29 commentaries
Bei Abklärungspflicht ist von Amtes wegen auch zu prüfen, ob strafrechtlich relevante Tatbestände vorliegen (z. B. Art. 262 StGB) und alle möglichen Identifikationsmassnahmen zur Feststellung der Täterschaft zu ergreifen, bevor von einer Verfahrenseinleitung abgesehen wird.
“Il ne s’agissait pas non plus d’une menace, au sens de la même disposition, dans la mesure où, en particulier, la lettre d’accompagnement ne disait par exemple pas, ni ne laissait entendre que son expéditrice aurait eu l’intention, à l’avenir, d’envoyer des photographies de cadavres pour justifier ses prétentions ; il n’est donc pas question d’un éventuel dommage futur que le service recourant aurait dû envisager. On ne peut non plus voir dans l’envoi des images un autre moyen analogue à la violence ou à la menace d’un dommage sérieux, apte à contraindre le recourant à faire, ne pas faire ou laisser faire un acte, dans la mesure où les responsables du service recourant n’étaient pas placés devant le choix de payer sans discuter la facture du 29 août 2024 et les suivantes ou de subir des inconvénients significatifs. Dans ces circonstances, les conditions d’une poursuite pénale pour contrainte ne sont manifestement pas réunies. On ne voit pas que l’interrogatoire de la responsable de C.________ Sàrl pourrait amener d’autres éléments à charge. La non-entrée en matière ne prête pas le flanc à la critique à cet égard. 3.3. a) Dans son mémoire de recours, le recourant laisse entendre que le comportement litigieux pourrait tomber sous le coup de l’article 262 CP, question que tant le Ministère public (en application de l’art. 7 al. 1 CPP) que la Cour de céans (v. supra cons. 2, ainsi que l’art. 22 de la loi sur le statut de la fonction publique [LSt, RSN 152.510]) ont l’obligation d’examiner d’office. b) L’article 262 ch. 1 al. 3 CP sanctionne quiconque profane ou outrage publiquement un cadavre humain. Cette disposition, qui définit une infraction contre la paix publique, protège le sentiment de piété à l'égard des morts, considéré de manière générale et non restreint aux émotions des seuls proches du défunt. Non définie par le législateur, la notion de profanation s'entend de tout mauvais traitement infligé à une dépouille mortelle, qu'elle soit détroussée, mutilée ou l'objet de tout autre geste de mépris ou de dépréciation, ce qui inclut tout acte inutile, soit toute action ne reposant sur aucun motif spécifique légitime commis sur un cadavre. Contrairement aux autres hypothèses visées par l'article 262 CP, la profanation d'un cadavre humain est sanctionnée même si elle n'est ni grossière (ch. 1 al. 1) ni méchante (ch.”
“Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (Grodecki/ Cornu, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (Bosshard/ Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9).”
Der Verfolgungs- bzw. Verfolgungszwang nach Art. 7 StPO greift nur, wenn eine Strafanzeige bzw. Verdachtsanzeige hinreichende, konkrete und inhaltlich substantiiert dargelegte Verdachtsgründe bzw. Anfangsverdacht enthält; bloße Vermutungen oder schwache Anhaltspunkte genügen nicht.
“Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Staatsanwaltschaft die Frage des Berufsgeheimnisses nicht behandelt bzw. diese dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuweist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Anzeige und den Beilagen auseinandergesetzt. Zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen war sie vorliegend nicht verpflichtet. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht, in seiner Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen. Oder anders ausgedrückt: Nur wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (vgl. Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 6 StPO sowie N. 20 und N. 28 zu Art. 7 StPO). Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, welche weiteren Beweise zwingend zu erheben gewesen wären. Der Untersuchungsgrundsatz ist jedenfalls nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4). Es wird letztlich im Zusammenhang mit der materiellen Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zu beurteilen sein, ob diese zu Recht ergangen ist.”
“auch Riedo/Boner, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO). Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich oder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Staatsanwaltschaft die Frage des Berufsgeheimnisses nicht behandelt bzw. diese dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuweist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht auszumachen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Anzeige und den Beilagen auseinandergesetzt. Zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen war sie vorliegend nicht verpflichtet. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht, in seiner Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen. Oder anders ausgedrückt: Nur wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (vgl. Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 6 StPO sowie N. 20 und N. 28 zu Art. 7 StPO). Abgesehen davon wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, welche weiteren Beweise zwingend zu erheben gewesen wären. Der Untersuchungsgrundsatz ist jedenfalls nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4). Es wird letztlich im Zusammenhang mit der materiellen Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zu beurteilen sein, ob diese zu Recht ergangen ist.”
“1 CPP, le autorità penali sono tenute ad avviare e attuare un procedimento, nell’ambito delle loro competenze, se vengono a conoscenza di reati oppure di indizi di reato (principio del perseguimento d’ufficio e di legalità dell’azione penale), riservato il caso in cui si tratti di reato punibile soltanto a querela di parte (art. 303 s. CPP). In questa evenienza il pubblico ministero procede soltanto dopo introduzione della relativa querela. Il principio della legalità processuale impone dunque alle autorità penali, tra cui il procuratore pubblico (art. 12 lit. b CPP), responsabile dell’esercizio uniforme della pretesa punitiva dello Stato (art. 16 cpv. 1 CPP) [PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 16 CPP n. 2], quando vengono a conoscenza di indizi di reato [sufficienti elementi concreti (non di semplice supposizione) in base ai quali c’è una certa probabilità che sia stato commesso un reato (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 1/22/28 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit.”
“1 CPP, le autorità penali sono tenute ad avviare e attuare un procedimento, nell’ambito delle loro competenze, se vengono a conoscenza di reati oppure di indizi di reato (principio del perseguimento d’ufficio e di legalità dell’azione penale), riservato il caso in cui si tratti di reato punibile soltanto a querela di parte (art. 303 s. CPP). In questa evenienza il pubblico ministero procede soltanto dopo introduzione della relativa querela. Il principio della legalità processuale impone dunque alle autorità penali, tra cui il procuratore pubblico (art. 12 lit. b CPP), responsabile dell’esercizio uniforme della pretesa punitiva dello Stato (art. 16 cpv. 1 CPP) [PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 16 CPP n. 2], quando vengono a conoscenza di indizi di reato [sufficienti elementi concreti (non di semplice supposizione) in base ai quali c’è una certa probabilità che sia stato commesso un reato (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 1/22/28 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op.”
“2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 1] – è finalizzato a non lasciare all’apprezzamento dell’autorità la decisione di avvio del procedimento, per evitare un eventuale arbitrio, in lesione dei principi di uguaglianza e di parità di trattamento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, op. cit., n. 179). Il principio della garanzia di giustizia, in relazione al principio della legalità processuale, esige che venga assicurato a tutte le persone coinvolte nel caso un procedimento penale condotto in maniera efficace (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 7; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 3). Visto quanto precede, è manifesto che spettava al pubblico ministero quale autorità di perseguimento penale (art. 12 CPP in relazione con l’art. 67 cpv. 1 LOG), che dirige la procedura preliminare, persegue i reati nell’ambito dell’istruzione e, se del caso, promuove e sostiene l’accusa (art. 16 cpv. 2 CPP), accertare, in prima istanza, i fatti di cui alla denuncia/querela 25/26.01.2024 sporta da __________ a carico di PI 1 (inc. MP __________) e determinarne le conseguenze giuridiche, e non certo alla Pretura penale (quale autorità giudicante di primo grado ex art. 19 CPP). A fronte di ciò, l’opinione del procuratore pubblico secondo cui il decreto di sospensione rischia di cagionare sia al pubblico ministero sia all’accusatore privato, come pure all’imputato, un pregiudizio irreparabile ai sensi della decisione TF 1B_13/2020 del 10.02.2020 consid. 1.4, poiché costretto ad “… istruire un secondo procedimento penale con gli stessi identici fatti di quello oggetto del decreto d’accusa…” (doc.”
Das Migrationsamt gilt als Strafbehörde und ist daher grundsätzlich an den Verfolgungszwang des Art. 7 StPO gebunden.
“Die Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das Migrationsamt ist darüber hinaus auch in der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom 5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3). Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt bereits als strafrechtliche Partei behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014) und hat dessen strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht beanstandet bzw. die Frage der Zuständigkeit offengelassen (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung umzustossen. Das Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an den gesetzlichen Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher grundsätzlich zur Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte Ansicht, das baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20), erweist sich daher als unzutreffend.”
Kantone können die Strafverfolgung von Amtsträgern generell an eine vorgängige Ermächtigung knüpfen; dies gilt namentlich für Mitglieder kantonaler Vollzugs‑, Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden sowie für kommunale Behördenmitglieder und -angestellte; Kantone können den Anwendungsbereich dabei auch enger als Art. 7 Abs. 2 StPO ausgestalten.
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehören auch die Beschwerdegegner als kommunale Behördenmitglieder bzw. Angestellte (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.7 mit Hinweisen). Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).”
