquelle le jugement de première instance a été rendu (Laurent MOREILLON/Aude PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2e éd., 2016, nos 1 ss ad art. 402 CPP). En vertu de l'art. 404 al. 1 CPP, la Cour d'appel ne réexamine en principe le jugement de première instance que sur les points contestés. Les points du jugement qui n'ont pas fait l'objet d'un appel deviennent définitifs (art. 402 CPP). Par exception, l'art. 404 al. 2 CPP prévoit que la juridiction d'appel peut examiner en faveur du prévenu des points du jugement qui ne sont pas attaqués, afin de prévenir des décisions illégales ou inéquitables. En tant qu'elle s'écarte de la maxime de disposition, qui laisse aux parties le libre choix de faire appel d'un jugement, la règle prévue par l'art. 404 al. 2 CPP ne doit être appliquée qu'avec retenue.”
“Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden. Die Beschuldigte selbst legt denn auch nicht näher dar, inwiefern ihr diesbezüglich ausnahmsweise eine Rechtsmittellegitimation zukommen sollte.”
“8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1; vgl. ebenso nachstehend Erw. II.1). Neu hat die Beschuldigte indessen vor den zweitinstanzlichen Schranken in Rechtsbegehren 1 zusätzlich moniert, es sei festzustellen, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden.”
Bei Erhebung der Berufung hemmt diese gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in dem Umfang, in dem angefochten wurde. Wird das Urteil vollumfänglich angefochten, erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und das vorinstanzliche Urteil bleibt gesamthaft zur Überprüfung offen.
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles”
“Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 2; Prot. II S. 16), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nach- dem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzli- che Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition.”
“402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Demzufolge ist das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu über- prüfen.”
“Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. März 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29, Prot. I S. 15). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Mai 2021 reichte er sei- ne Berufungserklärung am 25. Mai 2021 fristgerecht ein (Urk. 35, Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte innert der mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 41) angesetzten Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk 43). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt - 4 - sowie weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 47, Urk. 48/1-6). 2. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Be- schuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4, Urk. 52). 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 40 S. 2, Urk. 52), weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II.”
Widersprüche zwischen dem im Urteil bezeichneten Datum und dem Protokolleintrag über Beratung und Urteilsfällung können durch Befragung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung geklärt werden. Zur Hemmung der Rechtskraft gilt Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO.
“), wofür im Übrigen auch die im Recht liegenden Empfangsscheine sprechen, gemäss welchen das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 10. bzw. 11. November 2022 zugestellt wurde (vgl. Urk. 67). Der Widerspruch zwischen dem Datum des angefochtenen Urteils und dem entsprechenden Protokolleintrag über die Beratung und Urteilsfällung konnte mithin auf dem Weg der Befragung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung ordnungsgemäss bereinigt bzw. behoben werden, so dass sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2016, Geschäfts- Nr. SB160063, E. II.2.). Demgemäss ist nachfolgend betreffend den erstinstanzli- chen Entscheid nicht vom Protokolleintrag, sondern vom im Zeugenstand bestä- tigten Datum des 8. November 2022 gemäss der schriftlichen Urteilsausfertigung auszugehen (vgl. Urk. 69 S. 1). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte richtet seine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid primär gegen den Schuldspruch wegen der Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 (Dispositivziffer 1) sowie die gestützt auf die- sen Schuldspruch verhängte Sanktion (Dispositivziffer 2). Sodann ficht er die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten) gemäss der Dis- positivziffer 6 lit. a, b und d an. Obwohl die Dispositivziffer 6 lit. c von der Beru- fung des Beschuldigten nicht erfasst ist, hat sie aufgrund des engen und un- trennbaren Sachzusammenhangs mit der übrigen Kostenregelung als mitange- fochten zu gelten. Der Beschuldigte rügt schliesslich die Höhe der ihm zugespro- chenen Genugtuung (Dispositivziffer 7). Das angefochtene Urteil des Bezirksge- richtes Horgen ist damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung betreffend Anklageziffer III.”
Ein Urteil oder sonstiger verfahrensabschliessender Entscheid nach Art. 437 Abs. 1 StPO tritt in Rechtskraft, wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr zum Erfolg führt. Konkret tritt Rechtskraft ein, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstrichen ist, das Rechtsmittel fristgerecht zurückgezogen oder darauf verzichtet wurde, oder die Rechtsmittelinstanz nicht in die Sache eintritt oder das Rechtsmittel abweist.
