Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
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Bei Vorliegen eines internationalen Elements hat das Gericht die Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 ZPO bestätigt und zudem unter Bezugnahme auf Art. 66, 68 Abs. 1 und 69 LDIP die Anwendung des schweizerischen Rechts angenommen.
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