Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:1 a. Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR2), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 13OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR); b. Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR), 9. Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR); c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister:4 1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR), 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR), 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR), 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR), 6.5 Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b , 819 und 908 OR), 7.6 Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b , 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR), 8.7 Sonderuntersuchung (Art. 697c –697h bisOR), 9.8 Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR), 10.9 Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR), 11.10 … 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 13.11 Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR), 14.12 Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR), 15.13Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b , 819 und 908 OR), 16.14 Löschung einer Rechtseinheit (Art. 934 Abs. 3 OR); d. Wertpapierrecht: 1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR), 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR), 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR), 4. Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
SR 220 ↩
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG –SR 171.10 ). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957;BBl 2015 3617). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643;BBl 2014 8669). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957;BBl 2015 3617). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109,110;BBl 2017 399). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; 2024 235;BBl 2020 2697). ↩
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Nach der Rechtsprechung (BGE 142 III 321 ff.) kann eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme und die Bevorschussung der dafür erforderlichen Aufwendungen auch im Zusammenhang mit Art. 250 ZPO verfolgt werden. Das Bundesgericht nennt zwei Wege: Erstens kann nach einem Urteil, das den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtet, in einem späteren summarischen Verfahren (Art. 250 ZPO) ein Gesuch um Ermächtigung zur Ersatzvornahme und um Bevorschuss gestellt werden. Zweitens kann der Gläubiger die geschuldete Handlung im ordentlichen Erkenntnisverfahren einklagen und im Rahmen der Vollstreckungsanordnung Ersatzvornahme und Bevorschuss beantragen. In beiden Fällen ist ein gerichtlicher Entscheid erforderlich, der den Schuldner zur realen Handlung verpflichtet.
“Das Bundesgericht hat im neueren BGE 142 III 321 ff. aufgezeigt, inwieweit eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann, in deren Rahmen dann auch die dafür erforderlichen Aufwendungen bevorschusst werden können. Es zeigt dafür zwei Wege auf: - Mit einem den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtenden Urteil kann in einem späteren summarischen Verfahren i.S.v. Art. 250 ZPO ein Gesuch um Ermächtigung zu einer Ersatzvornahme gestellt und damit ein Antrag auf Leistung des mutmasslichen Aufwandes dafür gestellt werden, oder: - Der Gläubiger der geschuldeten Handlung kann diese im ordentlichen Er- kenntnisverfahren einklagen, i.S. einer Vollstreckungsanordnung eine Er- satzvornahme beantragen und in diesem Zusammenhang um Bevorschus- sung derselben ersuchen. So oder so bedarf es eines gerichtlichen Entscheides, der den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtet, und das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und die Klage abzuweisen.”
“Das Bundesgericht hat im neueren BGE 142 III 321 ff. aufgezeigt, inwieweit eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann, in deren Rahmen dann auch die dafür erforderlichen Aufwendungen bevorschusst werden können. Es zeigt dafür zwei Wege auf: - Mit einem den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtenden Urteil kann in einem späteren summarischen Verfahren i.S.v. Art. 250 ZPO ein Gesuch um Ermächtigung zu einer Ersatzvornahme gestellt und damit ein Antrag auf Leistung des mutmasslichen Aufwandes dafür gestellt werden, oder: - Der Gläubiger der geschuldeten Handlung kann diese im ordentlichen Er- kenntnisverfahren einklagen, i.S. einer Vollstreckungsanordnung eine Er- satzvornahme beantragen und in diesem Zusammenhang um Bevorschus- sung derselben ersuchen. So oder so bedarf es eines gerichtlichen Entscheides, der den Schuldner zu einer realen Handlung verpflichtet, und das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und die Klage abzuweisen.”