Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163). ↩
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Nach Art. 367 Abs. 1 ZPO ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ablehnbar, wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht (lit. a) oder ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt (lit. b).
“Nach Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht (lit. a), ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist (lit. b), oder berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (lit. c).”
Die 2004 von der IBA erlassenen Richtlinien zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit können für intérieure Schiedsverfahren als Entscheidungs‑ bzw. Beurteilungs‑hilfe herangezogen werden; massgeblich bleibt jedoch die gesetzliche Regelung in Art. 367 Abs. 1 ZPO. Die IBA‑Richtlinien unterscheiden drei Kategorien von Situationen (rote, orange und grüne Listen) zur Einordnung möglicher Konflikte.
“Es gelten für alle Mitglieder des Schiedsgerichts (Vorsitzender, Parteischiedsrichter oder Einzel- schiedsrichter) dieselben Kriterien, obwohl die Parteischiedsrichter von einer der Parteien ernannt oder zumindest vorgeschlagen werden. So ist insbesondere be- treffend ihre objektive Unabhängigkeit der gleiche Massstab anzulegen (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 19; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11). b) Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtli- nien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren als Entscheidungs- hilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Parteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die - 11 - gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unter- scheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusam- men. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilich- keit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich”
“Es gelten für alle Mitglieder des Schiedsgerichts (Vorsitzender, Parteischiedsrichter oder Einzel- schiedsrichter) dieselben Kriterien, obwohl die Parteischiedsrichter von einer der Parteien ernannt oder zumindest vorgeschlagen werden. So ist insbesondere be- treffend ihre objektive Unabhängigkeit der gleiche Massstab anzulegen (BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 367 N 19; KUKO ZPO-Dasser, Art. 367 N 11). b) Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtli- nien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren als Entscheidungs- hilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Parteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die - 11 - gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unter- scheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusam- men. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilich- keit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich”
Zufälliges Duzen oder ein Dank am Verhandlungsende begründen in der Regel keinen objektiv berechtigten Befangenheitsverdacht; solche Gesten werden als Höflichkeit gewertet. Entscheidend ist stets, ob die konkreten Umstände in den Augen eines objektiven, vernünftigen Dritten berechtigtes Misstrauen an der Unparteilichkeit wecken.
“Vielmehr wäre der rein beruflichen Bekanntschaft mit einer "Offenlegung" unweigerlich eine Bedeutung beigemessen worden, die sie gerade nicht habe. Zusammenfassend bestehe weder eine persönliche Beziehung zwi- schen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____, noch könne aus einem versehentlichen Duzen anlässlich der Vergleichsverhandlung im Schiedsverfah- ren der objektive Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Schliesslich treffe es zu, dass sich Rechtsanwältin Y1._____ am Schluss der Vergleichsverhandlung beim Schiedsgericht für dessen Arbeit bedankt habe. Dies sei Ausdruck von Höf- lichkeit und Anstand und unter Juristinnen und Juristen wohl weltweit durchaus üblich. Daraus auf eine persönlich gelagerte, die Neutralität des Obmanns beein- trächtigende Beziehung schliessen zu wollen, sei absurd (act. 12 Rz. 8 ff. ). 3.5. a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtig- te Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Mass- gebend ist dabei, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines - 10 - objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Bloss subjektives Empfinden der Befangen- heit durch eine Partei genügt damit nicht. Zu beachten ist, dass Kontakte zwi- schen Schiedsrichtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern häufiger vor- kommen als Kontakte zwischen staatlichen Richtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern.”
Ein Ablehnungsbegehren nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO ist nach dem Massstab des objektiv berechtigten Misstrauens zu prüfen. Entscheidend ist, ob die konkret geltend gemachten Umstände in den Augen eines objektiven, vernünftigen Dritten Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters geben. Ein blosses subjektives Empfinden der Befangenheit genügt nicht. Zu beachten ist, dass Kontakte zwischen Schiedsrichtern und Parteien bzw. deren Rechtsvertretern häufiger vorkommen können als bei staatlichen Richtern.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtig- te Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Mass- gebend ist dabei, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines - 10 - objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Bloss subjektives Empfinden der Befangen- heit durch eine Partei genügt damit nicht. Zu beachten ist, dass Kontakte zwi- schen Schiedsrichtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern häufiger vor- kommen als Kontakte zwischen staatlichen Richtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern.”