“4 1ère phrase CP, respectivement le délai prescrit par le juge, commençait à courir à partir de l’entrée dans l’établissement d’exécution des mesures (ATF 145 IV 64, JdT 2019 IV 223). Lorsque le condamné n’était pas en liberté avant le début de la mesure thérapeutique institutionnelle au sens de l’art. 59 CP – ce qui est la règle –, la durée initiale (d’un maximum de cinq ans) de privation de liberté entraînée par la mesure commençait à courir à la date de la décision d’entrée en force ordonnant dite mesure. Est ainsi déterminante la date de la décision de l’autorité de première instance lorsqu’aucun recours n’a été formé (art. 437 al. 1 let. a et al. 2 CPP), lorsque le recours a été retiré (art. 437 al. 1 let. b CPP), lorsque l’autorité de recours n’est pas entrée en matière sur le recours (art. 437 al. 1 let. c CPP) ou que l’autorité de recours a rejeté le recours contre la décision de première instance (art. 437 al. 1 let. c CPP). A l’inverse, il convient de se fonder sur la décision de l’autorité de recours lorsque celle-ci rend une nouvelle décision (ATF 145 IV 64 précité et les références citées). 3.2.3 L'art. 437 al. 1 CPP dispose en effet que les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le Code de procédure pénale est recevable entrent en force lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé (let. a), lorsque l'ayant droit déclare qu'il renonce à déposer un recours ou retire son recours (let. b) ou lorsque l'autorité de recours n'entre pas en matière sur le recours ou le rejette (let. c). L'art. 437 al. 2 CPP prévoit en outre que l'entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue. Enfin, les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le Code de procédure pénale entrent en force le jour où elles sont rendues (art. 437 al. 3 CPP). 3.3 En l’espèce, par jugement du 9 mars 2016 (rectifié en son chiffre XII sur les frais par prononcé du 21 mars 2016), le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois a ordonné que D.________ soit soumis à une mesure thérapeutique institutionnelle, traitement des troubles mentaux, en milieu fermé, au sens de l'art.”
“Der Vollzug eines Entscheides setzt voraus, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 439 ff. Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel gegeben ist, erwachsen u.a. in Rechtskraft, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels beginnt mit der Eröffnung des anzufechtenden Entscheids zu laufen (Art. 90 StPO). Schriftliche Mitteilungen der Strafbehörden sind durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere auch für Strafbefehle (Art. 353 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 64 E. 2.1 S. 65). Dabei obliegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Behörde die Beweislast für die erfolgte Zustellung und das Datum der Zustellung (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128). Sie trägt somit auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises, falls die Zustellung bestritten ist (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10, 124 V 400 E. 2a S. 402). Der Nachweis der Zustellung wird in aller Regel mit Empfangsbestätigung erbracht. Er kann sich aber auch aus der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO ergeben, mit Indizien begründet oder aus der Gesamtheit der Umstände hergeleitet werden. Kann der Strafbefehl nicht zugestellt werden, gilt er auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Art.”
“Me C______, défenseur d'office de A______, dépose un état de frais pour la procédure d'appel, facturant, sous des libellés divers, 17 heures et 30 minutes d'activité de stagiaire (dont 120 et 150 minutes pour des entretiens avec le détenu à la Prison de B______) et une heure et 35 minutes d’activité de chef d'étude. Selon les renseignements recueillis auprès de la Prison de B______, le stagiaire s’est entretenu à deux reprises avec A______, soit pendant 45 minutes le 14 mars et pendant 1h15 le 22 mars 2024. EN DROIT : 1. 1.1. L'art. 410 al. 1 let. a du code de procédure pénale (CPP) permet à toute personne lésée par un jugement entré en force d'en demander la révision s'il existe des faits ou des moyens de preuve qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère du condamné. 1.2. La révision présuppose que le jugement concerné soit entré en force. Le jugement doit être définitif et exécutoire ; il doit porter sur un état de fait déterminé et concerner une personne déterminée. Les ordonnances pénales sont assimilées à des jugements entrés en force lorsqu’aucune opposition n’a été formée à leur encontre (art. 354 al. 3 CPP). 1.3. Selon l’art. 437 al. 1 CPP, un prononcé pénal entre en force lorsqu’aucun moyen de recours ordinaire n’est recevable pour le remettre en cause. Cela se produit lorsque l’ayant droit renonce à utiliser la voie de droit ou retire le recours déposé dans les temps, ou à la suite d’une décision de l’autorité qui refuser d’entrer en matière ou rejette le recours. Pour qu’un des délais prévus à l’art. 437 al. 1 CPP commence à courir, il va de soi que le prononcé a dû être notifié valablement aux parties selon les art. 84 et suivants CPP. Le début des délais se détermine selon l’art. 384 CPP et les règles générales des art. 89 à 94 CPP concernant les délais s’appliquent (computation, observation, prolongation et restitution). 2. 2.1. Sauf disposition contraire du CPP, les communications des autorités pénales sont notifiées en la forme écrite (art. 85 al. 1 CPP) ; c'est notamment le cas des ordonnances pénales (art. 353 al. 3 CPP). Conformément à un principe général du droit administratif, applicable au droit pénal, la notification irrégulière d'une décision ne doit entraîner aucun préjudice pour les parties.”
