Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
30 commentaries
Art. 33 ZPO erfasst vorab vertragliche Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen, namentlich Forderungsklagen sowie Feststellungs- und Gestaltungsklagen (z.B. Klagen auf Zahlung von Mietzins, Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses, Anfechtung einer Kündigung, Erstreckung). Dingliche Klagen (Eigentum/ Besitz) und rein deliktische Klagen gehören nach der Lehre regelmässig nicht dazu. In der Literatur besteht Uneinigkeit über die Reichweite: Nach einer überwiegenden Auffassung muss der Streit schwergewichtig mietrechtlicher Natur sein oder sich zumindest teilweise auf einen Mietvertrag stützen; andere Stimmen vertreten eine engere Grenze, die Art. 33 auf reine Vertragsklagen beschränkt.
“In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass unter Art. 33 ZPO vorab Klagen fallen, mit denen vertragliche Ansprüche aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht werden. Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art.”
“33 ZPO vorab Klagen fallen, mit denen vertragliche Ansprüche aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht werden. Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
“23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden. Die mit BGE 120 II 112 unter altem Recht begründete Rechtsprechung, welche von einem mietrechtlichen Tatbestand schlechthin ausgehe, sei definitiv obsolet geworden (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17 mit Verweis auf BGE 134 III 16; vgl. auch die Kritik an der Rechtsprechung bereits unter altem Recht in ZK-Higi, 4. Aufl., Art. 274 OR N 42 ff. und Art. 274b OR N 7 ff.). Gemäss Feller/Bloch muss sich die Klage sodann zumindest teilweise auf einen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 ff. OR stützen, um unter Art. 33 ZPO zu fallen. Zur Unterstellung unter Art. 33 ZPO genüge es namentlich nicht, dass die Klage einen irgendwie gearteten anderen Kausalzusammenhang zu einem Mietverhältnis habe. Allerdings umfasse der Anwendungsbereich ebenfalls Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden und gleichzeitig ein Rechtsverhältnis beträfen, das mindestens teilweise durch Art.”
Nach herrschender Lehre werden dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) sowie Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst.
“Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog.”
“Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
Der Streitwert beeinflusst die Kompetenz ratione valoris und damit die sachliche Zuständigkeit der zuständigen Kammer bzw. Gerichtsinstitution (z.B. Bezirks‑/Mietgericht versus Spezialkammer). Er kann zudem massgeblich für die Zuweisung des Verfahrens (z.B. Hinweis auf Behandlung im vereinfachten Verfahren) sein.
“Gesundheitlich sei die Beklagte auch nicht problemlos in der Lage, Wohnungen zu besichtigen, sich zu bewerben, einen Umzug vorzubereiten und oder an einen anderen Ort zu ziehen. Entgegen den Ausführungen der Gegenpartei habe die Beklagte trotz ihrer schlechten Verfassung, bei jeder Möglichkeit Suchbemühun- gen getätigt. Leider seien diese jedoch bislang erfolglos geblieben, da die gefun- denen Objekte nicht im Erdgeschoss gelegen seien, keinen Lift aufgewiesen hät- ten, zu teuer, zu klein, zu weit entfernt, befristet gewesen oder nur zur Untermie- te angeboten worden seien. 3. Prozessuales 3.1. Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert – wie im Zirkulationsbeschluss vom - 11 - 30. März 2023 dargelegt – mehr als 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 GOG i.V.m. § 26 GOG). Die vorliegende Auseinandersetzung betrifft den Kündigungsschutz und damit eine Mietstreitigkeit nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO und ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 278; BGE 142 III 402 E. 2 = Pra 2017 Nr. 71; BGE 142 III 515; BGE 142 III 690 = Pra 2017 Nr. 95; BGer 4A_300/2016 vom 5.10.2016 E. 2.3; BGer 4A_359/2017 vom 16.5.2018 E. 4.4). 3.2. Wie erwähnt stellte die Beklagte am Tag vor der Hauptverhandlung über ihren Rechtsvertreter ein Verschiebungsgesuch, welches abgewiesen wurde, wobei der Beklagten das persönliche Erscheinen erlassen wurde. Parallel dazu hatte sich die Beklagte auch telefonisch beim Gericht gemeldet und auf ihrer Teilnahme an einer (später anzusetzenden) Verhandlung bestanden. Ihr wurde erklärt, der Stand des Verfahrens erlaube keine weitere Verschiebung, und eine Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter empfohlen. Bei der Hauptverhandlung war einzig der Rechtsvertreter der Beklagten anwesend.”
“En l'occurrence, les conclusions de la demande reconventionnelle en paiement excèdent largement le montant ci-dessus, de sorte que l'appel est recevable. 2. Les appelants reprochent au Tribunal d'avoir considéré que leur demande reconventionnelle était irrecevable, alors que les prétentions invoquées relevaient selon eux du contrat de bail liant les parties. 2.1 2.1.1 Aux termes de l'art. 224 al. 1 CPC, le défendeur peut déposer une demande reconventionnelle dans sa réponse si la prétention qu'il invoque est soumise à la même procédure que la demande principale. Cette disposition vise la compétence ratione valoris (TAPPY, CR-CPC, 2ème éd. n. 21 ad art. 224). 2.1.2 La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1; art. 33 CPC). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). 2.1.3 En vertu de l'art. 60 CPC, le tribunal examine d'office si les conditions de recevabilité sont remplies. On ne peut pas déduire de l'obligation imposée au tribunal par cette disposition qu'il doive rechercher lui-même les faits justifiant la recevabilité de la demande. L'examen d'office ne dispense pas les parties de collaborer à l'établissement des faits, en alléguant ceux qui sont pertinents et en indiquant les moyens de preuve propres à les établir (cf. ATF 139 III 278 consid. 4.3.). En présence de faits doublement pertinents, le tribunal doit examiner d'office sa compétence d'entrée de cause, mais il le fait sur la base des seuls allégués et moyens du demandeur, sans tenir compte des contestations du défendeur et sans procéder à aucune administration de preuves (ATF 141 III 294 consid.”
Der Gerichtsstand nach Art. 33 ZPO wegen einer Miet- oder Pachtstreitigkeit kann auch die örtliche Zuständigkeit für eine Widerklage begründen. In solchen Fällen kommt Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage verlangt, nicht zur Anwendung.
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.”
“An der vorstehenden Auslegung, welche sich in systematischer Hinsicht auf den Zusammenhang mit der Bestimmung zum Widerklagegerichtsstand stützt, um die Tragweite der Selbständigkeit der Widerklage im Allgemeinen zu bestimmen, ändert nichts, dass im konkreten Anwendungsfall Art. 14 ZPO nicht zum Tragen kommt, da Klage und Widerklage eine Mietstreitigkeit betrafen, für welche gemäss Art. 33 ZPO der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache gilt.”
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Mietgericht des jeweiligen Bezirks örtlich und sachlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die Besetzung richtet sich nach dem Streitwert: in den angeführten Entscheiden tritt das Mietgericht als Einzelgericht bei Streitwerten unter CHF 30'000.– und als Kollegialgericht bei Streitwerten über CHF 30'000.– auf. Die Verfahrensart richtet sich nach dem Streitgegenstand; das vereinfachte Verfahren wird in mietrechtlichen Angelegenheiten häufig angewandt und gilt für bestimmte Streitgegenstände (z. B. Kündigungsschutz, Erstreckung, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) ohne Rücksicht auf den Streitwert.
“Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 950.– an- gesetzt. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist am 27. Mai 2024. Am 13. Juni 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2024 vorgeladen. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten wurde die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf deren Gesuch hin erlassen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatten die Parteien ihre Parteivorträge. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren für spruchreif erklärt. II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Einzelgericht zur Behandlung der vorlie- genden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Wohnräume mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 24 lit. a GOG i.V.m. § 26 GOG). 2. Verfahrensart Die Streitigkeit ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der - 3 - Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätz- lich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche substantiiert vorzutragen und die dazugehörigen Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht – besonders bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien – durch Belehrungen und Befragungen da- rauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO- MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl., Art. 247 N 6 f.). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen.”
