The provisions of this Title apply to all procedures under this Code.
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Die Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 1 StPO gilt auch für Revisionsverfahren nach Art. 416 StPO.
“À teneur de l'art. 428 al. 1 CPP, les frais de la procédure sont mis à la charge des parties dans la mesure où elles ont obtenu gain de cause ou succombé. La partie dont le recours est irrecevable ou qui retire le recours est également considérée avoir succombé. Ces principes s'appliquent aussi aux procédures de révision (art. 416 CPP).”
Die Entschädigungsregeln (Kapitel 1 und 3; insbesondere Art. 432/433 StPO) sind auf Ausstandsverfahren anzuwenden; dabei sind Entschädigungen für zivilrechtliche Punkte meist nicht relevant.
“Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf das Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Das bedeutet, dass für die Entschädigung an die Privatklägerschaft durch den Beschuldigten auf Art. 433 StPO (analog) abzustellen ist. Für die Zusprechung einer Entschädigung an die beschuldigte Person durch die Privatklägerschaft wäre Art. 432 StPO heranzuziehen. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft indes einzig Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Das Ausstandsverfahren betrifft offenkundig nicht den Zivilpunkt, weshalb Art. 432 Abs. 1 StPO im Ausstandsverfahren kaum je analog zur Anwendung gelangen dürfte. Dies gilt auf für den vorliegenden Fall.”
“Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend allfällige Entschädigung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt, hat das Ausstandsverfahren aber eigenständig geführt. Er ist, wie dargelegt, in der Sache vollumfänglich unterlegen und es sind ihm im Ausstandsverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Ausstandsverfahren obsiegte (Feststellung der Nichtigkeit). Soweit der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege.”
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