Erscheint ein Revisionsgrund, kann die kantonale Revisionsinstanz trotz eines hängigen Rechtsmittels in Strafsachen vor dem Bundesgericht tätig werden; das Vorbringen eines solchen Revisionsgrundes kann zur Suspendierung des bundesgerichtlichen Verfahrens führen.
“a CPP permet à toute personne lésée par un jugement entré en force d'en demander la révision s'il existe des faits ou des moyens de preuve qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère du condamné. 2.2. La révision revêt un caractère subsidiaire et suppose un jugement entré en force. Toutefois, dans l'hypothèse où un motif de révision du jugement de la juridiction d'appel apparaît alors qu'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral est pendant, on déduit de l’art. 125 LTF que la procédure de révision cantonale selon les dispositions topiques du code de procédure pénale prime et que la procédure de recours fédérale doit être suspendue dans l'intervalle La subsidiarité de la révision au sens des art. 410 ss CPP se conçoit ainsi par rapport aux moyens de droit ordinaires cantonaux, notamment l'appel au sens des art. 398 ss CPP, mais non par rapport au recours en matière pénale au Tribunal fédéral, dont le dépôt ne fait donc pas obstacle au dépôt d'une demande de révision au plan cantonal. Dans cette même logique, il convient d'apprécier la condition de l'entrée en force de la décision sujette à révision à l'aune du seul art. 437 al. 3 CPP, qui dispose que les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n'est recevable selon le code de procédure pénale, à l'instar des jugements (art. 80 al. 1, 1ère phr. CPP) de la juridiction d'appel, entrent en force le jour où elles sont rendues. Dans le contexte spécifique de la révision, il importe peu que le dépôt d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral contre un jugement de la juridiction d'appel fasse techniquement échec à l'entrée en force de la décision en cause, qui n'est acquise qu'au moment du prononcé fédéral (cf. art. 61 LTF ; pour les deux paragraphes ATF 144 IV 35 consid. 2.3.1. et 2.3.2. et les réf.). En l’occurrence, le motif de révision, à savoir l’arrêt cantonal administratif, est apparu alors qu’un recours en matière pénale est pendant devant le Tribunal fédéral. Au vu de la jurisprudence précitée, c’est à juste titre que le demandeur a déposé une demande de révision devant l’instance cantonale, le Tribunal fédéral ayant en outre suspendu la cause pendante devant lui jusqu’à droit connu sur la présente procédure.”
Die Rechtskraft der Einstellung von Verfahrensteilen tritt rückwirkend auf den Tag der Entscheidung ein; Einstellungen gelten damit als in Rechtskraft erwachsen im Sinne von Art. 437 Abs. 2 StPO.
