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Bei Auslandstaten bzw. wenn der Tatort unbestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit praktisch nach dem Wohnsitz des Beschuldigten.
“1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (1. Absatz) und eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (2. Absatz). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3; Baumgartner , a.a.O., S. 137; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tatbestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).”
“Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).”
“Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäss Verfügungsdispositiv (Ziff. 1) wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Zur Begründung wurde angeführt, die angezeigten Delikte hätten sich in Frankreich ereignet (Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024, E. 2). Für die Verfolgung und Beurteilung von Auslandstaten sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner in Basel-Stadt wohnhaft ist. Damit ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne weiteres zur Untersuchung der ihm vorgeworfenen Taten zuständig. Eine andere Frage ist, ob diese überhaupt der schweizerischen Strafhoheit unterliegen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Behörden (Art. 31 ff. StPO) und jene über den räumlichen Geltungsbereich (Art. 3 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sind strikt auseinanderzuhalten (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 440). Während erstere prozessualer Natur sind, betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle Voraussetzungen der Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich ein. So ist zum Beispiel der Tatbestand von Art. 180 StGB derart zu lesen, dass er nur die Drohung in der Schweiz (Art.”
Bei stellvertretender Strafverfolgung wird der schweizerische Gerichtsstand gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO bestimmt.
“Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).”
Der tatsächliche Ort der Lebensführung entscheidet; der zivile Wohnsitzbegriff (Art. 24 ZGB) ist für den Gerichtsstand irrelevant.
“Die Behörde dieses Ortes steht ihm am nächsten, kennt ihn und kann seiner am besten habhaft werden (BGE 119 IV 113 E. 3a; 97 IV 146 E. 3; 76 IV 265 E. 3). Der Wohnort im erwähnten Sinn mag oft mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen, doch muss dies nicht immer so sein. Die zivilrechtliche Fiktion des Art. 24 Abs. 1 ZGB (der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes) gilt bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht; bei Fehlen eines Wohnortes steht subsidiär ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung. Massgebend ist der Ort der Lebensführung, d.h. der Ort des tatsächlichen Verweilens, soweit er äusserlich ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Auch eine verhältnismässig kurze und vorübergehende Beziehung zu einem Ort kann den Gerichtsstand des Wohnortes begründen (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 68 f. N. 211–213; a.M. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 152–154 und auch Schlegel, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 32 StPO N. 4).”
Das Heimatortsprinzip darf nicht zum bevorzugten Anknüpfungspunkt werden, nur weil dieser feststeht und bekannt ist.
“Die beschuldigte Person hat die Anknüpfung an den Kanton Obwalden selbst begründet (vgl. supra lit. C) und diese wurde von den kantonalen Behörden bis zum Strafverfahren offenbar nicht in Frage gestellt. Allenfalls wäre davon abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich klar und offensichtlich aufdrängt. Verfügt jemand über eine Büroräumlichkeit in einer Firma oder über zwei Berghütten, die er regelmässig aufsucht, lässt sich daraus nicht schliessen, dass er dort seinen Wohnort hat und nicht am Ort des von ihm im Hauptort eines Kantons fest gemieteten Zimmers mit Bad, wo er sich ebenfalls aufhält. Das BJ muss die erste Zuweisung einfach vornehmen können und ohne Konflikte zum Gerichtsstand zu begünstigen. Es darf dies aber nicht dazu führen, dass der gemäss Art. 32 Abs. 2 StPO nachrangige Heimatort zum herausragenden Anknüpfungspunkt wird, nur weil er feststeht und bekannt ist. Generell sind zum Gerichtsstand des Wohnsitzes keine ausufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden.”
Bei fehlendem Wohnsitz kann der erstentdeckte Aufenthaltsort für die Zuständigkeit entscheidend werden.
“Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).”
Die Behörden dürfen den Wohnsitz summarisch zuweisen; aufwendige Abklärungen sind nicht erforderlich.
“Die beschuldigte Person hat die Anknüpfung an den Kanton Obwalden selbst begründet (vgl. supra lit. C) und diese wurde von den kantonalen Behörden bis zum Strafverfahren offenbar nicht in Frage gestellt. Allenfalls wäre davon abzuweichen, wenn ein anderer Wohnsitz sich klar und offensichtlich aufdrängt. Verfügt jemand über eine Büroräumlichkeit in einer Firma oder über zwei Berghütten, die er regelmässig aufsucht, lässt sich daraus nicht schliessen, dass er dort seinen Wohnort hat und nicht am Ort des von ihm im Hauptort eines Kantons fest gemieteten Zimmers mit Bad, wo er sich ebenfalls aufhält. Das BJ muss die erste Zuweisung einfach vornehmen können und ohne Konflikte zum Gerichtsstand zu begünstigen. Es darf dies aber nicht dazu führen, dass der gemäss Art. 32 Abs. 2 StPO nachrangige Heimatort zum herausragenden Anknüpfungspunkt wird, nur weil er feststeht und bekannt ist. Generell sind zum Gerichtsstand des Wohnsitzes keine ausufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden.”
Ist der Tatort unbekannt oder bei Erfolgsdelikten weder Handlungs- noch Erfolgsort ermittelbar, findet Art. 32 Abs. 1 StPO Anwendung (Tatort gilt als ungewiss).
“1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (1. Absatz) und eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (2. Absatz). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3; Baumgartner , a.a.O., S. 137; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tatbestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).”
“Nach Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist, wurde sie an mehreren Orten verübt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58, 254). Er befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Liegt der Handlungsort im Ausland oder liegt er in der Schweiz und kann nicht ermittelt werden, so ist zur Festlegung der Zuständigkeit subsidiär auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen. Bei Erfolgsdelikten oder konkreten Gefährdungsdelikten ist ein ungewisser Tatort im Sinne von Art. 32 Abs. 1 StPO nur dann anzunehmen, wenn sich weder der Handlungsort noch der Ort des Erfolgseintritts bzw. der geschaffenen Gefahr ermitteln lassen (TPF 2022 154 E. 3.4).”
Die Bestimmung gilt auch bei stellvertretender Strafverfolgung nach Art. 87 IRSG.
“Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).”
Bei stellvertretender Verfolgung bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 87 IRSG in Verbindung mit Art. 32 StPO.
“Ist bei der stellvertretenden Strafverfolgung nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er gemäss Art. 87 IRSG nach Art. 32 StPO (Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort) bestimmt. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Art. 32 Abs. 2 StPO).”
Der Ort der tatsächlichen Lebensführung kann – auch bei nur vorübergehendem Verweilen – Gerichtsstand begründen.
“Die Behörde dieses Ortes steht ihm am nächsten, kennt ihn und kann seiner am besten habhaft werden (BGE 119 IV 113 E. 3a; 97 IV 146 E. 3; 76 IV 265 E. 3). Der Wohnort im erwähnten Sinn mag oft mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen, doch muss dies nicht immer so sein. Die zivilrechtliche Fiktion des Art. 24 Abs. 1 ZGB (der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes) gilt bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht; bei Fehlen eines Wohnortes steht subsidiär ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung. Massgebend ist der Ort der Lebensführung, d.h. der Ort des tatsächlichen Verweilens, soweit er äusserlich ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Auch eine verhältnismässig kurze und vorübergehende Beziehung zu einem Ort kann den Gerichtsstand des Wohnortes begründen (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 68 f. N. 211–213; a.M. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 152–154 und auch Schlegel, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 32 StPO N. 4).”
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