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Bei Beweissicherungen (sequestrale Maßnahmen, etwa Probesequester) hat die Staatsanwaltschaft Inventare und genaue Protokolle bzw. Beschreibungen der beschlagnahmten Werte zu erstellen.
“PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2e éd. Bâle 2019 n. 8 ad art. 241). Elle vise notamment à découvrir, dans le but de les mettre en sûreté (Message relatif à l'unification du droit de la procédure pénale (CPP) du 21 décembre 2005, FF 2006 1218), des objets susceptibles d'être séquestrés (cf. art. 244 al. 2 let. b CPP ; M. NIGGLI / M. HEER / H. WIPRÄCHTIGER, op.cit., n. 3 Vor Art. 241-254). Les cas de séquestre sont ceux de l'art. 263 CPP (cf. M. NIGGLI / M. HEER / H. WIPRÄCHTIGER, op.cit., n. 24 ad art. 241 et n. 7 ad art. 246). Le séquestre pénal peut revêtir un caractère probatoire (art. 263 al. 1 let. a CPP) ou conservatoire (art. 263 al. 1 let. b à d CPP). Avant d'appliquer à un séquestre les normes du CPP applicables aux mesures d'instruction, il convient de déterminer à laquelle des deux catégories susévoquées le séquestre appartient in casu (arrêt du Tribunal fédéral 1B_34/2014 du 15 avril 2014 consid. 2). Le séquestre qui vise à l'établissement de l'état de fait (art. 308 al. 1 CPP) est un séquestre probatoire (ACPR/119/2015 du 25 février 2015 consid. 1.3. et la référence). Ainsi, il n’est pas exclu qu’une valeur patrimoniale séquestrée en vue de confiscation ou de restitution au lésé revête aussi une fonction probatoire (M. NIGGLI / M. HEER / H. WIPRÄCHTIGER, op. cit., n. 30 ad art. 263). 2.4.2. Par le séquestre, l'autorité pénale retire temporairement à l'ayant droit le pouvoir de disposer d'une chose ou la lui saisit provisoirement (Message précité, p. 1227) ; elle acquiert ainsi provisoirement la maîtrise physique de l'objet ou signifie à son détenteur une restriction au pouvoir d’en disposer (Y. JEANNERET/ A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit., n. 1 ad art. 263). Le ministère public doit non seulement dresser procès-verbal de ses opérations, mais aussi inventorier, aussi précisément que possible, les objets, documents et valeurs séquestrés (Y. JEANNERET/ A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit., n. 18 ad art. 245 ; M. NIGGLI / M. HEER / H.”
Die Einstellung des Verfahrens setzt ein bereits entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus; unaufgeklärte oder weiter erhebbare, potenziell entscheidungsrelevante Beweismittel stehen einer Einstellung entgegen.
“Be- schimpfung sei zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten, weshalb auch dieses einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4). 1.2.Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die relevanten Beweise noch nicht gesammelt wor- den seien. Das Argument, dass diese Angelegenheit bereits vom Bundesgericht entschieden worden sei, könne in diesem speziellen Fall nicht gelten, da die Um- stände nicht die gleichen seien und daher separate Beweise gesammelt und aus- gewertet werden müssten. Das Bundesgericht habe lediglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft. Eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme könne sicherlich in einem anderen Fall als Beweismittel verwendet werden. Der Staatsanwalt könne den Fall nicht einfach abschliessen, er müsse diese Auf- - 5 - nahme im Zusammenhang mit der Straftat in diesem Fall bewerten und dürfe sein Urteil nicht auf einen völlig anderen Fall stützen. Er müsse auch andere Zeugen aufnehmen und auswerten, was er aber nicht getan habe (Urk. 2). 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art.”
Die Staatsanwaltschaft trägt primär die Beweislast für die zur Beurteilung von Schuld und Strafe nötigen Tatsachen.
