SR 311.0 ↩
Amended by Annex No II 3 of the FedD of 25 Sept. 2020 on the Approval and Implementation of the Council of Europe Convention on the Prevention of Terrorism and its Additional Protocol and the Strengthening of Criminal Justice Instruments for combating Terrorism and Organised Crime, in force since 1 July 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
Amended by No I of the FA of 17 June 2022, in force since 1 Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
SR 812.121 ↩
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Das Zeugnisverweigerungsrecht/Redaktionsgeheimnis erstreckt sich weit und umfasst Medienschaffende sowie Verleger, Direktions- und Geschäftsleitungsmitglieder und Hilfspersonen (z.B. Sekretariat, Korrektorat, Drucker), um Umgehungen zu verhindern.
“Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen (zum Ganzen: Botschaft Medienstrafrecht, a.a.O., 556; ähnlich bereits CARL BUESS, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden, 1991, S. 19 f. mit Hinweisen). Geschützt wird somit jede Person, die an der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen mitwirkt (DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 247; DONATSCH, ZHK, N. 12 zu Art. 172 StPO; SCHMOHL, a.a.O., S. 192; WERLY, CR, N. 8 zu Art. 172 StPO), falls sie auf Grund ihrer Tätigkeit vom Redaktionsgeheimnis geschützte Einzelheiten zur Kenntnis nehmen könnte (ZELLER, BSK, N. 22 zu Art. 172 StPO; siehe auch WERLY, La protection, S. 211 f.). Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens (ZELLER, BSK, N. 22 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 248; WERLY, CR, N. 13 zu Art. 172 StPO).”
Der Begriff der Information ist weit auszulegen; auch belanglose oder unwahre Angaben können vom Quellenschutz nach Art. 172 Abs. 1 StPO erfasst sein.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Der Quellenschutz umfasst auch belanglose oder unwahre Informationen; der Begriff der Information ist weit auszulegen (auch banale oder unrichtige Meldungen fallen darunter).
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Medien können freiwillig Angaben zu Informanten offenlegen, obwohl der Quellenschutz dies grundsätzlich schützt.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist nur in den abschliessend in Art. 172 Abs. 2 StPO genannten Fällen möglich; dieser Ausnahmekatalog ist eng und abschliessend zu verstehen, und Ausnahmen sind verhältnismässig zu prüfen (z.B. bei Rettung von Leib und Leben oder zur Aufklärung schwerer Straftaten kann Offenlegung zulässig sein).
“Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Art. 172 StPO statuiert den Quellenschutz der Medienschaffenden. Danach können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Abs. 1). Sie haben auszusagen, wenn: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:”
“Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
“Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N.”
Hilfspersonen des Medienbetriebs sind weit zu verstehen und umfassen neben redaktionell Tätigen auch nicht‑redaktionelle Mitwirkende wie Sekretariatsmitarbeitende, Typographen, Drucker, Korrektoratspersonal sowie Verleger.
“Fest steht, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 3 um ein Schweizer Medienunternehmen handelt, welches periodisch diverse bekannte Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Wie in E. 3.4 hiervor erwähnt, fallen unter die im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO "befassten" Personen nicht nur die Journalisten im eigentlichen Sinn, sondern sämtliche Personen, die in beliebiger Weise, auch nur mittelbar, an der Medienproduktion beteiligt sind. Der Begriff der "Hilfspersonen" ist entsprechend weit zu verstehen. Ob eine Hilfsperson gegenüber einem Medienschaffenden im engeren Sinn lediglich eine zudienende Funktion wahrnimmt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die Mitwirkung an der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Informationen an. Mit anderen Worten ist die hierarchische Stellung dieser Personen unerheblich. Sekretariatsmitarbeiter in untergeordneter Stellung können genauso als Hilfspersonen gelten wie Mitglieder der Direktion oder Verleger, die eine übergeordnete Stellung innehaben. Mit der Vorinstanz können auch leitende Personen, die nicht unmittelbar an einer Berichterstattung mitwirken, sondern in allgemeiner Weise zur Veröffentlichung eines Medienprodukts (unterstützend) beitragen, als Hilfspersonen bezeichnet werden.”
