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Während eines Beschwerdeverfahrens bzw. solange der endgültige Gerichtsstand/Verfahrenszuständigkeit noch zu klären ist, bleibt die zuerst angerufene/erstbefasste Behörde zuständig und kann unaufschiebbare/dringliche Massnahmen (insbesondere Untersuchungshaft und andere dringliche Zwangs- oder Beweismassnahmen) vorläufig anordnen bzw. bestehende, nicht angefochtene Haftbefehle/Hafttitel vollziehen.
“Oktober 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren von A. und B. seien zu vereinigen und das Vorverfahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen sei; ferner Rechtsanwalt André Kuhn in prozessualer Hinsicht dessen Einsetzung als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte (act. 1, S. 2; BP.2024.102, act. 1); - die Kantone Aargau und Solothurn in ihren Beschwerdeantworten je vom 23. Oktober 2023 beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3 und 4); - A. in seiner Replik vom 6. November 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. 6), was den Kantonen Aargau und Solothurn am 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7); - A. mit Eingabe vom 22. November 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass Art. 42 Abs. 1 StPO auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gelte und während dem Beschwerdeverfahren nur unaufschiebbare Massnahmen durchgeführt werden dürften, namentlich keine Einvernahmen; eventualiter der Beschwerde vom 10. Oktober 2024 dahingehend aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesstrafgericht nur unaufschiebbare Massnahmen durchgeführt werden dürften (act. 9 und 9.1; BP.2024.110, act. 1 und 1.1); - den Kantonen Aargau und Solothurn diese Eingabe mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beschwerdekammer zieht in”
“Dans ses observations du 4 novembre 2024, le Ministère public a conclu au rejet du recours en se référant intégralement à ses demandes de prolongation de la détention provisoire ainsi qu’à la décision attaquée. Il a en outre précisé qu’il avait adressé le 16 octobre 2024 une demande de fixation de for au Ministère public du canton de Vaud, lequel a reconnu sa compétence pour traiter l’affaire ouverte contre A.________ par courrier du 29 octobre 2024. Il a également produit le dossier de la cause, en indiquant qu’une partie du dossier se trouvait d’ores et déjà au Ministère public vaudois. Par courrier du 6 novembre 2024, le mandataire de A.________ a déposé ses dernières observations, se référant et confirmant son recours. en droit 1. 1.1. Le Ministère public vaudois ayant repris la procédure pénale à l’encontre de A.________ le 29 octobre 2024, se pose la question de la compétence des autorités fribourgeoises pour statuer sur le présent recours déposé le 28 octobre 2024. Selon l’art. 42 al. 1 CPP, l’autorité pénale qui a été saisie en premier de la cause, jusqu’à ce que le for soit définitivement fixé, prend les mesures qui ne peuvent être différées. Cette disposition précise sans équivoque que l’autorité qui a été saisie en premier lieu de l’affaire reste responsable de la procédure pénale même pendant l’échange de vues (art. 39 al. 2 CPP) ou la procédure de conflit (art. 40 al. 1 et 2 CPP) et qu’elle doit prendre toutes les mesures que requiert la procédure pénale, y compris sous l’angle du principe de célérité (art. 5 CPP). Malgré le changement de compétence à raison du lieu intervenu entre-temps, l’autorité de recours initiale et, partant, le précédent ministère public restent compétents pour statuer sur les recours pendants, en particulier les recours en détention (BSK StPO-Echle/Kuhn, 3e éd. 2023, art. 42 n. 1 et la référence citée). Dans la mesure où le recours a été déposé par-devant la Chambre pénale du Tribunal cantonal (ci‑après : la Chambre pénale) avant que la procédure pénale ne soit reprise par les autorités vaudoises, l’autorité de recours initialement saisie reste compétente malgré le changement de compétence locale.”
“Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024, mit welchem die Untersuchungshaft bis zum 19. September 2024 verlängert wurde, wurde durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. Dementsprechend konnte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach der Verfahrensübernahme am 15. Juli 2024 auf einen rechtsgültigen Hafttitel berufen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Ist die Zuständigkeit im Falle mehrerer in Frage kommender Strafverfolgungsbehörden unklar, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen, worunter auch die Anordnung von Untersuchungshaft fällt (vgl. Rz.”
