Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
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Bei Unterhaltsstreitigkeiten bewirkt erst die Einreichung der Klage (Art. 220 ZPO) die Übernahme der Entscheidkompetenz durch das Gericht gegenüber der Kindesschutzbehörde. Die Behörde führt hängige Verfahren, die bei ihr zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens anhängig sind, grundsätzlich zu Ende; ihre Zuständigkeit entfällt erst mit der Klageeinreichung und nicht bereits mit einem Schlichtungsgesuch.
“Nach der gesetzlichen Ordnung kann die Kindesschutzbehörde zwar elterliche Unterhaltsvereinbarungen genehmigen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), darf aber in diesem Bereich nicht autoritativ entscheiden. Ist das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst, so entscheidet es im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die Zuteilungsfragen und die weiteren Kinderbelange. Die Entscheidkompetenz der Kindesschutzbehörde in hängigen Verfahren wird also nur im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen und damit bloss ausnahmsweise derogiert. Grundsatz ist, dass die Kindesschutzbehörde jene Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren anhängig sind, zu Ende führt (BGE 145 III 436 E. 4). Gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB entfällt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde erst mit der "Klage" (frz. "action"; it. "azione"). Die Klage (Art. 220 ZPO) ist das Instrument, mit dem beim Gericht das ordentliche Verfahren, das heisst das Entscheidverfahren, eröffnet und zwischen den Parteien untereinander sowie zwischen den Parteien und dem Gericht das Prozessrechtsverhältnis begründet wird (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 1 zu Art. 220 ZPO). Vom Gesetzeswortlaut her kommt es also nicht schon mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, sondern erst mit Einreichung der Klage zur Kompetenzattraktion beim Gericht (so auch SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 4).”
“Ist das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst, so entscheidet es im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die Zuteilungsfragen und die weiteren Kinderbelange. Die Entscheidkompetenz der Kindesschutzbehörde in hängigen Verfahren wird also nur im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen und damit bloss ausnahmsweise derogiert. Grundsatz ist, dass die Kindesschutzbehörde jene Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren anhängig sind, zu Ende führt (BGE 145 III 436 E. 4). Gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB entfällt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde erst mit der "Klage" (frz. "action"; it. "azione"). Die Klage (Art. 220 ZPO) ist das Instrument, mit dem beim Gericht das ordentliche Verfahren, das heisst das Entscheidverfahren, eröffnet und zwischen den Parteien untereinander sowie zwischen den Parteien und dem Gericht das Prozessrechtsverhältnis begründet wird (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N 1 zu Art. 220 ZPO). Vom Gesetzeswortlaut her kommt es also nicht schon mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, sondern erst mit Einreichung der Klage zur Kompetenzattraktion beim Gericht (so auch SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 4).”
Bei Klagen auf Zahlung einer Geldsumme gehört die Bezifferung zu den Prozessvoraussetzungen; sie muss daher im verfahrenseinleitenden Schriftstück (Klageschrift; Art. 220 ZPO) enthalten sein. Legt die klagende Partei dar, die Bezifferung sei unmöglich oder unzumutbar, hat sie dies bereits in der Klageschrift hinreichend zu begründen; in diesem Fall ist ein Mindeststreitwert als vorläufiger Streitwert anzugeben. Die Forderung ist sodann zu beziffern, sobald dies nach Abschluss des Beweisverfahrens möglich ist (Art. 85 ZPO).
“Die Bezifferung der Klagen auf Zahlung einer Geldsumme zählt zu den Prozessvoraussetzungen (BGE 142 III 102 E. 3). Daraus folgt, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift (Art. 220 ZPO), enthalten sein muss, wie sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO denn auch ergibt (BGE 148 III 322 E. 3.2). Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 148 III 322 E. 2 und 3 m.w.H.). Es besteht Parallelität : Entweder beziffert die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein soll. Gleich wie die Klägerin ihr Forderungsbegehren bereits in der Klageschrift beziffern muss, gleich muss die Klägerin, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr die Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 148 III 322 E.”
“Die richtige, gehörige Klageeinleitung gilt als Prozessvoraussetzung. Hierzu gehört das Stellen eines zulässigen Rechtsbegehrens. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge sind zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Die Bezifferung der Klagen auf Zahlung einer Geldsumme zählt daher zu den Prozessvoraussetzungen (BGE 142 III 102 E. 3). Daraus folgt, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift (Art. 220 ZPO), enthalten sein muss, wie sich dies aus Art. 221 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO denn auch ergibt (BGE 148 III 322 E. 3.2). Von diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist. Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindeststreitwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Forderung ist allerdings zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens dazu in der Lage ist (Art. 85 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO hat insbesondere dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt; hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (BGE 148 III 322 E.”
“Die Bezifferung der Klagen auf Zahlung einer Geldsumme zählt zu den Prozessvoraussetzungen (BGE 142 III 102 E. 3). Daraus folgt, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift (Art. 220 ZPO), enthalten sein muss, wie sich dies aus Art. 221 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO denn auch ergibt (Urteil BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.2). Vorliegend ist festzustellen, dass weder in den Rechtsschriften noch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehren erfolgte. Die Vorinstanz hätte somit auf die Klage in diesem Punkt nicht eintreten dürfen. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkt von Amtes wegen zu ändern (vgl. Urteil KG FR 102 2021 181 vom 16. August 2022 E. 2.3). Auf die Berufung ist mangels genügender Bezifferung des Rechtsbegehrens bezüglich der Festsetzung des Anfangsmietzinses ebenfalls nicht einzutreten.”