“Mit der Vorinstanz können auch leitende Personen, die nicht unmittelbar an einer Berichterstattung mitwirken, sondern in allgemeiner Weise zur Veröffentlichung eines Medienprodukts (unterstützend) beitragen, als Hilfspersonen bezeichnet werden. Dies trifft auf den Beschwerdegegner 2 zu. Dass dieser als CEO der Beschwerdegegnerin 3 sich auf den Quellenschutz berufen kann, muss umso mehr gelten, als der Beschwerdegegner 1 sich mit Informationen direkt an ihn als Vertreter des Medienunternehmens gewandt und der Beschwerdegegner 2 die Informationen in der Folge für die Beschwerdegegnerin 3 tätigen Journalisten weitergeleitet haben soll. Ebenso muss die Beschwerdegegnerin 3 sich auf den Quellenschutz berufen können, sorgt sie als Medienunternehmen doch dafür, dass ihre Medienschaffenden die Informationen letztlich publizieren können (siehe auch GRAF, a.a.O., Rz. 125). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt und behauptet, der angefochtene Entscheid lasse letztlich offen bzw. beantworte nicht mit hinreichender Klarheit, ob es sich beim Beschwerdegegner 2 nach Auffassung der Vorinstanz "um einen Medienschaffenden i.e.S. oder aber um eine Hilfsperson im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO" handle, geht dies an der Sache vorbei. Die Vorinstanz betrachtet die Rolle des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Fall als Mittelsmann bzw. Bindeglied zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den die Veröffentlichung vornehmenden "Medienschaffenden i.e.S.", wobei er "die typische Tätigkeiten einer Hilfsperson eines Medienschaffenden" wahrgenommen habe. Dass die Vorinstanz an anderer Stelle den Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als CEO der Beschwerdegegnerin 3 in allgemeiner Weise als "Medienschaffenden" bezeichnet, schadet nicht, denn Art. 172 Abs. 1 StPO gelangt so oder anders zur Anwendung.”
Der Quellenschutz von Medienschaffenden bleibt durch Art. 172 Abs. 2 StPO geschützt; eine Offenbarungspflicht besteht nicht etwa bei einer bloßen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Quellenschutz bleibt unberührt bzw. unbeschränkt geschützt).
“deren Departementen zu Anträgen zuhanden des Gesamtbundesrats veröffentlicht hatte, gestand das Bundesgericht diesem Journalisten das Recht, Angaben über seine Informationsquellen grundsätzlich zu verweigern, ohne Weiteres zu. Im veröffentlichten Artikel wurden die gegensätzlichen Auffassungen der beiden Departemente dahin kommentiert, dass sie einen (neuen) Graben in der Landesregierung freilegten (BGE 123 IV 236 E. 7 f.). Wie erwähnt, ist das Motiv des Informanten, mithin auch ein allfällig "täuschendes" Verhalten desselben, für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Der Gesetzgeber gewichtet das - allgemeine - Vertrauensverhältnis zwischen einem Informanten und einem Medienschaffenden grundsätzlich höher als das strafprozessuale Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung. Medienschaffende haben nur dann ihre Quelle offenzulegen, wenn die gesetzlichen und grundrechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind. Da die Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog in Art. 172 Abs. 2 StPO umfasst ist, gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden in Verfahren nach Art. 320 StGB ohne Einschränkung. Für die Annahme von Rechtsmissbrauch besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Raum, ansonsten der Informant stets Gefahr liefe, dass die von ihm verfolgten Zwecke unter diesem Titel als nicht schützenswert beurteilt würden und ihm der Quellenschutz letztlich versagt bliebe. Nichts anderes gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Übermittlung von Informationen durch den Beschwerdegegner 1 an den Beschwerdegegner 2 nicht ausnahmslos den (primären) Zweck verfolgt haben sollte, diese Informationen in die Medienberichterstattung einfliessen zu lassen.”
Das Redaktions- bzw. Quellenschutzrecht kann nach Art. 172 Abs. 2 StPO nur aufgehoben bzw. eingeschränkt werden, wenn die in Abs. 2 ausdrücklich genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; der in Abs. 2 enthaltene Ausnahmekatalog ist abschliessend.
“Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 mit den erwähnten Personen in der fraglichen Zeitspanne aus einem anderen Grund oder zu einem anderen Zweck als im Rahmen seiner Eigenschaft als CEO der Beschwerdegegnerin 3 bzw. als Medienschaffender korrespondiert haben solle, wobei es im gegenteiligen Fall am Deliktskonnex gebräche. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, eine Berufung auf den Quellenschutz sei rechtsmissbräuchlich, da es nicht um die Aufdeckung von Missständen gehe, sondern um die Beeinträchtigung des Funktionierens der obersten Exekutivbehörde des Landes, könne dem nicht gefolgt werden. Die Beweggründe eines Informanten dürften keinen Einfluss darauf haben, ob der Quellenschutz greifen solle oder nicht. Das Redaktionsgeheimnis solle grundsätzlich ungeachtet der in Frage stehenden Quellen oder Informationen zur Anwendung gelangen. Es könne nur aufgehoben werden, wenn hierfür unter anderem eine gesetzliche Grundlage bestehe; im Strafprozess finde sich eine solche in Art. 172 Abs. 2 StPO. Seien diese Voraussetzungen wie vorliegend nicht erfüllt und gelange keine andere das Redaktionsgeheimnis einschränkende Norm zur Anwendung, sei eine Einschränkung nicht zulässig, und zwar ungeachtet dessen, ob mit diesem Vorgehen die Strafverfolgung von Verletzungen des Amtsgeheimnisses erschwert werde; dies sei hinzunehmen. In Bezug auf die beim Beschwerdegegner 1 beschafften Gegenstände beantrage die Beschwerdeführerin zunächst die Entsiegelung für nach folgenden Stichworten gefilterte Daten aus dem Zeitraum vom 7. Oktober bis am 15. November 2020: A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________. Diese Daten würden ebenso mit Blick auf den Quellenschutz von Amtes wegen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Zudem fehle es diesbezüglich auch an der Untersuchungsrelevanz, da zwar Verdachtsmomente bestehen würden, dass der Beschwerdegegner 1 das Amtsgeheimnis gegenüber anderen Personen als dem Beschwerdegegner 2 verletzt haben könnte, nicht aber, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-Pandemie gestanden hätten.”
“25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N. 30 zu Art. 172 StPO; ZELLER, BSK, N. 28 und 36 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 272; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 676; ROLF JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, 2010, Rz. 225; FRANZ RIKLIN, Der Journalist als Zeuge und Beschuldigter im Strafverfahren, Medialex 1999 S. 156 ff., 157 f.; HANSJÖRG STADLER, Indiskretionen im Bund, ZBJV 136/2000 S. 112 ff., 121; WERLY, La protection, S. 236 ff.).”
Auch in Leitungsfunktionen stehende Hilfspersonen (z. B. CEO) sowie Mittelsmänner zwischen Informant und Redaktion können den Schutz nach Art. 172 Abs. 1 StPO beanspruchen; das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich demnach mittelbar an der Medienproduktion Beteiligte.
“Fest steht, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 3 um ein Schweizer Medienunternehmen handelt, welches periodisch diverse bekannte Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Wie in E. 3.4 hiervor erwähnt, fallen unter die im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO "befassten" Personen nicht nur die Journalisten im eigentlichen Sinn, sondern sämtliche Personen, die in beliebiger Weise, auch nur mittelbar, an der Medienproduktion beteiligt sind. Der Begriff der "Hilfspersonen" ist entsprechend weit zu verstehen. Ob eine Hilfsperson gegenüber einem Medienschaffenden im engeren Sinn lediglich eine zudienende Funktion wahrnimmt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die Mitwirkung an der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Informationen an. Mit anderen Worten ist die hierarchische Stellung dieser Personen unerheblich. Sekretariatsmitarbeiter in untergeordneter Stellung können genauso als Hilfspersonen gelten wie Mitglieder der Direktion oder Verleger, die eine übergeordnete Stellung innehaben. Mit der Vorinstanz können auch leitende Personen, die nicht unmittelbar an einer Berichterstattung mitwirken, sondern in allgemeiner Weise zur Veröffentlichung eines Medienprodukts (unterstützend) beitragen, als Hilfspersonen bezeichnet werden.”
