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Die staatliche Ernennung nach Art. 362 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei ihren zu bezeichnenden Parteischiedsrichter innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Frist nicht ernannt hat. Nach der in der Praxis zitierten Lehre und Rechtsprechung beträgt diese Frist 30 Tage seit Aufforderung; die Aufforderung ist dabei formfrei. Die Beweispflicht für die erfolgte Aufforderung und die Säumnis liegt bei der Partei, die sich auf die Säumnis beruft.
“Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmun- gen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1 f.). 4.Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag vom 1. Dezember 2020 eine Schiedsklausel vereinbart, ohne indes die Anzahl - 8 - der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder sowie die weiteren Modalitäten des Ernennungsverfahrens zu regeln. Massgeblich sind daher hierfür Art. 360 ff. ZPO. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZPO besteht das Schiedsgericht bei einer fehlenden Definition durch die Parteien aus drei Mitgliedern. Deren Bezeich- nung erfolgt nach Art. 361 Abs. 2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Er- nennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter be- reits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Ge- richt im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 5.Der Gesuchsteller hat als Parteischiedsrichter Prof. Dr. E._____, F._____ AG, ernannt und dies dem Gesuchsgegner über seine Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2023 erstmals mitgeteilt (act.”
Eine Beschwerde gegen die Anwendung von Art. 362 Abs. 3 ZPO erfordert vor dem Bundesgericht die Rüge von Willkür oder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte; fehlt eine solche Rüge, ist die Beschwerde unzulässig.
“En l'espèce, la recourante dénonce notamment une violation de l'art. 362 al. 3 CPC. En vertu de l'art. 68 al. 8 LAIEN, les règles sur l'arbitrage du CPC sont applicables à titre de droit cantonal supplétif. Il appartenait partant à la recourante d'invoquer l'arbitraire ou la violation d'autres droits constitutionnels si elle entendait se plaindre de l'interprétation donnée à l'art. 362 al. 3 CPC (cf. ATF 144 I 159 consid. 4.2). Dès lors que la recourante n'élève pas de tels griefs, sa critique est irrecevable.”
Wenn bereits durch eine Partei ein Schiedsrichter ernannt worden ist, entfällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Notwendigkeit eines gerichtlichen Ernennungsverfahrens; das Ernennungsverfahren kann als gegenstandslos abzuschreiben sein.
“Oktober 2021 und mit dem ausdrück- lichen Bemerken, dass sämtliche Einreden formeller sowie materieller Natur vor- behalten blieben, mitgeteilt, dass er Fürsprecher Z._____, ... [Adresse], als - 7 - Schiedsrichter ernannt habe. Dieser habe das Amt nach dem üblichen "conflict check" angenommen (act. 32 und 33). Nach entsprechendem Hinweis der Ge- suchsteller vom 7. Oktober 2021 (act. 34) ging am 8. Oktober 2021 noch eine schriftliche Annahmeerklärung von Fürsprecher Z._____ ein (act. 37). Es sind keine objektiven Gründe für eine Ablehnung von Fürsprecher Z._____ ersichtlich, und die Gesuchsteller haben auch nichts dergleichen eingewendet. In der diesem Verfahren zugrunde liegenden Streitsache ist strittig, ob die Schiedsklausel im Stockwerkeigentümerreglement mit Bezug auf den Gesuchs- gegner überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. act. 29 i.V.m. act. 24 S. 4 Ziff. 4 Abs. 2 i.V.m. act. 1 S. 5 f. Ziff. III.5. f.). Vor der gerichtlichen Ernennung eines Schiedsrichters ist grundsätzlich summarisch zu prüfen, ob zwischen den Partei- en eine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Dafür besteht aber nach der der zwischenzeitlichen Ernennung des Schiedsrichters durch eine Par- tei, welche wie gesehen zur Gegenstandslosigkeit des Ernennungsverfahrens führt, keine Notwendigkeit. Das Verfahren ist demnach als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben.”