“c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), wobei die Dauer der Haft in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Sanktionen stehen muss. Damit darf die Haft auch nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäss Art. 225 f. StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht. Sobald die Voraussetzungen der strafprozessualen Haft nicht mehr erfüllt sind oder die gerichtlich bewilligte Dauer abgelaufen ist, muss die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufgehoben werden (Art. 212 Abs. 2 StPO). Dabei obliegt der Staatsanwaltschaft die Pflicht, sich von Amtes wegen laufend zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N 1). Kommen verschiedene Kantone als zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Delikte zuständig in Frage, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Unter die von Art. 42 Abs. 1 StPO erfassten Massnahmen fallen dabei namentlich die Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO (vgl. Regula Echle/Erich Kuhn, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Stephan Schlegel, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 42 N 1). Da die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. StPO darstellt, fällt sie entsprechend unter Art. 42 Abs. 1 StPO (vgl. Regula Echle/Erich Kuhn, a.a.O., Art. 42 N 1).”
“d StPO), wobei die Dauer der Haft in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Sanktionen stehen muss. Damit darf die Haft auch nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäss Art. 225 f. StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht. Sobald die Voraussetzungen der strafprozessualen Haft nicht mehr erfüllt sind oder die gerichtlich bewilligte Dauer abgelaufen ist, muss die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufgehoben werden (Art. 212 Abs. 2 StPO). Dabei obliegt der Staatsanwaltschaft die Pflicht, sich von Amtes wegen laufend zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N 1). Kommen verschiedene Kantone als zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Delikte zuständig in Frage, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Unter die von Art. 42 Abs. 1 StPO erfassten Massnahmen fallen dabei namentlich die Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO (vgl. Regula Echle/Erich Kuhn, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Stephan Schlegel, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 42 N 1). Da die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. StPO darstellt, fällt sie entsprechend unter Art. 42 Abs. 1 StPO (vgl. Regula Echle/Erich Kuhn, a.a.O., Art. 42 N 1).”
Bei Gerichtsstandsänderung bzw. -wechsel sind nur neue, wichtige Gründe relevant; eine Änderung vor Anklageerhebung wird praktisch strikt durchgesetzt.
“Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Ge- richtsstand kann deshalb laut Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Grün- den und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen in Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 StPO. Innerkantonal kann die Beschwerdeinstanz des Kantons noch nach Erhebung der Anklage zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem an- dern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO).”
Eine frühzeitige Kenntnis mehrerer Verfahren verhindert nachträgliche Gerichtsstandsänderungen.
“Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Art. 38 bis 41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat (vgl. Beschlüsse des Bundes—strafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.3; BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2; Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Gleich wie bei Anklagen verhält es sich bei anderen Verfahrenserledigungen wie Einstellungsverfügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichtsstandsverfahren. Auch diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen z.”
Bei unklarer örtlicher Zuständigkeit kann die stille/implizite Anerkennung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (stille Anerkennung) einen verbindlichen Gerichtsstand begründen; umgekehrt fehlt ein solcher verbindlicher Gerichtsstand im Vorverfahren, wenn kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht.
“Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- - 7 - desgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIES- SER, Kommentar StPO, Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). In diesem Zusammenhang wird – neben dem Abweichungsgrund nach Art. 38 Abs. 2 StPO – in der Lehre der Fall angeführt, dass der Gerichtsstand im bisherigen Verfahren nie Thema war und kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts gege- ben ist (ECHLE/KUHN, BSK StPO, Art. 42 StPO N 7; MOSER/SCHLAPBACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 15; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 42 StPO N 7 und Art. 39 StPO N 4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 42 StPO N 5; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Basel/Zürich/Genf, Diss. 2014, S. 451). Abgesehen von diesen Fällen aber ist das erstinstanzliche Gericht im ört- lichen Zuständigkeitsbereich eines im Vorverfahren festgelegten Gerichtsstands an diesen Gerichtsstand gebunden (vgl. Beschluss der Kammer UH220083-O vom 22. Juli 2022 E. II.5.4; BAUMGARTNER, S. 451; SCHWERI/BÄNZIGER, N 457; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.5). 2.Vorliegend ist unbestritten, dass mit Bezug auf die in der Anklageschrift vom 26. Oktober 2023 (Urk. 3/3) aufgeführten Betrugshandlungen als schwerste Delikte weder ein Begehungs- noch ein Erfolgsort im Bezirk Zürich besteht. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Staatsanwaltschaft durch implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit einen Gerichtsstand begründet hat, an welchen die Vorinstanz gebunden ist.”
Eine spätere Gerichtsstandsänderung nach Anklageerhebung ist in der Regel ausgeschlossen; nur neu auftauchende, gravierende Gründe können sie begründen.