“Enfin, si le tribunal constate au cours de la délibération que l'affaire n'est pas en état d'être jugée, il peut décider de compléter les preuves, puis de reprendre les débats (art. 349 CPP). Selon la systématique du CPP, c'est en premier lieu au ministère public qu'il incombe d'administrer les preuves nécessaires. En vertu de l'art. 308 al. 3 CPP, il lui appartient en effet, dans le cas d'une mise en accusation, de fournir au tribunal les éléments essentiels lui permettant de juger de la culpabilité du prévenu et de fixer la peine. Le ministère public porte ainsi la responsabilité principale de l'établissement des faits, dès lors que le système de l'immédiateté des preuves limitée devant le tribunal donne à l'instruction durant la procédure préliminaire une importance particulière (Sollberger, in Goldschmid/Maurer/Sollberger (éd.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, p. 299 ; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, p. 559 ; Cornu, in Commentaire romand CPP, 2011, n. 4 ad art. 308 CPP). Après la notification de l'acte d'accusation, les compétences passent au tribunal (art. 328 CPP). Ce dernier peut certes administrer des preuves au cours des débats (art. 343 et 349 CPP), mais il a également la possibilité de renvoyer l'accusation au ministère public pour qu'il la complète « au besoin » s'il constate, au cours de l'examen de l'accusation ou plus tard durant la procédure, qu'un jugement au fond ne peut pas être rendu (art. 329 al. 2 CPP). L’administration des preuves par l'autorité de jugement de première instance est réglée par l'art. 343 CPP. Il réitère l'administration des preuves qui, lors de la procédure préliminaire, n'ont pas été administrées en bonne et due forme (al. 2) ou l'administration des preuves qui, lors de la procédure préliminaire, ont été administrées en bonne et due forme lorsque la connaissance directe du moyen de preuve apparaît nécessaire au prononcé du jugement (al. 3). 4.3. Le premier juge a retenu ce qui suit : « L’acte d’accusation ne mentionne pas que le prévenu avait les moyens de payer les contributions d’entretien auxquelles il a été astreint par jugement du 20 mai 2009 du Tribunal d’arrondissement de Lausanne.”
Bei Zweifelsfällen soll tendenziell bzw. zurückhaltend Einstellung vermieden und eher Anklage erhoben werden; Einstellungen wegen eigener Bedenken der Staatsanwaltschaft sind zurückhaltend vorzunehmen.
“oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und - 15 - Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Im Begriff des "Anvertrauens" ist die Pflicht des Treuhänders zur Erhaltung des Wertes (Werterhaltungspflicht, d.h. die Verpflichtung, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten) enthalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er gemäss Art.”
Die Staatsanwaltschaft prüft bei Nichtanhandnahme, ob Verfahrenshindernisse oder Opportunitätsgründe vorliegen; bei Verdachtsgründen genügt für die Eröffnung der Untersuchung ein anfangsplausibler bzw. initialer Tatverdacht.
“Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den”
“a CPP, qui dispose que le ministère public ouvre une enquête lorsque les informations et les rapports de la police, la plainte pénale ou ses propres constatations font apparaître des soupçons suffisants. À ce dernier égard, il est relevé qu'un soupçon initial reposant sur une base factuelle plausible et laissant apparaître la possibilité concrète qu'une infraction ait été commise suffit au Ministère public pour pouvoir ouvrir une instruction (cf. ATF 141 IV 87 consid. 1.3.1; arrêt 6B_212/2020 du 21 avril 2021 consid. 2.2 et les références citées). De tels indices existaient en l'espèce vu les déclarations récoltées par la police ainsi que les constatations de cette dernière quant à une possible conduite par le recourant de son véhicule en état d'ébriété le matin des faits. Contrairement à ce que le recourant prétend, la manière dont la mesure à l'éthylotest s'est déroulée ainsi que le fait qu'il n'ait pas reconnu le résultat affiché par cet appareil n'étaient d'aucune importance à ce stade. Ces questions relèvent de l'appréciation des preuves et devaient dès lors être résolues au cours de l'instruction (cf. art. 308 al. 1 CPP; consid. 6.4 infra). Partant, le grief du recourant doit être rejeté dans la mesure de sa recevabilité.”
Die Untersuchung gilt/i st abgeschlossen bzw. die Einstellung verlangt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis; es dürfen keine noch konkret zu erhebenden oder offenbaren, das Ergebnis umstossenden/ändernden Beweismittel mehr erkennbar sein.
“Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art.”
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO).”
Trägt die Staatsanwaltschaft diese Beweislast nicht (z. B. Beschaffung von IT-Gutachten), muss die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Rückweisung zurückgewiesen werden; die Hauptlast der Beweisführung liegt beim Staatsanwalt, nicht beim Gericht.
