The federal and cantonal authorities are obliged to provide mutual assistance in respect of offences being prosecuted and adjudicated under federal law in application of this Code.
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Bei unterliegender, anwaltlich nicht vertretener/n Beschwerdeführerin entfällt der Anspruch auf Entschädigung/Parteientschädigung.
Die ersuchte Behörde kann beim Ersuchen um Amtshilfe den Geheimschutz nach Art. 194 Abs. 2 StPO geltend machen bzw. sich auf überwiegende Geheimhaltungs- oder Datenschutzinteressen beziehungsweise spezialgesetzliche Schutzpflichten berufen und deshalb die Rechtshilfe ganz oder teilweise verweigern (Weiterleitung/Offenlegung nicht zwingend).
“En l'occurrence, le MPC a requis le 14 mars 2024 l'accès au dossier de la procédure pénale administrative menée par le DFF (cf. art. 194 CPP). Il s'agit bien d'une mesure d'entraide entre autorités au sens de l'art. 44 CPP qui, au contraire de ce que prévoit l'art. 265 al. 4 CPP pour l'obligation de dépôt, ne prévoit aucune mesure de contrainte (arrêt 1B_547/2018 du 15 janvier 2019 consid. 1.2 et les références citées). Une telle mesure n'est d'ailleurs pas mentionnée dans les dispositions relatives aux mesures de contrainte proprement dites (titre 5 CPP) mais constitue un simple moyen de preuve au sens du titre 4 CPP, de la même manière qu'une audition de témoin ou de personne appelée à donner des renseignements (art. 177 ss CPP). La seule voie de droit dans un tel contexte est celle qui est prévue à l'art. 194 al. 3 CPP, soit lorsqu'il y a désaccord entre autorités. C'est d'ailleurs à l'autorité requise qu'il appartient de faire valoir l'existence d'un intérêt public ou privé prépondérant au maintien du secret (art. 194 al. 2 CPP).”
“in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
“1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege.”
Bei Amtshilfe nach Art. 44 StPO sind Anfragen als reines Beweismittel zu qualifizieren; Zwangsmassnahmen sind nicht vorgesehen, und eine Gegenwehr bezüglich Geheimhaltung richtet sich nach Art. 194 Abs. 3 StPO.
“En l'occurrence, le MPC a requis le 14 mars 2024 l'accès au dossier de la procédure pénale administrative menée par le DFF (cf. art. 194 CPP). Il s'agit bien d'une mesure d'entraide entre autorités au sens de l'art. 44 CPP qui, au contraire de ce que prévoit l'art. 265 al. 4 CPP pour l'obligation de dépôt, ne prévoit aucune mesure de contrainte (arrêt 1B_547/2018 du 15 janvier 2019 consid. 1.2 et les références citées). Une telle mesure n'est d'ailleurs pas mentionnée dans les dispositions relatives aux mesures de contrainte proprement dites (titre 5 CPP) mais constitue un simple moyen de preuve au sens du titre 4 CPP, de la même manière qu'une audition de témoin ou de personne appelée à donner des renseignements (art. 177 ss CPP). La seule voie de droit dans un tel contexte est celle qui est prévue à l'art. 194 al. 3 CPP, soit lorsqu'il y a désaccord entre autorités. C'est d'ailleurs à l'autorité requise qu'il appartient de faire valoir l'existence d'un intérêt public ou privé prépondérant au maintien du secret (art. 194 al. 2 CPP).”
Die Rechtshilfepflicht nach Art. 44 StPO erstreckt sich in der Praxis auf einen weiten Behördenbegriff und umfasst nicht nur klassische Strafbehörden, sondern auch andere Verwaltungs-, Zivil- und strafunabhängige Behörden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.
“Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Besteht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art.”
“in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
“1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege.”
“18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung/des amtlichen Verteidigers wird am Verfahrensende von der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendgericht festgesetzt.
Strafbehörden sind nach Art. 44 StPO vorbehaltlos zur Amtshilfe verpflichtet; andere Behörden können hingegen Amtspflichten (insbesondere Geheimhaltungspflichten, Datenschutz- oder spezialgesetzliche Schutzpflichten) als Verweigerungsgrund geltend machen.
“in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
“1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege.”
Ersuchte Behörden dürfen im Rahmen ihres Prüfungsumfangs nicht materielle Rechtfertigungspflichten der ersuchenden Behörde prüfen; ihre Ablehnung stützt sich auf eigene Geheimhaltungs- oder spezialgesetzliche Verpflichtungen, nicht auf die materielle Rechtfertigung des ersuchenden Verfahrens.
“in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
Die Kostenfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen; bei teilweisem Obsiegen oder teilweisem Nichteintreten erfolgt eine anteilige Kostenverteilung. Nicht eingetretene Rechtsmittel gelten als unterliegend. Dabei kann sinngemäss auf die massgeblichen Regeln der StPO (Art. 422–428) zurückgegriffen werden.
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