SR 311.0 ↩
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Die Privatklägerschaft kann gegen die Aufhebung des Verfalls einer Sicherheitsleistung Beschwerde führen; sie kann insoweit ein Beschwerde- und Rechtsschutzinteresse haben.
“Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 2 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit ersichtlich musste sich das Bundesgericht bisher zwar noch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bei Beschwerden gegen eine verfügte Aufhebung eines Verfalls einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 240 StPO zu bejahen ist. Bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von einem Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft aus, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Angesichts des Wortlauts von Art. 240 Abs. 4 StPO rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung analog auf Beschwerden anzuwenden, welche die Privatklägerschaft gegen die Aufhebung des Verfalls einer Sicherheitsleistung führt. Nach Art. 240 Abs. 4 StPO wird eine verfallene Sicherheitsleistung in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Eine verfallene Sicherheitsleistung dient damit in erster Linie der Deckung der Ansprüche der Geschädigten und stellt im Ergebnis eine Ergänzung von Art. 73 Abs. 1 StGB dar (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 240 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 240 StPO; ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, 2013, S. 121). Dies hat zur Folge, dass die Privatklägerschaft, vergleichbar mit der Ausgangslage bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, auch beim Verfall einer Sicherheitsleistung deren Verwendung zu ihren Gunsten beantragen kann.”
Die Verfügung über die Devolution ist rein feststellend; die Devolution erfolgt ipso iure und mit der Deklaration entfällt ein Anspruch auf Rückerstattung definitiv.
“Aux termes de l'art. 240 al. 1 CPP, si le prévenu se soustrait à la procédure ou à l'exécution d'une sanction privative de liberté, les sûretés sont dévolues à la Confédération ou au canton dont relève le tribunal qui en a ordonné la fourniture. L'autorité saisie de la cause ou qui a été saisie en dernier statue sur la dévolution des sûretés (art. 240 al. 3 CPP). La dévolution intervient ipso iure, de telle sorte que la décision de l'autorité est de nature purement constatatoire (CHRISTIAN COQUOZ, in Commentaire romand, op. cit., n° 5 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, in Basler Kommentare, StPO/JStPO, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP). Avec la dévolution, le prévenu perd de manière définitive le droit à la restitution de la garantie (CHRISTIAN COQUOZ, op. cit., n° 6 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3e éd. 2020, n° 1 ad art. 240 CPP).”
Die Deklarationsentscheidung/Devolution der Kaution ist rein konstatierend; die Sicherheitsleistung verfällt ipso iure und der Rückerstattungsanspruch erlischt.
“Aux termes de l'art. 240 al. 1 CPP, si le prévenu se soustrait à la procédure ou à l'exécution d'une sanction privative de liberté, les sûretés sont dévolues à la Confédération ou au canton dont relève le tribunal qui en a ordonné la fourniture. L'autorité saisie de la cause ou qui a été saisie en dernier statue sur la dévolution des sûretés (art. 240 al. 3 CPP). La dévolution intervient ipso iure, de telle sorte que la décision de l'autorité est de nature purement constatatoire (CHRISTIAN COQUOZ, in Commentaire romand, op. cit., n° 5 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, in Basler Kommentare, StPO/JStPO, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP). Avec la dévolution, le prévenu perd de manière définitive le droit à la restitution de la garantie (CHRISTIAN COQUOZ, op. cit., n° 6 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3e éd. 2020, n° 1 ad art. 240 CPP).”
Die Privatklägerschaft hat in der Regel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an Beschwerden gegen die Aufhebung bzw. den Verfall von Sicherheitsleistungen, weil dies die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. die Verwendung der Sicherheiten zu ihren Gunsten beeinflussen kann.
“Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 2 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit ersichtlich musste sich das Bundesgericht bisher zwar noch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bei Beschwerden gegen eine verfügte Aufhebung eines Verfalls einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 240 StPO zu bejahen ist. Bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von einem Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft aus, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Angesichts des Wortlauts von Art. 240 Abs. 4 StPO rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung analog auf Beschwerden anzuwenden, welche die Privatklägerschaft gegen die Aufhebung des Verfalls einer Sicherheitsleistung führt. Nach Art. 240 Abs. 4 StPO wird eine verfallene Sicherheitsleistung in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Eine verfallene Sicherheitsleistung dient damit in erster Linie der Deckung der Ansprüche der Geschädigten und stellt im Ergebnis eine Ergänzung von Art.”
