Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163). ↩
3 commentaries
Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre sind Schiedsklauseln, die in Statuten oder Reglementen enthalten sind, grundsätzlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern anwendbar; die formelle Beurteilung erfolgt nach Art. 358 ZPO. Es ist danach nicht erforderlich, dass ein Erwerbs‑ oder Eintrittsakt ausdrücklich auf die Schiedsklausel verweist.
“En effet, l’ancien Concordat intercantonal sur l’arbitrage (cité en l’occurrence par l’intimé, malgré son abrogation au 1er janvier 2005, et qui prévoyait à son art. 6 al. 2 que la convention d'arbitrage pouvait résulter d'une déclaration écrite d'adhésion aux statuts d'une personne morale, à condition que cette déclaration se réfère expressément à la clause compromissoire contenue dans les statuts ou dans un règlement qui en découlait) était à l’époque seul déterminant, l’application de l’art. 649a al. 1 CC ayant dès lors été simplement exclue. Ceci posé, le Tribunal fédéral a poursuivi son raisonnement et a indiqué que, contrairement au droit intercantonal concordataire abrogé, le CPC – actuellement en vigueur – ne contenait pas de disposition expresse sur la validité des clauses arbitrales figurant dans les statuts d’une personne morale. Ainsi, aux termes du message du Conseil fédéral (message du 28 juin 2006 relatif au Code de procédure civile suisse ; FF 2006 7221), la validité formelle d’une clause arbitrale était régie par la norme générale de l’art. 358 CPC, qui prévoit à son al. 1 que la convention d’arbitrage est passée en la forme écrite ou par tout autre moyen permettant d’en établir la preuve par un texte. Par ailleurs, le message du Conseil fédéral précisait que les principes applicables aux conventions d’arbitrage internes étaient désormais les mêmes que ceux valables pour l’arbitrage international selon l’art. 178 LDIP (loi fédérale du 18 décembre 1987 sur le droit international privé ; RS 291). Finalement, le Tribunal fédéral a relevé que la doctrine majoritaire actuelle, que celle-ci concerne la LDIP ou le CPC, était d’avis que les clauses d’arbitrage statutaires liaient aussi bien les membres fondateurs ayant directement signé les statuts que les nouveaux membres ayant acquis une part préexistante du sociétariat, sans qu’il ne soit nécessaire que l’acte d’acquisition passé en la forme écrite ne se réfère expressément aux statuts, et encore moins à une clause compromissoire. 5.3.2 Certes, dans l’ATF 142 III 220, le Tribunal fédéral n'a pas expressément tranché la question de savoir si une clause compromissoire figurant dans le règlement d’une PPE était opposable aux nouveaux copropriétaires.”
“Die Vorinstanz hielt fest, Ziff. 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. Ziff. 39 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements vom 9. Juni 1977 beinhalte eine Schiedsvereinbarung betreffend die Abberufung eines Verwalters. Es sei unbestritten, dass die vorliegende Streitsache schiedsfähig sei (Art. 354 ZPO) und die Schiedsklausel den Formvorschriften von Art. 358 ZPO genüge. Es sei lediglich fraglich, ob die Schiedsvereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger ausgedehnt werden könne, denn die Beschwerdeführer seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Benutzungs- und Verwaltungsreglements vom 9. Juni 1977 noch nicht Miteigentümer in der StWEG D.________ gewesen. Das Stockwerkeigentümerreglement entfalte eine verstärkte Rechtswirkung, sofern die Bestimmungen einen direkten Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Benutzung des Stockwerkeigentums aufweisen würden. Es gelte damit auch gegenüber Rechtsnachfolgern eines Stockwerkeigentümers (Art. 649a ZGB). Ob eine Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsverordnung von der gesetzlichen Sukzessionswirkung des Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst werde, habe das Bundesgericht bisher offen gelassen. Nach neuerer Rechtsprechung sei die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue Miteigentümer jedoch nach den gleichen Massstäben zu beurteilen, die für Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender Mitglieder gelte.”
