16 commentaries
Die Fristen sind als Gesamtdauer (insbesondere die 96-Stunden-Gesamtdauer) zu verstehen; die praktische 48/48-Stunden-Aufteilung ist nachgeordneter Natur, wobei die 48‑Stundenfrist in der Praxis strikt gerechnet wird und geringe Verzögerungen Antragsnichtigkeit begründen können, sofern keine sachliche Begründung vorliegt.
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Die Verteidigung rügt weiter, ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft habe innert 48 Stunden bei der Vorinstanz zu erfolgen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Am 31. Oktober 2023 um 6:20 Uhr sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort angehalten worden, und der Antrag auf Untersuchungshaft sei am 2. November 2023 um 8:15 Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei somit erst nach 49 Stunden und 55 Minuten bei der Vorinstanz eingegangen. Diese Verzögerung sei vorliegend nicht sachlich begründet, weshalb die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ihre Wirkung als Gültigkeitsvorschrift entfalte, sodass die Vorinstanz auf den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht hätte eintreten dürfen und den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss hätte setzen müssen.”
Bei Ersatzmassnahmen muss die Staatsanwaltschaft vor bzw. bis zur Anordnung zugleich geeignete sichernde Massnahmen treffen (z. B. Passsicherung, vorläufige Festnahme).
“Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anordnung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft verstanden (s. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art.”
Bei Nachverfahren (z.B. nach Art. 363 ff. StPO oder Art. 364b StPO) ist Art. 224 sinngemäss anwendbar: Die Verfahrensleitung führt das Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO durch und kann — auch nach Eröffnung des Nachentscheids — Sicherheitshaft beantragen.
“Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand es dem Amt für Justizvollzug auch nach neuem Recht offen, nach der Eröffnung des Nachentscheids vom 21. Dezember 2023 einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu stellen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, richtet sich das Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft während eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens um Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 364b StPO. Danach kann die Verfahrensleitung die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a Abs. 1 StPO festnehmen lassen (Abs.1) und in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durchführen, indem sie beim Zwangsmassnahmengericht bzw. der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft beantragt (Abs. 2). Vorliegend bestand zum Zeitpunkt des Haftantrags des Amts für Justizvollzug vom 8. Januar 2024 kein Anlass für eine Festnahme, bestand aufgrund der originär angeordneten stationären Massnahme bis am 13. Januar 2024 ein gültiger Titel für den Freiheitsentzug. Demgemäss richtete sich das Verfahren gestützt auf Art. 364b Abs. 4 StPO sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 222 StPO und Art. 230-233 StPO. Gemäss dem im Zeitpunkt des Haftantrags vom 8. Januar 2024 geltenden Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft für den Fall eines erstinstanzlichen Freispruchs und einer verfügten Freilassung der beschuldigten Person beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragten, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet; in diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft; dieses entscheidet innert 5 Tagen seit der Antragstellung.”
“Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art.”
“und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art.”
Die Staatsanwaltschaft muss dem Haftverlängerungsantrag alle für die Haftentscheidung relevanten Aktenbestandteile beifügen, insbesondere Einvernahmeprotokolle; ein Anspruch auf vollständige Dossierproduktion für nichtrelevante Unterlagen ist unbegründet.
“4 Auch betreffend das Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens BK 24 547 (inkl. der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft bzw. BM 24 47890 der Staatsanwaltschaft) ist an dem mit Verfügung vom 7. Januar 2025 vorläufig gefällten Entscheid festzuhalten. Das Akteneinsichtsgesuch ist – soweit es bezüglich der Akten BM-24-1476 der Jugendanwaltschaft nicht bereits gestellt wurde – im entsprechenden Beschwerdeverfahren BK 24 547 zu stellen. Darüber wird in jenem Verfahren noch zu befinden sein. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung aus, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechenden Gesuchs weder Einsicht in die vollständigen noch in die haftrelevanten Akten gewährt. Auch der Vorinstanz seien «diese» nicht eingereicht worden. 4.2 Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO legt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten bei. Analog den Bestimmungen betreffend den Haftanordnungsantrag (Art. 224 Abs. 2 StPO) müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung Einsicht nehmen konnte (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 267 und BK 24 270, beide vom 23 Juli 2024, jeweils E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachgekommen, indem sie mit dem Haftverlängerungsantrag folgende Unterlagen eingereicht hat: - Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme im Strafverfahren BM-24-1476 vom 16. September 2024; - Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme im Strafverfahren P/22844/2024 vom 24. November 2024; - Protokolle der Einvernahmen von F.________ (nachfolgend: Geschädigter) im Strafverfahren BM-24-1476 vom 15. und 23. September 2024; - Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entsprechende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehaltenen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Beschwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO). Demnach müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat.”