“b StPO auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt und beschränkt sich nicht auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.2; 137 IV 269 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1). Inwieweit sich dies angesichts einer geltungszeitlichen Perspektive inzwischen anders verhalten sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass mehrere Kantone keinen Ermächtigungsvorbehalt mehr kennen; soweit sich das Ermächtigungsverfahren im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bewegt, dürfen die Kantone ein solches Verfahren vorsehen und ist darin keine massgebliche Rechtsungleichheit zu sehen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 4.3 in fine). Ferner trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich das Ermächtigungsverfahren auf Straftatbestände wie den Amtsmissbrauch und die Verletzung des Amtsgeheimnis beschränkt, nicht zu. Entscheidend ist nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG/ZH, dass ein in Frage stehendes Verbrechen oder Vergehen im Amt begangen wurde. Bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) handelt es sich um eine staatliche Hochschule, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. § 3 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [LS 414.10] und § 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG; LS 414.41]). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zum einen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 (Examinatorin) als auch der Beschwerdegegner 2 (Prüfungsexperte) Dozierende der PHZH sind. Zum anderen geht daraus hervor, dass das von der Beschwerdeführerin den Dozierenden vorgeworfene, mutmasslich strafrechtliche Verhalten während der Abnahme einer mündlichen Prüfung für das Lehrdiplom Berufsmaturität und damit im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für die PHZH erfolgte. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl.”
“Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. 7 Abs. 1 lit. b StPO schliesst, dass die Anwendung des Ermächtigungsverfahrens auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane beschränkt sei. Die Zulässigkeit eines Strafverfolgungsprivilegs wurde mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt und beschränkt sich nicht auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.2; 137 IV 269 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1). Inwieweit sich dies angesichts einer geltungszeitlichen Perspektive inzwischen anders verhalten sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass mehrere Kantone keinen Ermächtigungsvorbehalt mehr kennen; soweit sich das Ermächtigungsverfahren im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bewegt, dürfen die Kantone ein solches Verfahren vorsehen und ist darin keine massgebliche Rechtsungleichheit zu sehen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 4.3 in fine). Ferner trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich das Ermächtigungsverfahren auf Straftatbestände wie den Amtsmissbrauch und die Verletzung des Amtsgeheimnis beschränkt, nicht zu. Entscheidend ist nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG/ZH, dass ein in Frage stehendes Verbrechen oder Vergehen im Amt begangen wurde. Bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) handelt es sich um eine staatliche Hochschule, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. § 3 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [LS 414.10] und § 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG; LS 414.41]). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zum einen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 (Examinatorin) als auch der Beschwerdegegner 2 (Prüfungsexperte) Dozierende der PHZH sind. Zum anderen geht daraus hervor, dass das von der Beschwerdeführerin den Dozierenden vorgeworfene, mutmasslich strafrechtliche Verhalten während der Abnahme einer mündlichen Prüfung für das Lehrdiplom Berufsmaturität und damit im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für die PHZH erfolgte.”
“Soweit Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung betroffen sind, gelten als Vollziehungsbehörden alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt dagegen das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 und 3.4.5). Mit § 148 GOG/ZH hat der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO Gebrauch gemacht. Nach § 148 GOG/ZH ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung für Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen erforderlich. Demnach gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Obschon § 148 GOG/ZH auf Art. 110 Abs. 3 StGB verweist, vermag dies den entsprechend allenfalls engeren Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu übersteuern, sondern kann von vornherein nur soweit zulässig sein, als die letztgenannte Bestimmung das Ermächtigungserfordernis zulässt (BGE 149 IV 183 E. 3.4.3 in fine).”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung betroffen sind, gelten als Vollziehungsbehörden alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt dagegen das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 und 3.4.5). Mit § 148 GOG/ZH hat der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO Gebrauch gemacht. Nach § 148 GOG/ZH ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung für Beamten gemäss Art.”
Kantone dürfen Ermächtigungsverfahren insbesondere auch für Fälle vorsehen, in denen Tatbestände durch Gesetzesänderungen neu als Vergehen qualifiziert wurden; bei solchen Gesetzesänderungen sind insbesondere Übergangsfolgen und die Frage neuer kantonaler Ermächtigungsregelungen zu prüfen.
“Art. 317 Ziff. 2 StGB hat per 1. Juli 2023 eine Revision erfahren. Während die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt vor der Revision mit Busse bedroht war, wird diese neu mit einer Geldstrafe sanktioniert (AS 2023 259). Der genannte Straftatbestand ist also nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB). Im Gegensatz zur Gesetzeslage vor der Revision käme somit nach neuem Recht auch für die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nunmehr ein Ermächtigungsverfahren in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. April 2023 und wurde demnach noch unter Geltung des alten Art. 317 Ziff. 2 StGB gefällt. Nach dem damals geltendem Recht war somit keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine vorsätzliche Tatbegehung beschränkte. Was die Anwendung des neuen Rechts im bundesgerichtlichen Verfahren anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_402/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels anderslautenden übergangsrechtlichen Regelungen) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl.”
“Es ist dem Kanton insofern zuzustimmen, als das Bundesgericht daselbst, d.h. in BGE 137 IV 269 E. 1.4, erwogen hat, dass "schutzwürdige Interessen" eines Kantons im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante (vorne E. 1.5.3) zu bejahen seien, wenn es "um die Prüfung geht, ob einem kantonalen Gesetz zu Recht wegen Bundesrechtswidrigkeit die Anwendung versagt wurde". Im Übrigen verbieten sich aber jedwede Analogien mit dem heutigen Fall. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu verschieden, um gleichgesetzt zu werden. Damals ging es um eine Rechtsfrage, die kurz nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung aufgekommen war und die - da es sich bei Art. 7 Abs. 2 StPO um eine "Kann-"Vorschrift handelt - theoretisch in allen Kantonen in gleicher Weise hätte aufkommen können. Entsprechend liess sich sagen, dass ein "wesentliches öffentliches Interesse" vorläge. Mit Blick auf das übergeordnete Ziel der schweizweiten Harmonisierung des Strafverfahrens ortete das Bundesgericht ein bedeutendes Interesse an rechtzeitiger Klärung dieser Fragestellung. Grundlage und Ausgangspunkt bildete dabei das eben erst eingeführte Bundesgesetzesrecht. Zu klären war also, ob der betreffende kantonale Gesetzgeber den ihm durch den Bundesgesetzgeber verschafften Freiraum bundesrechtlich einwandfrei genutzt habe. Dieser Freiraum ist von seiner Konzeption her sehr eng gehalten: Entweder schaffen die Kantone ein Ermächtigungsverfahren, oder sie lassen es sein.”
Für privat erbrachte öffentliche Leistungen (z. B. private Dienstleister mit öffentlichen Aufgaben, private Gesundheitsleistungen, Notare als privatrechtliche Erbenvertretung) ist das Ermächtigungserfordernis nach Art. 7 Abs. 2 StPO eingeschränkt oder fraglich; in der Praxis gelten Private, die nicht hoheitlich handeln, häufig als vom kantonalen Ermächtigungsbedarf ausgenommen.
“Sie waren als Verantwortliche in die Ge- schehnisse rund um die Ernährungssituation der Beschwerdeführerin involviert. Die F._____ besteht seit dem tt.mm.1966 als gemeinnütziger, politisch und kon- fessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB (https://www.....ch/Ueber- uns/Verein). Der Verein bezweckt zur Hauptsache die Führung von Wohnheimen, ... [Zielpersonen] das ihnen Betreuung und Beschäftigung sowie Unterkunft und Verpflegung bietet (a.a.O. [Vereinsstatuten]). Der Standort "G._____" bildet inner- halb der F._____ (u.a.) ein Wohnheim, wo auch schwerbeeinträchtigte Menschen angemessen unterstützt, begleitet und gepflegt werden - 4 - (https://www.....ch/Standorte/G._____). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind da- her zivilrechtliche Angestellte eines pri vaten Dienstleistungserbringers, der im Gesundheitswesen zumindest teilweise auch öffentliche Aufgaben übernimmt. Privatpersonen bzw. private Institutionen, denen öffentliche Aufgaben übertragen worden sind oder solche übernommen haben, die jedoch nicht hoheitlich handeln, sind vom Ermächtigungserfordernis nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH grundsätzlich ausgenommen. Das gilt – insbesondere im Lichte der neueren Bundesgerichtspraxis (BGE 149 IV 183 E. 3.4.5) – auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2, wie es der Vollständigkeit an- zumerken gilt. d) Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 3.2 Nach Einsicht in die Untersuchungsakten und Sichtung der erhobenen Rügen muss die Beschwerde jedoch von vorneherein (ex ante) als unbegründet beurteilt werden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen noch erhellen wird. Damit ein- hergehend kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO verzichtet werden; das Verfahren erweist sich als spruchreif. Ebenso ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechts- pflege/Verbeiständung mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme des Ver- fahrens das Folgende aus: Aus der Strafanzeige ergebe sich keine substantiierte Pflichtverletzung.”
“Sie waren als Verantwortliche in die Ge- schehnisse rund um die Ernährungssituation der Beschwerdeführerin involviert. Die F._____ besteht seit dem tt.mm.1966 als gemeinnütziger, politisch und kon- fessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB (https://www.....ch/Ueber- uns/Verein). Der Verein bezweckt zur Hauptsache die Führung von Wohnheimen, ... [Zielpersonen] das ihnen Betreuung und Beschäftigung sowie Unterkunft und Verpflegung bietet (a.a.O. [Vereinsstatuten]). Der Standort "G._____" bildet inner- halb der F._____ (u.a.) ein Wohnheim, wo auch schwerbeeinträchtigte Menschen angemessen unterstützt, begleitet und gepflegt werden - 4 - (https://www.....ch/Standorte/G._____). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind da- her zivilrechtliche Angestellte eines pri vaten Dienstleistungserbringers, der im Gesundheitswesen zumindest teilweise auch öffentliche Aufgaben übernimmt. Privatpersonen bzw. private Institutionen, denen öffentliche Aufgaben übertragen worden sind oder solche übernommen haben, die jedoch nicht hoheitlich handeln, sind vom Ermächtigungserfordernis nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH grundsätzlich ausgenommen. Das gilt – insbesondere im Lichte der neueren Bundesgerichtspraxis (BGE 149 IV 183 E. 3.4.5) – auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2, wie es der Vollständigkeit an- zumerken gilt.”
