3 commentaries
Die Gerichte am Sitz der Gesellschaft sind nach Art. 43 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig; im vorliegenden Fall sind dies die Gerichte des Kantons Zürich.
“Gleichzei- tig wurde die Veröffentlichung der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), der C._____-Zeitung (C._____) sowie auf der Angebotswebseite der Parteien angeordnet, und den restlichen Aktionären der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 8). 1.4. Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt. November 2020 (act. 12), tt. Dezember 2020 (act. 15) und tt. Januar 2021 (act. 17), während die Klage in der C._____-Zeitung am tt. November 2020 öffentlich bekannt gemacht wurde (act. 11). Sodann ist die SHAB-Publikation seit Ende November 2020 auf der Ange- botswebseite (www.D._____.ch) aufgeschaltet (vgl. auch Prot. S. 6; act. 19). 2. Prozessuales 2.1. Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelt es sich um Ge- sellschaften nach Schweizer Recht. Die Klägerin hat ihren Sitz in E._____ (act. 3/1), die Beklagte in F._____ (act. 3/3). Die Gerichte des Kantons Zürich sind somit nach Art. 43 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. 2.2. Das vorliegende Verfahren betrifft sodann eine Streitigkeit nach dem Fi- nanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), wofür das Handelsgericht des Kantons Zürich als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG). Ein Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3. Wie gezeigt erfolgte die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröf- fentlichung in der C._____-Zeitung am tt. November 2020 (act. 11; act. 12). Damit ist heute die angesetzte dreimonatige Frist abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Es ist nachfolgend daher einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Nachdem allerdings die Beklagte sämtliche Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 3/11; act. 6), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich nach Art. 43 Abs. 1 ZPO wurde bejaht. Im Verfahren erfolgten SHAB-Publikationen mit Ansetzung einer seit der ersten Bekanntmachung laufenden dreimonatigen Frist; diese Frist ist abgelaufen und es hat sich kein Aktionär dem Verfahren angeschlossen. Das Gericht hat daher auf die Parteivorbringen abgestellt.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Nach Art. 43 Abs. 1 ZPO sind die Gerichte am Sitz der Gesellschaft örtlich zuständig; die entschiedenen Fälle bestätigen, dass diese Zuständigkeit auch dann greift, wenn die Klägerin im Ausland domiziliert ist und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.