“c BetmG) der Beschuldigten auszugehen, wobei von einem Betäubungsmittelhandel in grösserem Stil mit einer Vielzahl von involvierten Personen auszugehen ist. 4.4 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht ist nach Auffassung der Beschwerdekammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des regionalen und des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E.5.2 und 5.3 hiervor). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entsprechende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehaltenen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Beschwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO). Demnach müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat. 4.4.2 Die Observationsergebnisse können den Vorhalten der eingereichten Einvernahmeprotokolle entnommen werden. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin und den weiteren einvernommenen Personen detailliert vorgehalten, welche zudem Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern.”
“3 CPP règle les preuves complémentaires. Ainsi, la juridiction de recours peut administrer, d’office ou à la demande d’une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours. Selon l’art. 139 al. 2 CPP, il n’y a pas lieu d’administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l’autorité pénale ou déjà suffisamment prouvés. Le législateur a ainsi consacré le droit des autorités pénales de procéder à une appréciation anticipée des preuves. Le magistrat peut renoncer à l’administration de certaines preuves, notamment lorsque les faits dont les parties veulent rapporter l’authenticité ne sont pas importants pour la solution du litige. Ce refus d’instruire ne viole le droit d’être entendu que si l’appréciation anticipée de la pertinence du moyen de preuve offert, à laquelle le juge a procédé, est entachée d’arbitraire (ATF 144 II 427 consid. 3.1.3 ; ATF 141 I 60 consid. 3.3. ; TF 6B_1244/2023 du 20 décembre 2023 consid. 2.2). 2.3 En l’espèce, conformément à l’art. 224 al. 2 CPP, le Ministère public a joint à sa demande de prolongation de la détention les pièces essentielles du dossier. Dans ces conditions, la production de l’entier du dossier PE24.000242 en mains du Ministère public est sans pertinence. En effet, les éléments présents au dossier sont suffisants pour permettre à la Chambre de céans de statuer en toute connaissance de cause. Au surplus, la requête de ce dernier n’est pas motivée, puisqu’il n’expose pas en quoi le présent dossier serait incomplet, d’une part, ni en quoi la production de l’entier du dossier pourrait être déterminante pour le traitement de son recours, d’autre part. Sa requête doit dès lors être rejetée dans la mesure où elle est recevable. 3. Selon l’art. 221 al. 1 CPP, la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a sérieusement lieu de craindre qu’il se soustraie à la procédure pénale ou à la sanction prévisible en prenant la fuite (let.”
Dem Haftgericht sind grundsätzlich die Originalakten vorzulegen; in sehr frühen Stadien genügen dagegen oft schriftliche Polizeiberichte.
“Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dem Haftgericht sind dabei grundsätzlich die Originalakten vorzulegen. Ergibt sich der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden (Art.”
Bei Haftverlängerungs- oder -verlängerungsgesuchen muss die Staatsanwaltschaft neuere bzw. seit dem letzten Entscheid gewonnene Erkenntnisse ausdrücklich darlegen.