Der Entscheid des juge d'appui über die Ernennung nach Art. 362 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel angreifbar. Fragen zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts und zur Rechtmässigkeit seiner Zusammensetzung können allenfalls erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch geltend gemacht werden; der positiven Ernennungsentscheid selbst kann jedoch im Verfahren der Schiedsbeschwerde nicht mehr (indirekt) angefochten werden.
“Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht grundsätzlich kein Rechtsmittel offen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechtmässigkeit der Zusammensetzung, über die der eingesetzte Schiedsrichter unabhängig vom Ernennungsentscheid selbst zu entscheiden hat, können mithin erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der positive Ernennungsentscheid selbst, in dem der staatliche Richter nach summarischer Prüfung den Bestand der Schiedsvereinbarung bejaht hat (Art. 362 Abs. 3 ZPO), kann hingegen auch im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nicht mehr indirekt angefochten beziehungsweise mitangefochten werden. Es ist mithin nicht möglich, die Ernennung eines Schiedsrichters als solche (auch rückwirkend im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen einen Schiedsentscheid) rechtsmittelweise zu beanstanden (BGE 142 III 230 E. 1.4; Urteil 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.1 und E.”
“Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht grundsätzlich kein Rechtsmittel offen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechtmässigkeit der Zusammensetzung, über die der eingesetzte Schiedsrichter unabhängig vom Ernennungsentscheid selbst zu entscheiden hat, können mithin erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der positive Ernennungsentscheid selbst, in dem der staatliche Richter nach summarischer Prüfung den Bestand der Schiedsvereinbarung bejaht hat (Art. 362 Abs. 3 ZPO), kann hingegen auch im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nicht mehr indirekt angefochten beziehungsweise mitangefochten werden. Es ist mithin nicht möglich, die Ernennung eines Schiedsrichters als solche (auch rückwirkend im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen einen Schiedsentscheid) rechtsmittelweise zu beanstanden (BGE 142 III 230 E. 1.4; Urteil 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.1 und E.”
Im Rahmen der summarischen Prüfung muss die ersuchende Partei darlegen, dass sie ihren eigenen Parteischiedsrichter ernannt und der Gegenpartei mit entsprechender Frist mitgeteilt hat und die Gegenpartei trotz Fristablaufs keinen Parteischiedsrichter bezeichnet hat. Zudem ist Voraussetzung, dass das ersatzweise zu ernennende Parteimitglied bereits benannt und bekannt gegeben wurde.
“2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Er- nennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter be- reits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Ge- richt im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 5.Der Gesuchsteller hat als Parteischiedsrichter Prof. Dr. E._____, F._____ AG, ernannt und dies dem Gesuchsgegner über seine Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2023 erstmals mitgeteilt (act. 3/4). Nachdem die Zustel- lung dieses Schreibens missglückt war, liess der Gesuchsteller den Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 15. November 2023 unter Beilage des Briefs vom 16. Oktober 2023 erneut über die Bestellung von Prof. Dr. E._____ informie- ren (act. 3/11). Die Zustellung dieses Schreibens war erfolgreich (act. 3/12). Ebenfalls im Schreiben vom 16. Oktober 2023 forderte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner auf, innert dreissig Tagen den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen (act. 3/4). Im Schreiben vom 15. November 2023 setzte er ihm hierfür nochmals eine Frist von fünf Tagen an (act. 3/11). Der Gesuchsgegner hatte demnach über dreissig Tage Zeit, um den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen. Davon hat er abgesehen. Schliesslich ist auch das Erfordernis - 9 - gemäss Art.”
