21 commentaries
Bei Aufhebung des Urteils nach Art. 409 StPO haben die Parteien Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren; die auf Entschädigung anwendbare Regelung von Art. 436 Abs. 3 StPO wird dabei auch analog im Rückweisungs- und Beschwerdekontext angewendet (auch anteilig bei teilweiser Rückweisung).
“Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580).”
“nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). 4.Kosten- und Entschädigungen 4.1.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben. 4.2.Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'294.52 inkl. Mehrwert- steuer geltend (Urk. 47). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 5.Rechtsmittel 5.1.Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.”
“2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat. 3.2.Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten. 3.3.Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung drängt sich – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – nicht auf (vgl.”
“L’indemnisation de la procédure de recours est prévue à l’art. 436 CPP. Selon l’art. 436 al. 3 CPP, si l’autorité de recours annule une décision conformément à l’art. 409 CPP, les parties ont droit à une juste indemnité pour les dépenses occasionnées par la procédure. Selon la jurisprudence fédérale, cette disposition s’applique également lorsque l’autorité de recours annule une décision et renvoie la cause au ministère public sur la base de l’art. 397 al. 2 CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1004/2015 du 5 avril 2016 consid. 1.3). Cette solution doit ainsi être appliquée lorsque la cause est renvoyée au ministère public suite à l’annulation d’une ordonnance de classement ou de non-entrée en matière. Il n’est pas nécessaire qu’un vice important puisse être reproché au ministère public.”
“Soweit der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin, die die Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich seine Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es schwergewichtig, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen, wobei der Beschuldigte zu ca. 75% obsiegte. Seine Entschädigung wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Soweit die Beschwerdeführerin zu 25% obsiegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine (teilweise) Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach dem Gesagten haben gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 24”
“Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).”
“Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art.”
“Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- - 6 - wendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanz- lichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'455.05 inkl. Mehrwertsteuer geltend (Urk. 25 und 50). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zu- zusprechen.”
Bei Rückweisung trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; dies ist in der Praxis häufig ausschlaggebend.
“nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). 4.Kosten- und Entschädigungen 4.1.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben. 4.2.Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'294.52 inkl. Mehrwert- steuer geltend (Urk. 47). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 5.Rechtsmittel 5.1.Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.”
In einzelnen Fällen kann das Berufungsgericht trotz festgestellter Verteidiger- oder Verfahrensmängel von einer Rückweisung absehen, sofern es einen vollen Prüfungsspielraum wahrnimmt und damit eine Vermeidung der Rückweisung gerechtfertigt ist.
“b) La violation de l’obligation de motiver (absence de motivation, motivation incomplète, motifs insuffisants ou contradiction entre plusieurs motifs) peut justifier l’annulation de la décision lorsque l’autorité de recours ne dispose pas du même pouvoir de cognition en fait et en droit, ou justifier le prononcé d’une décision de remplacement (Moreillon/Parein-Reymond, PC CPP, 2016, n. 9 ad art. 80 CPP). La violation du droit d’être entendu, qui comprend notamment le droit d’obtenir une décision motivée, n’entraîne pas systématiquement l’annulation du jugement de première instance. Pour autant qu’elle ne soit pas d’une gravité particulière, une telle violation peut être réparée lorsque l’appelant a eu la faculté de se faire entendre en instance supérieure par une autorité disposant d’un plein pouvoir d’examen en fait et en droit. Cette réparation doit rester l’exception et n’être admise que si l’intéressé a aussi un intérêt à ce que la procédure ne soit pas rallongée par un renvoi à l’autorité précédente ; elle est exclue lorsque le vice constitue une violation particulièrement grave des droits d’une partie (Kistler Vianin, CR CPP, 2019, n. 5 ad art. 409 CPP). c) La première juge a bien mentionné la question de l’irresponsabilité pénale du prévenu et l’on comprend qu’elle a retenu (implicitement) que celle-ci ne faisait pas obstacle à l’admission des chefs de conclusion visant le tort moral. Même si l’on considère que le jugement contient un défaut de motivation à cet égard, l’intéressé a pu faire valoir ses arguments devant une instance supérieure disposant d’un plein pouvoir d’examen en fait et en droit ; une éventuelle violation du droit d’être entendu est donc quoi qu’il en soit réparée par la Cour pénale qui se prononce de façon circonstanciée sur les différents griefs soulevés par le prévenu. On peut douter qu’il s’agisse ici d’un vice grave mais, même à admettre que tel fût le cas, le renvoi constituerait une vaine formalité et aboutirait à un allongement inutile de la procédure, ce qui serait incompatible avec l'intérêt des parties concernées à ce que la cause soit tranchée dans un délai raisonnable (ATF 145 I 167 ; 142 II 218 cons.”
“Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte MARTYNENKO für die G. Ltd. innert Frist weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt habe. Demgemäss wurde davon ausgegangen, dass die G. Ltd. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren verzichte. Zudem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen aktuelle Auszüge betreffend die beiden Beschuldigten aus dem schweizerischen, ukrainischen und tschechischen Strafregister eingeholt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.; 6.402.003 ff.) und die beiden Beschuldigten zur Deklaration ihrer persönlichen und finanziellen Situation gemäss Formular aufgefordert. B.12 Der Beschuldigte A. liess mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge stellen: 1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war. 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009-021) enthielt die Eingabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers zur betreffenden Thematik (CAR pag. 3.103.022-038). B.13 Nach veranlasstem doppeltem Schriftenwechsel zu A.s Rückweisungs—antrag vom 26. Januar 2022 wies die Berufungskammer dessen Anträge 1 - 3 mit Beschluss CA.”
Bei Rückweisung kann das Berufungsgericht konkrete Weisungen/ Nachholungspflichten festlegen und der Vorinstanz bzw. der zuständigen Behörde konkrete Berichtigungsschritte zuweisen; das erstinstanzliche Gericht ist an diese im Rückweisungsbeschluss festgelegten Wiederholungs- und Nachholungspflichten gebunden.
“Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat. 3.2.Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten.”
“Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- - 5 - weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft resp. an die Untersuchungsbehörde nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückzuweisen hat.”
“Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Be- rufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Beru- fungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückwei- sungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft resp. an die Untersuchungsbehörde nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl auf- zuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadt- richteramt zurückzuweisen hat.”
Bei Renvoi nach Art. 409 Abs. 1 StPO ist der Parteien die erstinstanzliche Verfahrenszusammensetzung neu bekanntzugeben; eine verbesserte Anklage darf nicht erneut zu einem Instanzenverlust der Beschuldigten führen.
“Avec le recourant, on observera que les débats qui ont lieu ensuite d'un renvoi prononcé en application de l'art. 409 al. 1 CPP ne sont pas une simple reprise des débats initiaux; ils constituent de nouveaux débats dont l'objet est délimité par la décision de renvoi, en vue desquels l'autorité de première instance peut, sans violer le principe de l'intime conviction (cf. art. 335 al. 1 CPP), siéger dans une autre composition que celle dans laquelle a été rendu le premier jugement (cf. arrêt 6B_14/2012 du 15 septembre 2012 consid. 3.4). Aussi, en vue des nouveaux débats, la direction de la procédure doit faire connaître aux parties la (nouvelle) composition du tribunal de première instance conformément à l'art. 331 al. 1 CPP, afin de permettre à ces dernières de déposer en temps utile d'éventuelles demandes de récusation (cf. arrêts 6B_671/2018 du 15 octobre 2019 consid. 1.5.2; 1B_377/2016 du 25 novembre 2016 consid. 2.4; 6B_526/2016 du 13 octobre 2016 consid. 3.2; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 2.2 et les réf. citées). Dans ce contexte, s'il apparaît certes que le recourant a eu connaissance des motifs en question après avoir reçu le jugement d'appel le 27 août 2024 (cf.”
“Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).”