“1 ; TF 1B_570/2021 du 9 novembre 2021 consid. 3.1). 2.1.3 La présente espèce a pour objet les conditions auxquelles la détention pour des motifs de sûreté peut être ordonnée dans le cadre d’une procédure en vue d’une décision judiciaire ultérieure indépendante, s’agissant d’un condamné déjà détenu en exécution de peines. Sur la question de l’arrestation immédiate, comme sur celle qui a trait à la détention pour des motifs de sûreté, le législateur, considérant que l’absence de règle expresse concernant ce type de détention, qui représente pourtant une grave atteinte aux droits de la personne concernée, posait des questions au regard de l’état de droit, a décidé de codifier la jurisprudence du Tribunal fédéral en adoptant les art. 364a et 364b CPP, entrés en vigueur le 1er mars 2021 (Message, FF 2019 pp. 6351 ss, spéc. p. 6416 s.). A teneur de l’art. 364b al. 2 CPP, la direction de la procédure mène une procédure de détention en appliquant par analogie l’art. 224 CPP et propose au tribunal des mesures de contrainte d’ordonner la détention pour des motifs de sûreté, les art. 225 et 226 CPP étant applicables par analogie à la procédure. L’art. 364b al. 2 CPP ne mentionne toutefois pas expressément les conditions auxquelles la détention pour des motifs de sûreté est subordonnée, mais la référence univoque à ce type de détention doit suffire (Message, FF 2019 p. 6416 s.). En outre, on ne voit pas qu’il y ait lieu de s’écarter de la jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle l’art. 221 al. 1 CPP est applicable, avec la précision qu’à défaut d’avoir à prouver l’existence de forts soupçons – puisqu’un jugement de condamnation entré en force existe déjà –, il convient d’établir avec une vraisemblance suffisante que la procédure mènera au prononcé d’une mesure qui exige la détention de l’intéressé (ATF 137 IV 333 consid. 2.3, JdT 2012 IV 286). 2.2 Le recourant conteste tout d’abord l’appréciation du risque de récidive, soit de réitération, à laquelle s’est livrée l’autorité intimée.”
“Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO in Verbindung mit N. 5 zu Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 227 StPO). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 227 StPO). Nach Eingang des Gesuchs gibt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Nach Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt.”
Die Annahme einer stillschweigenden Einigung durch das Zwangsmassnahmengericht kommt nur bei nachweisbarer, klarer Verhaltensübereinstimmung in Betracht; gleichzeitig kann das Gericht das Ausbleiben von Sicherungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Haftentlassung als Verzicht werten.
“Das Zwangsmassnahmengericht liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (s. supra lit. N) und erläuterte nicht, weshalb es den Beschwerdeführer nicht in das Verfahren einbezog. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Dem Zwangsmassnahmengericht lag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungserklärung vom 26. September 2024 zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vor, im welchem das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen aufgeführt ist. Das Zwangsmassnahmengericht wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die – der Zustimmungserklärung folgende – Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Hinweis auf den fast gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hingewiesen, ohne dass die Beschwerdegegnerin ausser der umgehenden Antragstellung auf Ersatzmassnahmen irgendwelche sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO (s. dazu supra E. 5.1.1 f.) getroffen hätte. Es erscheint daher als naheliegend, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der aufgeführten Umstände davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf seine Haftentlassung unter fast gleichzeitiger Anordnung der von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen, welche gegenüber der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen, geeinigt. Bei dieser Ausgangslage nahm das Zwangsmassnahmengericht an, der Beschwerdeführer habe sich somit zu den anzuordnenden Ersatzmassnahmen bereits abschliessend geäussert und auf Weiterungen im Anordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet.”
Bei Anträgen nach Art. 224 Abs. 2 StPO entscheidet in der Regel das zuständige Zwangsmassnahmengericht über Haftfragen; die Rekursinstanz greift während der Instruktion nicht vorläufig ein.