“Dass es sich bei der Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB um ein privatrechtliches Amt handelt, zieht die Frage nach sich, ob die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner in zulässiger Weise vom Erfordernis einer Ermächtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO abhängig gemacht wird. Denn das Ermächtigungserfordernis dient insbesondere dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.2 und E. 3.4.4 f.; 137 IV 269 E. 2.3). Inwieweit das Ermächtigungserfordernis für ein Strafverfahren wegen Verfehlungen, die ein Notar im (privatrechtlichen) Amt als Erbenvertreter begangen haben soll, dem guten Funktionieren staatlicher Aufgabenerfüllung dient, ist daher zumindest fraglich. Indes macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rechtsverletzung geltend; eine solche ist auch nicht geradezu offensichtlich, so dass das Bundesgericht keinen Anlass hat, hier darauf im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen näher einzugehen (vgl. oben E. 2.2). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht die Frage an dieser Stelle zudem nicht weiter vertieft zu werden.”
Bei Verdacht auf Kollusion oder Beeinflussung sind die Behörden verpflichtet, proaktiv Zeugenanhörungen bzw. weitere Ermittlungen anzuordnen; bereits durchgeführte Zeugenvernehmungen hindern nicht die Fortführung des Verfahrens, wenn konkrete Kollusions- oder Beeinflussungsverdachtsmomente bestehen.
“En l'espèce, si les parties plaignantes et témoins ont été entendus à ce stade aujourd'hui avancé de l'instruction, il doit être admis, à l'instar du premier juge, que l'intérêt du recourant à obtenir des témoignages favorables jusque par-devant l'autorité de jugement est crucial, au vu de l'enjeu de la procédure pour lui sous l'angle de la qualification juridique des faits, d'une part, et de sa responsabilité pénale, d'autre part. Il importe donc que l'autorité de jugement puisse disposer de déclarations non influencées par l'intéressé. En particulier, un risque de collusion important et concret perdure vis-à-vis de E______. Il est rappelé à cet égard que la Chambre de céans, en tant qu'autorité de recours, possède un plein pouvoir d'examen en fait et en droit et n'est pas liée par les motifs invoqués par les parties (art. 391 al. 1 let. a CPP) ou la motivation de l'autorité précédente dont elle à connaître des décisions, le seul principe applicable en la matière étant celui de la vérité matérielle objective et de la légalité (art. 7 CPP). Que le TMC, voire le Ministère public, n'aient pas mentionné ou détaillé précisément ce risque en lien avec l'audition de la précitée en qualité de témoin n'est donc aucunement déterminant. La prénommée, employée domestique du couple, a recueilli les confidences de la victime et constaté elle-même des traces de violence physique sur celle-ci. Il convient d'éviter que le recourant ne l'influence ou exerce des pressions sur elle afin qu'elle modifie ses déclarations en sa faveur, étant précisé qu'il a déposé plainte pénale contre elle pour faux témoignage notamment. La "capacité de manipulation" du recourant mise en exergue par la police dans son rapport du 22 novembre 2023, que l'intéressé ne semble pas contester, est par ailleurs de nature à amplifier ce risque. À relever encore que si le Ministère public a certes marqué sa circonspection à l'occasion d'une réponse de ce témoin à une question du conseil du recourant, lors de l'audience du 1er mars 2024 (pce 50'327), rien ne permet de considérer à ce stade les propos de l'intéressée comme peu probants, comme voudrait le faire accroire le recourant, étant précisé que l'appréciation de la crédibilité des déclarations du témoin appartiendra à l'autorité de jugement, comme relevé du reste par la Chambre de céans dans son arrêt du 28 octobre 2024 (cf.”
Die Praxis verlangt bei Zufallsfunden, dass die zugrunde liegende Zwangsmassnahme rechtmässig gewesen sein muss, damit der Fund verwertbar ist.
“Grundsätzlich sollen strafprozessuale Untersuchungshandlungen nur dort erfolgen, wo ein hinreichender Verdacht besteht, und nur soweit, wie es der Zweck der Strafuntersuchung legitimiert. Wie bereits erwähnt, zeichnet sich der Zufallsfund hingegen gerade dadurch aus, dass er den Tatverdacht erst begründet. Das führt zu einem Dilemma: Einerseits verlangt das Prinzip der materiellen Wahrheit, dass die gefundenen Spuren und Gegenstände verwertet werden. Das in Art. 7 StPO verankerte strafprozessuale Legalitätsprinzip gebietet es denn auch den Strafbehörden, Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn hinreichende Verdachtsmomente bekannt werden. Andererseits erfolgte der Fund im Rahmen einer Zwangsmassnahme, der diesen eben gerade nicht beabsichtigte und somit den erfolgten Grundrechtseingriff diesbezüglich nicht zu rechtfertigen vermag. Zudem sind bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen strafprozessuale Grundsätze zu beachten, die unter anderem die Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden zum Ziel haben. Eine bedingungslose Zulassung der Zufallsfunde würde das Risiko der vorbehaltlosen Suche nach Beweismitteln mit sich bringen. In diesem Sinn sind die Zufallsfunde in einer Grauzone zwischen der rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme und der verbotenen Beweisausforschung (sog. fishing expedition) angesiedelt. Lehre und Rechtsprechung versuchen, das erwähnte Dilemma aufzulösen, indem sie verschiedene Anforderungen an Zufallsfunde aufstellen. Erstens muss die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen sein (BGer 6B_24/2019 vom 3.”
Die Staatsanwaltschaft/Strafbehörde muss bei Bekanntwerden ausreichender konkreter Verdachtsmomente von Amtes wegen ein Ermittlungsverfahren eröffnen und das Vorverfahren so abklären, dass am Ende über Strafbefehl, Anklage oder Einstellung entschieden werden kann; dies umfasst auch die Verpflichtung, erforderliche vorläufige polizeiliche Überprüfungen anzuordnen.
“1 CPP, le autorità penali sono tenute ad avviare e attuare un procedimento, nell’ambito delle loro competenze, se vengono a conoscenza di reati oppure di indizi di reato (principio del perseguimento d’ufficio e di legalità dell’azione penale), riservato il caso in cui si tratti di reato punibile soltanto a querela di parte (art. 303 s. CPP). In questa evenienza il pubblico ministero procede soltanto dopo introduzione della relativa querela. Il principio della legalità processuale impone dunque alle autorità penali, tra cui il procuratore pubblico (art. 12 lit. b CPP), responsabile dell’esercizio uniforme della pretesa punitiva dello Stato (art. 16 cpv. 1 CPP) [PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 16 CPP n. 2], quando vengono a conoscenza di indizi di reato [sufficienti elementi concreti (non di semplice supposizione) in base ai quali c’è una certa probabilità che sia stato commesso un reato (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 1/22/28 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit.”
“1 CPP, le autorità penali sono tenute ad avviare e attuare un procedimento, nell’ambito delle loro competenze, se vengono a conoscenza di reati oppure di indizi di reato (principio del perseguimento d’ufficio e di legalità dell’azione penale), riservato il caso in cui si tratti di reato punibile soltanto a querela di parte (art. 303 s. CPP). In questa evenienza il pubblico ministero procede soltanto dopo introduzione della relativa querela. Il principio della legalità processuale impone dunque alle autorità penali, tra cui il procuratore pubblico (art. 12 lit. b CPP), responsabile dell’esercizio uniforme della pretesa punitiva dello Stato (art. 16 cpv. 1 CPP) [PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 16 CPP n. 2], quando vengono a conoscenza di indizi di reato [sufficienti elementi concreti (non di semplice supposizione) in base ai quali c’è una certa probabilità che sia stato commesso un reato (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 1/22/28 ss.; ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op.”
“2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 1] – è finalizzato a non lasciare all’apprezzamento dell’autorità la decisione di avvio del procedimento, per evitare un eventuale arbitrio, in lesione dei principi di uguaglianza e di parità di trattamento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, op. cit., n. 179). Il principio della garanzia di giustizia, in relazione al principio della legalità processuale, esige che venga assicurato a tutte le persone coinvolte nel caso un procedimento penale condotto in maniera efficace (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 7; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 3). Visto quanto precede, è manifesto che spettava al pubblico ministero quale autorità di perseguimento penale (art. 12 CPP in relazione con l’art. 67 cpv. 1 LOG), che dirige la procedura preliminare, persegue i reati nell’ambito dell’istruzione e, se del caso, promuove e sostiene l’accusa (art. 16 cpv. 2 CPP), accertare, in prima istanza, i fatti di cui alla denuncia/querela 25/26.01.2024 sporta da __________ a carico di PI 1 (inc. MP __________) e determinarne le conseguenze giuridiche, e non certo alla Pretura penale (quale autorità giudicante di primo grado ex art. 19 CPP). A fronte di ciò, l’opinione del procuratore pubblico secondo cui il decreto di sospensione rischia di cagionare sia al pubblico ministero sia all’accusatore privato, come pure all’imputato, un pregiudizio irreparabile ai sensi della decisione TF 1B_13/2020 del 10.02.2020 consid. 1.4, poiché costretto ad “… istruire un secondo procedimento penale con gli stessi identici fatti di quello oggetto del decreto d’accusa…” (doc.”
