Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.
3 commentaries
Über die Akteneinsicht in abgeschlossenen Verfahren entscheidet diejenige Behörde, die das Verfahren geführt hat (ehemalige/verfahrensführende/erstleitende Behörde); angewandt sind dabei kantonliche Regeln (z.B. Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ, VRPG-Verfahren einschlägig).
“Zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beschwerdekammer in Strafsachen – zumindest in der vorliegenden Konstellation – nicht zuständig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass bei dieser ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig wäre. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist damit nicht einzutreten (vgl. zur geltend gemachten Rechtsverweigerung/-verzögerung der Staatsanwaltschaft zudem den Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 17 vom 11. Juli 2024 E. 2.2). 3.3 Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bei hängigen Verfahren nach der StPO sowie bei abgeschlossenen Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (KSDG; BSG 152.04), dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) sowie den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 StPO). Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ kann nach den Vorschriften des VRPG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 2 und 4 GSOG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ). Gemäss Art. 13 Abs. 4 GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vorhandenen rechtskräftigen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den Straf- und Zivilkläger, d.h. eine Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren abgewiesen hat (Ziff. 1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bei hängigen Verfahren nach der StPO sowie bei abgeschlossenen Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (KSDG; BSG 152.04), dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) sowie den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 StPO). Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ kann nach den Vorschriften des VRPG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 2 und 4 GSOG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ). Gemäss Art. 13 Abs. 4 GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vorhandenen rechtskräftigen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den Straf- und Zivilkläger, d.h. eine Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren abgewiesen hat (Ziff. 1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.”
Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. kein Rapport an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, bleibt Art. 99 Abs. 1 StPO/der StPO-Anschluss anwendbar; kantonaler Verwaltungsrechtsweg und kantonales Datenschutzrecht greifen erst nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei nicht an die Staatsanwaltschaft rapportierten polizeilichen Ermittlungen kann statt StPO-Rechtsschutz das kantonale IDG zur Anwendung kommen.
“April 2024 [WOSTA], Ziff. 2.2 und 12.3 und 15.3.1.3 ff.; Tom Frischknecht/Christoph Reut, BSK StPO/JStPO, Art. 61 StPO N. 3). Es wäre mit dieser bundesrechtlichen Regelung und der Rechtsmittelordnung der StPO nicht vereinbar, wenn in diesem Verfahrensstadium unter Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts auf dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug an der Verfahrensleitung vorbei auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eingewirkt werden könnte. Dasselbe ergibt sich aus § 2 Abs. 2 PolG, welcher eine Anwendung des in § 51 PolG enthaltenen Verweises auf das IDG auf die strafprozessuale polizeiliche Tätigkeit im Ergebnis gerade ausschliesst und diesbezüglich auf die StPO sowie ergänzend das GOG verweist. 5.1.2 Ist das strafprozessuale Vorverfahren oder ein gestützt hierauf allenfalls durchgeführtes Hauptverfahren abgeschlossen, so richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz hingegen nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Im Einklang mit dieser Regelung bejahte das Verwaltungsgericht gestützt auf das damalige Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (LS 236.1) sowie § 13 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (POLIS-Verordnung; LS 551.103) die Anwendbarkeit des verwaltungsprozessualen Instanzenzugs auf ein Löschungsbegehren betreffend Personendaten, die zwar im Rahmen einer strafprozessualen Ermittlung bzw. Untersuchung erhoben, nach deren rechtskräftiger Einstellung durch die Bezirksanwaltschaft aber weiterhin von der Stadtpolizei Zürich im Informationssystem POLIS aufbewahrt wurden (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1.4). Nach § 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung sind Gesuche zur Wahrnehmung von Rechten nach § 21 IDG schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen. 5.1.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von der in VB.2007.00316 beurteilten Konstellation, als es gar nie zu einer Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft und in der Folge auch nie zu einem förmlichen Entscheid über das weitere Schicksal des Vorverfahrens kam.”
Bei Herausgabe/Akteneinsicht abgeschlossener Verfahren gilt in erster Linie kantonales Datenschutzrecht; dieses kann strengere Anonymisierungs- und Schutzpflichten vorsehen, wobei ein schützenswertes Interesse zu prüfen bleibt.
“Darüber hinaus sind auch allfällige Kontextinformationen, welche Rückschlüsse auf eine Person zulassen könnten, zu anonymisieren. Soweit die auf den beiden von der Beschwerdeführerin genannten Fotos (act. 3 S. 8 und act. 5 S. 2) abgebildeten Personen erkennbar sein sollten, müssen diese durch das Untersuchungsamt St. Gallen geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden. Dasselbe gilt für die in den Polizeirapporten enthaltenen QR-Codes (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1), sofern diese nicht ohnehin nur für den internen Gebrauch verwendbar sind und damit Drittpersonen von vornherein keine Rückschlüsse auf eine Person erlauben würden. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin erweisen sich somit von vornherein als unbehelflich, zumal sich diesbezüglich das Erfordernis der Anonymisierung bereits aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergibt. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich die Herausgabe von Personendaten aus abgeschlossenen Verfahren vor kantonalen Behörden nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts richtet (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG aber nur auf Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzungen und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Datenschutzgesetz des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009 (DSG/SG; sGS 142.1) verstossen sollte, wird nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die datenschutzrechtlichen Anonymisierungsvorgaben, sondern auf die weniger strengen Vorgaben zur Anonymisierung von Urteilen abgestellt, zu ihren Gunsten ableiten möchte. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Anwendung der Vorgaben nach dem (kantonalen) Datenschutzrecht vorliegend konkret eine weitergehende Anonymisierung gebieten würde. Dies ist auch nicht erkennbar. Die Vorgabe der Vorinstanz, sämtliche Akten zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zuliessen, hält jedenfalls vor Bundesrecht stand.”
“Schliesslich führt die Vorinstanz aus, ein Einsichtsrecht in strafprozessuale Entscheide, namentlich betreffend Einstellungsverfügungen, könne sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 69 StPO ergeben. Insoweit sei zu beachten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 rechtskräftig und das Verfahren damit abgeschlossen sei. Das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren um Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens und der Rechtsschutz richte sich daher gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO nach dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone. In detaillierter Auseinandersetzung mit den kantonalrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes gemäss § 2b Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS 170.4) sowie den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorgaben für Gerichtsverfahren und Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c und § 151d des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter mangels Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses auch aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit keine Ansprüche auf Akteneinsicht ableiten könne, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen sei.”