Die Rückweisung ist angezeigt bei Kompetenz-, Besetzungs- oder Anhörungsdefiziten der Vorinstanz; bei solchen Mängeln darf das Berufungsgericht nicht stattinstanzlich über den materiellen Sachverhalt entscheiden, sondern hat aufzuwiegen bzw. aufzuheben und zurückzuweisen.
“L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 2 ad art. 409 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste la confiscation des avoirs séquestrés. Il fait valoir qu’il ne serait pas le propriétaire des objets et des valeurs séquestrés, ceux-ci appartenant à sa grand-mère et à son fils. 3.2 3.2.1 Jusqu'au 31 décembre 2023, le Code de procédure pénale ne prévoyait pas expressément, ainsi qu'il le faisait pour le séquestre en vue de la confiscation (cf. art. 263 al. 1 let. d CPP), de disposition permettant le séquestre en vue de garantir une créance compensatrice ; depuis le 1er janvier 2024, pour des raisons de clarté, la mesure de séquestre dans un tel cas de figure – qui était jusqu'alors prévue dans le Code pénal (cf. art. 71 al. 3, 1re phrase, aCP) – a été reprise dans une teneur identique par le nouvel art. 263 al. 1 let. e CPP, de sorte que les principes applicables demeurent les mêmes ; la disposition figurant dans le Code pénal a pour sa part été abrogée (cf. Message du 28 août 2019 concernant la modification du Code de procédure pénale, in FF 2019 6351, spéc.”
“En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger elle-même les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 2 ad art. 409 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste la confiscation des avoirs séquestrés. Il fait valoir qu’il ne serait pas le propriétaire des objets et des valeurs séquestrés, ceux-ci appartenant à sa grand-mère et à son fils. 3.2 3.2.1 Jusqu'au 31 décembre 2023, le Code de procédure pénale ne prévoyait pas expressément, ainsi qu'il le faisait pour le séquestre en vue de la confiscation (cf. art. 263 al. 1 let. d CPP), de disposition permettant le séquestre en vue de garantir une créance compensatrice ; depuis le 1er janvier 2024, pour des raisons de clarté, la mesure de séquestre dans un tel cas de figure – qui était jusqu'alors prévue dans le Code pénal (cf.”
Bei mehrfachen oder mehrdeutigen Entscheidgründen muss der Beschwerdeführer jede mögliche (Eventual-)Begründung gesondert und substanziiert rügen; andernfalls liegt kein Rückweisungsgrund vor.
“März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.”
Bestimmte Mängel gelten typischerweise als nicht heilbar und rechtfertigen daher Rückweisung, etwa fehlende Zuständigkeit, ungehörige Verteidigung, falsche Gerichtszusetzung oder Verletzungen des Anklageprinzips; in solchen Fällen ist die Rückweisung zur Neubeurteilung in der ersten Instanz angeordnet oder naheliegend.
“Mit dem angefochtenen Beschluss hebt die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 auf und weist das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2, Art. 379 und Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 den Anforderungen von Art. 325 StPO in verschiedener Hinsicht nicht genüge. Zum anderen sei dem Beschwerdegegner 5 die Anklage nie auf Französisch übersetzt worden, obwohl dieser das mehrfach gefordert und gerügt habe, weshalb das erstinstanzliche Gerichtsverfahren an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leide. Die Vorinstanz wies die Staatsanwaltschaft an, die Anklage "im Sinne der Erwägungen" zu verbessern und zur Fällung eines neuen Urteils dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht hätten ausserdem sicherzustellen, dass dem Beschwerdegegner 5 vor der Hauptverhandlung die vollumfängliche französische Übersetzung der Anklageschrift vorliegt.”
“Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Eine Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht drängt sich nur auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Zu denken ist etwa an eine fehlende Zuständigkeit, eine nicht gehörige Verteidigung, eine falsche Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts oder eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zu Letzterem Urteil 6B_528/2012 und 6B_572/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3). Bei der Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist zu beachten, dass das zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung zur Folge haben kann, dass sich das Berufungsgericht mit Anträgen und Behauptungen auseinandersetzt, die der Erstinstanz nicht vorlagen. Es besteht kein Anspruch, dass sich bereits die Erstinstanz mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen (vgl.”