“Si la partie plaignante constate que le ministère public n’a pas tenu compte de moyens de preuve ou de faits alors qu’il aurait dû le faire, elle doit interjeter recours contre l’ordonnance de classement au sens de l’art. 322 al. 2 CPP (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2e éd., Bâle 2016, n. 11 ad art. 323 CPP). Si le ministère public ou une partie (notamment la partie plaignante) a eu connaissance à l’époque d’un moyen de preuve ou d’un fait important mais ne l’a pas soulevé dans la procédure ayant conduit au classement, le principe de la bonne foi ou l’interdiction de l’abus de droit devrait en règle générale faire obstacle à une reprise de la procédure dans de telles conditions, au détriment du prévenu (FF 2006 1057, spéc. p. 1258 ; Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 10 ad art. 323 CPP). 3.2.3 Aux termes de l’art. 437 al. 1 let. c CPP, les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le CPP est recevable entrent en force lorsque l’autorité de recours n’entre pas en matière sur le recours ou le rejette. L’art. 437 al. 2 CPP précise que l’entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue. 3.3 3.3.1 Contrairement à ce que retient le recourant, le Ministère public dans son ordonnance du 10 février 2022 mentionne tant la situation difficile du père rejeté par son fils que l’attestation PROFA. Le Ministère public n’a donc pas constaté les faits de façon incomplète ou erronée puisqu’il a intégré dans son appréciation et mentionné dans sa décision les faits qu’invoque C.________ à l’appui de son recours. La procureure a tout au plus eu une appréciation des faits divergente du recourant, ce qui relève du droit. En outre, dans son courrier du 23 décembre 2021, le recourant n’allègue aucun fait nouveau qui lui permettrait de requérir la reprise de la procédure close par l’arrêt de la Chambre des recours pénale (CREP 21 septembre 2021/887), entré en force puisque constaté définitif et exécutoire le 2 février 2022. En effet, le fait qu’il soit rejeté par son fils est connu du recourant depuis plus de dix ans, comme il l’admet lui-même (p.”
“Da sich die Beschwerde weder gegen die Einstellung desjenigen Teils des Verfahrens MU1 2020 558 richtet, welcher wegen fehlenden Strafantrags hinsichtlich allfälliger Delikte zwischen März 2019 und August 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, noch gegen die Einstellung des Verfahrens MU1 2020 2416, welches wegen Rückzugs des Strafantrags durch den Antragsteller D.____ ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, ist die Einstellung bezüglich dieser Sachverhalte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a respektive b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO).”
Unangefochtene Dispositivziffern erwachsen in Rechtskraft und bleiben in diesem Umfang unverändert; dies ist zu vermerken bzw. mittels Beschluss festzustellen (Art. 437 StPO).
“Die amtliche Verteidigung hat wie erwähnt die ihr zugesprochene Entschädigung sowie die Kosten angefochten (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Zur Anfechtung der Kosten ist die amtliche Verteidigung allerdings nicht legitimiert (fehlende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation; Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario). Darauf ist nicht einzutreten. Daher bildet einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Alle übrigen Punkte bzw. Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids sind hingegen in Rechtskraft erwachsen und bleiben entsprechend unverändert (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 StPO; BSK StPO-Bähler, Art. 402 StPO N 2).”
“Die Berufungsantwort des Be- schuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort den Privatklägern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 103). Diese erfolgten mit Eingaben vom 31. Mai 2024 (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurden die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme übermittelt (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 110) und der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2024 wurde diese den Privatklägern 1 und 2 zugestellt (Urk. 112). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Privatkläger 1 und 2 beantragen mit ihrer Berufung nur eine Abänderung der Dispositivziffer 11 (Abweisung Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädi- gung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84 und Urk. 85). Die übrigen Dispositivzif- fern wurden nicht angefochten. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 mit Ausnahme von Dispositivziffer 11 des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. - 8 - II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.Der Privatkläger 1 beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'092.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 64). Der Privatkläger 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6'793.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 60). Die Vorinstanz wies die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung ab (Urk. 81 S. 42). Dies mit der Begründung, dass der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine übermässigen Schwierigkeiten, welche die Privatklägerschaft tangieren würden, geboten habe, die es rechtfertigen würden, eine Rechtsvertretung beizuziehen.”
“Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant- - 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist. II.”