“5)], di promuovere un procedimento (N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. ed., n. 178; messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), riservati i casi per i quali il magistrato inquirente procede solo su querela. La procedura preliminare ex art. 300 CPP è, conseguentemente, avviata alle medesime condizioni previste dall’art. 7 CPP (BSK StPO – C. RIEDO / B. BONER, op. cit., art. 300 CPP n. 4/5). Questo principio – obbligatorietà dell’azione penale, ossia perseguimento d’ufficio (messaggio 21.12.2005 concernente l’unificazione del diritto processuale penale, in FF 2006 p. 1036), corrispettivo dell’attribuzione alle autorità penali del monopolio dell’esercizio dell’azione giudiziaria penale (art. 2 cpv. 1 CPP) [BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 6 CPP n. 10; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 1] – è finalizzato a non lasciare all’apprezzamento dell’autorità la decisione di avvio del procedimento, per evitare un eventuale arbitrio, in lesione dei principi di uguaglianza e di parità di trattamento (ZK StPO – W. WOHLERS, op. cit., art. 7 CPP n. 2; N. SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, op. cit., n. 179). Il principio della garanzia di giustizia, in relazione al principio della legalità processuale, esige che venga assicurato a tutte le persone coinvolte nel caso un procedimento penale condotto in maniera efficace (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 7; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 3). Visto quanto precede, è manifesto che spettava al pubblico ministero quale autorità di perseguimento penale (art. 12 CPP in relazione con l’art. 67 cpv. 1 LOG), che dirige la procedura preliminare, persegue i reati nell’ambito dell’istruzione e, se del caso, promuove e sostiene l’accusa (art. 16 cpv. 2 CPP), accertare, in prima istanza, i fatti di cui alla denuncia/querela 25/26.”
Bei der Frage, ob ein kantonales Ermächtigungsverfahren erforderlich ist, genügt für die Einholung der Ermächtigung ein Mindestmass glaubhafter Hinweise bzw. ein minimal glaubhaftes Indiz für strafrechtlich relevantes Verhalten; eine Verweigerung der Ermächtigung setzt klarere Anhaltspunkte für Straflosigkeit voraus.
“Für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss ein Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist jenem über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher zwangsläufig bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit erteilt werden, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Da zudem eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Die kantonale Vielfalt in der Ausgestaltung von Ermächtigungsregeln kann die interkantonale Einheitlichkeit erschweren und macht eine sorgfältige Prüfung des kantonalen Rechts (inkl. Übergangsregelungen) erforderlich.
“Art. 317 Ziff. 2 StGB hat per 1. Juli 2023 eine Revision erfahren. Während die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt vor der Revision mit Busse bedroht war, wird diese neu mit einer Geldstrafe sanktioniert (AS 2023 259). Der genannte Straftatbestand ist also nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB). Im Gegensatz zur Gesetzeslage vor der Revision käme somit nach neuem Recht auch für die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nunmehr ein Ermächtigungsverfahren in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. April 2023 und wurde demnach noch unter Geltung des alten Art. 317 Ziff. 2 StGB gefällt. Nach dem damals geltendem Recht war somit keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine vorsätzliche Tatbegehung beschränkte. Was die Anwendung des neuen Rechts im bundesgerichtlichen Verfahren anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_402/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels anderslautenden übergangsrechtlichen Regelungen) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl.”
“Es ist dem Kanton insofern zuzustimmen, als das Bundesgericht daselbst, d.h. in BGE 137 IV 269 E. 1.4, erwogen hat, dass "schutzwürdige Interessen" eines Kantons im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante (vorne E. 1.5.3) zu bejahen seien, wenn es "um die Prüfung geht, ob einem kantonalen Gesetz zu Recht wegen Bundesrechtswidrigkeit die Anwendung versagt wurde". Im Übrigen verbieten sich aber jedwede Analogien mit dem heutigen Fall. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu verschieden, um gleichgesetzt zu werden. Damals ging es um eine Rechtsfrage, die kurz nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung aufgekommen war und die - da es sich bei Art. 7 Abs. 2 StPO um eine "Kann-"Vorschrift handelt - theoretisch in allen Kantonen in gleicher Weise hätte aufkommen können. Entsprechend liess sich sagen, dass ein "wesentliches öffentliches Interesse" vorläge. Mit Blick auf das übergeordnete Ziel der schweizweiten Harmonisierung des Strafverfahrens ortete das Bundesgericht ein bedeutendes Interesse an rechtzeitiger Klärung dieser Fragestellung. Grundlage und Ausgangspunkt bildete dabei das eben erst eingeführte Bundesgesetzesrecht. Zu klären war also, ob der betreffende kantonale Gesetzgeber den ihm durch den Bundesgesetzgeber verschafften Freiraum bundesrechtlich einwandfrei genutzt habe. Dieser Freiraum ist von seiner Konzeption her sehr eng gehalten: Entweder schaffen die Kantone ein Ermächtigungsverfahren, oder sie lassen es sein.”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nur zulässig, wenn klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen vorliegen; insbesondere darf die Staatsanwaltschaft nur aus den in Art. 319 StPO ausdrücklich genannten Gründen einstellen, und die Entscheidung über Schuld verbleibt grundsätzlich dem Gericht.
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straf- taten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtan- handnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist - gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz in dubio pro durio- re zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.”
“Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit.”
“Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit.”
“Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit.”
Bei Ermittlungen gegen Beamte bzw. kantonale Mitarbeitende genügt für das Ermächtigungsbedürfnis regelmäßig, dass das mutmassliche Vergehen im Amt begangen wurde; Kantone können hierfür zusätzliche interne Ermächtigungsregeln vorsehen (z. B. dass Nichtrichter über Amtsdelikte ihrer Behörden entscheiden).
“Grundsätzlich sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zustän- digkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (sog. Verfolgungs- zwang; Art. 7 Abs. 1 StPO). Von diesem Grundsatz bestehen gewisse Ausnahmen. So können die Kantone etwa gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht rich- terlichen Behörde abhängt.”
“b StPO auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt und beschränkt sich nicht auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.2; 137 IV 269 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1). Inwieweit sich dies angesichts einer geltungszeitlichen Perspektive inzwischen anders verhalten sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass mehrere Kantone keinen Ermächtigungsvorbehalt mehr kennen; soweit sich das Ermächtigungsverfahren im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bewegt, dürfen die Kantone ein solches Verfahren vorsehen und ist darin keine massgebliche Rechtsungleichheit zu sehen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 4.3 in fine). Ferner trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich das Ermächtigungsverfahren auf Straftatbestände wie den Amtsmissbrauch und die Verletzung des Amtsgeheimnis beschränkt, nicht zu. Entscheidend ist nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG/ZH, dass ein in Frage stehendes Verbrechen oder Vergehen im Amt begangen wurde. Bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) handelt es sich um eine staatliche Hochschule, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. § 3 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [LS 414.10] und § 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG; LS 414.41]). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zum einen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 (Examinatorin) als auch der Beschwerdegegner 2 (Prüfungsexperte) Dozierende der PHZH sind. Zum anderen geht daraus hervor, dass das von der Beschwerdeführerin den Dozierenden vorgeworfene, mutmasslich strafrechtliche Verhalten während der Abnahme einer mündlichen Prüfung für das Lehrdiplom Berufsmaturität und damit im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für die PHZH erfolgte. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl.”
“Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. 7 Abs. 1 lit. b StPO schliesst, dass die Anwendung des Ermächtigungsverfahrens auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane beschränkt sei. Die Zulässigkeit eines Strafverfolgungsprivilegs wurde mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt und beschränkt sich nicht auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.2; 137 IV 269 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1). Inwieweit sich dies angesichts einer geltungszeitlichen Perspektive inzwischen anders verhalten sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass mehrere Kantone keinen Ermächtigungsvorbehalt mehr kennen; soweit sich das Ermächtigungsverfahren im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bewegt, dürfen die Kantone ein solches Verfahren vorsehen und ist darin keine massgebliche Rechtsungleichheit zu sehen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 4.3 in fine). Ferner trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich das Ermächtigungsverfahren auf Straftatbestände wie den Amtsmissbrauch und die Verletzung des Amtsgeheimnis beschränkt, nicht zu. Entscheidend ist nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG/ZH, dass ein in Frage stehendes Verbrechen oder Vergehen im Amt begangen wurde. Bei der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) handelt es sich um eine staatliche Hochschule, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. § 3 des Fachhochschulgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [LS 414.10] und § 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG; LS 414.41]). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zum einen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 (Examinatorin) als auch der Beschwerdegegner 2 (Prüfungsexperte) Dozierende der PHZH sind. Zum anderen geht daraus hervor, dass das von der Beschwerdeführerin den Dozierenden vorgeworfene, mutmasslich strafrechtliche Verhalten während der Abnahme einer mündlichen Prüfung für das Lehrdiplom Berufsmaturität und damit im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für die PHZH erfolgte.”
Die Staatsanwaltschaft kann auf Verfolgung verzichten, wenn im Ausland bereits Ermittlungen stattfinden und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; die staatsanwaltschaftliche Einstellung ist jedoch prüfbar und unterliegt der Berücksichtigung von Zuständigkeits- und Rechtshilfeaspekten.