Mit der Einreichung der Klage wird das Verfahren in der Sache eingeleitet (Art. 220 ZPO). Die durch die Schlichtungsvorstellung begründete Litispendenz schliesst nicht generell das Vorbringen von nachträglich eingetretenen Tatsachen vor der ersten Instanz aus. Eine spezifische Beschränkung für die Geltendmachung neuer Tatsachen in erster Instanz sieht das Verfahren erst im Rahmen der Hauptverhandlung vor (Art. 229 ZPO).
“Si, contrairement à la situation prévalant dans le hall du deuxième étage, les aménagements effectués dans le séjour avaient certes conduit à une dégradation de l'acoustique du bâtiment par rapport à l'état initial, la cour cantonale a relevé que D.________ avait procédé à des aménagements depuis lors, sans que le recourant établisse que les nuisances sonores relevées par l'expert en 2015 étaient toujours d'une intensité excédant la norme. A défaut de toute démonstration en ce sens de la part du recourant, il était vraisemblable que ces aménagements (pose de plaques d'isolation phonique et d'un linoléum sur le carrelage) avaient eu une influence positive sur la propagation du bruit. 3.1.2.1. Contrairement à ce que soutient le recourant, il n'apparaît pas arbitraire d'avoir pris en considération les travaux effectués par D.________ en août 2016, à savoir entre le dépôt de la requête en conciliation et celui de la demande. Certes, le dépôt de la requête en conciliation, acte introductif d'instance, crée la litispendance (art. 62 al. 1 CPC; ATF 140 III 561 consid. 2.2.2.4). C'est néanmoins le dépôt de la demande qui introduit la procédure au fond devant le juge de première instance (cf. art. 220 CPC) et la litispendance n'empêche pas les parties d'alléguer des faits qui se seraient déroulés postérieurement à sa création. Une limitation quant à l'allégation de faits nouveaux (proprement dits ou improprement dits) n'est prévue en première instance qu'au stade des débats principaux (art. 229 CPC), le code de procédure se limitant à indiquer que la demande, tout comme la réponse, doivent contenir les allégations de fait (art. 221 let. d et 222 al. 2 CPC), sans restriction quant à leur avènement. Dans ces conditions, et en tant que le recourant ne prétend pas que le fait dont il conteste la prise en considération n'aurait été allégué qu'au stade des débats principaux, il n'apparaît pas arbitraire d'avoir tenu compte de ces travaux, même si ceux-ci ont été réalisés après le dépôt de la requête de conciliation. 3.1.2.2. Prétendre au demeurant que le bruit aurait perduré, en se bornant à se référer au témoignage de son épouse, ne permet pas au recourant de faire apparaître arbitraire le raisonnement cantonal consistant à admettre la vraisemblance de l'influence positive des aménagements effectués par D.”
Die Einleitung des ordentlichen Verfahrens erfolgt durch Einreichung der Klage; alternativ kann das Verfahren durch fristgerechte Prosequierung als gehörig eröffnet gelten (vgl. HG190128, E.3).
“Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) Wie dargelegt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig, was von den Beklagten 1 und 2 im Übrigen nicht bestritten wurde (act. 12 Rz. 3). Die Beklagten 1 und 2 werden als einfache (passive) Streitgenossen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO ins Recht gefasst. Das Verfahren wurde mittels Klage bzw. fristgerechter Prosequierung gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfiel (Art. 198 lit. f bzw. lit. h ZPO). Dass es sich hierbei, so die Klägerin, lediglich um eine "Teilklage" handeln soll, ist unter dem Aspekt von Art. 86 ZPO ohne Weiteres zulässig. Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 11A-11B). Die Klägerin hat ebenfalls den von ihr geforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 7). Auf die von der Klägerin thematisierte Frage der Rechtsvertretung der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2020 (act. 36) eingegangen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Klage einzutreten ist.”
“Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) Wie dargelegt ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig, was von den Beklagten 1 und 2 im Übrigen nicht bestritten wurde (act. 12 Rz. 3). Die Beklagten 1 und 2 werden als einfache (passive) Streitgenossen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO ins Recht gefasst. Das Verfahren wurde mittels Klage bzw. fristgerechter Prosequierung gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfiel (Art. 198 lit. f bzw. lit. h ZPO). Dass es sich hierbei, so die Klägerin, lediglich um eine "Teilklage" handeln soll, ist unter dem Aspekt von Art. 86 ZPO ohne Weiteres zulässig. Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 11A-11B). Die Klägerin hat ebenfalls den von ihr geforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 7). Auf die von der Klägerin thematisierte Frage der Rechtsvertretung der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom 23. November 2020 (act. 36) eingegangen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Klage einzutreten ist.”
Das Gericht prüft die Einhaltung einer allfälligen Verwirkungsfrist von Amtes wegen. Ergibt sich, dass das Klagerecht im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits verwirkt war, führt dies nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern zur Sachabweisung.
“Nach Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung über die PVK zwischen dem SVOT und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) und der Invalidenversicherung (IV) unterbreitet die PVK den Parteien innert 7 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Lehnt eine der Parteien den Schlichtungsvorschlag ab, steht die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts innert 30 Tagen offen (Abs. 4). Die Einhaltung einer allfälligen Verwirkungsfrist ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 III 566 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Ergibt sich, dass das Klagerecht im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits verwirkt war, so ergeht kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Sachabweisung (Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 220 ZPO).”
“Nach Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung über die PVK zwischen dem SVOT und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung (MV) und der Invalidenversicherung (IV) unterbreitet die PVK den Parteien innert 7 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Lehnt eine der Parteien den Schlichtungsvorschlag ab, steht die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts innert 30 Tagen offen (Abs. 4). Die Einhaltung einer allfälligen Verwirkungsfrist ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 III 566 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Ergibt sich, dass das Klagerecht im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits verwirkt war, so ergeht kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Sachabweisung (Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 220 ZPO).”
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