“Gemäss obgenanntem neueren Urteil des Bundesgerichts stellt die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer gemäss Art. 647 ZGB einen Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag dar, der nach Art. 649a Abs. 1 ZGB für Rechtsnachfolger des Miteigentümers kraft Gesetzes verbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser den Inhalt des Reglements überhaupt kennt (BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Für die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 110 Ia 106 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 4P.113/2001 vom 11. September 2001 E. 3c/aa), gemäss welcher eine Schiedsklausel nicht bereits kraft Art. 649a Abs. 1 ZGB auf einen Rechtsnachfolger übergehe, war die damals noch geltende konkordatsrechtliche Spezialregelung von Art. 6 Abs. 2 ausschlaggebend (BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Anders als das frühere Konkordatsrecht enthält die ZPO nun jedoch keine ausdrückliche Bestimmung mehr zur Gültigkeit von Schiedsklauseln, die sich in den Statuten juristischer Personen befinden. Ausweislich der bundesrätlichen Botschaft soll sich die Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln nach der allgemeinen Norm von Art. 358 ZPO richten, wonach die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen habe, die den Nachweis durch Text ermöglicht (BGE 142 III 220 E. 3.4.2). Das Bundesgericht distanzierte sich folglich auch mit dieser Erwägung von seiner früheren Rechtsprechung. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass die ZPO – im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit – keine Bestimmung betreffend die Verbindlichkeit statutarischer Schiedsklauseln nur mit ausdrücklicher Anerkennung enthält. Die unter dem früher geltenden Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit erfolgte Rechtsprechung behält damit keine Gültigkeit mehr.”
Das Formerfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 358 ZPO bezieht sich nach der Rechtsprechung im Wesentlichen auf das Bestehen der Schiedsvereinbarung; ob und in welchem Umfang eine solche Klausel auf Dritte ausgedehnt wird, wird dadurch nicht zwingend geregelt. Eine in einer Nutzungs‑ oder Verwaltungsordnung enthaltene Schiedsklausel kann infolge der Sukzessionswirkung von Art. 649a ZGB für Rechtsnachfolger bzw. Erwerber verbindlich sein. Das Bundesgericht hat zugleich ausgeführt, dass die tatsächliche Verbindlichkeit im konkreten Fall von der Erfüllung der nach kantonalem Prozessrecht geltenden Voraussetzungen abhängen kann.
“Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Bundesgericht die Frage bisher grundsätzlich offen liess, ob eine Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung von der gesetzlichen Sukzessionswirkung in Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst wird (vgl. diesbezüglich ausführlich pag. 239, S. 7 der Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz liess das Bundesgericht im jüngeren Urteil BGE 142 III 220 allerdings eine klare Stossrichtung erblicken. In E. 3.3 gab das Bundesgericht zuerst den Entscheid des Schiedsrichters wieder. Dieser hielt fest, das Formerfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 358 ZPO betreffe nur die Existenz der Schiedsvereinbarung, jedoch nicht das Thema der Ausdehnung auf Dritte (mit Verweis auf BGE 129 III 727 E. 5.3.1 betreffend Art. 178 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die im Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel gelte bereits aufgrund von Art. 649a Abs. 1 ZGB, wonach die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich seien. Das Bundesgericht habe in BGE 110 Ia 106 die Verbindlichkeit einer Schiedsklausel für Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nämlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die nach kantonalem Prozessrecht erfüllt sein mussten. Der Anwendbarkeit der im Verwaltungsreglement enthaltenen Schiedsklausel auf die Parteien stünden nun aber keine (formellen) Bestimmungen der ZPO entgegen.”
Eine Verweisung auf das Dokument, das die Schiedsklausel enthält, genügt für die Form des Schiedsvertrags; eine ausdrückliche Nennung der konkreten Klausel ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass sowohl der Hauptvertrag als auch das verwiesene Dokument die Textform erfüllen.
“Art. 358 ZPO regelt die Form der Schiedsvereinbarung. Gemäss dieser Vor- schrift hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in anderer Form zu erfol- gen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Eine Schiedsvereinbarung kann auch durch eine Verweisung zustande kommen, wenn sowohl der Hauptvertrag als auch das Dokument mit der Schiedsvereinbarung, auf das verwiesen wird, dem Formerfordernis der Textform genügen. Das Bundes- gericht hat diesbezüglich entschieden, dass eine globale Verweisung auf - 20 - das die Schiedsklausel enthaltende Dokument genügt und eine ausdrückli- che Verweisung auf die Schiedsklausel nicht erforderlich ist (BGer, Urteil 4P.230/2000 vom”
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