“379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt, wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO. Es ist mithin in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Elemente gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO zu liefern. Wenn sich unter diesen Umständen herausstellt, dass die dem Gericht vorgelegte Anklage unzureichend ist und weitere Ermittlungsmassnahmen erforderlich sind, insb. ein unverzichtbares Beweismittel nicht abgenommen wurde, was eine materielle Beurteilung der Sache verhindert, ist die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Hingegen ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.1). Das Bundesgericht stützte eine solche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft etwa zwecks Einholung eines IT-Gutachtens, um Manipulationen nachzuweisen, welche die Erstellung einer falschen Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung ermöglicht hätten. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich mache, den Fall in der Sache zu beurteilen.”
Die Staatsanwaltschaft hat die vorrangige Pflicht, die für die Urteilserteilung wesentlichen und unverzichtbaren Beweismittel bereits im Untersuchungsverfahren zu beschaffen, damit dem Gericht eine möglichst komplette Beweislage vorliegt.
“379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt, wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO. Es ist mithin in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Elemente gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO zu liefern. Wenn sich unter diesen Umständen herausstellt, dass die dem Gericht vorgelegte Anklage unzureichend ist und weitere Ermittlungsmassnahmen erforderlich sind, insb. ein unverzichtbares Beweismittel nicht abgenommen wurde, was eine materielle Beurteilung der Sache verhindert, ist die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Hingegen ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (BGer 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.1). Das Bundesgericht stützte eine solche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft etwa zwecks Einholung eines IT-Gutachtens, um Manipulationen nachzuweisen, welche die Erstellung einer falschen Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung ermöglicht hätten. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels es unmöglich mache, den Fall in der Sache zu beurteilen.”
“Wie die Verteidigung zutreffend festgehalten hat, gilt für die Strafprozessordnung der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 343 StPO N 12 f.; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 318 StPO N 12; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 318 N 6).”
“2 CPP), informe les parties des réquisitions qu'elle a rejetées (art. 331 al. 3 CPP) et procède le cas échéant à l'administration anticipée des preuves (art. 332 al. 3 CPP). Lors du traitement de questions préjudicielles ou de questions incidentes, le tribunal peut, en tout temps, ajourner les débats pour compléter le dossier ou les preuves ou pour charger le ministère public d'apporter ces compléments (art. 339 al. 5 CPP). Durant les débats, le tribunal procède à l'administration de nouvelles preuves ou complète les preuves administrées de manière insuffisante (art. 343 al. 1 CPP). Avant de clore la procédure probatoire, le tribunal donne aux parties l'occasion de proposer l'administration de nouvelles preuves (art. 345 CPP). Enfin, si le tribunal constate au cours de la délibération que l'affaire n'est pas en état d'être jugée, il peut décider de compléter les preuves, puis de reprendre les débats (art. 349 CPP). Selon la systématique du CPP, c'est en premier lieu au ministère public qu'il incombe d'administrer les preuves nécessaires. En vertu de l'art. 308 al. 3 CPP, il lui appartient en effet, dans le cas d'une mise en accusation, de fournir au tribunal les éléments essentiels lui permettant de juger de la culpabilité du prévenu et de fixer la peine. Le ministère public porte ainsi la responsabilité principale de l'établissement des faits, dès lors que le système de l'immédiateté des preuves limitée devant le tribunal donne à l'instruction durant la procédure préliminaire une importance particulière (Sollberger, in Goldschmid/Maurer/Sollberger (éd.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, p. 299 ; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, p. 559 ; Cornu, in Commentaire romand CPP, 2011, n. 4 ad art. 308 CPP). Après la notification de l'acte d'accusation, les compétences passent au tribunal (art. 328 CPP). Ce dernier peut certes administrer des preuves au cours des débats (art. 343 et 349 CPP), mais il a également la possibilité de renvoyer l'accusation au ministère public pour qu'il la complète « au besoin » s'il constate, au cours de l'examen de l'accusation ou plus tard durant la procédure, qu'un jugement au fond ne peut pas être rendu (art.”
Die Staatsanwaltschaft muss Zeugen vernehmen, die unmittelbar nach der Tat relevante Wahrnehmungen hatten; besonders bei Vieraugendelikten sind früh anwesende Angehörige oft entscheidend für Glaubwürdigkeitsfragen.