“En tout état de cause, au stade de l'instruction, la jurisprudence précise qu’il convient de ne constater l'inexploitabilité de ce genre de moyen de preuve que dans des cas manifestes, la décision finale à cet égard appartenant en général au juge du fond et une décision sur recours durant l’instruction ne devant pas anticiper voire empêcher son jugement (ATF 143 IV 387 consid. 4.5 et 4.6 ; TF 1B_625/2022 du 13 décembre 2022 consid. 2.2 ; TF 1B_234/2018 du 27 juillet 2018 consid. 3.1). 2.3 En vertu de l'art. 217 al. 1 CPP, la police est tenue d'arrêter provisoirement et de conduire au poste toute personne (a) qu'elle a surprise en flagrant délit de crime ou de délit ou qu'elle a interceptée immédiatement après un tel acte, (b) qui est signalée. La police peut arrêter provisoirement et conduire au poste toute personne soupçonnée sur la base d'une enquête ou d'autres informations fiables d'avoir commis un crime ou un délit (art. 217 al. 2 CPP). La personne arrêtée provisoirement est libérée ou amenée devant le ministère public au plus tard après 24 heures; si l'arrestation provisoire a fait suite à une appréhension, la durée de celle-ci sera déduite de ces 24 heures (art. 219 al. 4 CPP). Aux termes de l'art. 224 al. 2 CPP, si les soupçons et les motifs de détention sont confirmés, le ministère public propose au tribunal des mesures de contrainte, sans retard mais au plus tard dans les 48 heures à compter de l'arrestation, d'ordonner la détention provisoire ou une mesure de substitution. Le ministère public lui transmet la demande par écrit, la motive brièvement et y joint les pièces essentielles du dossier (art. 224 al. 2, 2e phrase CPP). 2.4 En l’espèce, comme il l’admet lui-même, Z.________ a renoncé à recourir contre les mandats de perquisition confirmés par écrit le 12 avril 2023. Selon la jurisprudence, il ne dispose a priori pas d’un intérêt actuel à recourir contre des mandats de perquisition déjà mis en œuvre. On peut toutefois admettre qu’il dispose d’un tel intérêt en ce qui concerne à tout le moins la perquisition de son téléphone portable – la perquisition domiciliaire n’ayant rien apporté de particulier – puisqu’une photographie susceptible de l’incriminer pour des vols de colliers a été découverte, apparemment avant même qu’il ne consente à ce que le contenu de son téléphone soit inspecté (cf.”
Art. 224 StPO gilt auch für bereits verurteilte bzw. in Vollzug stehende Personen (z.B. bei Sicherungsverwahrungsprüfungen); bei ihnen genügt es, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit bzw. oft die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine nachfolgende Sicherheitsmaßnahme Haft erfordern wird.
“1 ; TF 1B_570/2021 du 9 novembre 2021 consid. 3.1). 2.1.3 La présente espèce a pour objet les conditions auxquelles la détention pour des motifs de sûreté peut être ordonnée dans le cadre d’une procédure en vue d’une décision judiciaire ultérieure indépendante, s’agissant d’un condamné déjà détenu en exécution de peines. Sur la question de l’arrestation immédiate, comme sur celle qui a trait à la détention pour des motifs de sûreté, le législateur, considérant que l’absence de règle expresse concernant ce type de détention, qui représente pourtant une grave atteinte aux droits de la personne concernée, posait des questions au regard de l’état de droit, a décidé de codifier la jurisprudence du Tribunal fédéral en adoptant les art. 364a et 364b CPP, entrés en vigueur le 1er mars 2021 (Message, FF 2019 pp. 6351 ss, spéc. p. 6416 s.). A teneur de l’art. 364b al. 2 CPP, la direction de la procédure mène une procédure de détention en appliquant par analogie l’art. 224 CPP et propose au tribunal des mesures de contrainte d’ordonner la détention pour des motifs de sûreté, les art. 225 et 226 CPP étant applicables par analogie à la procédure. L’art. 364b al. 2 CPP ne mentionne toutefois pas expressément les conditions auxquelles la détention pour des motifs de sûreté est subordonnée, mais la référence univoque à ce type de détention doit suffire (Message, FF 2019 p. 6416 s.). En outre, on ne voit pas qu’il y ait lieu de s’écarter de la jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle l’art. 221 al. 1 CPP est applicable, avec la précision qu’à défaut d’avoir à prouver l’existence de forts soupçons – puisqu’un jugement de condamnation entré en force existe déjà –, il convient d’établir avec une vraisemblance suffisante que la procédure mènera au prononcé d’une mesure qui exige la détention de l’intéressé (ATF 137 IV 333 consid. 2.3, JdT 2012 IV 286). 2.2 Le recourant conteste tout d’abord l’appréciation du risque de récidive, soit de réitération, à laquelle s’est livrée l’autorité intimée.”
Zu den praxisrelevanten sichernden Maßnahmen zählen konkret Passsicherstellung, Schriftensicherstellung, gegebenenfalls vorläufige Festnahme bis zur Leistung einer Sicherheitsleistung sowie sonstige unmittelbar zu treffende Ersatzmassnahmen.
“Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 227 Abs. 5 StPO). Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 4 StPO). Wird nicht die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt und ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft vorab erfolgt, vermag allerdings eine provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (so Auflagen und Verbote ohne Strafdrohung und ohne Anordnung von Sicherheitshaft bei Nichterfüllung der Auflagen) kaum zu greifen. Es ist diesfalls naheliegender und zweckmässiger, dass die Staatsanwaltschaft direkt die erforderlichen sichernden Massnahmen wie gegebenenfalls die Sicherstellung von Pass und weiteren Schriften des Beschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO trifft, wenn sie eine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorab ausschliesst. Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2”
“Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anordnung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft verstanden (s. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich.”
Die Staatsanwaltschaft legt dem Haftantrag die wesentlichen Verfahrensakten bei; das Gericht prüft deren Vollständigkeit.
“Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 2 der Beschwerde unter der Rubrik «Beweismittel» förmlich beantragen sollte, es seien die amtlichen Akten BM 24 15780 beizuziehen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beilegt, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen sprechen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO mit Verweis auf Fn 39). Es werden in der Regel nicht sämtliche Verfahrensakten eingereicht. Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Haftakten zur Beurteilung der Frage, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen, komplett sind. Es obliegt primär der Haftprüfungsinstanz (subsidiär auch dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten), die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf verfrühte bzw. vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten (vgl.”
Dem Haftantrag / Haftgesuch sind grundsätzlich die Originalakten beizulegen; insbesondere sind alle relevanten Einvernahmeprotokolle bzw. Aktenbestandteile vorzulegen; in sehr frühem Stadium können polizeiliche Berichte ausnahmsweise ausreichend sein.
“Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dem Haftgericht sind dabei grundsätzlich die Originalakten vorzulegen. Ergibt sich der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Die polizeilichen Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 165 vom 11. Mai 2023 E. 7.3).”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entsprechende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehaltenen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Beschwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO). Demnach müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat.”
“1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entsprechende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehaltenen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Beschwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO). Demnach müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat. 4.4.2 Die Observationsergebnisse können den Vorhalten der eingereichten Einvernahmeprotokolle entnommen werden. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden der Beschwerdeführerin und den weiteren einvernommenen Personen detailliert vorgehalten, welche zudem Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 geltend macht, befindet sich ein Grossteil der Akten noch bei der Polizei in Erstellung. Es ist notorisch, dass in umfangreichen und komplexen (Haft-)Verfahren (wie dem vorliegenden) die neuen Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Bericht der entsprechenden Institution noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts BK 23 163 vom 11.”
Bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. nachträglichen Haftgründen entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft; die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts leitet in solchen Fällen das Haftverfahren nach Art. 224 StPO ein.
“Mit dem Ablauf der Haftdauer fällt der Titel für den Freiheitsentzug grundsätzlich dahin. Um zu verhindern, dass beschuldigte Personen aus der Haft entlassen werden müssen, noch bevor über eine Verlängerung entschieden ist, hat das Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit, als vorsorgliche Massnahme die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO anzuordnen (zum Ganzen Botschaft, a.a.O., BBl 2006 1233 Ziff. 2.5.3.5). Nach Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft (Abs. 2). Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sinngemäss nach Art. 227 (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO ist gegen die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft die Beschwerde zulässig.”
Die Staatsanwaltschaft kann statt eines Haftantrags sofort sichernde Maßnahmen gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO treffen, namentlich die Sicherstellung von Passen und Schriftstücken sowie andere konkrete Sicherungsakte.
“Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 227 Abs. 5 StPO). Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 4 StPO). Wird nicht die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt und ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft vorab erfolgt, vermag allerdings eine provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (so Auflagen und Verbote ohne Strafdrohung und ohne Anordnung von Sicherheitshaft bei Nichterfüllung der Auflagen) kaum zu greifen. Es ist diesfalls naheliegender und zweckmässiger, dass die Staatsanwaltschaft direkt die erforderlichen sichernden Massnahmen wie gegebenenfalls die Sicherstellung von Pass und weiteren Schriften des Beschuldigten gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO trifft, wenn sie eine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorab ausschliesst. Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2”
“Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO) Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anordnung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft verstanden (s. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich.”
