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Fehlt eine Parteivereinbarung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts, sind Art. 360 ff. ZPO massgeblich. Kommt eine Partei ihrer Ernennungspflicht nicht nach, kann das staatliche Gericht gemäss Art. 362 ZPO ersatzweise ernennen; die einschlägige Frist (30 Tage seit Aufforderung) und die Beweispflicht für deren Einhaltung ergeben sich aus den Quellen. Das staatliche Gericht führt in diesem Zusammenhang eine summarische Prüfung durch, unter anderem zur Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung besteht.
“Wird dem Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig kon- stituiert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, In- ternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Dabei dür- fen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Parteivereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmun- gen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1 f.). 4.Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben im erwähnten Kaufvertrag vom 1. Dezember 2020 eine Schiedsklausel vereinbart, ohne indes die Anzahl - 8 - der zu bestellenden Schiedsgerichtsmitglieder sowie die weiteren Modalitäten des Ernennungsverfahrens zu regeln. Massgeblich sind daher hierfür Art. 360 ff. ZPO. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZPO besteht das Schiedsgericht bei einer fehlenden Definition durch die Parteien aus drei Mitgliedern. Deren Bezeich- nung erfolgt nach Art. 361 Abs. 2 ZPO, wonach bei Fehlen einer Vereinbarung jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder ernennt, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen. Die staatliche Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglied setzt Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO zufolge voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert einer Frist von dreissig Tagen seit Aufforderung ernannt hat. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Ferner muss die um ersatzweise Er- nennung ersuchende Partei den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter be- reits ernannt und bekannt gegeben haben. Schliesslich hat das staatliche Ge- richt im Rahmen einer summarischen Prüfung auszuschliessen, dass zwi- schen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art.”
Bei landwirtschaftlichen Pachtverträgen ist zu prüfen, ob der Vertrag die Wohnräume des Pächters zum Gegenstand hat; nur in diesem Fall findet Art. 361 Abs. 4 ZPO Anwendung. Fehlen entsprechende Behauptungen oder Beweise, kann das ordentlich zuständige Gericht den Streit als arbitrabel ansehen. Die Zuständigkeitsfrage ist gegebenenfalls von Amtes wegen zu prüfen.
“Une brève remarque sur l'arbitrabilité du litige s'impose encore. Selon l'art. 354 CPC, est arbitrable « toute prétention qui relève de la libre disposition des parties ». La doctrine en déduit qu'il est possible de soumettre à la justice privée un différend sur un bail à ferme agricole, étant entendu qu'un litige relatif aux locaux d'habitation du fermier serait « arbitrable » uniquement par l'autorité de conciliation (art. 361 al. 4 CPC; STUDER/HOFER, op. cit., no 631 ad art. 29 LBFA). En l'occurrence, le tribunal de district a jugé le litige arbitrable, non sans avoir noté l'absence d'allégations et de preuves selon lesquelles le contrat porterait sur un local d'habitation. Cette décision est entrée en force et la question n'a plus été abordée depuis lors, de sorte que le sujet peut être considéré comme clos (sur la nécessité d'examiner la question d'office, voir ATF 143 III 578 consid. 3.2.2.1).”
“Une brève remarque sur l'arbitrabilité du litige s'impose encore. Selon l'art. 354 CPC, est arbitrable « toute prétention qui relève de la libre disposition des parties ». La doctrine en déduit qu'il est possible de soumettre à la justice privée un différend sur un bail à ferme agricole, étant entendu qu'un litige relatif aux locaux d'habitation du fermier serait « arbitrable » uniquement par l'autorité de conciliation (art. 361 al. 4 CPC; STUDER/HOFER, op. cit., no 631 ad art. 29 LBFA). En l'occurrence, le tribunal de district a jugé le litige arbitrable, non sans avoir noté l'absence d'allégations et de preuves selon lesquelles le contrat porterait sur un local d'habitation. Cette décision est entrée en force et la question n'a plus été abordée depuis lors, de sorte que le sujet peut être considéré comme clos (sur la nécessité d'examiner la question d'office, voir ATF 143 III 578 consid. 3.2.2.1).”
Wird die Vertretung «nach der Stellung» bestimmt, kann die Vereinbarung nach der Rechtsprechung auch ohne Zustimmung Dritter (hier: der betroffenen Familie) wirksam sein; eine gesonderte Konsultationspflicht der Familie war im entschiedenen Fall nicht gegeben.
“In der Schiedsklausel sei keine Verpflichtung statuiert, bei der Bestimmung des Büronachfolgers die Familie A.________ zu konsultieren. Somit sei unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden sei, dass der Schiedsrichter als Büronachfolger die sich hieraus ergebenden Mandate wahrnehme. Die Parteien hätten die Person des für den Verhinderungsfall des namentlich bezeichneten Schiedsrichters zu bestellenden Einzelschiedsrichters bei Abschluss der Vereinbarung der Stellung nach bestimmt: Schiedsrichter solle derjenige sein, der Büronachfolger des ursprünglichen Schiedsmannes sei. Eine solche Ernennung werde von Art. 361 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. H.________ sei bei Abgabe seiner Erklärung der Annahme des Einzelschiedsrichtermandats Büronachfolger des ursprünglichen Schiedsmannes, womit das Schiedsgericht in Person von H.________ wieder ordentlich bestellt werden könne.”
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