“2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Er- nennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter be- reits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Ge- richt im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 5.Der Gesuchsteller hat als Parteischiedsrichter Prof. Dr. E._____, F._____ AG, ernannt und dies dem Gesuchsgegner über seine Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2023 erstmals mitgeteilt (act. 3/4). Nachdem die Zustel- lung dieses Schreibens missglückt war, liess der Gesuchsteller den Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 15. November 2023 unter Beilage des Briefs vom 16. Oktober 2023 erneut über die Bestellung von Prof. Dr. E._____ informie- ren (act. 3/11). Die Zustellung dieses Schreibens war erfolgreich (act. 3/12). Ebenfalls im Schreiben vom 16. Oktober 2023 forderte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner auf, innert dreissig Tagen den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen (act. 3/4). Im Schreiben vom 15. November 2023 setzte er ihm hierfür nochmals eine Frist von fünf Tagen an (act. 3/11). Der Gesuchsgegner hatte demnach über dreissig Tage Zeit, um den eigenen Parteischiedsrichter zu ernennen. Davon hat er abgesehen. Schliesslich ist auch das Erfordernis - 9 - gemäss Art.”
Art. 362 ZPO regelt die subsidiäre Ernennung von Schiedsrichtern durch das nach Art. 356 Abs. 2 zuständige staatliche Gericht. Wird das Ernennungsverfahren von einer Vertragspartei nicht erfüllt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstituiert werden, kann die andere Partei beim zuständigen staatlichen Gericht die Ernennung beantragen.
“No- vember 2023 erneut angemahnt und sei ihm eine Frist von fünf Tagen ange- setzt worden, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Dieses Schreiben habe am 16. November 2023 an der Wohnsitzadresse des Gesuchsgegners zugestellt werden können. Eine Reaktion des Gesuchsgegners sei ausgeblie- ben. 2.Der Gesuchsgegner sah von Ausführungen zur Sache ab. 3.Art. 362 ZPO regelt die subsidiäre Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Wird dem Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig kon- stituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, In- ternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmun- gen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1 f.). 4.Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag vom 1.”
“No- vember 2023 erneut angemahnt und sei ihm eine Frist von fünf Tagen ange- setzt worden, um einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Dieses Schreiben habe am 16. November 2023 an der Wohnsitzadresse des Gesuchsgegners zugestellt werden können. Eine Reaktion des Gesuchsgegners sei ausgeblie- ben. 2.Der Gesuchsgegner sah von Ausführungen zur Sache ab. 3.Art. 362 ZPO regelt die subsidiäre Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Wird dem Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig kon- stituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, In- ternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmun- gen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1 f.). 4.Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag vom 1.”
Die ersuchende Partei muss darlegen, dass sie ihren Parteischiedsrichter bereits ernannt und dem Gegner mitgeteilt hat; die Darlegungslast hierfür liegt bei ihr. Hat sie dies nicht vorgenommen, ist die staatliche Ernennung nach Art. 362 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
“Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmun- gen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1 f.). 4.Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag vom 1. Dezember 2020 eine Schiedsklausel vereinbart, ohne indes die Anzahl - 8 - der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder sowie die weiteren Modalitäten des Ernennungsverfahrens zu regeln. Massgeblich sind daher hierfür Art. 360 ff. ZPO. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZPO besteht das Schiedsgericht bei einer fehlenden Definition durch die Parteien aus drei Mitgliedern. Deren Bezeich- nung erfolgt nach Art. 361 Abs. 2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Er- nennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter be- reits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Ge- richt im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 5.Der Gesuchsteller hat als Parteischiedsrichter Prof. Dr. E._____, F._____ AG, ernannt und dies dem Gesuchsgegner über seine Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2023 erstmals mitgeteilt (act.”
“Mit diesen Vorwürfen ficht der Beschwerdeführer den gerichtlichen Ernennungsentscheid vom 5. April 2019 an. Dies ist nach dem Gesagten nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Ernennungsentscheid sei nichtig (vgl. Urteil 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.2). Auf seine Kritik ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Ohnehin verfehlen die Vorbringen ihr Ziel: Denn der Beschwerdeführer übergeht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und daraus abgeleitete Rechte keine Selbstzwecke darstellen (vgl. Urteil 4A_425/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). So belässt er es bei allgemein gehaltenen Vorwürfen betreffend die (angeblich) unrechtmässigen Zustellungen im gerichtlichen Ernennungsverfahren. Er bestreitet aber namentlich nicht, dass er die Bezeichnung seines Schiedsrichters - so, wie in Art. 22 des Konsortialvertrags an sich vorgeschrieben - unterliess und es daher nach Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO am staatlichen Gericht war, das betreffende Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit, sich in das Verfahren einzubringen: Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 entschied das Kantonsgericht einzig im Grundsatz, dass für ihn und den Beklagten 1 ein Schiedsrichter ernannt werde. Die definitive Ernennung von Rechtsanwalt Simon Hohler erfolgte erst am 5. April”
Vorschläge der säumigen Partei sind bis zum Entscheid des staatlichen Gerichts über die Ernennung zu berücksichtigen (allenfalls unter Auferlegung von Verfahrenskosten). Hat die säumige Partei bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Ersatzvorschläge gemacht, kann dies eine spätere Berufung auf eine angeblich vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts verhindern oder erheblich einschränken.