Das Berufungsgericht hat bei Rückweisung konkret zu bezeichnen, welche Beweismittel oder Verfahrensschritte zu ergänzen, zu wiederholen oder nachzuholen sind (insbesondere Zeugseinvernahmen und Verfahrensrechte).
“Im Rahmen des Rückweisungsentscheids muss das Berufungsgericht festhalten, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO; Zimmerlin, a.a.O., Art. 409 N 11).”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungs- beschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Die kassatorische Erledigung durch Rück- weisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Män- geln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, - 5 - unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E.”
Die bloß ungenügende Begründung eines erstinstanzlichen Abweisungsentscheids begründet nicht ohne Weiteres eine Rückweisung; üblicherweise genügt die Rüge im Berufungsprozess, und der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, weshalb der Mangel unheilbar ist.
“März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss eine solche kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Fehlende Übersetzung der Anklageschrift kann als nicht heilbarer prozessordentlicher Mangel qualifiziert werden und Rückweisung rechtfertigen, wenn sonst Instanzenverlust oder erhebliche Gefährdung der Parteirechte droht.
“Mit dem angefochtenen Beschluss hebt die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 auf und weist das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2, Art. 379 und Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 den Anforderungen von Art. 325 StPO in verschiedener Hinsicht nicht genüge. Zum anderen sei dem Beschwerdegegner 5 die Anklage nie auf Französisch übersetzt worden, obwohl dieser das mehrfach gefordert und gerügt habe, weshalb das erstinstanzliche Gerichtsverfahren an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leide. Die Vorinstanz wies die Staatsanwaltschaft an, die Anklage "im Sinne der Erwägungen" zu verbessern und zur Fällung eines neuen Urteils dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht hätten ausserdem sicherzustellen, dass dem Beschwerdegegner 5 vor der Hauptverhandlung die vollumfängliche französische Übersetzung der Anklageschrift vorliegt.”
Bei Rückweisung sind die neuen Verhandlungen/Gegenstand der erneuten Instruktion durch die Rückweisungsentscheidung abzugrenzen; das Berufungsgericht kann bestimmte Fragen zur Neuanklage oder Instruktion an die Erstinstanz verweisen.
“Avec le recourant, on observera que les débats qui ont lieu ensuite d'un renvoi prononcé en application de l'art. 409 al. 1 CPP ne sont pas une simple reprise des débats initiaux; ils constituent de nouveaux débats dont l'objet est délimité par la décision de renvoi, en vue desquels l'autorité de première instance peut, sans violer le principe de l'intime conviction (cf. art. 335 al. 1 CPP), siéger dans une autre composition que celle dans laquelle a été rendu le premier jugement (cf. arrêt 6B_14/2012 du 15 septembre 2012 consid. 3.4). Aussi, en vue des nouveaux débats, la direction de la procédure doit faire connaître aux parties la (nouvelle) composition du tribunal de première instance conformément à l'art. 331 al. 1 CPP, afin de permettre à ces dernières de déposer en temps utile d'éventuelles demandes de récusation (cf. arrêts 6B_671/2018 du 15 octobre 2019 consid. 1.5.2; 1B_377/2016 du 25 novembre 2016 consid. 2.4; 6B_526/2016 du 13 octobre 2016 consid. 3.2; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 2.2 et les réf. citées). Dans ce contexte, s'il apparaît certes que le recourant a eu connaissance des motifs en question après avoir reçu le jugement d'appel le 27 août 2024 (cf.”
“Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).”
“Der damals versandte Strafbefehl mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach das Original elek- tronisch signiert worden sei, bildet Basis des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren kann im jetzigen Zeitpunkt, basierend auf einem neuen Strafbefehl, nicht mehr erneut ins Rollen gebracht werden. Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat.”