“Die Beklagte verzichtete jeweils auf eine schriftliche Stellungnahme. Nach- dem mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 die Doppel der erfolgten Ein- gaben der Gegenseite zugestellt worden waren, wurden die Parteien am 28. No- vember 2023 zur Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2023 vorgeladen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2023 wurden der Beklagten die Doppel der weiteren Eingaben des Klägers zugestellt. Anlässlich der Hauptverhandlung er- statteten die Parteien ihre Parteivorträge. Nach gescheiterten Vergleichsgesprä- chen wurde das Verfahren für spruchreif erklärt. Die Urteilsberatung erfolgte auf dem Zirkularweg. II. Prozessuales 1. Zuständigkeit und Verfahrensart Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vor- liegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Wohnräume mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– (§ 21 GOG i.V.m. § 26 GOG; Art. 33 ZPO und Art. 35 ZPO). Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). 2. Soziale Untersuchungsmaxime Im vereinfachten Verfahren gilt der beschränkte (soziale) Untersuchungsgrund- satz. In Verfahren über Streitigkeiten betreffend Miete von Wohn- oder Geschäfts- räumen stellt das Gericht in Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 2 ZPO den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststellung des Sachverhalts - 5 - und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche substantiiert vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht – besonders bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien – durch Be- lehrungen und Befragungen darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 [= Pra 2016 Nr. 99]; BGE 139 III 13 E. 3.2 [= Pra 2013 Nr. 105]; BSK ZPO-MAZAN, Art.”
“Die vorliegende Hauptklage betrifft eine Mietstreitigkeit nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (Kündigungsschutz) und ist deshalb unabhängig vom Streitwert im ver- einfachten Verfahren zu behandeln. Die Widerklage bezüglich Geldforderung fällt gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO ebenfalls unter das vereinfachte Verfahren. Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streit- sache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus ei- nem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 Abs. 1 lit. a i. V. m. § 26 GOG). - 5 -”
“Subsidiär sei bei Altbauten auf die orts- und quartier- übliche Vergleichsmiete abzustellen. Scheitere der Beweis, habe das Gericht sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei eine Nettorendi- teberechnung durchzuführen; hilfsweise sei auf den zuletzt im ersten Mietverhält- nis zwischen der Beklagten und dem Kläger 1 ohne Druck zustande gekommenen Nettomietzins von Fr. 2'819.– abzustellen, wie dies die Beklagte vorerst beantragt habe. Hier sei eine Nettorenditeberechnung möglich, denn der Kläger 1 habe das Mietobjekt weniger als 30 Jahre vor dem Mietbeginn erworben. 2.3 Auf diese und die weiteren Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sie für den Entscheid von Bedeutung sind. Fehlende Er- wägungen bedeuten fehlende Relevanz. 3. Prozessuales 3.1 Zuständigkeit und Verfahrensart Unbestrittenermassen ist das Kollegialgericht des Mietgerichts für das vorlie- gende Verfahren örtlich und sachlich zuständig, und es gelangt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (§ 21 GOG, Art. 33 ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO hat das Gericht in Prozessen gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Prinzip der einge- schränkten / sozialen / gemässigten Untersuchungsmaxime). Besonders bei Be- teiligung von nicht anwaltlich vertretenen Parteien hat das Gericht durch Fragen und Hinweise bei der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken und die Betroffe- - 12 - nen dazu zu bringen, dass sie auch als Laien den relevanten Sachverhalt vortra- gen können. Sind Anwälte im Spiel, auferlegt sich das Gericht hingegen eine ge- wisse Zurückhaltung (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BSK ZPO- MAZAN, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 247 N 4). 3.2 Interessenkonflikt Die Beklagte behauptet einen Interessenkonflikt, soweit der Rechtsvertreter des Klägers 1 auch den Kläger 2 vertreten hat, und leitet daraus verschiedene Rechts- folgen ab. Zur Stützung ihrer These beruft sie sich auf Art. 12 lit. c BGFA (Bundes- gesetz über die Freizügigkeit der Rechtsanwälte) sowie auf BGE 147 III 351.”
Ist die streitige Rechtsfrage nicht schwergewichtig im Mietrecht verankert, spricht die Zwecksetzung von Art. 33 ZPO dagegen, die besondere Zuständigkeitsordnung für Miete und Pacht anzuwenden. Insbesondere drängt sich der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache nicht zwingend auf für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines vertraglichen Vorkaufsrechts, das auch unabhängig vom Mietvertrag bestehen kann. Die mietrechtliche Sonderzuständigkeit kommt vielmehr vornehmlich bei schwergewichtig mietrechtlichen Streitigkeiten oder bei einer ausgeprägten Nähe zum Mietverhältnis zur Anwendung.
“In Anbetracht dessen, dass die Gegenstand der Klage bildende Streitfrage jedenfalls nicht schwergewichtig im Mietrecht verortet ist, erscheint es gerechtfertigt und unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 33 bzw. 200 Abs. 1 ZPO letztlich überzeugender, diese nicht der für Streitigkeiten aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen bzw. von Wohn- und Geschäftsräumen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsordnung zu unterstellen: Der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweiserhebung (z.B. bei der Beurteilung von Mängeln) und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Die rechtspolitische Rechtfertigung der Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus der Sachnähe des Richters und der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten, namentlich im Bereich der Wohnungs- und Geschäftsraummiete (BGer 5C.181/2003 E. 2.3; BGE 120 II 112 E. 3.b/bb; BK-Walther, Art. 33 ZPO N 3; Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 7; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 11; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 1; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 2; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 3). Mit Blick auf diese ratio legis ist es demnach etwa sachgerecht, den Gerichtsstand am Ort der Sache für Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis zu bejahen. Hingegen drängt es sich unter dem Aspekt der besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die örtliche Nähe des Gerichts sowie unter jenem des Sozialschutzgedankens im Mietrecht nicht zwingend auf, die Zuständigkeit am Ort der Sache auch hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines vertraglichen Vorkaufsrechts – welches auch unabhängig von einem Mietvertrag über das betreffende Grundstück begründet werden kann – vorzusehen. Namentlich ist die Bedeutung der hinter Art. 33 ZPO stehenden Überlegung, den Mieter als schwächere Partei zu schützen, insofern zu relativieren, als sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr als Vorkaufsberechtigte und Vorkaufsbelasteter denn als Mieter und Vermieter gegenüberstehen.”
“In Anbetracht dessen, dass die Gegenstand der Klage bildende Streitfrage jedenfalls nicht schwergewichtig im Mietrecht verortet ist, erscheint es gerechtfertigt und unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 33 bzw. 200 Abs. 1 ZPO letztlich überzeugender, diese nicht der für Streitigkeiten aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen bzw. von Wohn- und Geschäftsräumen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsordnung zu unterstellen: Der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Mietstreitigkeiten soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweiserhebung (z.B. bei der Beurteilung von Mängeln) und die Feststellung des in Mietsachen verbreitet zu beachtenden Ortsgebrauchs erleichtern. Die rechtspolitische Rechtfertigung der Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus der Sachnähe des Richters und der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten, namentlich im Bereich der Wohnungs- und Geschäftsraummiete (BGer 5C.181/2003 E. 2.3; BGE 120 II 112 E. 3.b/bb; BK-Walther, Art. 33 ZPO N 3; Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 7; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 11; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 1; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 2; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 3). Mit Blick auf diese ratio legis ist es demnach etwa sachgerecht, den Gerichtsstand am Ort der Sache für Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis zu bejahen. Hingegen drängt es sich unter dem Aspekt der besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die örtliche Nähe des Gerichts sowie unter jenem des Sozialschutzgedankens im Mietrecht nicht zwingend auf, die Zuständigkeit am Ort der Sache auch hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines vertraglichen Vorkaufsrechts – welches auch unabhängig von einem Mietvertrag über das betreffende Grundstück begründet werden kann – vorzusehen. Namentlich ist die Bedeutung der hinter Art. 33 ZPO stehenden Überlegung, den Mieter als schwächere Partei zu schützen, insofern zu relativieren, als sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr als Vorkaufsberechtigte und Vorkaufsbelasteter denn als Mieter und Vermieter gegenüberstehen.”
Bei mietähnlichen oder sui generis‑Verhältnissen (z.B. Verkauf eines Fonds de commerce, Untermiete) ist zu prüfen, ob der Streit in den Schutzbereich von Art. 33 ZPO fällt; in derartigen Fällen kann der Gerichtsstand am Ort der Sache sachgerecht sein. Dagegen ist die Anwendbarkeit von Art. 33 ZPO bei Ansprüchen, die nicht primär mietrechtlicher Natur sind (z.B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines vertraglichen Vorkaufsrechts), nicht zwingend gegeben und bedarf einer gesonderten Prüfung.