“Der Beschwerdeführer liess sich in der Zwischenzeit (am 19. Februar 2019) vernehmen; er stellte allerdings einzig allgemein gehaltene Anträge (namentlich um Akteneinsicht und Fristwiederherstellung), ohne sich zur (vorgeschlagenen) Person von Simon Hohler zu äussern oder einen anderen Schiedsrichter anzuregen (siehe Sachverhalt Bst. A.g f.). Dazu hätte er aber Anlass gehabt, sind Vorschläge der säumigen Partei doch bis zum gerichtlichen Ernennungsentscheid zu berücksichtigen (allenfalls unter Auferlegung von Verfahrenskosten; im Einzelnen: BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 825; STEFAN GRUNDMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 und 19 zu Art. 362 ZPO; PHILIPP HABEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12b zu Art. 362 ZPO; SCHWANDER/STACHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. II, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 362 ZPO). (Auch) vor diesem Hintergrund geht es nicht an, sich nachträglich auf eine angeblich vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu berufen.”
Nach Art. 362 Abs. 3 ZPO entscheidet das staatliche Gericht summarisch über den Bestand der Schiedsvereinbarung. Gegen einen positiven Ernennungsentscheid des juge d'appui besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel; ein solcher positiver Entscheid kann im Verfahren der Schiedsbeschwerde nicht mehr (indirekt) angefochten werden. Hingegen können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechtmässigkeit seiner Zusammensetzung vom eingesetzten Schiedsrichter selbst und anschliessend im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch geprüft werden.
“Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht grundsätzlich kein Rechtsmittel offen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechtmässigkeit der Zusammensetzung, über die der eingesetzte Schiedsrichter unabhängig vom Ernennungsentscheid selbst zu entscheiden hat, können mithin erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der positive Ernennungsentscheid selbst, in dem der staatliche Richter nach summarischer Prüfung den Bestand der Schiedsvereinbarung bejaht hat (Art. 362 Abs. 3 ZPO), kann hingegen auch im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nicht mehr indirekt angefochten beziehungsweise mitangefochten werden. Es ist mithin nicht möglich, die Ernennung eines Schiedsrichters als solche (auch rückwirkend im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen einen Schiedsentscheid) rechtsmittelweise zu beanstanden (BGE 142 III 230 E. 1.4; Urteil 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.1 und E. 2.3.1.2).”
“Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor, so nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag die Ernennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht grundsätzlich kein Rechtsmittel offen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechtmässigkeit der Zusammensetzung, über die der eingesetzte Schiedsrichter unabhängig vom Ernennungsentscheid selbst zu entscheiden hat, können mithin erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der positive Ernennungsentscheid selbst, in dem der staatliche Richter nach summarischer Prüfung den Bestand der Schiedsvereinbarung bejaht hat (Art. 362 Abs. 3 ZPO), kann hingegen auch im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nicht mehr indirekt angefochten beziehungsweise mitangefochten werden. Es ist mithin nicht möglich, die Ernennung eines Schiedsrichters als solche (auch rückwirkend im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen einen Schiedsentscheid) rechtsmittelweise zu beanstanden (BGE 142 III 230 E. 1.4; Urteil 4A_407/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.1 und E. 2.3.1.2).”