“Vor diesem Hintergrund reicht der Umstand allein, dass die Staatsanwaltschaft Zürich kein Strafverfahren zu eröffnen gedenkt, nicht, um die Auslieferung als rechtlich zwingend zu qualifizieren. Da gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist der staatsanwaltschaftliche Entscheid, den Beschwerdeführer in der Schweiz nicht zu verfolgen, vielmehr inhaltlich zu überprüfen, wobei das den Rechtshilfebehörden zustehende Ermessen zu respektieren ist. Dass die Staatsanwaltschaft Zürich unbesehen der zitierten rechtshilferechtlichen Bestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet gewesen wäre, ein Strafverfahren einzuleiten, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist indessen unzutreffend. Art. 8 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Verzichts auf eine Strafverfolgung vor, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird und nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Art. 4 Abs. 2 AVUS eine Auslieferung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn wegen der nämlichen Straftat in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Nach dem Ausgeführten ist auch in diesem Fall in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zwischen der Auslieferung und der Strafverfolgung in der Schweiz zu entscheiden.”
Kantone haben in der Praxis von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (Beispiel: Kanton Zürich mit §148 GOG/ZH) und verweisen bei bundesrechtlichen Neuerungen auf einen besonderen klärungs- und Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene.
“Ermächtigungsverfahren bezwecken, Behördenmitglieder, Beamtinnen und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton Zürich hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).”
“Soweit Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung betroffen sind, gelten als Vollziehungsbehörden alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt dagegen das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 und 3.4.5). Mit § 148 GOG/ZH hat der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO Gebrauch gemacht. Nach § 148 GOG/ZH ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung für Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen erforderlich. Demnach gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Obschon § 148 GOG/ZH auf Art. 110 Abs. 3 StGB verweist, vermag dies den entsprechend allenfalls engeren Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu übersteuern, sondern kann von vornherein nur soweit zulässig sein, als die letztgenannte Bestimmung das Ermächtigungserfordernis zulässt (BGE 149 IV 183 E. 3.4.3 in fine).”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung betroffen sind, gelten als Vollziehungsbehörden alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt dagegen das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 und 3.4.5). Mit § 148 GOG/ZH hat der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO Gebrauch gemacht. Nach § 148 GOG/ZH ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung für Beamten gemäss Art.”
Die Kantone können für Amtsträger verfahrensrechtliche Ausnahmen vorsehen: Insbesondere sind Ermächtigungs- oder Immunitätsregime möglich, die die Einleitung oder Durchführung strafrechtlicher Verfahren gegen Amts- oder Funktionsträger von einer vorgängigen Genehmigung oder einem speziellen Ermächtigungsverfahren nicht-richtlicher Behörden abhängig machen; solche Regelungen können die praktische Strafverfolgung einschränken und gelten sowohl für Mitglieder von Vollziehungs‑ als auch Gerichtsbehörden.
“Selon l'interprétation conforme au droit supérieur, le commandant ne disposait d'aucun pouvoir de véto, pas même pour les cas de peu de gravité. La séparation des pouvoirs ne conférait pas un droit absolu aux magistrats judiciaires, dont les moyens d'action étaient déterminés et limités par la loi, à l'instar de ce qui valait pour la procédure de levée du secret de fonction. L'art. 38 bis al. 1 ch. 1 et 2 n'était pas contraire à la séparation des pouvoirs ni à l'indépendance du pouvoir judiciaire. S'agissant de l'art. 38 bis al. 1 ch. 3 et 4, l'IN 194 ne faisait que mettre en œuvre au niveau cantonal une modalité déjà prévue par le législateur fédéral. Le constituant genevois était parfaitement conscient de la teneur de l'art. 7 al. 2 let. b CPP, connue depuis le 5 octobre 2007, lorsqu'il s'était prononcé sur l'adoption de l'art. 95 Cst-GE cinq ans plus tard. Le Grand Conseil pouvait tout à fait rendre des décisions fondées sur des critères purement juridiques, comme le démontraient certaines de ses compétences. La décision du Grand Conseil pourrait par ailleurs faire l'objet d'un recours. Le grief de violation de l'art. 7 al. 1 CPP car l'IN 194 empêcherait la mise en œuvre de l'obligation de poursuivre était dénué de fondement, vu qu'une convocation dans le cadre d'une procédure pénale relative à une affaire privée ne serait pas soumise à autorisation, conformément à l'interprétation du Conseil d'État. Les différents griefs de violation du droit international se confondaient largement avec les griefs de violation du droit interne, mal fondés. Un constat de violation du droit international pourrait tout au plus résulter de l'examen d'un cas concret. Les critiques sous l'angle du droit international se heurtaient à l'art. 190 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst. - RS 101), le législateur ayant explicitement autorisé les cantons à introduire un système d'immunité pénale de fonctionnaires, système validé par le Tribunal fédéral. La recevabilité du grief de violation du droit international était douteuse. L'IN 194 n'empêcherait aucunement d'enquêter en cas d'allégations de violations substantielles de l'art.”
“L’adoption de règles dans ce domaine ne doit cependant rien contenir de contraire au but et au sens du droit fédéral (art 49 Cst.). Un canton ne peut ainsi, par exemple, pas compléter les normes du CPP applicables en matière de secret médical (art. 171 al. 1 CPP) pour étendre l’obligation de déposer d’un médecin (Stéphane GRODECKI in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], op. cit., n. 20 s. ad art. 123). 4.2 Le CPP régit la poursuite et le jugement, par les autorités pénales de la Confédération et des cantons, des infractions prévues par le droit fédéral (art. 1 al. 1 CPP). Les autorités pénales recherchent d’office tous les faits pertinents pour la qualification de l’acte et le jugement du prévenu (art. 6 al. 1 CPP). Elles instruisent avec un soin égal les circonstances qui peuvent être à la charge et à la décharge du prévenu (art. 6 al. 2 CPP). Les autorités pénales sont tenues, dans les limites de leurs compétences, d’ouvrir et de conduire une procédure lorsqu’elles ont connaissance d’infractions ou d’indices permettant de présumer l’existence d’infractions (art. 7 al. 1 CPP). Les cantons peuvent prévoir d’exclure ou de limiter la responsabilité pénale des membres de leurs autorités législatives et judiciaires ainsi que de leur gouvernement pour des propos tenus devant le parlement cantonal (let. a), de subordonner à l’autorisation d’une autorité non judiciaire l’ouverture d’une poursuite pénale contre des membres de leurs autorités exécutives ou judiciaires, pour des crimes ou des délits commis dans l’exercice de leurs fonctions (let. b ; art. 7 al. 2). 4.3 Le titre 4 du CPP porte sur les moyens de preuves (art. 139 ss CPP). 4.3.1 Le chapitre 1 comporte les dispositions générales (art. 139 ss CPP). La section 1 de ce chapitre traite de l'administration et de l'exploitation (art. 139 à 141 CPP). Les autorités pénales mettent en œuvre tous les moyens de preuves licites qui, selon l’état des connaissances scientifiques et l’expérience, sont propres à établir la vérité (art. 139 al. 1 CPP). Il n’y a pas lieu d’administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l’autorité pénale ou déjà suffisamment prouvés (art.”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehören auch die Beschwerdegegner als kommunale Behördenmitglieder bzw. Angestellte (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.7 mit Hinweisen). Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).”
“Grundsätzlich sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zustän- digkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (sog. Verfolgungs- zwang; Art. 7 Abs. 1 StPO). Von diesem Grundsatz bestehen gewisse Ausnahmen. So können die Kantone etwa gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht rich- terlichen Behörde abhängt.”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung betroffen sind, gelten als Vollziehungsbehörden alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt dagegen das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (vgl.”
“Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. 7 Abs. 1 lit. b StPO schliesst, dass die Anwendung des Ermächtigungsverfahrens auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane beschränkt sei. Die Zulässigkeit eines Strafverfolgungsprivilegs wurde mit dem Erlass von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt und beschränkt sich nicht auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4.2; 137 IV 269 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1). Inwieweit sich dies angesichts einer geltungszeitlichen Perspektive inzwischen anders verhalten sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass mehrere Kantone keinen Ermächtigungsvorbehalt mehr kennen; soweit sich das Ermächtigungsverfahren im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bewegt, dürfen die Kantone ein solches Verfahren vorsehen und ist darin keine massgebliche Rechtsungleichheit zu sehen (vgl. BGE 149 IV 183 E.”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Bei unklarer Beweis- oder Rechtslage soll die Frage der Strafbarkeit nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Gericht entschieden werden.
“1 StPO) fehlt es, wenn der bei Eröffnung des Verfahrens vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StPO) fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1.2; 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.2 f .; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1272 f.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 zu Art. 319 StPO).”
Bei Gerichtsstands- bzw. Verfahrensübernahmekonflikten ist strittig, ob Fund von Tatgut allein einen Anfangsverdacht begründet; für Übernahmeentscheidungen ist häufig der stärkste Verdacht im betreffenden Kanton maßgeblich.