“Wenn die Staatsanwaltschaft die gestellten Bewei- santräge sinngemäss mit der Begründung abweise, dass diese Zeugen ohnehin nichts Relevantes beitragen könnten, gehe dies an der Sache vorbei, müssten doch in diesem Fall bei Vieraugendelikten nie Zeugen einvernommen werden. Ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester und ihr Schwager seien unmittelbar nach der Tat die ersten Personen gewesen, die sie und den Beschwerdegegner 1 gesehen, ge- hört und gesprochen hätten. Es sei keineswegs auszuschliessen, dass sie etwas Relevantes zur Tat sagen könnten. Ebenso sei ihre Schwester G._____ zu befra- gen, welche Aussagen zur vom Beschwerdegegner 1 gegenüber ihr (der Be- schwerdeführerin) am 12. Juli 2018 verübten häuslichen Gewalt machen könne. Die beiden hätten während dieser Auseinandersetzung per Video Call telefoniert. Mithin könne G._____ etwas zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 sa- gen, was auch mit Bezug auf den zu untersuchenden Vorfall relevant sei (Urk. 2). 4.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.”
Die Untersuchungsbehörde muss wesentliche Beweismittel klären; das Unterlassen zentraler Ermittlungen kann Rügen begründen und ist insbesondere bei Urkundendelikten gesondert zu prüfen.
“Ihm seien jedoch nie Bezugsrechte eingeräumt worden, und es bestünden auch keine aktenkundigen Belege dafür, dass er auf Bezugsrechte verzichtet habe. Bei einer entsprechenden Protokolli- erung stünden auch Urkundendelikte zur Diskussion. Diesem Tatverdacht sei die Staatsanwaltschaft nie nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene graphologische Expertise von Dr. I._____ vom 13. Mai 2023 widerspreche dem Befund des Forensischen Instituts - 14 - Zürich vom 9. März 2023 diametral. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- führers sei glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei aus Compliance-Gründen dar- auf angewiesen gewesen, gegenüber der Bank D._____ zu belegen, was der Rechtsgrund für die Überweisung im Betrag von Fr. 3'760'000.– sei. Ohne diesen angeblichen Vertrag wären eine Überweisung und damit eine Verwahrung der Gel- der beim Beschwerdegegner 1 gar nicht möglich gewesen (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.Rechtliches und Folgerungen a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw.”
Bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Situationen ohne weitere Beweismittel ist in der Regel eine formelle Einstellung statt Nichtanhandnahme angezeigt.
“Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Untersuchung nicht an Hand ge- nommen, weil infolge der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und mangels weiterer Beweismittel keine rechtsgenügenden Beweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer angegriffen habe. Sie ging demnach nicht davon aus, dass ein Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht erfüllt seien. Bei dieser Konstella- tion hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren allenfalls nicht mit einer Nichtan- - 5 - handnahme, sondern mit einer Einstellung abschliessen müssen (vgl. OMLIN, Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 310 N 9a mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012). Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rück- weisung. Eine Einstellung des Strafverfahrens wäre - wie zu zeigen ist - recht- mässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Rückweisung würde sich somit als Leerlauf erweisen, weshalb sie un- terbleiben kann. 2.3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
Die Staatsanwaltschaft muss nicht jeder Spur folgen; bei offensichtlich aussichtslosen oder offensichtlich unbegründeten Anzeigen ist die Nichtaufnahme oder das Unterlassen weiterer Ermittlungen zulässig und gegebenenfalls auf umfangreichen Schriftwechsel zu verzichten.
“Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahme 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den”
“Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vorn- herein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht er- gehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Gan- zen exemplarisch BGE 137 IV 285 E.”
“Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 persönlich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafunter- suchung weiterzuführen bzw. Anklage wegen Nötigung zu erheben (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese Prozesskaution leistete er in der Folge innert Frist (Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 4. Zufolge Abwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in an- derer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in an- derer Funktion als angekündigt. II. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzte Verwal- tungsbehörde – hier das Statthalteramt – hat die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zur Klärung des Falles wesentlich beitragen können. Dabei ist sie gerade im Übertretungsstraf- - 7 - bereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (auch wenn die geschädigte Person solches erwartet). Nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Strafbefehl zu er- lassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde stellt das Verfahren mit einer kurz begründeten Ver- fügung ein, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher unter anderem einzustellen, wenn kein Tatverdacht in dem Masse erhärtet ist, dass eine Anklage – bzw.”
“24/1) abweichenden Sachverhalt bzw. ein abweichendes Delikt. Diese Umstände bilden nicht Gegen- stand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb darauf im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. III. 1.Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht - 5 - an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl.”