Die IBA‑Richtlinien können als Entscheidungs‑ bzw. Leitlinie bei der Beurteilung von Ablehnungsgründen nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO herangezogen werden. Sie unterscheiden rote, orange und grüne Kategorien möglicher Konfliktsituationen. Massgeblich bleibt jedoch die gesetzliche Regelung.
“Die seitens der International Bar Association im Jahre 2004 erlassenen Richtli- nien zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) können nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch für Binnenschiedsverfahren als Entscheidungs- hilfe bzw. als Leitlinie zur Beurteilung, ob ein Fall von Parteilichkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit vorliegt, herangezogen werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 4A_506/2007, E. 3.3.2.2). Massgeblich bleibt aber primär die - 11 - gesetzliche Bestimmung in Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Die IBA-Richtlinien unter- scheiden drei Kategorien von Lebensumständen und fassen sie in Listen zusam- men. In der roten Liste befinden sich gravierende Konfliktsituationen, bei welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter bestehen. Die orange Liste umfasst Lebensumstände, welche weder eine klare (schwerwiegende) Konfliktsituation darstellen, noch als völlig problemlos gelten und daher durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilich- keit hervorrufen können, aber nicht zwingend müssen. Die grüne Liste enthält schliesslich Sachverhalte, welche überhaupt keinen Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen. Diese müssen daher vom Schiedsrichter auch nicht offengelegt werden (Göksu, a.a.O., N 978 f.; vgl. auch VK OG ZH vom 18.12.2019, PG190002-O). In der grünen Liste findet sich unter Ziffer”
Bei Streit um die Büronachfolge ist darauf abzustellen, ob der Schiedsrichter die von den Parteien vereinbarten Anforderungen tatsächlich erfüllt. Diese Feststellung entscheidet, ob der Betroffene als Büronachfolger im Sinn von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO zu gelten hat.
“Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend bisher nicht vorgebrachte und nicht belegte Ausführungen über die Regelung der Büronachfolge des ursprünglichen Schiedsmannes im Zusammenhang mit der Frage, ob und unter welchen Umständen der ursprüngliche Schiedsmann H.________ tatsächlich zu seinem Nachfolger gemacht hat. Es geht um die Frage, ob der Schiedsrichter den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht, also als "Büronachfolger" im Sinne der Schiedsvereinbarung gilt, und damit um den Ablehnungsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. Dass der Beschwerdeführer dagegen in Bezug auf die Frage, ob nach der Schiedsvereinbarung eine Büronachfolge ausser Betracht fällt, weil der bisherige Schiedsmann noch anwaltlich tätig ist, über seine bereits in der Eingabe vom 28. September 2020 geäusserten Bedenken, die in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, weitere Ausführungen machen oder für seine Interpretation der Schiedsvereinbarung Beweismittel hätte anbieten wollen, zeigt er in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf. Mangels hinreichender Begründung kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.”
Kontakte zwischen Schiedsrichtern und Parteien oder deren Vertretern kommen häufiger vor als bei staatlichen Richtern und begründen nicht schon allein automatisch ein Ablehnungsrecht; ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist nach den konkreten Umständen und dem Massstab des objektiven Anscheins zu beurteilen.
“Vielmehr wäre der rein beruflichen Bekanntschaft mit einer "Offenlegung" unweigerlich eine Bedeutung beigemessen worden, die sie gerade nicht habe. Zusammenfassend bestehe weder eine persönliche Beziehung zwi- schen dem Abgelehnten und Rechtsanwältin Y1._____, noch könne aus einem versehentlichen Duzen anlässlich der Vergleichsverhandlung im Schiedsverfah- ren der objektive Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Schliesslich treffe es zu, dass sich Rechtsanwältin Y1._____ am Schluss der Vergleichsverhandlung beim Schiedsgericht für dessen Arbeit bedankt habe. Dies sei Ausdruck von Höf- lichkeit und Anstand und unter Juristinnen und Juristen wohl weltweit durchaus üblich. Daraus auf eine persönlich gelagerte, die Neutralität des Obmanns beein- trächtigende Beziehung schliessen zu wollen, sei absurd (act. 12 Rz. 8 ff. ). 3.5. a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtig- te Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Mass- gebend ist dabei, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines - 10 - objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilich- keit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 m.w.H.). Bloss subjektives Empfinden der Befangen- heit durch eine Partei genügt damit nicht. Zu beachten ist, dass Kontakte zwi- schen Schiedsrichtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern häufiger vor- kommen als Kontakte zwischen staatlichen Richtern und Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern.”
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