“Weitere Untersuchungshandlungen, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ersuchte mit Schreiben vom 18. März 2024 die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand). Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass C. am Einschleichdiebstahl in Z. beteiligt gewesen sei und versucht habe, sich durch Schutzbehauptungen aus dem Fokus der Strafbehörden zu ziehen. Somit sei im Kanton Luzern die schwerste Tat begangen worden. G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte mit Schreiben vom 26. März 2024 den Gerichtsstand ab (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand). Zur Begründung brachte sie vor, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass C. am Einschleichdiebstahl beteiligt gewesen sein könnte, abgesehen davon, dass bei ihm eine von 12 entwendeten Waffen aufgefunden worden sei. Es fehle an einem ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne von Art. 7 StPO. H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die Staatsanwaltschaften des Kantons Luzern und Nidwalden mit Schreiben vom 10. Juli 2024 um Prüfung der Gerichtsstandsfrage (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand). Sie argumentierte, bei C. sei Deliktsgut gefunden worden und dies sei bereits hinreichender Verdacht genug, dass er sich dieses über den Diebstahl in Z. angeeignet habe. Sodann habe er zur Herkunft der Waffe sich widersprechende und wenig glaubhaft Aussagen gemacht. Gemäss der aktuellen Verdachtslage und im Sinne von in dubio pro duriore sei daher anzunehmen, dass C. selbst in irgendeiner Form am Einbruchdiebstahl in Z. beteiligt gewesen sei. Würde es sich vorliegend nicht um eine Frage des Gerichtsstandes handeln, würden die gegen C. vorliegenden Indizien ohne Frage bei Weitem ausreichen, um gegen diesen im Einbruchdiebstahl in Z. zu ermitteln. Sie kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern für die Strafverfolgung zuständig sei.”
Bei grenzüberschreitenden Verdachtslagen (insbesondere Tätergruppen/Deutschland) ist rechtshilfeweise rasch gegen Täter in Deutschland vorzugehen bzw. Rechtshilfe mit Deutschland zu beantragen.
“Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Einladungen D. per A-Post zugestellt. In den Akten der Staatsanwaltschaft findet sich kein Beleg, dass die Zustellungen an D. erfolgreich gewesen sind. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die ersten beiden Zustellungen die Gültigkeit der hierfür verwendeten Anschrift nicht ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen war es der Staatsanwaltschaft nicht gestattet, anzunehmen, D. leiste den Aufforderungen keine Folge. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft gegenwärtig, d.h. beinahe 20 Monate nach dem beanzeigten Angriff, in Nachachtung von Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot), Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) umgehend vorzunehmen hat. 3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Schweiz und Deutschland Teil des Schengen-Gebiets sind, das einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet (KGer BL 460 23 19 vom 17. November 2023 E. I/D/DA/b/(v)). Es gilt zu verhindern, dass grenzüberschreitend tätige Kriminelle die erleichterte Bewegungsfreiheit in diesem Raum für ihre illegalen Zwecke missbrauchen. Entsprechend sind die mannigfaltigen Möglichkeiten zur Rechtshilfe mit Deutschland auszuschöpfen. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Angriffs als Verbrechen ausgestaltet ist und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Der Umstand, dass der gegenständliche Vorfall offenbar im Zusammenhang mit einer Gruppierung (P. ) zu stehen scheint (siehe Erwägung 3.3.2.4), welche auf ihrer Webseite mit dem Slogan (…) zumindest implizit zum Angriff mit vereinten Kräften gegen die von ihr als Rechtsextreme eingestuften Personen aufruft, lässt den in Rede stehenden Angriff als besondere Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen erscheinen.”
Bei häuslicher Gewalt besteht grundsätzlich ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse; die Verfolgung darf nicht vom Willen des Geschädigten abhängig gemacht werden.
“Im Übrigen bestünde ein gewisser Widerspruch zwischen der Ansicht, eine neue Tatsache i. S. v. Art. 323 StPO liege vor, wenn ein Zeuge wichtige Wahrnehmungen verschwiegen hat, und der Ansicht, dasselbe solle nicht gelten, wenn es sich dabei um den Privatkläger handle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei dann zu machen, wenn das Strafverfahren nur auf Antrag des Geschädigten hin durchgeführt werde, und zwar auch nur in denjenigen Fällen, in welchen das Antragserfordernis Ausdruck eines staatlichen «Desinteresses» wegen des geringen Unrechtsgehalts sei (Heiniger/Rickli, Art. 323 N. 6 f.). Diese differenziertere Sichtweise überzeugt. Mit der 2004 in Kraft getretenen Revision hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen, die in Paarbeziehungen begangen werden, (wie bereits die Nötigung) Offizialdelikte darstellen und somit von Amtes wegen zu verfolgen sind. Damit besteht nach der Wertung des Gesetzgebers ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung dieser Taten (BBl 2017 7307, 7352). Gemäss Art. 7 StPO besteht für die Strafbehörden ein Verfolgungszwang. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Dies bedeutet, dass die staatlichen Strafverfolgungsorgane alle ihnen bekannt gewordenen Straftaten, unter Vorbehalt der Antragsdelikte, unabhängig vom Willen des oder der Geschädigten in den dafür vorgesehenen strafprozessualen Formen ahnden müssen. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» deshalb nur bei klarer Straflosigkeit bzw. bei offensichtlich nicht erfüllten Prozessvoraussetzungen in Betracht. Im Zweifelsfall ist die Untersuchung zu eröffnen. Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung vom Verhalten der geschädigten Person im Vorverfahren abhängig gemacht würde (Urteil OGer ZH UE130103 vom 24. Januar 2014 E.”
Kantonale Ermächtigungsvorbehalte dienen teilweise dem Schutz vor mutwilligen Strafanzeigen (z. B. bei beigezogenen Privattierärztinnen) und haben praktische, praxisökonomische Gründe (z. B. Vorgesetzte verfügen Nichtanhandnahme, Erste Staatsanwalt bei Staatsanwälten).
“Entscheid Kantonsgericht, 16.05.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. Private Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine "beamtenähnliche Stellung" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden. Entscheid siehe PDF «7_Abs._2__EG_StPO_17_Abs.”
“aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.). 2.Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Leiter der Einwohner- kontrolle C._____. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers war somit gegen ei- nen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gerichtet und bezog sich zudem auf Handlungen im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit. Deshalb ist grundsätzlich gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i. V. m. § 148 Satz 1 GOG vor - 8 - einer Strafuntersuchung ein Ermächtigungsverfahren notwendig. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG indes nicht. Erachtet die Staatsan- waltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtan- handnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig ein Ermächtigungsverfahren mit dem Antrag einzuleiten, die Ermächtigung sei zu verweigern. Beurteilt die hiesige Kammer eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn sie eine Be- schwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu be- finden (zum Ganzen: Beschluss im Verfahren Geschäfts-Nr.”
“Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Es mag zwar auf den ersten Blick erstaunen, dass die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung offenbar vom Ersten Staatsanwalt und damit vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde. Soweit bekannt, verfolgt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Praxis, dass bei Strafanzeigen gegen eigene Staatsanwälte erst dann ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt werden, wenn eine Strafuntersuchung eröffnet werden soll. Mit der Nichtanhandnahme wird jedoch die Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigert. Solche Nichtanhandnahmeverfügungen werden üblicherweise vom Ersten Staatsanwalt erlassen. Für dieses Vorgehen gibt es zumindest gute Gründe, ist doch zu berücksichtigen, dass öffentliche Funktionäre - und damit auch Staatsanwälte - in besonderem Masse leichtfertigen Strafanzeigen ausgesetzt sind (vgl. hierzu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung - Überlegungen zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, in: recht 1/2023, S. 19 m.w.H.). Es wäre kaum prozessökonomisch, in all diesen Fällen einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Was den vorliegenden Fall betrifft, so hätte der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde, mittels Beschwerde gerügt werden können. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er dies getan hätte bzw. dass und aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Kritik, die (rechtskräftige) Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich bloss als "Gefälligkeitsdienst", bleibt vor diesem Hintergrund unbelegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass Staatsanwalt B. vom Vorwurf der Begünstigung rechtskräftig entlastet wurde. Juristisch betrachtet ist der Vorwurf der Begünstigung damit inexistent. Daran vermögen auch die Ausführungen im Gutachten E. nichts zu ändern, zumal einem solchen Privatgutachten nach bundesgerichtlicher Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw.”
“Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Urteil gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Es mag zwar auf den ersten Blick erstaunen, dass die fragliche Nichtanhandnahmeverfü- gung offenbar vom Ersten Staatsanwalt und damit vom Vorgesetzten von Staats- anwalt B. erlassen wurde. Soweit bekannt, verfolgt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Praxis, dass bei Strafanzeigen gegen eigene Staatsanwälte erst dann ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt werden, wenn eine Strafunter- suchung eröffnet werden soll. Mit der Nichtanhandnahme wird jedoch die Eröff- nung einer Strafuntersuchung verweigert. Solche Nichtanhandnahmeverfügungen werden üblicherweise vom Ersten Staatsanwalt erlassen. Für dieses Vorgehen gibt es zumindest gute Gründe, ist doch zu berücksichtigen, dass öffentliche Funk- tionare - und damit auch Staatsanwälte - in besonderem Masse leichtfertigen Strafanzeigen ausgesetzt sind (vgl. hierzu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung - Überlegungen zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, in: recht 1/2023, S. 19 m.w.H.). Es wäre kaum prozessökonomisch, in all diesen Fällen einen ausser- ordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Was den vorliegenden Fall betrifft, so hät- te der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde, mittels Beschwerde gerügt werden können. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er dies getan hätte bzw. dass und aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Kritik, die (rechtskräftige) Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich bloss als "internes Pa- pier", bleibt vor diesem Hintergrund unbelegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass Staatsanwalt B. vom Vorwurf der Begünstigung rechtskräftig entlastet wur- de. Juristisch betrachtet ist der Vorwurf der Begünstigung damit inexistent. Ohne- hin vermag der von einer Partei erhobene Vorwurf der Begünstigung für sich allei- ne noch nicht zu genügen, um einen "Anschein der Begünstigung" anzunehmen. Daran vermögen auch die Ausführungen im Gutachten E.”