“Il en résulte que la question de savoir si les objets et valeurs séquestrés entraient bien dans le patrimoine du condamné ou d’une personne favorisée par les infractions de celui-ci n’a pas été examinée par l’autorité de première instance. Le jugement attaqué est donc lacunaire à cet égard, dès lors qu’il ne comporte aucune décision. L’appréciation probatoire des affirmations de l’appelant, selon lesquelles des objets et des valeurs séquestrés appartiendraient à sa grand-mère ou à son fils, doit d’abord être effectuées en première instance, avec la possibilité pour chaque partie de faire valoir ses moyens, au besoin lors d’une audience (art. 365 al. 1 CPP). Il apparaît en effet nécessaire d’entendre le cas échéant le condamné dans ses explications et de donner la possibilité au Ministère public de participer à l’administration des preuves. La décision attaquée doit par conséquent être annulée pour permettre à l’autorité de première instance de procéder à ces mesures d’instruction (art. 409 al. 1 CPP). 4. Il résulte de ce qui précède que la décision attaquée doit être annulée d’office et le dossier de la cause renvoyé au Tribunal criminel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois pour nouvelle instruction et nouvelle décision dans le sens des considérants. Les frais de la procédure d’appel, constitués de l’émolument de jugement, par 880 fr. (art. 21 al. 1 TFIP [tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010 ; BLV 312.03.1]), seront laissés à la charge de l’Etat. Par ces motifs, la Cour d’appel pénale, en application des art. 70, 71 CP ; 263 al. 1 let. e, 409 CPP prononce : I. La décision rendue le 30 septembre 2024 par le Tribunal criminel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois est annulée d’office et le dossier de la cause renvoyé à cette autorité pour nouvelle instruction et nouvelle décision dans le sens des considérants. II. Les frais de la procédure d’appel, par 880 fr.”
“Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (siehe Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz darauf, ein (aktuelleres) forensisch-psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, nachdem dessen Schuldfähigkeit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Verteidigung sowohl die Erkenntnisse des Gutachtens in Zweifel ziehen, als auch Fragen an die sachverständige Person stellen (Urteil S. 10 ff. E. II.2). Die Anordnung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt eine Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 3 StPO dar. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO verneint, der zwingend zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen.”
Die Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden, nicht oder im Berufungsverfahren nicht heilbaren Verfahrensmängeln in Betracht, insbesondere wenn ansonsten ein Instanzenverlust droht oder die Parteirechte (z. B. effektive Verteidigung, rechtliches Gehör) gefährdet wären.
“März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss eine solche kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
“Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.”
“Beim Beschluss vom 26. März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
“Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wo die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte der Fall (BGE 143 IV 408 E. 6.1).”
“Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen).”
“L'art. 409 al. 1 CPP prévoit que si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu. L'annulation et le renvoi ont un caractère exceptionnel en raison de la nature essentiellement réformatoire de l'appel (cf. art. 408 CPP). La cassation n'entre en considération que lorsque la procédure de première instance est affectée de vices si graves et non réparables que seul le renvoi est susceptible de garantir les droits des parties, principalement pour éviter la perte d'une instance. Il en va ainsi, notamment, lorsqu'est dénié le droit de participer à la procédure, lorsque le prévenu n'a pas bénéficié d'une défense effective, si la composition de l'autorité de jugement n'est pas conforme à la loi ou lorsque tous les chefs d'accusation, respectivement tous les points civils, n'ont pas été entièrement traités (ATF 148 IV 155 consid.”
“Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung eines neuen Hauptverfahrens und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden.”
“Da die Kognition des Appellationsgerichts im vorliegenden Fall eingeschränkt ist (vgl. oben E. 1.2, 2.3.2), können die Mängel der Sachverhaltsfeststellung nicht im Berufungsverfahren geheilt werden. Bei der auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung handelt es sich überdies um einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, sodass das Urteil vom 12. April 2023 an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist.”