Die in der genannten Entscheidung zitierte Praxis stellt fest, dass die vom Ernannten gesetzte 30‑Tage‑Frist dispositiv ist; bleibt die andere Partei innerhalb dieser Frist säumig und erteilt keine schriftliche Zustimmung zur Einsetzung eines Einzelschiedsrichters, kann kein Einzelschiedsrichter bestellt werden und ist nach den in der Entscheidung herangezogenen Regelungen ein Dreierschiedsgericht zu bilden. In diesem Zusammenhang kann die Verwaltungskommission (als juge d'appui) einen Parteischiedsrichter ernennen.
“_____ AG richtete und an die Adresse der Gesuchs- gegnerin 2 schickte (act. 3/4). Gleichzeitig liess sie dasselbe Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 3/5). Im besagten Schreiben ernannte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. D._____ als ihren Parteischiedsrichter und setzte der B._____ GmbH und C._____ AG eine Frist bis zum 30. November 2020 an, um zu erklären, ob sie der Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. D._____ als Einzelschiedsrichter schriftlich zustimme (vgl. Art. 5 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 [1977]), oder - im Falle einer Ablehnung - um im Hinblick auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts ihren eige- nen Parteischiedsrichter zu bestimmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 SIA Richtli- nie 150 [1977]). Innert der angesetzten Frist erhielt die Gesuchstellerin keine Rückmeldung bzw. liess sich die Gegenpartei nicht vernehmen (act. 1 Rz 6). Sie ist demnach säumig (vgl. zur dispositiven Natur der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 22). Mangels schriftlicher Zustimmung der Gesuchsgegnerinnen zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. D._____ gilt dabei als Partei- - 7 - schiedsrichter für die Gesuchstellerin. Die Verwaltungskommission hat so- dann als juge d'appui für die Gesuchsgegnerinnen einen Parteischiedsrich- ter zu ernennen (Art. 7 Abs. 5 SIA Richtlinie 150 [1977]). Auf entsprechende Anfrage (act. 8 und 10) hin hat sich Dr. K._____, L._____, ... [Adresse], be- reit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben. Er hat keine nähe- ren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 12). Dr. K._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Par- teischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen zu ernennen. IV.”
“_____ AG richtete und an die Adresse der Gesuchs- gegnerin 2 schickte (act. 3/4). Gleichzeitig liess sie dasselbe Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 zur Kenntnisnahme zukommen (act. 3/5). Im besagten Schreiben ernannte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. D._____ als ihren Parteischiedsrichter und setzte der B._____ GmbH und C._____ AG eine Frist bis zum 30. November 2020 an, um zu erklären, ob sie der Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. D._____ als Einzelschiedsrichter schriftlich zustimme (vgl. Art. 5 Abs. 2 SIA Richtlinie 150 [1977]), oder - im Falle einer Ablehnung - um im Hinblick auf die Bestellung eines Dreierschiedsgerichts ihren eige- nen Parteischiedsrichter zu bestimmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 SIA Richtli- nie 150 [1977]). Innert der angesetzten Frist erhielt die Gesuchstellerin keine Rückmeldung bzw. liess sich die Gegenpartei nicht vernehmen (act. 1 Rz 6). Sie ist demnach säumig (vgl. zur dispositiven Natur der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO BK ZPO-Boog/Stark-Traber, Art. 362 N 22). Mangels schriftlicher Zustimmung der Gesuchsgegnerinnen zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 SIA Richtlinie 150 (1977) ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. D._____ gilt dabei als Partei- - 7 - schiedsrichter für die Gesuchstellerin. Die Verwaltungskommission hat so- dann als juge d'appui für die Gesuchsgegnerinnen einen Parteischiedsrich- ter zu ernennen (Art. 7 Abs. 5 SIA Richtlinie 150 [1977]). Auf entsprechende Anfrage (act. 8 und 10) hin hat sich Dr. K._____, L._____, ... [Adresse], be- reit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben. Er hat keine nähe- ren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 12). Dr. K._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Par- teischiedsrichter für die Gesuchsgegnerinnen zu ernennen. IV.”
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