Die Verwertung scheitert bei gesperrten BVG-Guthaben, weil die Auffangeinrichtung die Herausgabe verweigern würde.
“Anzufügen ist, dass eine Ausweis- und Schriftensperre von vornherein wirkungslos ist, da der Beschwerdeführer sich als deutscher Staatsbürger bei den deutschen Behörden jederzeit neue Papiere beschaffen kann. Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, sein Vorsorgeguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung von ca. 10'900.- als Sicherheitsleistung i.S. von Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO sperren zu lassen. Zu Recht, da die Sperrung von BVG-Vorsorgeguthaben die Anforderungen an eine Sicherheitsleistung im Sinne der Art. 238 f. StPO nicht erfüllt: Zum einen ist die Sicherheitsleistung in bar oder durch eine Bankgarantie zu leisten (Art. 238 Abs. 3 StPO); andere Formen der Sicherheitsleistung, z.B. die Hinterlegung von Wertpapieren, sind ausgeschlossen (BAK StPO-Manfrin/Vogel, 3. Aufl. 2023, Art. 238 N 18 m.H.). Zum andern erscheint ein Bezug von Pensionskassengeldern als Sicherheitsleistung aufgrund der BVG-Gesetzgebung ausgeschlossen; die Sicherheit könnte somit im Falle eines Verfalls an den Staat (Art. 240 Abs. 1 StPO) nicht verwertet werden, da die Auffangeinrichtung den Betrag nicht herausgeben dürfte.”
Die Privatklägerschaft kann die Verwendung einer verfallenen Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten beantragen.
“Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin 2 zudem auch in der Sache über ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit ersichtlich musste sich das Bundesgericht bisher zwar noch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bei Beschwerden gegen eine verfügte Aufhebung eines Verfalls einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 240 StPO zu bejahen ist. Bei Beschwerden gegen die Aufhebung von Beschlagnahmebefehlen geht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss von einem Rechtsschutzinteresse der Privatklägerschaft aus, da diese die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten beantragen kann und die Beschwerdeführung damit einen Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Zivilforderungen hat (BGE 140 IV 57 E. 2.4; Urteile 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3; 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Angesichts des Wortlauts von Art. 240 Abs. 4 StPO rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung analog auf Beschwerden anzuwenden, welche die Privatklägerschaft gegen die Aufhebung des Verfalls einer Sicherheitsleistung führt. Nach Art. 240 Abs. 4 StPO wird eine verfallene Sicherheitsleistung in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Eine verfallene Sicherheitsleistung dient damit in erster Linie der Deckung der Ansprüche der Geschädigten und stellt im Ergebnis eine Ergänzung von Art. 73 Abs. 1 StGB dar (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 240 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 240 StPO; ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, 2013, S. 121). Dies hat zur Folge, dass die Privatklägerschaft, vergleichbar mit der Ausgangslage bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, auch beim Verfall einer Sicherheitsleistung deren Verwendung zu ihren Gunsten beantragen kann.”
Die Dévolution/Devolution der Sicherheiten erfolgt ipso iure; die Entscheidung der Behörde über den Verfall ist rein konstatatorisch bzw. feststellender Natur.
“Aux termes de l'art. 240 al. 1 CPP, si le prévenu se soustrait à la procédure ou à l'exécution d'une sanction privative de liberté, les sûretés sont dévolues à la Confédération ou au canton dont relève le tribunal qui en a ordonné la fourniture. L'autorité saisie de la cause ou qui a été saisie en dernier statue sur la dévolution des sûretés (art. 240 al. 3 CPP). La dévolution intervient ipso iure, de telle sorte que la décision de l'autorité est de nature purement constatatoire (CHRISTIAN COQUOZ, in Commentaire romand, op. cit., n° 5 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, in Basler Kommentare, StPO/JStPO, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP). Avec la dévolution, le prévenu perd de manière définitive le droit à la restitution de la garantie (CHRISTIAN COQUOZ, op. cit., n° 6 ad art. 240 CPP; MANFRIN/VOGEL, op. cit., n° 2 ad art. 240 CPP; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3e éd. 2020, n° 1 ad art. 240 CPP).”
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