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Die Teilnahmeberechtigung des Privatklägers umfasst das Recht, sich in der Hauptverhandlung durch einen mandatieren Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wodurch dieser die persönlichen Zivilansprüche substantiiert geltend machen kann.
“zu bezahlen (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffer 11), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 das Recht hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO; vgl. auch Urk. 35/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Wahrung seiner Interessen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere zur substantiierten Geltendma- chung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten, einen Rechtsbei- stand mandatierte. Der geltend gemachte Aufwand von Fr.”
Bei freigestelltem Erscheinen des Privatklägers genügt in der Regel die schriftliche Geltendmachung (schriftliche Anträge), und dessen persönliche Anwesenheit kann dispensiert werden.
“Würdigung durch die Kammer Da die Straf- und Zivilklägerin keine eigene Berufung oder eine Anschlussberufung erhob, findet Art. 405 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Vielmehr kommen in dieser Konstellation die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 338 StPO regelt diesbezüglich, dass die Privatklägerschaft grundsätzlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen hat, diese aber auf Gesuch hin dispensiert werden kann. In der Vorladung vom 11. Oktober 2023 wurde der Privatklägerschaft ein Erscheinen jedoch freigestellt und diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie schriftliche Anträge stellen kann. Solche sind nun anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht eingegangen. Jedoch reichte die D.________ AG mit Schreiben vom 2. August 2024 nochmals die bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren eingebrachten Unterlagen ein und hielt in ihrem Schreiben erneut fest, dass sie einen Selbstbehalt von CHF”
“zu bezahlen (Urk. 61 S. 53, Dispositivziffer 11), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 das Recht hatte, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 338 StPO; vgl. auch Urk. 35/1). Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Wahrung seiner Interessen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere zur substantiierten Geltendma- chung seiner Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten, einen Rechtsbei- stand mandatierte. Der geltend gemachte Aufwand von Fr.”
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