Der Quellenschutz nach Art. 172 StPO ist grundsätzlich absolut und schützt Informationen und Quellen (auch belanglose Angaben, unabhängig von Wahrheitsgehalt oder öffentlichem Interesse) sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Medienschaffenden und Informantinnen; er umfasst zudem Korrespondenz Dritter (z.B. Mittelsmänner), Hinweise auf Autor/Quelle auf sichergestellten Geräten und bei Dritten verwahrte quellen‑geschützte Unterlagen.
“Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
“Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N.”
“Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 181 bereits festgehalten, dass ein solcher Ausnahmekatalog, auch wenn er nicht systematisch kohärent formuliert ist, Rechtssicherheit zu schaffen vermag. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art.”
“Im Ergebnis weist die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintritt. Soweit vorliegend von Interesse, hält sie zusammengefasst fest was folgt: Hinsichtlich der im Rahmen der Hausdurchsuchungen an seinem Wohn- und Arbeitsort sichergestellten Geräte habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, substanziiert eigene Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen, weshalb er im Entsiegelungsverfahren mit den von ihm erhobenen Rügen nicht zuzulassen sei. Allerdings könnten diese Gegenstände nicht unbesehen entsiegelt werden, da das Entsiegelungsgericht offensichtliche Geheimnisse, bei denen der Geheimnisschutz absolut wirke, von Amtes wegen zu berücksichtigen habe. Von solchen sei auszugehen, zumal von der Beschwerdeführerin gezielt die Entsiegelung von Daten verlangt werde, die offensichtlich Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 mit Medienschaffenden zum Inhalt hätten. Was den Beschwerdegegner 2 betreffe, so müsse sich dieser - sowie mindestens im selben Umfang auch die Beschwerdegegnerin 3 - auf den journalistischen Quellenschutz im Sinne von Art. 172 StPO berufen können. Ihm werde vorgeworfen, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin 3 als Mittelsmann bzw. Bindeglied zwischen dem Informanten und dem "Medienschaffenden i.e.S." aufgetreten zu sein. Bei der zu entsiegelnden Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 handle es sich um Korrespondenz, die als Quelle von Informationen gedient haben solle, zu deren Veröffentlichung es durch Medienschaffende gekommen sei. Damit sei das Entsiegelungsgesuch bezüglich der beantragten Entsiegelung der am Arbeitsplatz des Beschwerdegegners 2 sichergestellten Gegenstände und bei der Beschwerdegegnerin 3 edierten Daten betreffend E-Mail-Nachrichten der Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz vom/an den Beschwerdegegner 1 abzuweisen. Dasselbe gelte in Bezug auf die zu entsiegelnde Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und weiteren Personen, konkret Alain Berset, U.________, V.________, W.________ und X.__ ______. Im Sinne einer berichtigenden, teleologischen Auslegung habe sich das entsprechende Beschlagnahmeverbot auf sämtliche Unterlagen von Medienschaffenden zu erstrecken, die auf den Autor, den Inhalt oder die Quelle einer Information hinwiesen.”
“Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N. 30 zu Art. 172 StPO; ZELLER, BSK, N. 28 und 36 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 272; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 676; ROLF JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, 2010, Rz. 225; FRANZ RIKLIN, Der Journalist als Zeuge und Beschuldigter im Strafverfahren, Medialex 1999 S. 156 ff., 157 f.; HANSJÖRG STADLER, Indiskretionen im Bund, ZBJV 136/2000 S. 112 ff., 121; WERLY, La protection, S. 236 ff.).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten.”
Bei Anwendung der Ausnahmen gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO ist im Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
“25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N. 30 zu Art. 172 StPO; ZELLER, BSK, N. 28 und 36 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 272; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 676; ROLF JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, 2010, Rz. 225; FRANZ RIKLIN, Der Journalist als Zeuge und Beschuldigter im Strafverfahren, Medialex 1999 S. 156 ff., 157 f.; HANSJÖRG STADLER, Indiskretionen im Bund, ZBJV 136/2000 S. 112 ff., 121; WERLY, La protection, S. 236 ff.).”
Bei besonders schweren Gewaltdelikten (Stichwort: Tötung, Mindeststrafe von etwa 3 Jahren) kann das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Quellenschutz stärker wiegen; der Bundesrat hatte solche Fälle als mögliche Ausnahme in Betracht gezogen.
“Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
Eine Quellenoffenlegung ist nur zulässig, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse (z.B. Rettung von Leben, Aufklärung schwerer Delikte) die Presse‑ und Informationsfreiheit überwiegt; bei nachträglicher Berufung auf Quellenschutz können zuvor gemachte belastende Angaben als polizeiliche Auskunft unbestätigt bleiben.
“Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Art. 172 StPO statuiert den Quellenschutz der Medienschaffenden. Danach können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Abs. 1). Sie haben auszusagen, wenn: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:”
“Nach der Strassburger Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft und den potenziell abschreckenden Effekt, den eine Offenlegung von Quellen auf diese Freiheit haben kann, eine Durchbrechung des Quellenschutzes gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK nur bei Rechtfertigung durch ein vorrangiges öffentliches Interesse zulässig. Der EGMR betont dabei, dass das Verhalten einer Quelle allein keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein kann, sondern nur einen - wenn auch wichtigen - von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines fairen Interessenausgleichs im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK darstellt (zum Ganzen: Urteile EGMR Telegraaf Media und andere gegen Niederlande vom 22. November 2012, § 127 f.; Financial Times Ltd. und andere gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Dezember 2009, § 63; ferner Stichting Ostade Blade gegen Niederlande vom 27. Mai 2014, § 65; dieser Auffassung zustimmend: OMAR ABO YOUSSEF, Blog-Kommentare als quellengeschützte Informationen? - Zugleich Besprechung von BGE 136 IV 145, forumpoenale 4/2011, S. 251 ff., 255; SCHMOHL, a.a.O., S. 91 und 124; ZELLER, BSK, N 41 zu Art. 172 StPO; ders., Schutz der Informationsquelle im Falle eines den Medien zugespielten Dokuments - Urteil des EGMR [4. Kammer] vom 15. Dezember 2009 [N° 821/03 "Financial Times Ltd u.a. c. Grossbritannien"], Medialex 2010, S. 50 ff., 52).”
“August 2014 beim SECO gemeldet und mitgeteilt, dass er als Mitarbeiter beim Konsumentenmagazin "R._____" von L'._____ durch die Hörerschaft auf eine Firma aufmerksam gemacht worden sei, welche schneeballartige Züge aufweise. Es handle sich um die Firma E._____ GmbH [E._____] in F._____ bzw. die dahinterstehende Firma M._____ [M._____] (HD Urk. 22/1, F/A 7 f.). Trotz Erwähnung der möglichen Beanspruchung des Quel- lenschutzes machte Zeuge K._____ – da er in der gleichen Sache als Redaktor eingeklagt sei (HD Urk. 22/1, F/A 7) – wie oben dargelegt Aussagen zur Sache als polizeiliche Auskunftsperson. Der Anklagevorwurf basiert zu einem grossen Teil auf seinen dortigen Belastungen und den Unterlagen, die er anlässlich der Befragung vom 14. April 2016 der Polizei einreichte (HD Urk. 22/1 und HD Urk. 22/1/1-22). In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2020 berief sich K._____ neu auf den Quel- lenschutz für Medienschaffende und damit auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 172 StPO (HD Urk. 33/5 S. 2). Fakt ist, dass die als polizeiliche Auskunftsperson deponierten, belastenden Sachverhaltsschilderungen durch ihn in der Zeugeneinvernahme keine Bestätigung fanden. Die von der einvernehmenden Staatsanwältin trotz Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei K._____ ein- geholten pauschalen Bestätigungen und – wie oben dargelegt – unzulässigen Vor- halte früherer Aussagen (HD Urk. 33/5, F/A 10 ff.), vermögen diese nicht zu erset- zen. Ohne bestätigende persönliche Aussagen als Zeuge gilt das Gleiche für die von K._____ vorhandenen Unterlagen und Artikel, so die E-Mail (HD Urk. 18/4), die - 25 - von ihm anlässlich der polizeilichen Befragung eingereichten Unterlagen (HD Urk. 22/1/1-14, 22/1/16-20 und 22/1/22) sowie die von ihm verfassten L._____-Artikel "..." (HD Urk. 23/24) und "..." (HD Urk. 23/26). Die Ton- und Bildaufzeichnungen von K._____ wurden bereits als unverwertbar eingestuft (vgl. oben). Damit verblei- ben keine relevanten Belastungen durch den Zeugen K.”