“Der Beschuldigte 3 moniert sowohl mit seiner Berufung als auch der Anschlussberufung die Strafzumessung und die Kostenauflage bezüglich des Gutachtens "3D-Vermessung und dynamische- rekonstruktive Untersuchung" des FOR (Dispositivziffern 3.c und 12.a) (Urk. 326 und 344). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuld- punkt und die Strafe bezüglich des Beschuldigten 3 (Dispositivziffern 2.c und 3.c) (Urk. 318), ihre Anschlussberufung gegen die Bemessung der Strafe bezüglich des Beschuldigten 1 (Urk. 340). 2. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 25. August 2021 im übrigen Um- fang (Dispositivziffern 1 [Einstellung des Verfahrens gegen D._____], 4 [Widerruf betr. Beschuldigter 3], 6 - 9 [Beschlagnahme und Einziehung], 10 [Zivilansprü- che], 11 [Kostenfestsetzung] 12.d [Kostenauflage betr. Beschuldigter 4] und 13 [Entschädigungen amtliche Verteidigungen]) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO), was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Anklagegrundsatz 1. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht eine Verletzung des Anklage- grundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. Sie bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zusammengefasst vor, die Anklage vom 14. Januar 2021 halte lediglich chronolo- gisch den gesamten Verlauf der Ereignisse fest und folgere in einer pauschalisie- renden Gesamtwürdigung, dass sich der Beschuldigte 2 "dadurch" der mehrfa- chen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Ein seiten- langer Vorhalt verschiedener Handlungen ohne konkrete Bezeichnung, welche Handlung strafbar sei, verunmögliche eine Verteidigung. Der Beschuldigte 2 sei - 14 - damit gezwungen zu mutmassen, welche Handlungen ihm effektiv als versuchte schwere Körperverletzung angerechnet würden; so beziehe sich beispielsweise die Umschreibung des subjektiven Tatbestands lediglich auf einen Faustschlag und Fusstritte des Beschuldigten 2 gegen die Köpfe der Geschädigten, jedoch würden ihm auf den vorhergehenden Seiten der Anklage auch ein Schlag mit ei- ner Glasflasche und ein Schlag mit einer Holzlatte vorgeworfen.”
“Februar 2022 sind die Beschuldigte, die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X._____, er- schienen. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 53). Das Urteil wurde im Anschluss an die Parteiverhandlungen gefällt und sogleich mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 5 ff.). 2. Prozessuales Die Beschuldigte focht in ihrer Berufungserklärung den Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB an, ohne ihre Berufung zu beschrän- ken (Urk. 36; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO), wobei sie an der Berufungsverhandlung erklärte, die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) nicht anzufechten (Prot. II S. 6). Ebenfalls nicht angefochten wurde die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 4) (Urk. 47; Prot. II S. 6). Somit sind die vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend mittels Beschluss festzuhalten ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402). 3.”
Liegt eine enge Konnexität zwischen angefochtenen und nicht angefochtenen Urteilspunkten vor, kann das Berufungsgericht die nicht angefochtenen, eng verknüpften Punkte in seine Überprüfung einbeziehen. Dadurch wird die unmittelbare Rechtskraft dieser Punkte trotz fehlender ausdrücklicher Anfechtung nicht bereits festgeschrieben.
“November 2022 fand ein Erstge- spräch zwischen dem Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Beschuldigten zum Thema vorzeitiger Massnahmenvollzug statt (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung - 7 - vom 12. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, nachdem der Justizvollzug des Kantons Zürich einen geeigneten Therapieplatz für ihn gefunden hatte (vgl. Urk. 96), antragsgemäss der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 97). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2023 in der Psychiatrischen Klinik O._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. 3. Am 12. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 94). Trotz ursprünglicher Dispensation erklärte sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Kehrli auf Anfrage und unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Anlässlich derselben stellten der Leitende Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung die eingangs wiedergegebenen An- träge (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Kon- nexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 4 bis 6), die Anordnung einer sta- tionären Massnahme und der damit zusammenhängende Aufschub der Freiheits- strafe (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispo- sitivziffer 11 und 12, Urk. 70 S. 2; Urk. 103 S. 1). Aufgrund des engen Zusam- menhangs mit Dispositivziffer 12 hat Dispositivziffer 13, gemäss welcher die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zwar auf die Gerichtskasse genommen, aber ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten statuiert wird, als mitange- fochten zu gelten.”
“November 2022 fand ein Erstge- spräch zwischen dem Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Beschuldigten zum Thema vorzeitiger Massnahmenvollzug statt (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung - 7 - vom 12. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, nachdem der Justizvollzug des Kantons Zürich einen geeigneten Therapieplatz für ihn gefunden hatte (vgl. Urk. 96), antragsgemäss der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 97). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2023 in der Psychiatrischen Klinik O._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. 3. Am 12. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 94). Trotz ursprünglicher Dispensation erklärte sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Kehrli auf Anfrage und unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Anlässlich derselben stellten der Leitende Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung die eingangs wiedergegebenen An- träge (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Kon- nexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 4 bis 6), die Anordnung einer sta- tionären Massnahme und der damit zusammenhängende Aufschub der Freiheits- strafe (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispo- sitivziffer 11 und 12, Urk. 70 S. 2; Urk. 103 S. 1). Aufgrund des engen Zusam- menhangs mit Dispositivziffer 12 hat Dispositivziffer 13, gemäss welcher die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zwar auf die Gerichtskasse genommen, aber ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten statuiert wird, als mitange- fochten zu gelten.”