“Il n'invoque aucun motif qui l'aurait empêché de produire cette pièce devant la juridiction précédente, ceci avant la clôture de l'administration des preuves le 15 octobre 2019. Elle est dès lors irrecevable, ainsi que les allégués de fait s'y rapportant. 3. 3.1 Le litige porte sur la validité du contrat conclu entre les parties le 2 mai 2017, respectivement le prix des différents éléments qui composent celui-ci, soit la vente d'un fonds de commerce, comprenant le paiement d'un pas-de-porte, le tout étant lié à un contrat de sous-location de l'arcade. Il convient préalablement de déterminer la compétence de la juridiction genevoise des baux et loyers pour connaître du présent litige. 3.1.1 La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1; art. 33 CPC). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). 3.1.2 Un contrat de vente de fonds de commerce est un contrat sui generis (ATF 129 III 18 consid. 2.1). Il porte en principe sur la cession des droits et obligations découlant du bail, d'autres contrats (assurances, contrats de travail) mais également sur le mobilier, les installations, le stock et la clientèle (goodwill). Selon la jurisprudence, le goodwill correspond à des biens immatériels, tels que la raison de commerce, la réputation, la clientèle, les relations d'affaires, les fournisseurs, les méthodes de travail, mais également le fait même pour l'entreprise d'exister, d'être organisé et de fonctionner depuis un certain temps (ATF 99 V 81 consid. 1). Le goodwill est également, selon la doctrine, la valeur économique qui, pour le repreneur, correspond à la possibilité de garder la clientèle existante et, de la sorte, de créer sa propre entreprise (Lachat, Le bail à loyer, 2019, p.”
“Die rechtspolitische Rechtfertigung der Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus der Sachnähe des Richters und der sozialrechtlichen Besonderheit mietrechtlicher Streitigkeiten, namentlich im Bereich der Wohnungs- und Geschäftsraummiete (BGer 5C.181/2003 E. 2.3; BGE 120 II 112 E. 3.b/bb; BK-Walther, Art. 33 ZPO N 3; Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 7; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 11; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 1; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 2; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 3). Mit Blick auf diese ratio legis ist es demnach etwa sachgerecht, den Gerichtsstand am Ort der Sache für Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis zu bejahen. Hingegen drängt es sich unter dem Aspekt der besseren Abklärungsmöglichkeiten des Sachverhalts durch die örtliche Nähe des Gerichts sowie unter jenem des Sozialschutzgedankens im Mietrecht nicht zwingend auf, die Zuständigkeit am Ort der Sache auch hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines vertraglichen Vorkaufsrechts – welches auch unabhängig von einem Mietvertrag über das betreffende Grundstück begründet werden kann – vorzusehen. Namentlich ist die Bedeutung der hinter Art. 33 ZPO stehenden Überlegung, den Mieter als schwächere Partei zu schützen, insofern zu relativieren, als sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr als Vorkaufsberechtigte und Vorkaufsbelasteter denn als Mieter und Vermieter gegenüberstehen. Davon scheinen auch die Kläger auszugehen, sind es doch nicht sie als (ehemalige) Mieter, sondern der Beklagte als (früherer) Vermieter, welcher sich auf den Mieterschutz beruft. Was der Beklagte sodann bezüglich der Schaffung gesetzlich verankerter Vorkaufsrechte als Instrumente des Mieterschutzes (de lege ferenda) vorbringt, betrifft nicht die hier interessierende zivilprozessrechtliche Ebene, ob sich für Streitigkeiten der vorliegenden Art aus sozialrechtlichen Überlegungen die Anwendung einer besonderen Zuständigkeitsregelung rechtfertigt. Mit Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde i.S.v. Art. 200 Abs. 1 ZPO hielt das Bundesgericht sodann fest, diese sei – aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung und ihrer Spezialisierung – in besonderem Masse in der Lage, die Parteien bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zu beraten und zu versöhnen.”
“En l'occurrence, les conclusions de la demande reconventionnelle en paiement excèdent largement le montant ci-dessus, de sorte que l'appel est recevable. 2. Les appelants reprochent au Tribunal d'avoir considéré que leur demande reconventionnelle était irrecevable, alors que les prétentions invoquées relevaient selon eux du contrat de bail liant les parties. 2.1 2.1.1 Aux termes de l'art. 224 al. 1 CPC, le défendeur peut déposer une demande reconventionnelle dans sa réponse si la prétention qu'il invoque est soumise à la même procédure que la demande principale. Cette disposition vise la compétence ratione valoris (TAPPY, CR-CPC, 2ème éd. n. 21 ad art. 224). 2.1.2 La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1; art. 33 CPC). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). 2.1.3 En vertu de l'art. 60 CPC, le tribunal examine d'office si les conditions de recevabilité sont remplies. On ne peut pas déduire de l'obligation imposée au tribunal par cette disposition qu'il doive rechercher lui-même les faits justifiant la recevabilité de la demande. L'examen d'office ne dispense pas les parties de collaborer à l'établissement des faits, en alléguant ceux qui sont pertinents et en indiquant les moyens de preuve propres à les établir (cf. ATF 139 III 278 consid. 4.3.). En présence de faits doublement pertinents, le tribunal doit examiner d'office sa compétence d'entrée de cause, mais il le fait sur la base des seuls allégués et moyens du demandeur, sans tenir compte des contestations du défendeur et sans procéder à aucune administration de preuves (ATF 141 III 294 consid.”
Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Ort, an dem die streitige Sache (Miet- bzw. Pachtobjekt) gelegen ist; dies wird in der Rechtsprechung sowohl auf Wohn- als auch auf Gewerbeobjekte angewendet.
“Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 950.– an- gesetzt. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist am 27. Mai 2024. Am 13. Juni 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2024 vorgeladen. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten wurde die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf deren Gesuch hin erlassen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatten die Parteien ihre Parteivorträge. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren für spruchreif erklärt. II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Einzelgericht zur Behandlung der vorlie- genden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Wohnräume mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 24 lit. a GOG i.V.m. § 26 GOG). 2. Verfahrensart Die Streitigkeit ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der - 3 - Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätz- lich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche substantiiert vorzutragen und die dazugehörigen Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht – besonders bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien – durch Belehrungen und Befragungen da- rauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO- MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl., Art. 247 N 6 f.). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen.”
“4), wobei besagte Verfügung den Gesuchsgegnerinnen 1, 4, 6 und 7 infolge Nichtabholung der Postzustellung je durch den Stadtammann der Stadt Zürich zugestellt werden musste (vgl. act. 7A- 7D; act. 8A-8D). Innert Frist nahmen die Gesuchsgegnerinnen 2, 3 und 5 je mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 Stellung (act. 9-11). Nach Ablauf der Frist gin- gen am hiesigen Gericht überdies je mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung- nahmen der Gesuchsgegnerinnen 6 und 7 ein (act. 16-17). Die Gesuchsgegne- rinnen 1, 4 und 8 liessen sich nicht vernehmen. Am 13. Januar 2023 wurde über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2023 wurde der Gesuchsstellerin aus prozessualen Gründen das Doppel von act. 9 zugestellt (act. 19). In der Folge gingen keine Stellungnahmen mehr ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist. 2. Formelles Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. 3. Materielles 3.1. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom November 2018 hat die Gesuchstellerin der C._____ Proper- ty AG Büroflächen von ca. 412 m 2 im 1. Obergeschoss an der I._____-strasse 1 in ... J._____ samt fünf Parkplätzen vermietet. Der Bruttomietzins belief sich auf insgesamt CHF 38'620.– pro Jahr bzw. CHF 3'218.35 pro Monat und war zahlbar monatlich zum Voraus jeweils am 1. des Monats (act. 3/1). Der Mietzins blieb seither unverändert (act. 1 Rz. 15). Im Juni 2021 schlossen die Gesuchstellerin und die C._____ Property AG einen weiteren Mietvertrag betreffend Büroflächen von ca. 206 m 2 im 2. Obergeschoss an der I._____-strasse 2 in ... J._____, wobei der Bruttomietzins auf CHF 17'520.– pro Jahr bzw. CHF 1'460.– pro Monat, wie- derum zahlbar monatlich zum Voraus jeweils am 1. des Monats, festgesetzt wur- de und ebenfalls seither unverändert geblieben ist (act.”