“Diesbezüglich habe er bis zu seiner Deportation übri- gens den Beschwerdegegner 1 mehrmals aufgerufen. Es handle sich offensicht- lich um falsche Anschuldigungen, nämlich "Gewalt und Drohung gegen Beamte", nicht "nur" Drohung und Beschimpfung (Urk. 2 S. 3). IV. Materielles 1.Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, - 7 - aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl.”
Bei fehlenden Fachkenntnissen oder forensischen Fragestellungen hat die Staatsanwaltschaft sachverständige Personen hinzuzuziehen; dies kann etwa die Einholung rechtsmedizinischer Expertise oder eine Obduktion umfassen, damit das Verfahren vorabschlussfähig wird.
“Be- schimpfung sei zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten, weshalb auch dieses einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4). 1.2.Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die relevanten Beweise noch nicht gesammelt wor- den seien. Das Argument, dass diese Angelegenheit bereits vom Bundesgericht entschieden worden sei, könne in diesem speziellen Fall nicht gelten, da die Um- stände nicht die gleichen seien und daher separate Beweise gesammelt und aus- gewertet werden müssten. Das Bundesgericht habe lediglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft. Eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme könne sicherlich in einem anderen Fall als Beweismittel verwendet werden. Der Staatsanwalt könne den Fall nicht einfach abschliessen, er müsse diese Auf- - 5 - nahme im Zusammenhang mit der Straftat in diesem Fall bewerten und dürfe sein Urteil nicht auf einen völlig anderen Fall stützen. Er müsse auch andere Zeugen aufnehmen und auswerten, was er aber nicht getan habe (Urk. 2). 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO.”
Bei schweren Delikten bzw. bei ähnlicher Wahrscheinlichkeit von Freispruch und Verurteilung ist eher Anklage zu erheben.
“Au- gust 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 1 ff. zu Art. 308 StPO und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 319 StPO). Bei schwe- ren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).”
Die Staatsanwaltschaft hat bei der Einleitung und Führung der Untersuchung einen Ermessensspielraum; sie muss jedoch nur solche Ermittlungs- und Aufklärungsmassnahmen anordnen, die wesentlich zur Klärung des konkreten Falles beitragen.
“Be- schimpfung sei zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten, weshalb auch dieses einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4). 1.2.Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die relevanten Beweise noch nicht gesammelt wor- den seien. Das Argument, dass diese Angelegenheit bereits vom Bundesgericht entschieden worden sei, könne in diesem speziellen Fall nicht gelten, da die Um- stände nicht die gleichen seien und daher separate Beweise gesammelt und aus- gewertet werden müssten. Das Bundesgericht habe lediglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft. Eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme könne sicherlich in einem anderen Fall als Beweismittel verwendet werden. Der Staatsanwalt könne den Fall nicht einfach abschliessen, er müsse diese Auf- - 5 - nahme im Zusammenhang mit der Straftat in diesem Fall bewerten und dürfe sein Urteil nicht auf einen völlig anderen Fall stützen. Er müsse auch andere Zeugen aufnehmen und auswerten, was er aber nicht getan habe (Urk. 2). 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit.”
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder - 5 - das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.”
“Da gemäss Aktengutachten keine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, scheitere es in Bezug auf den Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) bereits an der ersten Voraussetzung, weshalb die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen seien und das Ver- fahren einzustellen sei (Urk. 3/10 = Urk. 7). 3.Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrin- gen, die Einstellungsverfügung verletzte Art. 319 StPO. Die Konsequenzen der Zahnbehandlung, Einschränkungen der Mundöffnungsfähigkeiten, liessen sich nicht mit der Ausgangslage, Zahnschmerzen, erklären. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlange eine Anklage. Ein Privatgutachten würde sodann beweisen, dass die Operationen nicht lege artis durchgeführt wurden (Urk. 2 S. 5f.). Der Beschwer- deführer führt sodann diverse Argumente gegen das bestehende Aktengutachten des IRM bzw. für die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens auf, auf welche nachfolgend vereinzelt eingegangen wird (Erw. III. 5). 4.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche - 9 - es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw.”
“Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung ei- ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Straf- befehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der - 4 - Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeg- licher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornher- ein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz.”
“Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 68; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durch- geführter Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Keine Anklage ist da- hingegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt:”
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.”