“1 CPP parli di “autorità penali”, non è immaginabile che il procuratore generale decida su conflitti di competenza territoriale all’interno del Cantone tra tribunali di prima istanza; per “autorità penali” si intendono dunque le autorità di perseguimento penale ai sensi dell’art. 12 CPP. In caso di conflitto tra autorità giudicanti di primo grado è competente la giurisdizione cantonale di reclamo (StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, 3 ed., art. 40 n. 2). 2.4. Giusta l’art. 42 cpv. 3 CPP il foro determinato conformemente agli artt. 38-41 CPP non può essere modificato, tranne per nuovi motivi gravi e solo prima della promozione dell’accusa. Dopo la richiesta di rinvio a giudizio, è possibile cambiare la giurisdizione solo se la questione non è stata sollevata durante il procedimento preliminare e il tribunale ritiene d'ufficio di non essere competente (art. 42 cpv. 3 CPP; BSK – StPO, op. cit., art. 42 CPP). Infatti, secondo l’art. 329 cpv. 1 CPP, il giudice di primo grado, una volta ricevuto l’atto d’accusa, deve esaminare anche se i presupposti processuali sono adempiuti. L'esame della giurisdizione dei tribunali è una delle fasi consuete dello svolgimento del procedimento. Tuttavia al momento del deposito dell'atto d'accusa la giurisdizione cantonale è già stata stabilita e non è quindi, in linea di principio, oggetto dell'esame di ammissibilità. Come già sopraindicato, ai sensi dell'art. 39 CPP, l'esame della giurisdizione cantonale è di competenza del pubblico ministero superiore o generale, che deve decidere su tale questione in caso di controversia nell'ambito della procedura di determinazione del foro ai sensi dell'art. 40 CPP. Se una parte vuole contestare la competenza dell’autorità investita del procedimento penale, deve sollevare la questione "senza indugio", e quindi già nella fase preliminare del procedimento. Ciò significa che la competenza ai sensi degli artt.”
Bei einem Zuständigkeits- bzw. Verfahrenswechsel bleiben bereits angeordnete, soweit nicht angefochtene Haftanordnungen, Haftverlängerungen und Untersuchungshandlungen gültig und werden vom übernehmenden Kanton bzw. der neuen Behörde übernommen; für die Haft ist nicht zwingend ein neues Verfahren/ein neuer Haftantrag erforderlich.
“Soweit erkennbar, hat sich das Bundesgericht noch nicht zu der Frage geäussert, welche Auswirkungen ein Zuständigkeitswechsel auf eine bestehende Haftanordnung hat und ob die im ursprünglich zuständigen Kanton angeordnete Untersuchungshaft danach im verfahrensübernehmenden Kanton ohne neue Haftanordnung weiter gilt oder ob dessen Strafbehörden verpflichtet sind, die Haft neu anzuordnen. In der Literatur fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Frage weitgehend. Jositsch/Schmid äussern sich dahingehend, dass die von der vorläufig zuständigen Behörde angeordnete Haft im verfahrensübernehmenden Kanton weiter gilt, ohne dass es eines neuen Haftverfahrens bedarf (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 42 StPO; dieselben, in: Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Fn. 211 zu Rz. 486). Dieser Auffassung hat sich die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen angeschlossen (vgl. Entscheid der Anklagekammer vom 10. September 2024, AK.2014.240 E. 2.3).”
“Die Haft wurde sodann durch das damals zuständige Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt überprüft und verlängert. Gegen diese Haftverlängerung bis zum 19. September 2024 hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Die Gültigkeit dieses Hafttitels ist unabhängig davon, ob ein Wechsel der kantonalen Zuständigkeit oder eine Verlegung in eine allenfalls ausserkantonale Strafanstalt erfolgt. Alleine ein Wechsel der kantonalen Zuständigkeit vermag die Rechtmässigkeit des bis zum 19. September 2024 unbestritten gebliebenen Hafttitels nicht in Frage zu stellen. Mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geht die Verfahrensleitung sowie die Untersuchungsführung auf den neuen Kanton über. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherigen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen hinfällig werden und das Verfahren von Beginn an neu zu führen wäre. Die bereits vom ursprünglich zuständigen Kanton vorgenommenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweismassnahmen bleiben gültig (vgl. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Die neu zuständige Behörde übernimmt die Verantwortung für die Untersuchung und die bestehenden Anordnungen, einschliesslich der rechtmässig angeordneten und nicht angefochtenen Haftanordnung bzw. Haftverlängerung. Die von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmende periodische Haftüberprüfung stellt sodann sicher, dass die Haftgründe laufend - auch im neu zuständigen Kanton - überprüft werden (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 228 StPO). Entscheidend für die beschwerdeführende Person ist, dass sie einen klaren Ansprechpartner hat und im Haftverfahren nicht (unnötigerweise) "hin und her" geschoben wird (vgl. auch Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 42 StPO). Einen zusätzlichen Schutz macht der kantonale Zuständigkeitswechsel nicht nötig.”