“_____ sei anzuweisen, das Urteil auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2022 (act. 4) wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 6'900.– einzuzahlen. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2022 (act. 11) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 7) ihre Gesuchsantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. - 3 - 3. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom 14. April 2021 (act. 3/3) hat die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin die streitgegenständliche Gewerbeliegenschaft vermietet. Der Mietvertrag sieht einen Bruttomietzins von CHF 228'000.– pro Jahr bzw. CHF 19'000.– pro Monat vor (act. 1 N 4, 13 ff.). 4. Streitpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe für die Monate November und Dezember 2021 den Mietzins nur teilweise, ab Januar 2022 gar nicht mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. 3/4) habe sie die Ge- suchsgegnerin deshalb gemahnt und zur Bezahlung des Ausstands für November 2021 bis April 2022 in der Höhe von CHF 93'500.– aufgefordert. Gleichzeit habe sie für den Fall der Nichtbezahlung innert 30 Tagen angedroht, das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich zu kündigen.”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 33 ZPO, da die Mietsache in der Stadt Zürich gelegten ist. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, da (i) die geschäftli- che Tätigkeit der Parteien (Miete Geschäftsräume) betroffen ist, (ii) ein CHF 15'000.– übersteigender (Mindest-)Streitwert (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt und (iii) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.”
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.”
Art. 33 ZPO wird in der Praxis zusammen mit kantonalen Organisations- und Gerichtsverfahrensnormen (z. B. Bestimmungen des GOG) herangezogen, um die örtliche und sachliche Zuständigkeit in kantonalen Verfahren zu bestimmen.
“Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 2. No- vember 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese Verfügung wurde der Ge- suchsgegnerin am 10. November 2023 zugestellt (act. 5/2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stel- lungnahme lief infolgedessen am 30. November 2023 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-III). - 3 - 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
In den angeführten Entscheidungen wurde die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen bejaht, soweit sich die streitgegenständliche Liegenschaft am Ort des Gerichts befindet. In denselben Verfahren wurde — bezogen auf summarische Verfahren — der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO angewendet.
“Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit eingangs genannten Rechtsbegehren ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 26. Juni 2024 frist- - 3 - gerecht Stellung (act. 7). Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 eine Stellungnahme ein (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Formelles 2.1.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürichs ist gegeben und anerkannt (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-III; act. 7 Rz. 3). 2.2. Ein rechtshängiges Kündigungsanfechtungsverfahren steht einem Auswei- sungsverfahren nicht entgegen; die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO be- ziehen sich auch auf die vorfrageweise Prüfung der Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrages (BGE 141 III 262 E. 3.2 f. S. 263 ff.). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstre- cken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. Februar (act. 1; Datum Poststempel) ersuchte die Gesuchstel- lerin um Ausweisung der Gesuchsgegnerin. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'300.00 und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. März 2024 Stellung (act. 7; act. 12). Sie beantragt die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 12 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2.4; act. 1 Rz 2 ff.; act. 3/II+IV). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“4), wobei besagte Verfügung den Gesuchsgegnerinnen 1, 4, 6 und 7 infolge Nichtabholung der Postzustellung je durch den Stadtammann der Stadt Zürich zugestellt werden musste (vgl. act. 7A- 7D; act. 8A-8D). Innert Frist nahmen die Gesuchsgegnerinnen 2, 3 und 5 je mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 Stellung (act. 9-11). Nach Ablauf der Frist gin- gen am hiesigen Gericht überdies je mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung- nahmen der Gesuchsgegnerinnen 6 und 7 ein (act. 16-17). Die Gesuchsgegne- rinnen 1, 4 und 8 liessen sich nicht vernehmen. Am 13. Januar 2023 wurde über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2023 wurde der Gesuchsstellerin aus prozessualen Gründen das Doppel von act. 9 zugestellt (act. 19). In der Folge gingen keine Stellungnahmen mehr ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist. 2. Formelles Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. 3. Materielles 3.1. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom November 2018 hat die Gesuchstellerin der C._____ Proper- ty AG Büroflächen von ca. 412 m 2 im 1. Obergeschoss an der I._____-strasse 1 in ... J._____ samt fünf Parkplätzen vermietet. Der Bruttomietzins belief sich auf insgesamt CHF 38'620.– pro Jahr bzw. CHF 3'218.35 pro Monat und war zahlbar monatlich zum Voraus jeweils am 1. des Monats (act. 3/1). Der Mietzins blieb seither unverändert (act. 1 Rz. 15). Im Juni 2021 schlossen die Gesuchstellerin und die C._____ Property AG einen weiteren Mietvertrag betreffend Büroflächen von ca. 206 m 2 im 2. Obergeschoss an der I._____-strasse 2 in ... J._____, wobei der Bruttomietzins auf CHF 17'520.– pro Jahr bzw. CHF 1'460.– pro Monat, wie- derum zahlbar monatlich zum Voraus jeweils am 1. des Monats, festgesetzt wur- de und ebenfalls seither unverändert geblieben ist (act.”
Bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen ist auf den Schwerpunkt des als einheitliche Gesamtvereinbarung zu erfassenden Vertrags abzustellen. Jede Streitfrage ist nach den für den jeweiligen Schwerpunkt geltenden Bestimmungen zu beantworten. Der Gerichtsstand nach Art. 33 ZPO findet auf Klagen aus gemischten Verträgen Anwendung, wenn mietrechtliche Elemente, die vorrangig den Gebrauch einer unbeweglichen Sache betreffen, im Vertrag überwiegen.
“Die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts ergibt sich für erstinstanzliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume aus § 21 Abs. 1 lit. a GOG. Örtlich zuständig ist für Klagen aus Miete und Pacht unbewegli- cher Sachen das Gericht am Ort der gelegenen Sache (Art. 33 ZPO). Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO handelt es sich bei diesem Gerichtsstand zugunsten des Mieters eines Wohn- oder Geschäftsraumes um eine teilzwingende Zuständigkeit. Unter "Klagen aus Miete und Pacht" sind alle Klagen zu verstehen, denen materiell-rechtliche Vertragsansprüche zugrunde liegen. Die vom Bundesgericht unter altem Recht begründete Rechtsprechung, welche unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch vertraglicher, quasi-vertraglicher, ausservertraglicher oder sachenrechtlicher Natur war, einen für die Zuständigkeitsfrage relevanten mietrechtlichen Tatbestand bejahte, kommt unter Art. 33 ZPO nicht mehr zum Tragen, jedenfalls soweit die ZPO für entsprechende Klagen eine eigene Ge- richtsstandnorm kennt, wie das für die ausservertraglichen oder sachenrechtli- - 11 - chen Klagen oder Klagen mit gesellschaftsrechtlicher Anspruchsgrundlage gilt (H IGI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 17). Stehen verschiedene Parteivereinbarungen nicht als selbständige Verträge nebeneinander, sondern sind sie nach dem Willen der Parteien in der Art mitei- nander verknüpft und voneinander abhängig, dass ein gemischter oder zusam- mengesetzter Vertrag vorliegt, muss jede Streitfrage entsprechend den auf sie zu- treffenden Bestimmungen und Grundsätzen beantwortet werden, ausgehend vom Schwerpunkt des Vertrages, der als einheitliche Gesamtvereinbarung zu erfassen ist (BGE 131 III 528 E.”