Bleibt die vorinstanzliche Kostenfestsetzung unangefochten, so ist sie nach Art. 437 StPO in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass die Kostenregelung von der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht erfasst ist, soweit sie nicht selbst angefochten wurde.
“September 2022 wurde auf den 17. November 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 36). 1.4. Am 17. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten, der zur Sache keine Aussagen machte (Urk. 38) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Zudem wendet er sich gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 5). Unangefochten blieb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales (Verwertbarkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten) 3.1. Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2020 anlässlich einer nicht bewilligten Demonstration auf der Zürcher B._____-brücke polizeilich kontrolliert und fotogra- fiert (Urk. 1 S. 1; Urk. 4/1 S. 2). Betreffend das Ganzkörperfoto führte die Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren aus, das Fotografieren stelle eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 - 5 - StPO dar. Eine schriftliche Anordnung dafür liege nicht im Recht. Eine mündliche Anordnung sei – soweit sie überhaupt angeordnet worden sei – nicht zulässig gewesen und zudem die Massnahme nicht nachträglich schriftlich bestätigt und begründet worden. Aufgrund der Verletzung von Gültigkeitsvorschriften sei das Foto nicht verwertbar und ein Vergleich mit dem Fotobogen der Polizei (Urk.”
“Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen; die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 45 S. 2). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).”
“Nicht zweifelhaft ist, dass ein Beschuldigter trotz Absehen von Strafe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspru- ches hat (BGE 101 IV 324 E. 1 S. 325). Das Absehen der Vorinstanz von einer (zusätzlichen) Bestrafung bewirkt hingegen keinen rechtserheblichen Nachteil für - 5 - den Beschuldigten. Auf seine Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Da- mit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieben der Schuldspruch des Führens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges und die auferlegte Busse (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, Dis- positivziffer 2, 1. Absatz, und Dispositivziffer 3), ebenso die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beauftragte am 17. März 2020 das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz, er habe vorgängig keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Fragen der Staatsanwaltschaft zu äussern oder Anträge zu stellen. Zudem sei ihm der Gutachtensauftrag nicht zur Kenntnis zugestellt worden, was Art. 184 StPO verletze (Urk. 17/6 S. 1). Heute hat der Beschuldigte das Gutachten als verwertbares Beweismittel anerkannt (Urk. 80 S. 2). 3.1.2. Aus den Akten geht Folgendes hervor. Der Gutachtensauftrag der Staats- anwaltschaft an das Forensische Institut Zürich datiert vom 17. März 2020. Er ging gemäss Verteiler in Kopie an die Verteidigung mit der Möglichkeit, sich innert 10 Tagen zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk.”
“Mai 2021 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls, die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin, das Übernehmen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskas- se, die Herausgabe des Bussendepositums an die Beschuldigte und die Zuspre- chung einer Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung vor erster Instanz in Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 41). 2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 45). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist vorliegend nur der Kostenblock (Ziffer 5 des Dispositivs), was mittels Beschlusses festzustellen ist. - 5 - 4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Beglei- tung ihres erbetenen Verteidigers. Sie liess dabei die eingangs aufgeführten An- träge stellen (Prot. II S. 3 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Tatsächliches 1. Der Beschuldigten wird der Diebstahl von Waren im Wert von Fr. 418.65, begangen am 6. Juni 2019 in der B._____-Filiale im C._____-Zentrum in D._____, vorgeworfen. Die Beschuldigte bestreitet nicht, diese Waren aus der Auslage und von den Regalen behändigt und in eine von ihr mitgebrachte Trage- tasche gelegt zu haben. Allerdings vertritt die Beschuldigte den Standpunkt, sie habe diese Waren in der grossen blauen Tragetasche nach dem Einpacken von zwei weiteren von ihr getätigten Einkäufen noch bezahlen wollen.”
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