Die Staatsanwaltschaft muss die Akten von Beginn an laufend paginieren und in einem Aktenverzeichnis erfassen.
“Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst insofern zu kritisieren, als ihre Aktenführung bis und mit Entscheid vor Zwangsmassnahmengericht aufgrund der fehlenden Paginierung etc. als ungenügend bezeichnet werden muss. Dies insbesondere in Anbetracht der neueren Entscheide des Appellationsgerichts, in denen die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht wurden (vgl. AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art.”
Die Staatsanwaltschaft kann in eiligen Fällen binnen kurzer Frist (praktisch: innerhalb von 48 Stunden) schriftlich Untersuchungshaft nach Art. 224 Abs. 2 StPO beantragen und dabei wesentliche Akten beifügen; die Begründung muss allerdings in eiligen Zwangsmassnahmeverfahren ausreichend sein—formelle Fristwahrung allein genügt nicht.
“Die Staatsanwaltschaft kam im Zeitpunkt der Einreichung des Haftantrags ihrer Dokumentationspflicht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO somit in rechtsgenüglicher Weise nach. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder einer Verletzung der Verteidigungsrechte können nicht ausgemacht werden. Dass sich der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren etliche Fragen stellten (wie etwa, ob die Platten im Versteck Platz gehabt haben, ob die Verstecke von einer Person geöffnet werden können etc. [Beschwerde S. 4 Ziff. 7]), ändert nichts daran, dass der dringende Tatverdacht der Beteiligung am qualifizierte Betäubungsmittelhandel bereits im vor- instanzlichen Haftanordnungsverfahren klar bejaht werden konnte. Das Zwangsmassnahmengericht durfte – und zwar unabhängig der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen – nicht nur davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an besagtem Abend im Auftrag von Dritten mit dem inkriminierten Renault Scenic in die Schweiz und die Garage von F.________ gefahren war, sondern auch, dass er beim kurz darauf erfolgten polizeilichen Zugriff neben dem Renault Scenic gestanden und sich dort auch D.________ aufgehalten hatte und 18 Platten mutmasslichen Kokains vorgefunden worden waren.”
“Weiter habe er voller Stolz angegeben, dass er bereits zwei Menschen getötet habe. Der Amtsarzt stellte keine konkrete Selbstgefährdung und damit kein Anlass für eine fürsorgerische Unterbringung, jedoch eine latente Fremdgefährdung fest, deren Ausmass im aktuellen Zustand nicht abschätzbar sei. In der Folge wurde A. vorläufig festgenommen. C. A. wurde am 22. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu seiner Festnahme befragt, wobei derselbe Dolmetscher beigezogen wurde, der bereits am Vortag übersetzt hatte. A. bestritt, den anwesenden Personen gedroht zu haben. Er habe zwar gesagt, er könnte sich umdrehen und die Dienst- waffe behändigen, wenn er Lust hätte. Er habe aber nicht vorgehabt, so etwas zu machen. Vielleicht sei seine Aussage falsch übersetzt worden. Auch habe er nicht zwei Menschen getötet, sondern werde in Russland wegen zwei Tötungshandlun- gen verfolgt. Dies seien aber falsche Vorwürfe. D. Mit Antrag vom 22. Juni 2024, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrich- ter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Untersu- chungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A. vorgeworfen werde, verschiedentlich ohne gültigen Füh- rerausweis gefahren zu sein sowie mehrfach einen Ausweis gefälscht zu haben. Ausserdem werde gegen ihn ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung geführt. Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragung vom 21. Juni 2024 sei er vom Amtsarzt zudem als latent fremdgefährdend eingestuft worden. Als be- sondere Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Kol- lusions- und Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Fortset- zungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO und Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO geltend gemacht. E. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (ZMG) verzich- tete auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und erkannte mit Entscheid vom 24. Juni 2024, gleichentags schriftlich mitgeteilt, wie folgt: 1.”
“Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen rechtmässig verlaufen und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK), nicht verletzt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht ist es denn auch grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Vorbereitungszeit für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten, begrenzt wird. Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens sind insbesondere bei Wirtschaftsfällen mit zahlreichen Unterlagen zu einem solch frühen Zeitpunkt gewisse Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht nicht zu verhindern. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. November 2023 doch ausreichend begründet.”
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