“33 ZPO nicht mehr zum Tragen, jedenfalls soweit die ZPO für entsprechende Klagen eine eigene Ge- richtsstandnorm kennt, wie das für die ausservertraglichen oder sachenrechtli- - 11 - chen Klagen oder Klagen mit gesellschaftsrechtlicher Anspruchsgrundlage gilt (H IGI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 17). Stehen verschiedene Parteivereinbarungen nicht als selbständige Verträge nebeneinander, sondern sind sie nach dem Willen der Parteien in der Art mitei- nander verknüpft und voneinander abhängig, dass ein gemischter oder zusam- mengesetzter Vertrag vorliegt, muss jede Streitfrage entsprechend den auf sie zu- treffenden Bestimmungen und Grundsätzen beantwortet werden, ausgehend vom Schwerpunkt des Vertrages, der als einheitliche Gesamtvereinbarung zu erfassen ist (BGE 131 III 528 E. 7.1.1; 118 II 157 E. 3a). Bei gemischten Verträgen ist demnach auf den Regelungsschwerpunkt abzustellen. Dabei ist ausgehend von der Interessenlage der Parteien zu prüfen, welche Bedeutung den einzelnen Ver- tragsbestandteilen im Hinblick auf die Gestaltung der Gesamtrechtslage zukommt (BGE 118 II 157 E. 3a). Bei Klagen aus gemischten Verträgen gilt der Gerichts- stand nach Art. 33 ZPO, wenn die mietrechtlichen Elemente, die vorrangig den Gebrauch einer unbeweglichen Sache betreffen, im Vertrag überwiegen (H IGI, a.a.O., Art. 33 N 24 m.H.a. ZR 112 [2013] Nr. 73).”
Dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) sowie rein deliktische Klagen (Ansprüche aus unerlaubter Handlung) werden nach der herrschenden Lehre nicht von Art. 33 ZPO erfasst.
“OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden.”
Bei Überschneidungen ist zu prüfen, ob der Streitgegenstand dem Mietrecht unterliegt; die Zuständigkeitskontrolle erfolgt ratione materiae anhand der vorgetragenen Tatsachen der klagenden Partei. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen auf der Grundlage der geltend gemachten Angaben, ohne sich zu diesem Zeitpunkt der Beweiserhebung zu bedienen.
“En l'occurrence, les conclusions de la demande reconventionnelle en paiement excèdent largement le montant ci-dessus, de sorte que l'appel est recevable. 2. Les appelants reprochent au Tribunal d'avoir considéré que leur demande reconventionnelle était irrecevable, alors que les prétentions invoquées relevaient selon eux du contrat de bail liant les parties. 2.1 2.1.1 Aux termes de l'art. 224 al. 1 CPC, le défendeur peut déposer une demande reconventionnelle dans sa réponse si la prétention qu'il invoque est soumise à la même procédure que la demande principale. Cette disposition vise la compétence ratione valoris (TAPPY, CR-CPC, 2ème éd. n. 21 ad art. 224). 2.1.2 La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1; art. 33 CPC). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). 2.1.3 En vertu de l'art. 60 CPC, le tribunal examine d'office si les conditions de recevabilité sont remplies. On ne peut pas déduire de l'obligation imposée au tribunal par cette disposition qu'il doive rechercher lui-même les faits justifiant la recevabilité de la demande. L'examen d'office ne dispense pas les parties de collaborer à l'établissement des faits, en alléguant ceux qui sont pertinents et en indiquant les moyens de preuve propres à les établir (cf. ATF 139 III 278 consid. 4.3.). En présence de faits doublement pertinents, le tribunal doit examiner d'office sa compétence d'entrée de cause, mais il le fait sur la base des seuls allégués et moyens du demandeur, sans tenir compte des contestations du défendeur et sans procéder à aucune administration de preuves (ATF 141 III 294 consid.”
“Il a rendu une décision motivée, qui respecte le droit d'être entendu de l'appelant sous cet angle. En outre, si les faits ont été constatés de manière inexacte, parce que des preuves ont été omises, ou si la décision rendue n'est pas conforme au droit, la garantie procédurale invoquée n'est pas pour autant violée. La décision pourra en revanche être corrigée, si nécessaire, par l'autorité d'appel qui revoit la cause avec un plein pouvoir d'examen en fait et en droit. Le grief de violation du droit d'être entendu de l'appelant sera donc rejeté. 3. L'appelant conteste la compétence du Tribunal. Il soutient que l'intimée cherche à contourner le jugement du 28 mars 2024 qui a déclaré sa requête en évacuation irrecevable. Il était "directement lié" à D______ SARL" et la procédure visait à son évacuation par une voie détournée. Le Tribunal avait imparti un délai pour déposer une action au fond, mais les questions à traiter relevaient de la compétence du Tribunal des baux et loyers. Il invoque également l'art. 33 CPC. 3.1 Un tribunal n’entre en matière que sur les demandes et les requêtes qui satisfont aux conditions de recevabilité de l’action, soit notamment qu'il est compétent à raison de la matière et du lieu (art. 59 al. 2 let. b CPC). La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). De longue date, la Chambre des baux et loyers de la Cour a considéré que sa compétence s'étendait à tout état de fait pouvant tomber sous le coup du droit du bail selon les titres VIII et VIIIbis du Code des obligations (arrêt du Tribunal fédéral 4P_155/2005 du 21 septembre 2005 consid.”
Art. 33 ZPO erfasst vorrangig Rechtsbeziehungen mit überwiegend miet‑ oder pachtrechtlichem Gehalt. Zu den typischerweise erfassten Klagen gehören vertragliche Forderungsklagen (etwa auf Zahlung von Miet‑ bzw. Pachtzins), Klagen im Zusammenhang mit Mängeln, Feststellungsklagen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Miet‑/Pachtverhältnisses oder seines Inhalts sowie Gestaltungsklagen (z. B. Anfechtung einer Kündigung, Klagen auf Erstreckung des Miet‑/Pachtverhältnisses). Dingliche Klagen sowie rein deliktische Ansprüche werden nach den Quellen nicht von Art. 33 ZPO erfasst.
“Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog.”
“Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
“Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art.”
“33 ZPO vorab Klagen fallen, mit denen vertragliche Ansprüche aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht werden. Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
In den zitierten Entscheiden des Einzelgerichts des Handelsgerichts Zürich wurde die örtliche und sachliche Zuständigkeit für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen gestützt auf Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG bejaht (vgl. HE240121; HE240007).
“Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nahmen mit Eingabe vom 12. August 2024 fristgerecht Stellung (act. 8). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 Stellung zu nehmen (act. 10). Die Stellungnahme der Gesuch- stellerin vom 26. August 2024 ging innert Frist ein (act. 12). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb diese den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung notwendig, einzugehen. 2.Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV, act. 3/1-2). - 3 - 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Ja- nuar 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Ver- fügung vom 24. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Mit Unterstützung des zuständigen Gemeindeammann- und Be- treibungsamts Furttal konnte der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 24. Januar 2024 am 13. Februar 2024 zugestellt werden (act. 5/2; act. 7). Die der Gesuchs- gegnerin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief infolgedessen am 4. März 2024 ungenutzt ab. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu ent- scheiden (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit.”
Teilweise zwingende kantonale Zuständigkeitsregeln können die praktischen Wirkungen von Art. 33 ZPO einschränken. So erwog das KGer BL im konkreten Fall, dass im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 2 Abs. 1 lit. d EG ZPO die örtlich zuständige Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten verantwortlich sei und daher die Klagebewilligung einer Schlichtungsbehörde eines anderen Kantons als ungültig zu betrachten wäre.
“Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass, selbst wenn man von der Anwendbarkeit von Art. 33 ZPO ausgehen würde, man aufgrund des teilzwingenden Gerichtsstandes ebendieses Art. 33 ZPO im Kanton Basel-Landschaft die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt als ungültig einstufen müsste und dass die Vorinstanz in diesem Fall ohnehin nicht auf die Klage des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 hätte eintreten dürfen. Im Kanton Basel-Landschaft wäre zudem gemäss § 2 Abs. 1 lit. d EG ZPO die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten aus Miete von unbeweglichen Sachen zuständig.”
Bei handels- oder wirtschaftlich geprägten Streitigkeiten ist zusätzlich zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 ZPO gegeben ist. Kriterien, die in der Rechtsprechung genannt werden, sind insbesondere ein Handelsregistereintrag, die Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit und der für das Beschwerderecht massgebliche Streitwert. Ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben, begründet Art. 33 ZPO den örtlichen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache.