Die Rückweisung kann je nach Verfahrenslage und Form des Verfahrenserfordernisses auch dahin gehen, an die Übertretungsstrafbehörde für ein neues Vorverfahren zu verweisen (z. B. bei ungültigem Strafbefehl); Praxis allein rechtfertigt einen Verzicht auf Rückweisung nicht.
“Der damals versandte Strafbefehl mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach das Original elek- tronisch signiert worden sei, bildet Basis des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren kann im jetzigen Zeitpunkt, basierend auf einem neuen Strafbefehl, nicht mehr erneut ins Rollen gebracht werden. Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat.”
Das Berufungsgericht darf bei Rückweisung Anweisungen dazu geben, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen sind, und kann neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte prüfen bzw. erstmals in die Beurteilung einbeziehen.
“1 mit Hinweisen; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Zu denken ist etwa an eine fehlende Zuständigkeit, eine nicht gehörige Verteidigung, eine falsche Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts oder eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zu Letzterem Urteil 6B_528/2012 und 6B_572/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3). Bei der Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist zu beachten, dass das zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung zur Folge haben kann, dass sich das Berufungsgericht mit Anträgen und Behauptungen auseinandersetzt, die der Erstinstanz nicht vorlagen. Es besteht kein Anspruch, dass sich bereits die Erstinstanz mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen (vgl. auch BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Die kassatorische Erledigung der Berufung stellt die Ausnahme dar (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 409 StPO).”
“Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- - 5 - weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft resp. an die Untersuchungsbehörde nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückzuweisen hat.”
“Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte MARTYNENKO für die G. Ltd. innert Frist weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt habe. Demgemäss wurde davon ausgegangen, dass die G. Ltd. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren verzichte. Zudem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen aktuelle Auszüge betreffend die beiden Beschuldigten aus dem schweizerischen, ukrainischen und tschechischen Strafregister eingeholt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.; 6.402.003 ff.) und die beiden Beschuldigten zur Deklaration ihrer persönlichen und finanziellen Situation gemäss Formular aufgefordert. B.12 Der Beschuldigte A. liess mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge stellen: 1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war. 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009-021) enthielt die Eingabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers zur betreffenden Thematik (CAR pag. 3.103.022-038). B.13 Nach veranlasstem doppeltem Schriftenwechsel zu A.s Rückweisungs—antrag vom 26. Januar 2022 wies die Berufungskammer dessen Anträge 1 - 3 mit Beschluss CA.”
Bei Rückweisung kann das Berufungsgericht anordnen, dass die Rückweisung direkt an die zuständige Verwaltungsbehörde (EJPD) erfolgt, um prozessualen/verfahrensmäßigen Leerlauf zu vermeiden.
“Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat. 3.2.Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten.”
Bei wesentlichen oder unheilbaren Verfahrensmängeln (z. B. fehlende Übersetzungen der Anklage, fehlende Sachverhaltsaufklärung, Verletzung des Anklageprinzips, fehlende Urteilsbegründung oder Nicht-Anhörung) hat das Berufungsgericht nach Art. 409 StPO grundsätzlich auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur neuen Hauptverhandlung zu entscheiden, da so das Recht auf zwei instanzengerechte Entscheide und das rechtliche Gehör geschützt wird.
“Mit dem angefochtenen Beschluss hebt die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 11. April 2022 sowie das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 auf und weist das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2, Art. 379 und Art. 409 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie begründet dies zum einen damit, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 den Anforderungen von Art. 325 StPO in verschiedener Hinsicht nicht genüge. Zum anderen sei dem Beschwerdegegner 5 die Anklage nie auf Französisch übersetzt worden, obwohl dieser das mehrfach gefordert und gerügt habe, weshalb das erstinstanzliche Gerichtsverfahren an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leide. Die Vorinstanz wies die Staatsanwaltschaft an, die Anklage "im Sinne der Erwägungen" zu verbessern und zur Fällung eines neuen Urteils dem erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht hätten ausserdem sicherzustellen, dass dem Beschwerdegegner 5 vor der Hauptverhandlung die vollumfängliche französische Übersetzung der Anklageschrift vorliegt.”
