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Die Konkurslage bzw. die Konkursöffnung oder der tatsächliche Geschäftssitz begründen häufig den ordentlichen Gerichtsstand für Konkursdelikte.
“Die Ausführungen der Parteien des Gerichtsstandsverfahrens zum Sachverhalt sind vorliegend nicht strittig, sie leiten daraus jedoch unterschiedliche Gerichtsstände ab. Der ordentliche, gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO liegt am Sitz der Gesellschaft in Z./ZG, wo am 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder eingestellt wurde (vgl. Urk. ZH 1). Vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 StPO). Es sind hohe Anforderungen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können, (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 9. September 2024 E. 5.1 m.H.; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.2 f. wo nicht ausreichend Elemente vorlagen, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufzudrängen oder den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen zu lassen).”
“Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Soweit Konkurs- und Betreibungsdelikte die Interessen der Zwangsvollstreckung (als eines Bestandteils der Rechtspflege im weitesten Sinne) schützen, drängt sich die Verfolgung am Orte der Zwangsvollstreckung auf (vor deren Einleitung die fraglichen Delikte ja gar nicht verfolgt werden können). Auch soweit sie Gläubigerinteressen schützen, ist eine enge Bindung an den Konkursort gegeben: Eine strafbare Bankrotthandlung liegt nur vor, wenn die Verminderung des Schuldnervermögens den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht. Der Sitz der Firma bzw. der Ort der Konkursöffnung drängt sich deshalb als Gerichtsstand auf. Die frühere Anklagekammer des Bundesgerichts wich daher vom Gerichtsstand am Wohn- oder Geschäftssitz des Beschuldigten ab. Besteht am Ort der Konkursöffnung dagegen nur ein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für die Konkursdelikte nach dem tatsächlichen Geschäftssitz bzw.”
Von diesem ordentlichen Gerichtsstand kann nur in engen Grenzen abgewichen werden; Abweichungen erfordern hohe Anforderungen und kommen nur bei offensichtlich anderem Erledigungsort in Betracht.
“Die Ausführungen der Parteien des Gerichtsstandsverfahrens zum Sachverhalt sind vorliegend nicht strittig, sie leiten daraus jedoch unterschiedliche Gerichtsstände ab. Der ordentliche, gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO liegt am Sitz der Gesellschaft in Z./ZG, wo am 24. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven am 29. Juli 2022 wieder eingestellt wurde (vgl. Urk. ZH 1). Vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 StPO). Es sind hohe Anforderungen zu erfüllen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen zu können, (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts vom 9. September 2024 E. 5.1 m.H.; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 E. 3.3.2 f. wo nicht ausreichend Elemente vorlagen, um ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufzudrängen oder den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen zu lassen).”
“In seiner Einvernahme verweigert er sodann Aussagen, die den Gerichtsstand in die eine oder andere Richtung klären würden. Obwohl die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft das ganze Gerichtsstandsverfahren in eigener Hand und sehr zielgerichtet führte, kostete sie in dieser Situation der Austausch zu den tatsächlichen Verhältnissen mitsamt den nötigen Abklärungen doch rund 15 Monate. Dies erscheint unzweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summarische Gerichtsstandsverfahren. Der von den drei Kantonen darin betriebene Aufwand ist nachvollziehbar und vertretbar, könnte aber insgesamt auch leicht den Mehraufwand deutlich überschreiten, den eine bestimmte Staatsanwaltschaft durch nicht optimal gelegene Beweismittel träfe. Im Interesse einer zeitnahen, effektiven Strafverfolgung und der Belastung der Strafjustiz erscheint es vielmehr zweckmässig, vom ordentlichen, gesetzlichen Gerichtstand primär nur dann abzuweichen, wenn tatsächlich die Geschäfte offensichtlich und klar an einem anderen Ort besorgt wurden. Mit anderen Worten sind auch bei Art. 36 Abs. 1 StPO hohe Anforderungen an ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand zu stellen.”
Bei Sitz des Unternehmens im Wallis begründet dies Zuständigkeit auch bei gleichzeitigem Tatort in Uri.
“Die Unterlassung habe beim Verladen stattgefunden und der Erfolg sei ausserhalb des öffentlichen Verkehrsmittels eingetreten, nämlich zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung (Verfahrensakten UR, act. 17). F. Die StA VS lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ab und wendete ergänzend ein, die Frage nach der Kausalität des Brandes sei Gegenstand der Untersuchung und dürfe für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht vorweggenommen werden (Verfahrensakten UR, act. 18). G. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri die StA VS, Zentrales Amt, mit Schreiben vom 14. August 2024 um Prüfung des Gerichtsstandes und machte erneut geltend, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Wallis aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO ergäbe. Zudem wies er ergänzend darauf hin, dass auch eine Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 StGB zu prüfen sei, deren Sitz sich im Kanton Wallis befinde. Die Zuständigkeit des Kanton Wallis ergäbe sich deshalb auch aus Art. 36 Abs. 2 StPO (Verfahrensakten UR, act. 19). H. Die StA VS, Zentrales Amt, lehnte das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 5. September 2024 mit der Begründung ab, der Beschuldigte B. habe die Dachantenne seines Fahrzeugs nicht demontiert, weshalb es sich nicht um einen einzigen einheitlichen Tatort, sondern um einen andauernden Zustand handle, der während der gesamten Fahrt gegeben wäre. Ein allfälliger Tatort wäre damit in beiden Kantonen gegeben. Bei mehreren Tat- und/oder Erfolgsorten seien die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei im Kanton Uri geschehen (Verfahrensakten UR, act. 20). I. In der Folge gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri mit Gesuch vom 16. September 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).”
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