“Die bereits vom ursprünglich zuständigen Kanton vorgenommenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweismassnahmen bleiben gültig (vgl. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Die neu zuständige Behörde übernimmt die Verantwortung für die Untersuchung und die bestehenden Anordnungen, einschliesslich der rechtmässig angeordneten und nicht angefochtenen Haftanordnung bzw. Haftverlängerung. Die von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmende periodische Haftüberprüfung stellt sodann sicher, dass die Haftgründe laufend - auch im neu zuständigen Kanton - überprüft werden (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 228 StPO). Entscheidend für die beschwerdeführende Person ist, dass sie einen klaren Ansprechpartner hat und im Haftverfahren nicht (unnötigerweise) "hin und her" geschoben wird (vgl. auch Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 42 StPO). Einen zusätzlichen Schutz macht der kantonale Zuständigkeitswechsel nicht nötig.”
“Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2024 zusammengefasst unter Hinweis auf Art. 42 StPO sowie die Doktrin ausgeführt, die Rechtsauffassung des Beschuldigten, wonach der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2024 geschaffene bzw. verlängerte Hafttitel mit der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft erloschen und im hiesigen Kanton ein neuer Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht hätte gestellt werden müssen, sei unzutreffend. Vielmehr habe die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024 angeordnete Haftverlängerung von 12 Wochen ihre Gültigkeit nach Übernahme des Verfahrens am 15. Juli 2024 durch die hiesige Staatsanwaltschaft behalten, weshalb gegen den Beschuldigten entgegen dessen Ansicht im Kanton Basel-Landschaft sehr wohl ein rechtsgültiger Hafttitel bestehe. Da überdies sowohl ein dringender Tatverdacht als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei, sei das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. August 2024 abzuweisen.”
Die zuerst befasste/vorläufig zuständige Behörde kann dringende bzw. sofortige Zwangsmassnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) anordnen, bis der Gerichtsstand verbindlich feststeht.
“Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 erster Satz StPO). Darunter fallen namentlich die Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO wie z.B. die Anordnung strafprozessualer Haft (vgl. u.a. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO; Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 42 StPO; Bouverat, in: Code de procédure pénale suisse, 2e édition 2019, N. 4 zu Art. 42 CPP).”
“Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 erster Satz StPO). Darunter fallen namentlich die Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO wie z.B. die Anordnung strafprozessualer Haft (vgl. u.a. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO; Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 42 StPO; Bouverat, in: Code de procédure pénale suisse, 2e édition 2019, N. 4 zu Art. 42 CPP).”
Bei konkurrierenden kantonalen Gerichten entscheidet die kantonale Rekursinstanz über die Zuständigkeitsstreitigkeit.
“1 CPP parli di “autorità penali”, non è immaginabile che il procuratore generale decida su conflitti di competenza territoriale all’interno del Cantone tra tribunali di prima istanza; per “autorità penali” si intendono dunque le autorità di perseguimento penale ai sensi dell’art. 12 CPP. In caso di conflitto tra autorità giudicanti di primo grado è competente la giurisdizione cantonale di reclamo (StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, 3 ed., art. 40 n. 2). 2.4. Giusta l’art. 42 cpv. 3 CPP il foro determinato conformemente agli artt. 38-41 CPP non può essere modificato, tranne per nuovi motivi gravi e solo prima della promozione dell’accusa. Dopo la richiesta di rinvio a giudizio, è possibile cambiare la giurisdizione solo se la questione non è stata sollevata durante il procedimento preliminare e il tribunale ritiene d'ufficio di non essere competente (art. 42 cpv. 3 CPP; BSK – StPO, op. cit., art. 42 CPP). Infatti, secondo l’art. 329 cpv. 1 CPP, il giudice di primo grado, una volta ricevuto l’atto d’accusa, deve esaminare anche se i presupposti processuali sono adempiuti. L'esame della giurisdizione dei tribunali è una delle fasi consuete dello svolgimento del procedimento. Tuttavia al momento del deposito dell'atto d'accusa la giurisdizione cantonale è già stata stabilita e non è quindi, in linea di principio, oggetto dell'esame di ammissibilità. Come già sopraindicato, ai sensi dell'art. 39 CPP, l'esame della giurisdizione cantonale è di competenza del pubblico ministero superiore o generale, che deve decidere su tale questione in caso di controversia nell'ambito della procedura di determinazione del foro ai sensi dell'art. 40 CPP. Se una parte vuole contestare la competenza dell’autorità investita del procedimento penale, deve sollevare la questione "senza indugio", e quindi già nella fase preliminare del procedimento. Ciò significa che la competenza ai sensi degli artt.”
