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Die Rechtsprechung verlangt in der Regel die vorgängige Ausschöpfung zivilprozessualer Möglichkeiten zur Erlangung der für den Zivilprozess benötigten Beweise; als Beispiel wird ein Antrag auf schriftliche Auskunft nach Art. 190 ZPO beim zuständigen (Schieds-)Gericht genannt, gegebenenfalls verbunden mit dem Ersuchen, die Hilfe staatlicher Gerichte gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen. Fehlt ein Nachweis, dass solche zivilrechtlichen Mittel ausgeschöpft wurden, kann dies zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses an staatlicher Mitwirkung führen.
“Februar 2019 im fraglichen Schiedsverfahren die Tatsache hervorgeht, wonach die Beschwerdeführerin im nämlichen Verfahren nicht Beklagte ist, sondern H. (vgl. Beschwerdebeilage 15). Die Beschwerdeführerin bringt hier somit das Interesse einer Drittperson vor, womit sie von vornherein nicht zu hören ist, weil diese Drittperson weder Gesuchstellerin des streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs noch Partei des vorliegenden Beschwerdefahrens ist. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die vorgängige Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel zur Erlangung der für den Zivilprozess benötigten Beweise (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6), wobei im Rahmen eines Zivilverfahrens etwa ein Antrag auf schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beim zuständigen (Schieds-)Gericht denkbar wäre (im Schiedsverfahren gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag, dass für die Beweisabnahme die Hilfe der staatlichen Gerichte gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen sei). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, die zivilrechtlichen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Es kommt hinzu, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre Beklagte im erwähnten Schiedsverfahren und hätte die zivilrechtlichen Mittel erfolglos ausgeschöpft, sie ihr schutzwürdiges Interesse im Ergebnis selber verneint. So legt sie dar, im nämlichen Verfahren von G. gegen H. seien umfangreiche Schriftsätze und dutzende von Beweismitteln vorgelegt worden, durch welche die Erfüllung der Leistungsvereinbarung von H. mit G. "einwandfrei erstellt" werde. Wenn dem so ist, ist – auch aus diesem Grund – nicht ersichtlich, wieso dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Strafakten bestehen sollte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass sie sich im streitgegenständlichen Strafverfahren nicht als Partei im formellen Sinne habe äussern können. Zutreffend ist zwar, dass sie nie Parteistellung i.”
“Februar 2019 im fraglichen Schiedsverfahren die Tatsache hervorgeht, wonach die Beschwerdeführerin im nämlichen Verfahren nicht Beklagte ist, sondern H. (vgl. Beschwerdebeilage 15). Die Beschwerdeführerin bringt hier somit das Interesse einer Drittperson vor, womit sie von vornherein nicht zu hören ist, weil diese Drittperson weder Gesuchstellerin des streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs noch Partei des vorliegenden Beschwerdefahrens ist. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die vorgängige Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel zur Erlangung der für den Zivilprozess benötigten Beweise (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6), wobei im Rahmen eines Zivilverfahrens etwa ein Antrag auf schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beim zuständigen (Schieds-)Gericht denkbar wäre (im Schiedsverfahren gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag, dass für die Beweisabnahme die Hilfe der staatlichen Gerichte gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen sei). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, die zivilrechtlichen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Es kommt hinzu, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre Beklagte im erwähnten Schiedsverfahren und hätte die zivilrechtlichen Mittel erfolglos ausgeschöpft, sie ihr schutzwürdiges Interesse im Ergebnis selber verneint. So legt sie dar, im nämlichen Verfahren von G. gegen H. seien umfangreiche Schriftsätze und dutzende von Beweismitteln vorgelegt worden, durch welche die Erfüllung der Leistungsvereinbarung von H. mit G. "einwandfrei erstellt" werde. Wenn dem so ist, ist – auch aus diesem Grund – nicht ersichtlich, wieso dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Strafakten bestehen sollte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass sie sich im streitgegenständlichen Strafverfahren nicht als Partei im formellen Sinne habe äussern können. Zutreffend ist zwar, dass sie nie Parteistellung i.”
Vor einem Ersuchen um staatliche Hilfe nach Art. 375 Abs. 2 ZPO ist nach der erwähnten Rechtsprechung vorgängig die Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel zur Erlangung von Beweisen zu prüfen. Denkbar ist etwa ein Antrag auf schriftliche Auskunft nach Art. 190 ZPO beim zuständigen (Schieds‑)Gericht; im Schiedsverfahren kann dies mit dem gleichzeitigen Gesuch verbunden werden, die staatliche Hilfe gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen. Wird nicht dargetan, dass solche zivilrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, kann das Begehren abgewiesen werden. Selbst bei erfolglosem Ausschöpfen kann das schutzwürdige Interesse verneint werden, wenn bereits umfangreiche Schriftsätze und Beweismittel vorliegen.
“Februar 2019 im fraglichen Schiedsverfahren die Tatsache hervorgeht, wonach die Beschwerdeführerin im nämlichen Verfahren nicht Beklagte ist, sondern H. (vgl. Beschwerdebeilage 15). Die Beschwerdeführerin bringt hier somit das Interesse einer Drittperson vor, womit sie von vornherein nicht zu hören ist, weil diese Drittperson weder Gesuchstellerin des streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs noch Partei des vorliegenden Beschwerdefahrens ist. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die vorgängige Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel zur Erlangung der für den Zivilprozess benötigten Beweise (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6), wobei im Rahmen eines Zivilverfahrens etwa ein Antrag auf schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beim zuständigen (Schieds-)Gericht denkbar wäre (im Schiedsverfahren gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag, dass für die Beweisabnahme die Hilfe der staatlichen Gerichte gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen sei). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, die zivilrechtlichen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Es kommt hinzu, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre Beklagte im erwähnten Schiedsverfahren und hätte die zivilrechtlichen Mittel erfolglos ausgeschöpft, sie ihr schutzwürdiges Interesse im Ergebnis selber verneint. So legt sie dar, im nämlichen Verfahren von G. gegen H. seien umfangreiche Schriftsätze und dutzende von Beweismitteln vorgelegt worden, durch welche die Erfüllung der Leistungsvereinbarung von H. mit G. "einwandfrei erstellt" werde. Wenn dem so ist, ist – auch aus diesem Grund – nicht ersichtlich, wieso dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Strafakten bestehen sollte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass sie sich im streitgegenständlichen Strafverfahren nicht als Partei im formellen Sinne habe äussern können. Zutreffend ist zwar, dass sie nie Parteistellung i.”
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