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In Summarsachen ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 198 lit. a ZPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 26 ZPO; diese Bestimmung begründet bei Unterhaltsklagen z.B. einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils.
“September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 8. November 2023 fordert die Berufungsklägerin einen Direktlohnabzug für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von derzeit CHF 275.00 pro Monat und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen ab Ende November 2023. Die am 1. September 2023 begonnene dreijährige Ausbildung als Dentalassistentin dauert voraussichtlich bis zum 31. August 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 23. August 2023, Gesuchsbeilage 1) bzw. bis zum 31. Juli 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 5. Februar 2024, Berufungsbeilage 5), womit der Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10'000.”
“September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 8. November 2023 fordert die Berufungsklägerin einen Direktlohnabzug für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF”
Bei Schuldneranweisungen zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen; das summarische Verfahren gemäss Art. 302 Abs. 1 ZPO ist anwendbar.
“September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 8. November 2023 fordert die Berufungsklägerin einen Direktlohnabzug für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von derzeit CHF 275.00 pro Monat und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen ab Ende November 2023. Die am 1. September 2023 begonnene dreijährige Ausbildung als Dentalassistentin dauert voraussichtlich bis zum 31. August 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 23. August 2023, Gesuchsbeilage 1) bzw. bis zum 31. Juli 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 5. Februar 2024, Berufungsbeilage 5), womit der Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10'000.”
“4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 4. August 2020 forderten die Berufungsklägerinnen die Schuldneranweisung für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'480.00 ab Ende August 2020. Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, zu Kinderunterhaltszahlungen in Höhe von monatlich nur CHF 1'341.00 verpflichtet zu sein, was einer Differenz von monatlich CHF 1'139.00 entspricht. Dieser monatliche Differenzbetrag ist bei der Streitwertermittlung gesuchsgemäss ab August 2020 aufzurechnen. Der Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach für die Streitwertermittlung die deutschen Unterhaltsurkunden massgebend seien und der Streitwert für eine Berufung nicht erreicht sei, da er unstreitig den darin festgelegten Unterhaltsbeitrag vollständig geleistet habe bzw.”
Die Abänderung einer früher festgesetzten Unterhaltspflicht (etwa eine einmalige oder meist zeitlich befristete Erhöhung von Kinderunterhaltsbeiträgen) kann im summarischen Verfahren nach Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO geltend gemacht werden; wird die Abänderung dagegen im Rahmen eines gewöhnlichen Abänderungsprozesses gestellt, findet die für diesen Prozess geltende Verfahrensordnung Anwendung.
“Die Bestimmung von Art. 286 Abs. 3 ZGB wurde im Zusammenhang mit der Scheidungsrechtsrevision von 1998/2000 ins Gesetz eingefügt. Inhaltlich geht es dabei um die Abänderung einer früher festgesetzten Unterhaltspflicht im Sinne ei- - 49 - ner einmaligen oder einer meist zeitlich befristeten nachträglichen Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge. Prozessual erfolgt die Geltendmachung im summari- schen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO), es sei denn, sie werde im Rahmen eines gewöhnlichen Abänderungsprozesses gestellt und es gelange deshalb die für den konkreten Prozess geltende Verfahrensordnung zur Anwendung (BSK ZGB I-Moret/Steck, Art. 302 N 10 ff.).”
Nach der Rechtsprechung besteht im summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 ZPO) nicht generell eine Pflicht des Gerichts, die Parteien aktiv zur Einreichung von Honorarnoten oder sonstigen Kostennachweisen aufzufordern. Vielmehr trifft es die Parteien, ihren Entschädigungsantrag zu substantiieren und nötigenfalls unaufgefordert Kostennoten einzureichen.
“Wie ausgeführt, bestand keine Pflicht des Regionalgerichts Viamala, die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Nach meh- reren teils fakultativen Stellungnahmen der Parteien musste die Beschwerdeführe- rin mit dem raschen Ergehen eines Entscheides rechnen, zumal es sich bei der Schuldneranweisung um ein Summarverfahren handelt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie hätte sich auch beim Gericht hinsichtlich der weiteren bevorstehenden Schritte erkundigen können. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Entschädigungsantrag von sich aus zu substantiieren und zu spezifizieren und hierfür eine Kostennote einzureichen. Dies hat sie im Übrigen mit der Eingabe vom 1. Februar 2021 unaufgefordert getan. Von der Beschwerdeführerin als prak- tizierender Rechtsanwältin darf, auch wenn sie mehrheitlich in einem anderen Kanton tätig ist, erwartet werden, dass sie die rechtlichen Grundlagen und die Praxis kennt oder sich diese Kenntnisse selbst verschafft (vgl. BGer 2C_253/2016 v.”
Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Vor diesem Hintergrund sind korrekte Fristberechnung und die Praxis der Zustellung verfahrensentscheidend.
“Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Entscheid betreffend Schuldneranweisung vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwer- deführerin am 26. Oktober 2021 zugestellt (act. A.1 Ziff. II.2). Die dagegen erho- bene Beschwerde datiert vom 5. November 2021 und erfolgte somit rechtzeitig.”
Art. 302 Abs. 2 ZPO stellt klar, dass die Bestimmungen des BG über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen vorbehalten bleiben. In Rückführungsverfahren gelten daher die Verfahrensvorschriften des BG-KKE; so ist etwa eine mündliche Anhörung nach Art. 9 BG-KKE durchzuführen.
“Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei eine mündliche Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Parteien und der Kindesvertretung durchzuführen ist (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 2 ZPO) und die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelten (Art. 296 ZPO, Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 302 ZPO).”
Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB wird nach Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Solche Anordnungen können Arbeitgeber oder Arbeitslosenkassen betreffen. Der erstinstanzliche Entscheid ist — soweit der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt — mit Berufung angreifbar; die Berufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend.
“_____ zu bezahlen, unter Androhung der Doppelzahlung im Widerhandlungsfalle; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger mit Advokatin Annalisa Landi. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei die Schuldneranweisung superprovisorisch zu erlassen, dies unter Ansetzung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur anschliessenden Vernehmlassung an die Berufungsbeklagte. E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde der superprovisorische Antrag des Berufungsklägers auf Anweisung der Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten, vom Lohn der Berufungsbeklagten monatlich den Betrag von CHF 968.40 abzuziehen und auf ein Konto des Berufungsklägers zu überweisen, abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde festgestellt, dass die Berufungsbeklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1.1 Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB unterliegt dem summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Der diesbezügliche Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - unter der Voraussetzung, dass der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt - mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 255 E. 5.6; KGer GR ZK1 2022 9 vom 1. März 2022 E. 1.1). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.2 Angesichts der Höhe der strittigen Anweisung an den Arbeitgeber zur Überweisung der beiden Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 968.40 pro Monat auf unbestimmte Dauer (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ist der notwendige Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 klarerweise erreicht. Zudem erweist sich die eingereichte Berufung als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO). 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im internationalen Verhältnis gelange bei Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, hier das Scheidungsurteil des Tribunal Judiciare de Mulhouse vom 18.”
“Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB unterliegt dem summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Der diesbezügliche Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - unter der Voraussetzung, dass der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt - mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 255 E. 5.6; KGer GR ZK1 2022 9 vom 1. März 2022 E. 1.1). Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).”
“Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB wird gemäss Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).”
“Angefochten ist der in einem summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) ergangene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 6. Mai 2021, worin dieser ein Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB gutgeheissen und den jeweiligen Arbeitgeber bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse des Berufungsklägers (zur Zeit Arbeitslosenkasse Graubünden) angewiesen hat, von den künftigen Auszahlungen an den Berufungskläger mit Wirkung ab sofort monatlich EUR”
In Verfahren nach dem Haager Übereinkommen und dem BG-KKE gilt das Verfahren als summarisch (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE i.V.m. Art. 302 ZPO). Es finden die Verfahrensregeln der Art. 252 ff. ZPO Anwendung; Beweise sind primär durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind, soweit möglich, persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE).
“Lebensjahr vollendet hat. C._____ ist am tt.mm.2014 gebo- ren worden. Das HKÜ findet daher auch unter diesem persönlichen Aspekt An- wendung. 3.Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – anläss- lich der Verhandlung vom 14. Mai”
“Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – am 4. Juli”
“Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – am 31. März”
“Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – am 27. April”
“Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist sum- marischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 ZPO). Es gelten somit die Re- geln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbrin- gen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – am 27. April”
Das Gericht kann im summarischen Verfahren einvernehmliche, im Wortlaut und Sinn klare sowie im Rahmen des HKÜ angemessene Vereinbarungen über die freiwillige Rückführung genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abschreiben. Soweit die Parteien Vollstreckungsanordnungen beantragt und diese als geeignet und verhältnismässig beurteilt werden, können solche Anordnungen erlassen werden.
“Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1). 2.Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ nach Italien in Begleitung der Beklagten getroffen (act. 31). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung, dass die - 7 - Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ge- schlossen haben. 3.Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). 4.Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ am”
“Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Rege- lungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinba- rung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschrei- ben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog).”
“Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung, dass die Parteien die unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Vereinbarung aus freiem Willen und nach guter Überlegung geschlossen haben. Auf eine Anhörung von C._____ i.S. des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE konnte aufgrund ihres Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet werden. Die Vereinbarung ist klar und im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ voll- ständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinbarung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschreiben (vgl. dazu Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen sind zu erlassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte mit Eingabe vom 23. September 2021 der Kammer eine Kopie ihres Tickets für den Flug nach Lissabon am”
Bevor im summarischen Verfahren eine Schuldneranweisung bewilligt werden kann, ist die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung (Exequatur) in der geltenden Praxis in einem separaten Verfahren nach dem SchKG (Rechtsöffnungsverfahren) zu erwirken. Ein inzidentes Exequatur ist im summarischen Verfahren nicht vorgesehen.
“Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB untersteht den Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (siehe Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO), auch wenn sie vom Bundesgericht als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis ausgelegt wird. Das inzidente Exequatur ist allerdings dem definitiven Rechtsöff- nungsverfahren vorbehalten, welches sich nach dem SchKG richtet. Die vorfrage- weise Vollstreckbarerklärung ist gemäss geltender Praxis mithin bloss im SchKG- Verfahren möglich. Sodann steht einer parallelen Behandlung im selben Verfahren im Sinne einer objektiven Klagenhäufung die unterschiedliche Verfahrensart (ver- tragsautonomes Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ und summarisches Verfahren gemäss ZPO) entgegen wie auch die zwingende Zuständigkeitsvorschrift von Art. 22 Nr. 5 LugÜ, dem das Bundesgericht die Schuldneranweisung unterstellt (Arnold, a.a.O., N 874 und N 782 ff .; Rodriguez, a.a.O., S. 714 f.). Vor diesem Hin- tergrund schliesst sich die erkennende Kammer den vorzitierten Lehrmeinungen an und versagt damit im vorliegenden Verfahren dem Entscheid des E. vom 12. Juli 2021 das inzidente Exequatur. Bevor ein Gesuch um Schuldneranweisung überhaupt gutgeheissen werden kann, muss zunächst die Vollstreckbarerklärung des Urteils in einem separaten Verfahren erwirkt werden.”
“Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB untersteht den Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (siehe Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO), auch wenn sie vom Bundesgericht als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis ausgelegt wird. Das inzidente Exequatur ist allerdings dem definitiven Rechtsöff- nungsverfahren vorbehalten, welches sich nach dem SchKG richtet. Die vorfrage- weise Vollstreckbarerklärung ist gemäss geltender Praxis mithin bloss im SchKG- Verfahren möglich. Sodann steht einer parallelen Behandlung im selben Verfahren im Sinne einer objektiven Klagenhäufung die unterschiedliche Verfahrensart (ver- tragsautonomes Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ und summarisches Verfahren gemäss ZPO) entgegen wie auch die zwingende Zuständigkeitsvorschrift von Art. 22 Nr. 5 LugÜ, dem das Bundesgericht die Schuldneranweisung unterstellt (Arnold, a.a.O., N 874 und N 782 ff .; Rodriguez, a.a.O., S. 714 f.). Vor diesem Hin- tergrund schliesst sich die erkennende Kammer den vorzitierten Lehrmeinungen an und versagt damit im vorliegenden Verfahren dem Entscheid des E. vom 12. Juli 2021 das inzidente Exequatur. Bevor ein Gesuch um Schuldneranweisung überhaupt gutgeheissen werden kann, muss zunächst die Vollstreckbarerklärung des Urteils in einem separaten Verfahren erwirkt werden.”
“Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB untersteht den Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (siehe Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO), auch wenn sie vom Bundesgericht als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis ausgelegt wird. Das inzidente Exequatur ist allerdings dem definitiven Rechtsöff- nungsverfahren vorbehalten, welches sich nach dem SchKG richtet. Die vorfrage- weise Vollstreckbarerklärung ist gemäss geltender Praxis mithin bloss im SchKG- Verfahren möglich. Sodann steht einer parallelen Behandlung im selben Verfahren im Sinne einer objektiven Klagenhäufung die unterschiedliche Verfahrensart (ver- tragsautonomes Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ und summarisches Verfahren gemäss ZPO) entgegen wie auch die zwingende Zuständigkeitsvorschrift von Art. 22 Nr. 5 LugÜ, dem das Bundesgericht die Schuldneranweisung unterstellt (Arnold, a.a.O., N 874 und N 782 ff .; Rodriguez, a.a.O., S. 714 f.). Vor diesem Hin- tergrund schliesst sich die erkennende Kammer den vorzitierten Lehrmeinungen an und versagt damit im vorliegenden Verfahren dem Entscheid des E. vom 12. Juli 2021 das inzidente Exequatur. Bevor ein Gesuch um Schuldneranweisung überhaupt gutgeheissen werden kann, muss zunächst die Vollstreckbarerklärung des Urteils in einem separaten Verfahren erwirkt werden.”
Bei Anwendung des Haager Übereinkommens (HKÜ) ist die Kammer örtlich, sachlich und funktional zuständig; sie entscheidet im summarischen Verfahren und prüft im Rückgabeverfahren allein, ob die Voraussetzungen für eine Rückführung nach dem HKÜ vorliegen. Materielle Fragen der elterlichen Sorge oder Obhut sind nicht Gegenstand dieser Prüfung.
“Auf eine Anhörung von C._____ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BG-KKE wurde aufgrund seines Alters (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.6) verzichtet. II. 1.Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Italien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und ist infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen einer Rückführung im Sinne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1). 2.Das Gericht strebt eine interessenkonforme Vereinbarung der Parteien an. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C.”
“Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl Serbien als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertrags- staat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der el- terlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurtei- len. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat bzw. im Trennungs- oder - 7 - Scheidungsverfahren zu entscheiden haben. Die Kammer hat im Rahmen der Rückführung einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückführung im Sin- ne des HKÜ vorliegen. Die Kammer entscheidet darüber im summarischen Ver- fahren (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; BGer 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 3.1).”
“C._____ ist in Portugal geboren. Bevor sie in die Schweiz kam, hatte sie un- bestrittenermassen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal (vgl. act. 2 und act. 15). Da Portugal und auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, ist das HKÜ anwendbar und damit auch die Zuständigkeit der Kammer gegeben (vgl. www.hcch.net; Art. 7 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO).”
Art. 302 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, soweit das streitige Rechtsverhältnis ausserhalb eines hängigen Hauptverfahrens behandelt wird. Sind hingegen das Hauptverfahren noch hängig, greift Art. 302 Abs. 1 (lit. c) nicht; in solchen Fällen bilden die Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 303 ff. ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO) die einschlägliche Rechtsgrundlage für das Verfahren.
“Der Vorrichter behandelte das Gesuch gestützt auf Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren (vgl. act. B.1, E. 1.1). Ausgehend vom alten Recht belehrte der Vorrichter die Parteien, die Berufung sei innert 10 Tagen einzureichen (vgl. act. B.1 E. 5.1 mit Verweis auf Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5). Für die Anweisung an Schuldner des Kindesunterhaltsverpflichteten ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 ZGB) erklärt Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO das Summarverfahren für anwendbar. Wie noch vertiefter erläutert wird, greift diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht, da das Hauptverfahren noch hängig ist, womit die Schuldneranweisung nicht ausserhalb eines Unterhaltsprozesses erfolgt und e contrario nicht Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO, sondern die für vorsorgliche Massnahmen geltenden Bestimmungen (Art. 303 f. ZPO in Verbindung mit Art. 261 ff. ZPO) Rechtsgrundlage für die Anwendung des Summarverfahrens bilden. Die Schuldneranweisung erging vorliegend nur deshalb in einem "selbständigen" Verfahren, da die Vorinstanz trotz des auf Berufungsebene hängigen Hauptverfahrens ihre Zuständigkeit bejahte.”