Die politische Gewalt (einschliesslich legislativer Immunitätsregeln) darf die Justizbefugnis zur Einleitung und Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nicht blockieren.
“Toute immunité de juridiction devant être levée par un autre pouvoir que le pouvoir judiciaire devait donc être prévue par la Cst-GE. En permettant au Grand Conseil d'entraver le pouvoir de poursuite pénale du pouvoir judiciaire, l'art. 38 bis al. 1 ch. 3 et 4 violait l'indépendance de ce dernier et des magistrats. Le Grand Conseil n'avait pas vocation à prendre des décisions en faisant abstraction de tout aspect politique. Pour des membres « non supérieurs » de l'administration, le plaignant devait pouvoir participer à la procédure d'autorisation et la décision d'autorisation devait être motivée. Ces considérations conduisaient la doctrine à considérer que, pour les fonctionnaires « non supérieurs », les autorisations de poursuivre devaient revenir à une autorité judiciaire et non à une autorité politique. En confiant le pouvoir de délivrer l'autorisation de poursuivre des fonctionnaires au Grand Conseil, l'IN 194 entrait en contradiction avec la jurisprudence du Tribunal fédéral en lien avec l'art. 7 CPP. Un policier lésé en dehors de ses fonctions ne pourrait pas être entendu en qualité de témoin. L'IN 194 violait le principe de l'obligation de poursuivre. Le droit international imposait aux autorités pénales d'ouvrir une enquête officielle en cas d'allégations crédibles de mauvais traitements commis par les forces de l'ordre. L'IN 194, en donnant à la hiérarchie policière toute liberté d'autoriser ou d'entraver l'établissement des faits par la justice pénale en décidant quels policiers pourraient être entendus conformément à l'art. 38 bis al. 1 ch. 1 et 2, était contraire à l'exigence d'indépendance posée par les art. 2 et 3 de la Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH - RS 0.101). Limiter la possibilité pour le pouvoir judiciaire d'enquêter sur un fonctionnaire sans l'autorisation du pouvoir législatif constituait une entrave à l'indépendance formelle et matérielle de l'organe d'enquête judiciaire. Il ne pouvait exister aucune justification théorique ou pratique à soumettre le pouvoir d'enquête du pouvoir judiciaire sur des fonctionnaires à l'approbation du pouvoir législatif.”
Die Kantone dürfen Ermächtigungs- bzw. Zuständigkeitsregeln zur Strafverfolgung von Amtsträgern schaffen und ausgestalten; sie können dabei Zuständigkeiten, Verfahrensfragen und praktische Umsetzungsregeln (z. B. Übertragung an spezielle Kammern, Nichtanhandnahme durch Vorgesetzte, Einsetzung ausserordentlicher Staatsanwälte) regeln, soweit dies nicht dem Zweck oder Sinn des Bundesstrafprozessrechts widerspricht.
“Ermächtigungsverfahren bezwecken, Behördenmitglieder, Beamtinnen und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton Zürich hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).”
“fonde la compétence, utilisée en principe de manière exhaustive et non limitée aux principes depuis l’entrée en vigueur du code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP - RS 311.0) et du CPP, de la Confédération pour légiférer en matière de droit pénal et de procédure pénale (Stéphane GRODECKI in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand – Cst., 2021, n. 5 ad art. 123). Ainsi, la Confédération a exercé la compétence en matière de procédure pénale en adoptant le CPP, la loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs du 20 juin 2003 (Droit pénal des mineurs, DPMin - RS 311.1) et la loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération du 19 mars 2010 (LOAP - RS 173.31). Il n’en demeure pas moins que le droit fédéral réserve encore explicitement la compétence des cantons sur certaines questions de procédure pénale, consacrant ainsi des réserves proprement dites. C’est notamment le cas pour la réglementation sur la limitation de la responsabilité des membres d’une autorité ou les autorisations de poursuivre (art. 7 al. 2 CPP), la délégation de la poursuite en matière de contravention (art. 17 CPP), la détermination de la langue de la procédure (art. 67 al. 1 CPP), les chroniqueurs judiciaires (art. 72 CPP), la communication d’informations (art. 75 al. 4 CPP) ou de prononcés (art. 84 al. 6 CPP) à d’autres autorités, la délégation des auditions par le Ministère public à ses collaborateurs (art. 142 al. 1 CPP), la possibilité pour la police d’entendre des témoins (art. 142 al. 2 CPP), la réglementation sur les récompenses (art. 211 al. 2 CPP), la désignation des membres du personnel médical tenus d’annoncer les morts suspectes (art. 253 al. 4 CPP), la détermination des personnes soumises à une obligation de dénoncer (art. 302 al. 2 CPP) ou encore la règlementation sur les frais et émoluments (art. 424 CPP). L’adoption de règles dans ce domaine ne doit cependant rien contenir de contraire au but et au sens du droit fédéral (art 49 Cst.). Un canton ne peut ainsi, par exemple, pas compléter les normes du CPP applicables en matière de secret médical (art.”
“Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da seine Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art.”
“Ein sol- ches Ehrverletzungsdelikt bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Angemerkt sei aber, dass das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten von C._____ offenkundig nicht ehrverletzend ist, zumal es deren Recht als Kindsmutter ist, sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer den ge- - 6 - meinsamen Sohn betreffend nötigenfalls an die Polizei zu wenden und dieser ge- genüber ihre Bedenken und Sorgen kundzutun. 7.Inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll, er- schliesst sich nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, was der Polizeirapport an der Beweislage zu ändern vermöchte, wie sie bereits der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2023 zugrunde lag. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Praxis der hiesigen Kammer das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (wenn sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers wie hier gegen Beamte richten, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit strafbar gemacht haben sollen) den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtan- handnahmeverfügung vor einer bzw. ohne Ermächtigung i. S. von § 148 GOG nicht hindert. Erachtet die Staatsanwaltschaft (wie hier) beim ihr vorliegenden Akten- stand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie in klaren Fällen (wie dem vorliegenden) direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung zu ersuchen (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III. 1.Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2). 2.Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art.”
“Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Es mag zwar auf den ersten Blick erstaunen, dass die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung offenbar vom Ersten Staatsanwalt und damit vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde. Soweit bekannt, verfolgt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Praxis, dass bei Strafanzeigen gegen eigene Staatsanwälte erst dann ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt werden, wenn eine Strafuntersuchung eröffnet werden soll. Mit der Nichtanhandnahme wird jedoch die Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigert. Solche Nichtanhandnahmeverfügungen werden üblicherweise vom Ersten Staatsanwalt erlassen. Für dieses Vorgehen gibt es zumindest gute Gründe, ist doch zu berücksichtigen, dass öffentliche Funktionäre - und damit auch Staatsanwälte - in besonderem Masse leichtfertigen Strafanzeigen ausgesetzt sind (vgl. hierzu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung - Überlegungen zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, in: recht 1/2023, S. 19 m.w.H.). Es wäre kaum prozessökonomisch, in all diesen Fällen einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Was den vorliegenden Fall betrifft, so hätte der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde, mittels Beschwerde gerügt werden können. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er dies getan hätte bzw. dass und aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Kritik, die (rechtskräftige) Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich bloss als "Gefälligkeitsdienst", bleibt vor diesem Hintergrund unbelegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass Staatsanwalt B. vom Vorwurf der Begünstigung rechtskräftig entlastet wurde. Juristisch betrachtet ist der Vorwurf der Begünstigung damit inexistent. Daran vermögen auch die Ausführungen im Gutachten E. nichts zu ändern, zumal einem solchen Privatgutachten nach bundesgerichtlicher Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw.”
“Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Urteil gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Es mag zwar auf den ersten Blick erstaunen, dass die fragliche Nichtanhandnahmeverfü- gung offenbar vom Ersten Staatsanwalt und damit vom Vorgesetzten von Staats- anwalt B. erlassen wurde. Soweit bekannt, verfolgt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Praxis, dass bei Strafanzeigen gegen eigene Staatsanwälte erst dann ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt werden, wenn eine Strafunter- suchung eröffnet werden soll. Mit der Nichtanhandnahme wird jedoch die Eröff- nung einer Strafuntersuchung verweigert. Solche Nichtanhandnahmeverfügungen werden üblicherweise vom Ersten Staatsanwalt erlassen. Für dieses Vorgehen gibt es zumindest gute Gründe, ist doch zu berücksichtigen, dass öffentliche Funk- tionare - und damit auch Staatsanwälte - in besonderem Masse leichtfertigen Strafanzeigen ausgesetzt sind (vgl. hierzu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung - Überlegungen zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, in: recht 1/2023, S. 19 m.w.H.). Es wäre kaum prozessökonomisch, in all diesen Fällen einen ausser- ordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Was den vorliegenden Fall betrifft, so hät- te der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorgesetzten von Staatsanwalt B. erlassen wurde, mittels Beschwerde gerügt werden können. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er dies getan hätte bzw. dass und aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Kritik, die (rechtskräftige) Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich bloss als "internes Pa- pier", bleibt vor diesem Hintergrund unbelegt. Vielmehr ist festzuhalten, dass Staatsanwalt B. vom Vorwurf der Begünstigung rechtskräftig entlastet wur- de. Juristisch betrachtet ist der Vorwurf der Begünstigung damit inexistent. Ohne- hin vermag der von einer Partei erhobene Vorwurf der Begünstigung für sich allei- ne noch nicht zu genügen, um einen "Anschein der Begünstigung" anzunehmen. Daran vermögen auch die Ausführungen im Gutachten E.”
“Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehört auch der Beschwerdegegner als Staatsanwalt. Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).”
Das Legalitätsprinzip erlaubt es, Beschwerden bzw. Entscheide auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen zu prüfen und gutzuheissen.
“gebunden. Damit werden der Grundsatz der materiellen Wahrheit (Art. 6 StPO) und das Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO) konkretisiert, welche den Strafprozess beherrschen und grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gelten. Eine Beschwerde kann damit aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO).”
Wer sich auf eine implizite Verfahrensbeendigung beruft oder deren Vorliegen rügt, muss konkret und substantiiert darlegen, warum dies im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt bzw. notwendig sein soll.
“f.). Dass Strafuntersuchungen nicht implizit unterlassen resp. beendigt werden sollen, verwirklicht neben der strafprozessualen Formenstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) auch das staatliche Strafmonopol mit seinem Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen sowie der von Baumgartner (a.a.O., S. 472 f.) zurecht angemahnten Klarheit ist es fraglich, inwieweit in Gerichtsstandsverfahren an der Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeendigung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall angezeigt sei.”
Kantone dürfen bei Eingriffen zugunsten fremder Staaten die Parteistellung nicht einfach verweigern; bei Auslandsdelikten können Kantone vorsorgliche Maßnahmen treffen, bevor eine Bundesratserlaubnis vorliegt.
“271 CP, partie du titre 13 du Code pénal (v. Message du Conseil fédéral du 10 septembre 2008 relatif à la LOAP; FF 2008 7371, p. 7417) – est soumise à l'autorisation du Conseil fédéral, qui peut la refuser si les intérêts du pays l'exigent. Le MPC, autorité compétente pour connaître de ces infractions (v. art. 23 al. 1 let. h CPP), prend des mesures conservatoires sans attendre la décision du Conseil fédéral (art. 66 al. 2 LOAP). 2.2 La compétence de prendre des mesures conservatoires, comme le séquestre (v. infra consid. 4.1), comprend tant celle de les admettre que celle de les refuser. 2.3 En ce qui concerne la qualité de partie plaignante s'agissant de l'art. 271 CP, le seul fait que le prononcé y relatif a été rendu par le MPC avant l'obtention de l'autorisation n'entraine pas sa nullité, indépendamment du caractère conservatoire de la mesure, dès lors que la recourante ne saurait, en tout état de cause, revêtir cette qualité (v. infra consid. 3.4; v. Roth/Villard, Commentaire romand, n. 34 ad art. 7 CPP; v. également ATF 139 IV 161 consid. 2.5, JdT 2014 IV 66 et réf. citées). Ce d'autant que le MPC a donné suite à une requête de la recourante formulée sans égard à l'autorisation du Conseil fédéral et que l'éventuel préjudice – au demeurant non invoqué – pour la recourante du fait d'une décision – négative – antérieure à l'octroi de l'autorisation en question n'apparaît pas. 2.4 Le grief relatif à la nullité de la décision entreprise doit ainsi être écarté. 3. La recourante reproche au MPC de lui avoir refusé la qualité de partie plaignante, s'agissant de l'infraction à l'art. 271 CP. Elle estime être directement atteinte dans sa liberté d'action, son droit de propriété et son patrimoine suisse par la notification sans droit, par les autorités russes, à son domicile suisse, d'actes judiciaires prononçant la confiscation de l'ensemble de ses biens, y compris ceux se trouvant en Suisse (act. 1, p. 27 ss). 3.1 Se rend coupable d'infraction à l'art. 271, ch. 1, al. 1, CP, celui qui, sans autorisation, procède sur le territoire suisse, pour un Etat étranger à des actes qui relèvent des pouvoirs publics.”
Bei Offizialdelikten (z. B. Freiheitsberaubung, Art. 183 StGB) besteht Verfolgungszwang; ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
“Stefan Trechsel/Christopher Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 30 N 7, m.w.H). Dazu gesellt sich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Elisabeth Vogel, mit Eingabe vom 20. Januar 2023 an das Strafgerichtspräsidium ausdrücklich das Festhalten der Privatklägerin am Strafantrag bestätigt hat (vgl. act. S 89 f.). Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen hat. Sofern die Beschuldigte das Vorliegen eines Strafantrags seitens der Privatklägerin einzig im Zusammenhang mit der Strafverfolgung in Frage stellt, bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Strafverfolgung der Beschuldigten zumindest wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich wäre, da es sich beim fraglichen Tatbestand um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist (vgl. Christof Riedo, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 30 N 1, m.w.H., u.a. auf Art. 7 Abs. 1 StPO betreffend den Verfolgungszwang).”
Wiederholte unbegründete Vorwürfe begründen den Status als Verfolgungsopfer nach Art. 7 Abs. 1 StPO nicht allein durch deren bloße Nennung.
“Sans prendre de conclusions formelles, le requérant allègue que la Juge fédérale ayant présidé la cour qui a statué dans la cause 6B_1292/2023 aurait dû se récuser en raison de sa participation comme présidente à de précédentes décisions le concernant, ce qui lui aurait permis de savoir que le Ministère public de la Confédération et le Tribunal pénal fédéral menaient contre lui une " vendetta inhumaine " ("unmenschliche Vendetta"). Le requérant ne précise pas s'il invoque de la sorte préalablement la récusation de la Présidente de la cour de céans dans la présente procédure ou un motif de révision de l'arrêt 6B_1292/2023 (cf. art. 121 let. a LTF). Dans une hypothèse comme dans l'autre, l'allégation récurrente du requérant selon laquelle il serait victime de l'acharnement du Ministère public de la Confédération et du Tribunal pénal fédéral (v. déjà les arrêts 1B_343/2015 du 7 octobre 2015 consid. 4; 1B_288/2016 du 8 août 2016; 1C_390/2017 du 28 juillet 2017 consid. 2.2; 1F_34/2020 du 26 novembre 2020 consid. 2.1.2; 6B_496/2022 du 27 octobre 2022 consid. 2; 5A_767/2023 du 11 octobre 2023 consid. 2) ne suffit manifestement pas à rendre vraisemblable la réalité d'une opiniâtreté des autorités de poursuite pénale qui excéderait ce qu'impose le caractère impératif de la poursuite pénale au sens de l'art. 7 al. 1 CPP et moins encore à démontrer que la seule connaissance de cette allégation serait de nature à démontrer l'existence d'une quelconque prévention au sens de l'art. 34 al. 1 let. e LTF. Il suffit dès lors de relever que le requérant n'explique pas en quoi la magistrate qu'il vise aurait agi " à un autre titre " au sens de l'art. 34 al. 1 let. b LTF et de rappeler que conformément à l'art. 34 al. 2 LTF la participation à une procédure antérieure devant le Tribunal fédéral ne constitue pas à elle seule un motif de récusation. Tel qu'il est articulé, le moyen de récusation apparaît manifestement mal fondé, qu'il soit appréhendé comme une demande de récusation ou comme un moyen de révision. Il peut être traité formellement même par la magistrate visée (ATF 129 III 445 consid. 4.2.2; v. aussi plus récemment, parmi d'autres, les arrêts 6B_135/2024 du 14 mai 2024 consid. 1.2; 6B_1463/2019 du 20 février 2020 consid. 1.3; 6B_930/2019 du 24 septembre 2019 consid. 2).”
Die Staatsanwaltschaft hat Abklärungen und aktive Ermittlungen vorzunehmen, etwa auch bei Verdacht auf Amtsgeheimnisverletzungen; bei Fehlen eines Anfangsverdachts rechtfertigt dies die Einstellung des Verfahrens.
“264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt werden (Wehrenberg/Ehlert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs. Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Bei einer Anklageerhebung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ändert daran nichts. Dieser gelangt nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Anwendung und steht einer Einstellung des Strafverfahrens nicht entgegen.”
“Es stelle sich in Bezug auf diesen Sachverhalt die strafrechtlich relevante Frage, wie die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners in den Besitz der betreffenden Rechtsschrift von Rechtsanwalt Joos vom 24. August 2023 an die Staatsanwaltschaft gelangt sei. Er gehe diesbezüglich - zumindest bis zum Vorliegen eines Gegenbeweises – erneut von einer Amtsgeheimnisverletzung aus; der Gesuchsgegner bzw. dessen Rechtsvertreterin argumentierten bei dieser Gelegenheit mit Prozessunterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterstünden und ihnen rechtmässig nicht zukämen. Von der Rechtsschrift der gesuchsgegnerischen Rechtsvertreterin vom 18. September 2023 hätten in Kopien sowohl Staatsanwalt B. als auch das Kantonsgericht Kenntnis erhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass durch die Verwendung der Rechtsschrift von Rechtsanwalt Joos vom 24. August 2023 durch den Gesuchsgegner bzw. dessen Rechtsvertreterin als unbeteiligte Drittpersonen eine Amtsgeheimnisverletzung aufgrund der konkreten Tatumstände nicht auszuschliessen sei, stelle sich die weitere Frage, was die Staatsanwaltschaft mit Blick auf Art. 7 StPO wie auch das Kantonsgericht mit Blick auf Art. 302 StPO in dieser Angelegenheit zu unternehmen gedächten (act. A.3, S. 8; ähnlich auch die Kritik in act. D.12).”
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