“Ein Streit über die Frage, wer sich in welchem Umfang an der Bezahlung von Rechnungen zu beteiligen habe, sei von vornherein nicht strafrechtlich relevant. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung auf beinahe drei Seiten dargelegt, weshalb der Betrugsvorwurf unbegründet sei. Weiter behaupte der Beschwerde- führer völlig verfehlt, die Staatsanwältin mache "FAKE in Sachverhalt", um ihn an- geblich zu "attackieren." Sein Antrag auf Befragung von RA Y._____ sei nicht nach- vollziehbar, habe dieser doch weder vor Gericht noch anderweitig je etwas vorge- bracht, was die tatsachenwidrige Sachdarstellung des Beschwerdeführers stützen würde. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Sachdarstellung von RA Y._____ im Zivilprozess geprüft und auch gestützt darauf die Einstellungsverfügung erlas- sen. Der Beschwerdeführer gebe den Sachverhalt unzutreffend und völlig verzerrt bzw. aktenwidrig wieder (Urk. 20). 6.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet - 9 - die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw.”
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.”
“Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 persönlich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafunter- suchung weiterzuführen bzw. Anklage wegen Nötigung zu erheben (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese Prozesskaution leistete er in der Folge innert Frist (Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 4. Zufolge Abwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in an- derer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in an- derer Funktion als angekündigt. II. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“Ihm seien jedoch nie Bezugsrechte eingeräumt worden, und es bestünden auch keine aktenkundigen Belege dafür, dass er auf Bezugsrechte verzichtet habe. Bei einer entsprechenden Protokolli- erung stünden auch Urkundendelikte zur Diskussion. Diesem Tatverdacht sei die Staatsanwaltschaft nie nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene graphologische Expertise von Dr. I._____ vom 13. Mai 2023 widerspreche dem Befund des Forensischen Instituts - 14 - Zürich vom 9. März 2023 diametral. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- führers sei glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei aus Compliance-Gründen dar- auf angewiesen gewesen, gegenüber der Bank D._____ zu belegen, was der Rechtsgrund für die Überweisung im Betrag von Fr. 3'760'000.– sei. Ohne diesen angeblichen Vertrag wären eine Überweisung und damit eine Verwahrung der Gel- der beim Beschwerdegegner 1 gar nicht möglich gewesen (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.Rechtliches und Folgerungen a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw.”
“24/1) abweichenden Sachverhalt bzw. ein abweichendes Delikt. Diese Umstände bilden nicht Gegen- stand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb darauf im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. III. 1.Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht - 5 - an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl.”
“Diesbezüglich habe er bis zu seiner Deportation übri- gens den Beschwerdegegner 1 mehrmals aufgerufen. Es handle sich offensicht- lich um falsche Anschuldigungen, nämlich "Gewalt und Drohung gegen Beamte", nicht "nur" Drohung und Beschimpfung (Urk. 2 S. 3). IV. Materielles 1.Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, - 7 - aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl.”
Bei Abschluss des Vorverfahrens steht der Staatsanwaltschaft Ermessen zu, ob Strafbefehl, Anklage oder Einstellung zu verfügen ist; die Untersuchung muss jedoch so weit geführt sein, dass zwischen diesen Optionen entschieden werden kann.
“Be- schimpfung sei zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten, weshalb auch dieses einzustellen sei (Urk. 3/1 S. 4). 1.2.Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die relevanten Beweise noch nicht gesammelt wor- den seien. Das Argument, dass diese Angelegenheit bereits vom Bundesgericht entschieden worden sei, könne in diesem speziellen Fall nicht gelten, da die Um- stände nicht die gleichen seien und daher separate Beweise gesammelt und aus- gewertet werden müssten. Das Bundesgericht habe lediglich die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung durch ihn geprüft. Eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme könne sicherlich in einem anderen Fall als Beweismittel verwendet werden. Der Staatsanwalt könne den Fall nicht einfach abschliessen, er müsse diese Auf- - 5 - nahme im Zusammenhang mit der Straftat in diesem Fall bewerten und dürfe sein Urteil nicht auf einen völlig anderen Fall stützen. Er müsse auch andere Zeugen aufnehmen und auswerten, was er aber nicht getan habe (Urk. 2). 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den”
“2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit.”
“Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 68; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durch- geführter Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Keine Anklage ist da- hingegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt:”
“Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 6 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.”
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