“Der Vorrichter behandelte das Gesuch gestützt auf Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren (vgl. act. B.1, E. 1.1). Ausgehend vom alten Recht belehrte der Vorrichter die Parteien, die Berufung sei innert 10 Tagen einzureichen (vgl. act. B.1 E. 5.1 mit Verweis auf Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5). Für die Anweisung an Schuldner des Kindesunterhaltsverpflichteten ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 ZGB) erklärt Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO das Summarverfahren für anwendbar. Wie noch vertiefter erläutert wird, greift diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht, da das Hauptverfahren noch hängig ist, womit die Schuldneranweisung nicht ausserhalb eines Unterhaltsprozesses erfolgt und e contrario nicht Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO, sondern die für vorsorgliche Massnahmen geltenden Bestimmungen (Art. 303 f. ZPO in Verbindung mit Art. 261 ff. ZPO) Rechtsgrundlage für die Anwendung des Summarverfahrens bilden. Die Schuldneranweisung erging vorliegend nur deshalb in einem "selbständigen" Verfahren, da die Vorinstanz trotz des auf Berufungsebene hängigen Hauptverfahrens ihre Zuständigkeit bejahte. Dies ändert nichts an der massgeblichen Rechtsgrundlage.”
In Summarsachen ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen; das Verfahren kann somit unmittelbar beim zuständigen Gericht eingeleitet werden (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO).
“September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/ Schlumpf, 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 8. November 2023 fordert die Berufungsklägerin einen Direktlohnabzug für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von derzeit CHF 275.00 pro Monat und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen ab Ende November 2023. Die am 1. September 2023 begonnene dreijährige Ausbildung als Dentalassistentin dauert voraussichtlich bis zum 31. August 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 23. August 2023, Gesuchsbeilage 1) bzw. bis zum 31. Juli 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 5. Februar 2024, Berufungsbeilage 5), womit der Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10'000.”
“4; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-Haas/Schlumpf, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 4. August 2020 forderten die Berufungsklägerinnen die Schuldneranweisung für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'480.00 ab Ende August 2020. Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, zu Kinderunterhaltszahlungen in Höhe von monatlich nur CHF 1'341.00 verpflichtet zu sein, was einer Differenz von monatlich CHF 1'139.00 entspricht. Dieser monatliche Differenzbetrag ist bei der Streitwertermittlung gesuchsgemäss ab August 2020 aufzurechnen. Der Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach für die Streitwertermittlung die deutschen Unterhaltsurkunden massgebend seien und der Streitwert für eine Berufung nicht erreicht sei, da er unstreitig den darin festgelegten Unterhaltsbeitrag vollständig geleistet habe bzw.”
Bei familienrechtlichen Angelegenheiten, die Kinderbelange betreffen, ist das summarische Verfahren anwendbar; eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung der Parteien und der Kindesvertretung ist durchzuführen. Für diese Verfahren gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime; die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren zulässig sein können.
“Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei eine mündliche Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Parteien und der Kindesvertretung durchzuführen ist (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 2 ZPO) und die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelten (Art. 296 ZPO, Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 302 ZPO).”
“56) und wurde den Gesuchstellern am 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 15; Urk. 59). Es erfolgen keine weiteren Eingaben der Parteien. 5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–25). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 60). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich - 6 - der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 2.Ausserdem gelten für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtli- chen Angelegenheiten betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies gilt auch im Verfahren betreffend die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen (OGer ZH LD220003 vom 10.10.2022, E. B.4). Die vom Gesuchsgegner in der Berufung neu aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel (Urk. 26 Rz. 15, Rz. 17 und Rz. 19; Urk. 30/3–6) erweisen sich demnach – entgegen der Ansicht der Gesuchsteller (Urk. 34 Rz. 12 und Rz. 16–18) – als zulässig, obschon sie be- reits vor Vorinstanz in den Prozess hätten eingebracht werden können. 3.Da die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren aber ebenfalls im Bereich der Untersuchungsmaxime gilt, hat sich der Berufungskläger sachbezogen und im Einzelnen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzu- setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll.”
“Gleichzeitig wurden seine Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und ihm wurde Frist zur Leistung ei- nes Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 23). Der Kosten- vorschuss ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 24-27) und die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 17. Dezember 2020 (Urk. 29 und 29A). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). - 5 - II. (Prozessuale Vorbemerkungen) Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Ausserdem gelten für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, die Untersuchungs- und Offi- zialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Martina Patricia Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.). Da die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit im Berufungsver- fahren aber ebenfalls im Bereich der Untersuchungsmaxime gilt, hat sich der Be- rufungskläger sachbezogen und im Einzelnen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 142 III 413 E.”