“und 29. Mai 2020 übereinstimme und inwiefern die Staatsanwaltschaft von ihrer "Anklage vom Frühjahr 2020" abgewichen sei. Damit sei das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren leide an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel. Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlung durch das Berufungsgericht - die Übersetzung der Anklageschrift also - hätte den Verlust einer Instanz zur Folge und sei deshalb nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb gestützt auf Art. 409 StPO zu kassieren und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.”
“L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 2 ad art. 409 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste la confiscation des avoirs séquestrés. Il fait valoir qu’il ne serait pas le propriétaire des objets et des valeurs séquestrés, ceux-ci appartenant à sa grand-mère et à son fils. 3.2 3.2.1 Jusqu'au 31 décembre 2023, le Code de procédure pénale ne prévoyait pas expressément, ainsi qu'il le faisait pour le séquestre en vue de la confiscation (cf. art. 263 al. 1 let. d CPP), de disposition permettant le séquestre en vue de garantir une créance compensatrice ; depuis le 1er janvier 2024, pour des raisons de clarté, la mesure de séquestre dans un tel cas de figure – qui était jusqu'alors prévue dans le Code pénal (cf. art. 71 al. 3, 1re phrase, aCP) – a été reprise dans une teneur identique par le nouvel art. 263 al. 1 let. e CPP, de sorte que les principes applicables demeurent les mêmes ; la disposition figurant dans le Code pénal a pour sa part été abrogée (cf. Message du 28 août 2019 concernant la modification du Code de procédure pénale, in FF 2019 6351, spéc.”
“En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger elle-même les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 2 ad art. 409 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste la confiscation des avoirs séquestrés. Il fait valoir qu’il ne serait pas le propriétaire des objets et des valeurs séquestrés, ceux-ci appartenant à sa grand-mère et à son fils. 3.2 3.2.1 Jusqu'au 31 décembre 2023, le Code de procédure pénale ne prévoyait pas expressément, ainsi qu'il le faisait pour le séquestre en vue de la confiscation (cf. art. 263 al. 1 let. d CPP), de disposition permettant le séquestre en vue de garantir une créance compensatrice ; depuis le 1er janvier 2024, pour des raisons de clarté, la mesure de séquestre dans un tel cas de figure – qui était jusqu'alors prévue dans le Code pénal (cf.”
“L’appel tend à la répétition de l’examen des faits et au prononcé d’un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). 2.2 Selon l'art. 409 CPP, si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu (al. 1). La juridiction d'appel détermine les actes de procédure qui doivent être répétés ou complétés (al. 2). En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger elle-même les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n. 2 ad art. 409 CPP). 3. 3.1 L’appelant conteste la confiscation des avoirs séquestrés.”
“1 Aux termes de l’art. 398 CPP, la juridiction d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L’appel peut être formé pour violation du droit, y compris l’excès et l’abus du pouvoir d’appréciation, le déni de justice et le retard injustifié (al. 3 let. a), pour constatation incomplète ou erronée des faits (al. 3 let. b) et pour inopportunité (al. 3 let. c). L’appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d’appel. Celle-ci ne doit pas se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier ; elle doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l’examen des faits et au prononcé d’un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). 2.2 Selon l'art. 409 CPP, si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu (al. 1). La juridiction d'appel détermine les actes de procédure qui doivent être répétés ou complétés (al. 2). En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger elle-même les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant.”
Die Rückweisung kann auch auf rein formelle Mängel (z. B. Rubrumkorrekturen) beschränkt werden, sodass keine Wiederholung inhaltlicher Verfahrensabschnitte erforderlich ist.
