Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
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Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (etwa Persönlichkeitsschutz) ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz/Sitz einer Partei gegeben (vgl. den vorliegenden Entscheid).
“November 2022 nahm die Ge- suchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem Ge- suchsteller zugestellt; er liess sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 dazu ver- nehmen (act. 11). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. - 3 - 2. Zuständigkeit Der Gesuchsteller geht in erster Linie und zu Recht von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 1 Rz. 3); vorliegend geht es vornehmlich um den Persönlichkeitsschutz des Gesuchstellers. Für nicht vermögensrechtliche Verfahren steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen und ist das Handels- gericht zuständig (Vgl. G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Ver- fahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 187 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Parteidarstellungen Der Gesuchsteller moniert eine persönlichkeitsverletzende Publikation der Gesuchstellerin. Am 30. August 2022 sei ein Strafurteil des Strafgerichts des Kan- tons Zug gegen ihn ergangen. Gegen dieses Urteil habe er Berufung angemeldet. Die Gesuchsgegnerin habe über dieses Urteil berichtet und dabei insbesondere seine Beteiligung und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung genannt. Entge- gen ihrer eigenen Zusicherung sei die Berichterstattung so erfolgt, dass der Ge- suchsteller ohne wesentlichen Aufwand identifiziert werden könne. Diese Bericht- erstattung verletze die Persönlichkeit des Gesuchstellers in rechtswidriger Weise. Da er keine Person des öffentlichen Interesses sei, könne er den Schutz der Pri- vatsphäre ohne Abstriche in Anspruch nehmen. Zudem drohe dem Gesuchsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Form einer besonders schweren Re- putationsschädigung. Eine Publikation in journalistisch relevanten Formaten habe eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeitsquote.”
“November 2022 nahm die Ge- suchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem Ge- suchsteller zugestellt; er liess sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 dazu ver- nehmen (act. 11). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. - 3 - 2. Zuständigkeit Der Gesuchsteller geht in erster Linie und zu Recht von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 1 Rz. 3); vorliegend geht es vornehmlich um den Persönlichkeitsschutz des Gesuchstellers. Für nicht vermögensrechtliche Verfahren steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen und ist das Handels- gericht zuständig (Vgl. G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Ver- fahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 187 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Parteidarstellungen Der Gesuchsteller moniert eine persönlichkeitsverletzende Publikation der Gesuchstellerin. Am 30. August 2022 sei ein Strafurteil des Strafgerichts des Kan- tons Zug gegen ihn ergangen. Gegen dieses Urteil habe er Berufung angemeldet. Die Gesuchsgegnerin habe über dieses Urteil berichtet und dabei insbesondere seine Beteiligung und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung genannt. Entge- gen ihrer eigenen Zusicherung sei die Berichterstattung so erfolgt, dass der Ge- suchsteller ohne wesentlichen Aufwand identifiziert werden könne. Diese Bericht- erstattung verletze die Persönlichkeit des Gesuchstellers in rechtswidriger Weise. Da er keine Person des öffentlichen Interesses sei, könne er den Schutz der Pri- vatsphäre ohne Abstriche in Anspruch nehmen. Zudem drohe dem Gesuchsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Form einer besonders schweren Re- putationsschädigung. Eine Publikation in journalistisch relevanten Formaten habe eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeitsquote.”
Bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Persönlichkeitsschutz) ist nach der zitierten Praxis das Handelsgericht zuständig; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Sitz einer Partei (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO).
“November 2022 nahm die Ge- suchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem Ge- suchsteller zugestellt; er liess sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 dazu ver- nehmen (act. 11). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. - 3 - 2. Zuständigkeit Der Gesuchsteller geht in erster Linie und zu Recht von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 1 Rz. 3); vorliegend geht es vornehmlich um den Persönlichkeitsschutz des Gesuchstellers. Für nicht vermögensrechtliche Verfahren steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen und ist das Handels- gericht zuständig (Vgl. G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Ver- fahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 187 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Parteidarstellungen Der Gesuchsteller moniert eine persönlichkeitsverletzende Publikation der Gesuchstellerin. Am 30. August 2022 sei ein Strafurteil des Strafgerichts des Kan- tons Zug gegen ihn ergangen. Gegen dieses Urteil habe er Berufung angemeldet. Die Gesuchsgegnerin habe über dieses Urteil berichtet und dabei insbesondere seine Beteiligung und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung genannt. Entge- gen ihrer eigenen Zusicherung sei die Berichterstattung so erfolgt, dass der Ge- suchsteller ohne wesentlichen Aufwand identifiziert werden könne. Diese Bericht- erstattung verletze die Persönlichkeit des Gesuchstellers in rechtswidriger Weise. Da er keine Person des öffentlichen Interesses sei, könne er den Schutz der Pri- vatsphäre ohne Abstriche in Anspruch nehmen. Zudem drohe dem Gesuchsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Form einer besonders schweren Re- putationsschädigung. Eine Publikation in journalistisch relevanten Formaten habe eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeitsquote.”
“Zuständigkeit Der Gesuchsteller geht in erster Linie und zu Recht von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 1 Rz. 3); vorliegend geht es vornehmlich um den Persönlichkeitsschutz des Gesuchstellers. Für nicht vermögensrechtliche Verfahren steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen und ist das Handels- gericht zuständig (Vgl. G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Ver- fahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 187 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO).”
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO: Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien.
“November 2022 nahm die Ge- suchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem Ge- suchsteller zugestellt; er liess sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 dazu ver- nehmen (act. 11). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. - 3 - 2. Zuständigkeit Der Gesuchsteller geht in erster Linie und zu Recht von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit aus (act. 1 Rz. 3); vorliegend geht es vornehmlich um den Persönlichkeitsschutz des Gesuchstellers. Für nicht vermögensrechtliche Verfahren steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen und ist das Handels- gericht zuständig (Vgl. G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STALDER, Allgemeiner Ver- fahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: BRUNNER/NOBEL, Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zürich 2016, S. 187 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 20 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Parteidarstellungen Der Gesuchsteller moniert eine persönlichkeitsverletzende Publikation der Gesuchstellerin. Am 30. August 2022 sei ein Strafurteil des Strafgerichts des Kan- tons Zug gegen ihn ergangen. Gegen dieses Urteil habe er Berufung angemeldet. Die Gesuchsgegnerin habe über dieses Urteil berichtet und dabei insbesondere seine Beteiligung und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung genannt. Entge- gen ihrer eigenen Zusicherung sei die Berichterstattung so erfolgt, dass der Ge- suchsteller ohne wesentlichen Aufwand identifiziert werden könne. Diese Bericht- erstattung verletze die Persönlichkeit des Gesuchstellers in rechtswidriger Weise. Da er keine Person des öffentlichen Interesses sei, könne er den Schutz der Pri- vatsphäre ohne Abstriche in Anspruch nehmen. Zudem drohe dem Gesuchsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in Form einer besonders schweren Re- putationsschädigung. Eine Publikation in journalistisch relevanten Formaten habe eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeitsquote.”
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