“April 2024 wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Erstattung einer Gesuchsantwort angesetzt und von den Gesuchstellern ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 4). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Innert erstreckter Frist reichten die Gesuchsgegnerin- nen am 21. Mai 2024 eine beschränkte Gesuchsantwort ein und beantragten darin in prozessualer Hinsicht eine Beschränkung des Verfahrens und die Abnahme der Frist zur Erstattung der unbeschränkten Gesuchsantwort (act. 10). Der Antrag auf Verfahrensbeschränkung wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2024 abgewiesen. Zu- gleich wurde den Gesuchsgegnerinnen die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort im Sinne einer Notfrist erstreckt (act. 13). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstatten die Gesuchsgegnerinnen fristgerecht ihre unbeschränkte Gesuchsantwort (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen 2.1.Zuständigkeit und Streitgenossenschaft Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist aufgrund des sich in Zürich be- findenden Mietobjekts zu bejahen (Art. 33 ZPO). In sachlicher Hinsicht ist das an- - 4 - gerufene Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit d GOG zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichba- ren Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die gesuchsgegnerische Partei im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen, so hat die gesuchstellende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG). Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerinnen ist vom vorliegenden Auswei- sungsbegehren betroffen, ebenso ist die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht. Was den Handelsregistereintrag der Parteien betrifft, ist fest- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 im schweizerischen und die Gesuchsgeg- nerin 2 im französischen Handelsregister eingetragen ist (act.”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 33 ZPO, da die Mietsache in der Stadt Zürich gelegten ist. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, da (i) die geschäftli- che Tätigkeit der Parteien (Miete Geschäftsräume) betroffen ist, (ii) ein CHF 15'000.– übersteigender (Mindest-)Streitwert (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt und (iii) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.”
“Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Diese mittels Gerichtsurkunde - 3 - an die D._____-str. ..., E._____ ZH, versandte Verfügung konnte der Gesuchs- gegnerin nicht zugestellt werden (act. 5/2). Die mittels Gerichtsurkunde an den Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (act. 5/3), weshalb das Gemein- deammann- und Betreibungsamt Dübendorf am 5. Juni 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Dieses konnte der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 22. Mai 2023 am 27. Juni 2023 zustellen (act. 8). Innert Frist ging keine Stellung- nahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entschei- den. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (vgl. act. 1 Rz. 7; act. 3/4). 2.2. Objektive Klagehäufung Die Gesuchstellerin beantragt im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fäl- len einerseits die Ausweisung (Rechtsbegehren Ziff. 1) und andererseits die Zu- sprechung der ausstehenden Mietzinse sowie Schadenersatz für eine verspätete Rückgabe der Mietsache (Rechtsbegehren Ziffer 4). Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage ver- einen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Ver- fahrensart anwendbar ist. Vorliegend macht die Gesuchstellerin verschiedene mietrechtliche Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines summa- rischen Verfahrens (Rechtsschutz in klaren Fällen) geltend. In diesem Fall wird eine objektive Klagehäufung als zulässig angesehen (BGer 4A_234/2022 E.”
Wurde ein Vorkaufsrecht im Mietvertrag vereinbart, begründet dies regelmässig einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Klage und dem Mietverhältnis. Nach der neueren Lehre und Rechtsprechung fällt eine solche Klage unter Art. 33 ZPO, wenn sie zumindest teilweise auf einem Mietvertrag i.S.v. Art. 253 ff. OR beruht oder in engem Zusammenhang mit einem solchen Vertrag steht. Eine bloss beliebige oder entfernte Kausalverbindung genügt demgegenüber nicht.
“181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden. Die mit BGE 120 II 112 unter altem Recht begründete Rechtsprechung, welche von einem mietrechtlichen Tatbestand schlechthin ausgehe, sei definitiv obsolet geworden (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17 mit Verweis auf BGE 134 III 16; vgl. auch die Kritik an der Rechtsprechung bereits unter altem Recht in ZK-Higi, 4. Aufl., Art. 274 OR N 42 ff. und Art. 274b OR N 7 ff.). Gemäss Feller/Bloch muss sich die Klage sodann zumindest teilweise auf einen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 ff. OR stützen, um unter Art. 33 ZPO zu fallen. Zur Unterstellung unter Art. 33 ZPO genüge es namentlich nicht, dass die Klage einen irgendwie gearteten anderen Kausalzusammenhang zu einem Mietverhältnis habe. Allerdings umfasse der Anwendungsbereich ebenfalls Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden und gleichzeitig ein Rechtsverhältnis beträfen, das mindestens teilweise durch Art. 253 ff. OR geregelt werde (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 21 und 23). […] d/aa) Es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Vorkaufsrecht, aus dessen Verletzung die Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen, im Mietvertrag vom 19. Juni 2008 betreffend die Liegenschaft Y.____ in Z.____ vereinbart wurde. Damit besteht zwischen der anhängig gemachten Klage und dem (früheren) Mietverhältnis der Parteien offensichtlich ein sachlicher Zusammenhang, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, wie bedeutend das Vorkaufsrecht bei Abschluss des Mietvertrags für die Kläger tatsächlich war. Zwar kann der vom Beklagten (auch) im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, wonach bereits «irgendein Zusammenhang mit einem Mietverhältnis» zur Begründung der Zuständigkeit am Ort der Sache hinreichend sei, nicht gefolgt werden, da sich eine solche Auslegung jedenfalls mit der nach BGE 120 II 112 ergangenen Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht nicht mehr vereinbaren lässt.”
“181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden. Die mit BGE 120 II 112 unter altem Recht begründete Rechtsprechung, welche von einem mietrechtlichen Tatbestand schlechthin ausgehe, sei definitiv obsolet geworden (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17 mit Verweis auf BGE 134 III 16; vgl. auch die Kritik an der Rechtsprechung bereits unter altem Recht in ZK-Higi, 4. Aufl., Art. 274 OR N 42 ff. und Art. 274b OR N 7 ff.). Gemäss Feller/Bloch muss sich die Klage sodann zumindest teilweise auf einen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 ff. OR stützen, um unter Art. 33 ZPO zu fallen. Zur Unterstellung unter Art. 33 ZPO genüge es namentlich nicht, dass die Klage einen irgendwie gearteten anderen Kausalzusammenhang zu einem Mietverhältnis habe. Allerdings umfasse der Anwendungsbereich ebenfalls Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden und gleichzeitig ein Rechtsverhältnis beträfen, das mindestens teilweise durch Art. 253 ff. OR geregelt werde (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 21 und 23). […] d/aa) Es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Vorkaufsrecht, aus dessen Verletzung die Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen, im Mietvertrag vom 19. Juni 2008 betreffend die Liegenschaft Y.____ in Z.____ vereinbart wurde. Damit besteht zwischen der anhängig gemachten Klage und dem (früheren) Mietverhältnis der Parteien offensichtlich ein sachlicher Zusammenhang, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, wie bedeutend das Vorkaufsrecht bei Abschluss des Mietvertrags für die Kläger tatsächlich war.”
“181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden. Die mit BGE 120 II 112 unter altem Recht begründete Rechtsprechung, welche von einem mietrechtlichen Tatbestand schlechthin ausgehe, sei definitiv obsolet geworden (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17 mit Verweis auf BGE 134 III 16; vgl. auch die Kritik an der Rechtsprechung bereits unter altem Recht in ZK-Higi, 4. Aufl., Art. 274 OR N 42 ff. und Art. 274b OR N 7 ff.). Gemäss Feller/Bloch muss sich die Klage sodann zumindest teilweise auf einen Mietvertrag i.S.v. Art. 253 ff. OR stützen, um unter Art. 33 ZPO zu fallen. Zur Unterstellung unter Art. 33 ZPO genüge es namentlich nicht, dass die Klage einen irgendwie gearteten anderen Kausalzusammenhang zu einem Mietverhältnis habe. Allerdings umfasse der Anwendungsbereich ebenfalls Klagen, die in engem Zusammenhang mit einem Mietvertrag stünden und gleichzeitig ein Rechtsverhältnis beträfen, das mindestens teilweise durch Art. 253 ff. OR geregelt werde (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 21 und 23). […] d/aa) Es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Vorkaufsrecht, aus dessen Verletzung die Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen, im Mietvertrag vom 19. Juni 2008 betreffend die Liegenschaft Y.____ in Z.____ vereinbart wurde. Damit besteht zwischen der anhängig gemachten Klage und dem (früheren) Mietverhältnis der Parteien offensichtlich ein sachlicher Zusammenhang, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, wie bedeutend das Vorkaufsrecht bei Abschluss des Mietvertrags für die Kläger tatsächlich war. Zwar kann der vom Beklagten (auch) im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, wonach bereits «irgendein Zusammenhang mit einem Mietverhältnis» zur Begründung der Zuständigkeit am Ort der Sache hinreichend sei, nicht gefolgt werden, da sich eine solche Auslegung jedenfalls mit der nach BGE 120 II 112 ergangenen Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht nicht mehr vereinbaren lässt.”