“b. Am 19. Mai 2015 reichte die BA die Anklageschrift gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung sowie mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. Am 20. Februar 2019 wurde die Anklageschrift ergänzt. Die BA warf dem Beschuldigten zudem betrügerischen Konkurs vor. A.c. Mit Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, wurde der Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Konkurses für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer weiteren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 350.-- bestraft. Dagegen reichte der Beschuldigte die Berufung ein. A.d. Mit Beschluss CA.2022.6 vom 3. Juni 2022 hob das Bundesstrafgericht, Berufungskammer das Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 der Strafkammer auf, und es wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 409 StPO), zwecks Bereinigung des Rubrums (Klärung der Rolle aller Verfahrensbeteiligten), ohne Anweisung einer Wiederholung von Verfahrenshandlungen. Am 17. Juni 2022 erliess die Strafkammer das entsprechend bereinigte Urteil SK.2022.22. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte wiederum Berufung. A.e. Am 23. März 2023 stellte der Beschuldigte gegen den das Berufungsverfahren leitenden Bundesstrafrichter Andrea Ermotti ein Ausstandsgesuch, welches das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, mit Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 7B_287/2023). B. Am 17. April 2024 reichte der Beschuldigte gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti ein weiteres Ausstandsgesuch ein, welches das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, mit Beschluss CA.2024.16 vom 20. Mai 2024 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat. C. Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2024 des Bundesstrafgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27.”
Die Rückweisung kann an die Staatsanwaltschaft bzw. das Untersuchungsamt oder direkt an ein Departement (EJPD) erfolgen; eine direkte Weiterleitung an das EJPD kann zur Beschleunigung geboten sein und das Beschleunigungsgebot ist dabei besonders zu berücksichtigen.
“nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). 4.Kosten- und Entschädigungen 4.1.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben. 4.2.Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'294.52 inkl. Mehrwert- steuer geltend (Urk. 47). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 5.Rechtsmittel 5.1.Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.”
“2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden. 3.Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1.Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung - 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat. 3.2.Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten. 3.3.Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung drängt sich – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – nicht auf (vgl.”
Die bloße Anordnung zusätzlicher Beweiserhebungen im Berufungsverfahren begründet noch nicht automatisch einen Rückweisungsgrund nach Art. 409 Abs. 1 StPO.
“Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (siehe Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz darauf, ein (aktuelleres) forensisch-psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, nachdem dessen Schuldfähigkeit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Verteidigung sowohl die Erkenntnisse des Gutachtens in Zweifel ziehen, als auch Fragen an die sachverständige Person stellen (Urteil S. 10 ff. E. II.2). Die Anordnung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt eine Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 3 StPO dar. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO verneint, der zwingend zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen.”
Bei weniger gravierenden Gehörsverletzungen oder heilbaren Mängeln kann das Berufungsgericht die Heilung im reformatorischen Verfahren beziehungsweise durch volle Kognition vornehmen; die Einreichung einer angepassten Anklageschrift direkt beim Berufungsgericht kann möglich sein.
“Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).”
“Selbst wenn man im Übrigen, wie die Vorinstanz, davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdegegner 5 die punktuellen Änderungen gegenüber den Anklageentwürfen nicht zur Kenntnis genommen und nicht verstanden hätte, würde das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leiden, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte. Die Anklageschrift wäre diesfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens zu übersetzen gewesen. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption eines reformatorischen Berufungsprozesses, in dem grundsätzlich nicht nur auf Rüge hin einzelne Rechts- oder Tatfragen überprüft werden, sondern die Streitsache mit voller Kognition neu beurteilt wird, dass gewisse Aspekte erstmals vor der oberen Instanz thematisiert werden und weniger gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs geheilt werden können und müssen. Dass eine Partei damit in einzelnen Punkten ausnahmsweise - etwa bei den Tatfolgeregelungen, wenn vor der ersten Instanz ein Freispruch ergangen war oder mit einzelnen Argumenten - nicht in den Genuss zweier Instanzen mit voller Kognition kommt, nimmt der Gesetzgeber in Kauf (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 und E. 3.4.1 hiervor).”
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