In Basel-Stadt übt die Jugendanwaltschaft die Vollzugszuständigkeit gemäss Art. 42 Abs. 1 JStPO aus.
“Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) regelt den Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen (Art. 1). Enthält sie keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Nach Art. 439 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren. Art. 42 Abs. 1 JStPO sieht im Speziellen vor, dass für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen (des Jugendstrafrechts) die Untersuchungsbehörde zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt regelt das JStVG den Vollzug der im Jugendstrafgesetz aufgeführten Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) und Begleitungen sowie der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 1 Abs. 1 JStVG). Die zuständige Behörde für den Vollzug ist die Jugendanwaltschaft (§ 2 Abs. 1 JStVG). Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO die in § 20 Abs. 1 JStVG genannten Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten. Entscheide über solche Beschwerden im Vollzug sind gemäss § 20 Abs. 5 JStVG "endgültig". Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben unter anderem das Jugendgericht sowie die Beschwerde- und die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 7 Abs. 1 lit. b-d JStPO). Gemäss § 5 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.”
Die ursprünglich zuständige kantonale Behörde/Gericht bleibt in Haftangelegenheiten (insbesondere für Haftbeschwerden) Ansprechpartner bzw. zuständig, auch nach Verfahrensabtretung; ein Zuständigkeitswechsel schafft keinen zusätzlichen Haftrechtsschutz.
“Die Haft wurde sodann durch das damals zuständige Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt überprüft und verlängert. Gegen diese Haftverlängerung bis zum 19. September 2024 hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Die Gültigkeit dieses Hafttitels ist unabhängig davon, ob ein Wechsel der kantonalen Zuständigkeit oder eine Verlegung in eine allenfalls ausserkantonale Strafanstalt erfolgt. Alleine ein Wechsel der kantonalen Zuständigkeit vermag die Rechtmässigkeit des bis zum 19. September 2024 unbestritten gebliebenen Hafttitels nicht in Frage zu stellen. Mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geht die Verfahrensleitung sowie die Untersuchungsführung auf den neuen Kanton über. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherigen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen hinfällig werden und das Verfahren von Beginn an neu zu führen wäre. Die bereits vom ursprünglich zuständigen Kanton vorgenommenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweismassnahmen bleiben gültig (vgl. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Die neu zuständige Behörde übernimmt die Verantwortung für die Untersuchung und die bestehenden Anordnungen, einschliesslich der rechtmässig angeordneten und nicht angefochtenen Haftanordnung bzw. Haftverlängerung. Die von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmende periodische Haftüberprüfung stellt sodann sicher, dass die Haftgründe laufend - auch im neu zuständigen Kanton - überprüft werden (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 228 StPO). Entscheidend für die beschwerdeführende Person ist, dass sie einen klaren Ansprechpartner hat und im Haftverfahren nicht (unnötigerweise) "hin und her" geschoben wird (vgl. auch Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 42 StPO). Einen zusätzlichen Schutz macht der kantonale Zuständigkeitswechsel nicht nötig.”
“Die bereits vom ursprünglich zuständigen Kanton vorgenommenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweismassnahmen bleiben gültig (vgl. Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Die neu zuständige Behörde übernimmt die Verantwortung für die Untersuchung und die bestehenden Anordnungen, einschliesslich der rechtmässig angeordneten und nicht angefochtenen Haftanordnung bzw. Haftverlängerung. Die von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmende periodische Haftüberprüfung stellt sodann sicher, dass die Haftgründe laufend - auch im neu zuständigen Kanton - überprüft werden (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO; Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 228 StPO). Entscheidend für die beschwerdeführende Person ist, dass sie einen klaren Ansprechpartner hat und im Haftverfahren nicht (unnötigerweise) "hin und her" geschoben wird (vgl. auch Echle/Kuhn, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 42 StPO). Einen zusätzlichen Schutz macht der kantonale Zuständigkeitswechsel nicht nötig.”
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