Bei Verlegung des Verfahrensorts kann das Gericht einen Kostenvorschuss ansetzen; nach Eingang des Vorschusses und allfälliger Stellungnahmen kann das Verfahren spruchreif werden.
“Dezember 2023 wurde zunächst beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Uster eingereicht. Nachdem die Gesuchstellerin das Gesuch wegen Unzu- ständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgericht Uster zurückgezogen hatte (act. 2/B), reichte sie das Gesuch am 26. Januar 2024 beim Einzelgericht des Han- delsgerichts Zürich mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 3). Mit Ver- fügung vom 31. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 7). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. März 2024 ging innert erstreckter Frist ein (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb diese der Ge- suchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). - 3 - 3.Rechtliches 3.1.Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
Ist der Ort der streitigen Liegenschaft unklar oder strittig, kann die Eintragung im Grundbuch als Anhaltspunkt für den Ort der Sache und damit für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 33 ZPO herangezogen werden.
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.”
Nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Begriff «Klagen aus Miete und Pacht» für die örtliche Zuständigkeit enger gefasst: Er ist demnach zumindest auf Rechtsbeziehungen zu beschränken, die schwergewichtig mietrechtlicher oder mietrechtsähnlicher Natur sind. Damit werden nicht automatisch alle sachlich zusammenhängenden Ansprüche erfasst; vielmehr muss die Grundlage des Streits in einer überwiegend mietrechtlichen Beziehung liegen.
“Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog.”
“Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
“33 ZPO vorab Klagen fallen, mit denen vertragliche Ansprüche aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht werden. Dazu werden namentlich Forderungsklagen, wie etwa Klagen auf Zahlung ausstehender Miet- und Pachtzinse (Art. 253 OR) oder Klagen bei Mängeln (Art. 259a OR), ferner Klagen auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder dessen Inhaltes sowie Klagen auf Feststellung der Rechtmässigkeit einer Miet- oder Pachtzinserhöhung oder -herabsetzung und schliesslich Gestaltungsklagen wie die Anfechtung einer Kündigung (Art. 271 f. OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.”
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 33 ZPO. Für Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung sachlich das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig (Art. 6 ZPO i.V.m. § 44/45 GOG; BGE 142 III 515).
“Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläu- figer Konkursanzeige, publiziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 9). Mit Eingabe vom 16. August 2024 - 3 - ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 (Konkursitin) um einstweilige Sistierung des Verfahrens (act. 10). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde das Verfahren nicht sistiert. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin 1 die mit Verfügung vom 12. August 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Altstetten-Zürich – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aus- weisung Stellung zu nehmen (act. 13). Die der Gesuchsgegnerin 1 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 9. September 2024 ungenutzt ab. Bis heute liessen sich die Gesuchsgegner nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 3). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 33 ZPO. In sachlicher Hinsicht ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Behand- lung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fäl- len zwingend zuständig, soweit die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2).”
“Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 8. März 2021 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Gesuchsgegner innert er- streckter Frist die Stellungnahme ein (act. 7; act. 9). Diese ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]). 2.2. Litispendenz Der Gesuchsgegner hat die Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhält- nisses mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Winterthur angefochten. Die Klagebewilligung vom 23. Februar 2021 liegt im Recht (act. 11/2). Die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzbegehrens steht - 3 - dem vorliegenden Ausweisungsbegehren indes nicht entgegen (BGE 141 III 262 E. 3.3). 3. Materielles 3.1. Parteivorbringen Gesuchstellerin: Mit Mietvertrag vom 9. Oktober 2018 habe sie (die Gesuchstelle- rin) dem Gesuchsgegner befristet bis am 28. Februar 2025 Räume für einen Res- taurationsbetrieb im Erdgeschoss sowie Lagerräume im 1. und 2. Untergeschoss in D._____ vermietet. Der Bruttomietzins sei auf CHF 21'961.80 pro Monat fest- gesetzt worden (act. 1 N. 15 f.; act. 3/1). Seit Mietbeginn (1. März 2020) habe sich der Gesuchsgegner mit den Mietzinszahlungen in Verzug befunden (act.”
Art. 33 ZPO bestimmt die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der gelegenen Sache für Klagen aus Miete und Pacht. In der Praxis führt bei Gewerbemietstreitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000.– häufig die Kollegialbesetzung des Mietgerichts zur sachlichen/örtlichen Zuständigkeit. Je nach Art des geltend gemachten Begehrens ist das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren anzuwenden; bestimmte Verfahren (z. B. Erstreckung, Kündigungsschutz, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) werden in den Entscheiden ausdrücklich dem vereinfachten Verfahren zugeordnet, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert.
“Zuständigkeit und Verfahrensart Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vor- liegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Geschäftsräume mit - 5 - einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– (§ 21 GOG i.V.m. § 26 GOG; Art. 33 ZPO und Art. 35 ZPO). Anwendbar ist das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO).”
“Weiter - 9 - bestehe zwischen den Parteien keine subjektive Unverträglichkeit und die Beklag- ten hätten mit dieser Kündigung nicht einen unliebsamen Mieter loswerden wollen. Es liege weder eine Rachekündigung noch eine Kündigung gegen Treu und Glau- ben vor. Bestritten werde, dass mieterseits berechtigte Ansprüche aus dem Miet- verhältnis geltend gemacht worden seien, die vermieterseits nicht entsprechend beachtet worden seien, sowie dass ein Kausalzusammenhang zwischen den be- haupteten Ansprüchen und der Kündigung bestehe. Der Kündigungsgrund – der geltend gemachte Eigenbedarf für die Enkelin – sei stets offengelegt und bereits mit dem Begleitschreiben zur Kündigung dargelegt worden. [Ausführungen zum Eventualantrag auf Erstreckung] III. Prozessuales Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 GOG in Verbindung mit § 26 GOG). Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). In Kündigungsschutzverfahren bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätz- lich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der Par- teien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. er- gänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4). Dabei ist für das Ausmass der richterlichen Hilfe u.a. aus- schlaggebend, wie kompliziert die Materie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkei- ten der betroffenen Partei reichen, ob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig ist und ob ein Machtgefälle zwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E.”
“Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2022 (act. 4) wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 6'900.– einzuzahlen. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2022 (act. 11) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 7) ihre Gesuchsantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. - 3 - 3. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom 14. April 2021 (act. 3/3) hat die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin die streitgegenständliche Gewerbeliegenschaft vermietet. Der Mietvertrag sieht einen Bruttomietzins von CHF 228'000.– pro Jahr bzw. CHF 19'000.– pro Monat vor (act. 1 N 4, 13 ff.). 4. Streitpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe für die Monate November und Dezember 2021 den Mietzins nur teilweise, ab Januar 2022 gar nicht mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. 3/4) habe sie die Ge- suchsgegnerin deshalb gemahnt und zur Bezahlung des Ausstands für November 2021 bis April 2022 in der Höhe von CHF 93'500.– aufgefordert. Gleichzeit habe sie für den Fall der Nichtbezahlung innert 30 Tagen angedroht, das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich zu kündigen.”
“Die Klä- gerin leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht am 14. Februar 2022. Am 4. März 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2022 vorgeladen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren für spruchreif erklärt. In Übereinstimmung mit den Parteien wurde das Verfahren zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche informell für 14 Tage sis- tiert. Da die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche ohne Erfolg blieben, ist nun ein Entscheid zu fällen. Das vorliegende Urteil bzw. der vorliegende Beschluss wurde auf dem Zirkularweg gefällt (vgl. § 134 GOG ZH). II. Prozessuales 1. Zuständigkeit und Verfahrensart Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. Art. 26 GOG ZH). Für Prozesse betreffend Erstreckung bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Ver- fahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), wobei die soziale Untersuchungsmaxime Anwen- dung findet (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist die Beschaffung des Prozessstoffes primär Sache der Parteien. Das Gericht hat sie dabei durch geeignete Fragen zu unterstüt- zen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2 = Pra 2013 Nr. 105; BGE 125 III 231 E. 4a; zum Ganzen auch ZMP 2020 Nr. 9). 2. Klageänderung Das Rechtsbegehren in der Klageschrift hat grundsätzlich dem in der Klagebewilli- gung festgelegten Rechtsbegehren zu entsprechen. Es kann nur unter den Voraus- setzungen von Art. 227 ZPO abgeändert werden, namentlich wenn der neue An- - 4 - spruch in der gleichen Verfahrensart zu behandeln ist und entweder mit dem bishe- rigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2015 vom 9.”
“Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Am 29. Oktober 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. Februar 2022 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre ersten Parteivorträge, und es erfolgte eine informelle Parteibefragung der Klägerin. Am 11. Februar 2022 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung auf den 17. März 2022 vorgeladen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung (...) [wurde] nach Durchführung der Parteivorträge (...) das Ver- fahren für spruchreif erklärt. Das vorliegende Urteil bzw. der vorliegende Beschluss wurde auf dem Zirkularweg gefällt (vgl. § 134 GOG ZH). II. Prozessuales 1. Zuständigkeit und Verfahrensart Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. Art. 26 GOG ZH). Für Prozesse betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung bei Miete - 4 - und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), wobei die soziale Untersu- chungsmaxime Anwendung findet (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist die Beschaffung des Pro- zessstoffes primär Sache der Parteien. Das Gericht hat sie dabei durch geeignete Fragen zu unterstützen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2 = Pra 2013 Nr. 105; BGE 125 III 231 E. 4a; zum Ganzen auch ZMP 2020 Nr. 9). 2. Verfahrenssistierung 2.1. Mit Schreiben vom 16. März 2021 (Datum Poststempel) beantragte die Kläge- rin persönlich die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Baurekursgerichts. 2.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wann eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen zu beurteilen, mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Gebots der beförderlichen Prozesserledigung, der Interessen der Parteien und der Verfahrensart (BK ZPO-FREI, Art.”
“– ging innert Frist ein. Mit Präsidialverfü- gung vom 21. Februar 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftli- che Stellungnahme zur Klage einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte die Be- klagte am 5. Mai 2020 ihre Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde diese dem Kläger zugestellt. Am 19. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2020 wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien einstweilen auf die Frage der formalen Anfechtungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 270 Abs. 1 OR begrenzt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. § 26 - 3 - GOG). Für Prozesse um Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gilt ohne Rück- sicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststel- lung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrung und Befragung der Parteien darauf hinzuwir- ken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO-MAZAN, 2. Aufl., Art. 247 N 4). III. Parteistandpunkte 1. Standpunkt des Klägers Der Kläger macht geltend, er habe sich aufgrund der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen gesehen.”
Der Mieter kann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO auf den besonderen örtlichen Gerichtsstand nach Art. 33 ZPO verzichten. Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen; sind die massgeblichen Tatsachen doppelt relevant, erfolgt diese Prüfung gestützt auf die vom Antragsteller/der klagenden Partei vorgetragenen Tatsachen, ohne eigene Beweisaufnahme.
“Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Art. 33 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen und Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO die diesbezügliche Verzichtsmöglichkeit des Mieters. Diese Normen regeln den Gerichtsstand, also die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, und nicht die sachliche Zuständigkeit, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Aus Art. 33 ZPO oder Art. 35 ZPO kann die Beschwerdeführerin somit nichts für ihren Standpunkt ableiten. Das strittige Mietobjekt befindet sich sodann unbestrittenermassen in Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz unzweifelhaft gegeben ist. Art. 6 ZPO regelt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit.”
“En l'occurrence, les conclusions de la demande reconventionnelle en paiement excèdent largement le montant ci-dessus, de sorte que l'appel est recevable. 2. Les appelants reprochent au Tribunal d'avoir considéré que leur demande reconventionnelle était irrecevable, alors que les prétentions invoquées relevaient selon eux du contrat de bail liant les parties. 2.1 2.1.1 Aux termes de l'art. 224 al. 1 CPC, le défendeur peut déposer une demande reconventionnelle dans sa réponse si la prétention qu'il invoque est soumise à la même procédure que la demande principale. Cette disposition vise la compétence ratione valoris (TAPPY, CR-CPC, 2ème éd. n. 21 ad art. 224). 2.1.2 La compétence ratione materiae de la juridiction des baux et loyers est définie à l'art. 89 LOJ. Selon cette disposition, le Tribunal des baux et loyers est compétent pour statuer sur tout litige relatif au contrat de bail à loyer (art. 253 à 273c CO) ou au contrat de bail à ferme non agricole (art. 275 à 304 CO), portant sur une chose immobilière dans le canton de Genève (ACJC/1422/2013 du 2 décembre 2013 consid. 4.1; art. 33 CPC). Le Tribunal de première instance est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n'attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (art. 86 al. 1 LOJ). 2.1.3 En vertu de l'art. 60 CPC, le tribunal examine d'office si les conditions de recevabilité sont remplies. On ne peut pas déduire de l'obligation imposée au tribunal par cette disposition qu'il doive rechercher lui-même les faits justifiant la recevabilité de la demande. L'examen d'office ne dispense pas les parties de collaborer à l'établissement des faits, en alléguant ceux qui sont pertinents et en indiquant les moyens de preuve propres à les établir (cf. ATF 139 III 278 consid. 4.3.). En présence de faits doublement pertinents, le tribunal doit examiner d'office sa compétence d'entrée de cause, mais il le fait sur la base des seuls allégués et moyens du demandeur, sans tenir compte des contestations du défendeur et sans procéder à aucune administration de preuves (ATF 141 III 294 consid.”
Grundsätzlich entscheidet der Streitwert (z. B. mehr oder weniger als CHF 30'000) über die Verfahrensart (ordentliches vs. vereinfachtes Verfahren), während die örtliche Zuständigkeit nach Art. 33 ZPO am Ort der gelegenen Sache bleibt.
“Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 950.– an- gesetzt. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist am 27. Mai 2024. Am 13. Juni 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2024 vorgeladen. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten wurde die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf deren Gesuch hin erlassen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatten die Parteien ihre Parteivorträge. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Verfahren für spruchreif erklärt. II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Einzelgericht zur Behandlung der vorlie- genden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Wohnräume mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 24 lit. a GOG i.V.m. § 26 GOG). 2. Verfahrensart Die Streitigkeit ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der - 3 - Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätz- lich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche substantiiert vorzutragen und die dazugehörigen Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht – besonders bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien – durch Belehrungen und Befragungen da- rauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO- MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl., Art. 247 N 6 f.). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen.”
“Nachdem bis zum genannten Datum kein Vergleich zustande gekommen war, setzte das Gericht gemäss der Vereinbarung zunächst am 19. September 2023 der Beklagten eine 15-tägige Frist zu einer schriftlichen «Replik» an, und gab an- schliessend dem Kläger mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 Gelegenheit zu ei- ner schriftlichen «Duplik». Die entsprechenden Rechtsschriften erfolgten rechtzei- tig und datieren vom 9. und 27. Oktober 2023. Die Beklagte äusserte sich darauf nochmals im Rahmen des voraussetzungslosen Replikrechts. Weitere Vernehm- lassungen erfolgten nicht – der Kläger verzichtete explizit auf eine solche. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt, und beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. Art. 26 GOG ZH). Für Prozesse betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das ver- einfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), wobei die soziale Untersuchungs- maxime Anwendung findet (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, beschränkt sich aller- dings darauf, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mit- zuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vor- getragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2 = Pra 2013 Nr. 105; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4 und 16 ff.). Dabei ist für das Ausmass der richterlichen Hilfe u.a. ausschlaggebend, wie kompliziert die Materie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der betroffenen - 6 - Partei reichen, ob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig ist und ob ein Machtgefälle zwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E.”
“Zuständigkeit und Verfahrensart Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vor- liegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Geschäftsräume mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– (§ 21 GOG i.V.m. § 26 GOG; Art. 33 ZPO und Art. 35 ZPO). Anwendbar ist das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO).”
Auch bei Konkurseröffnung der beklagten Partei bleibt die örtliche Zuständigkeit am Ort der Liegenschaft bzw. der Sache unberührt. In den vorliegenden Entscheiden wird deshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich gestützt (Art. 33 ZPO).
“Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläu- figer Konkursanzeige, publiziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 9). Mit Eingabe vom 16. August 2024 - 3 - ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 (Konkursitin) um einstweilige Sistierung des Verfahrens (act. 10). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde das Verfahren nicht sistiert. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin 1 die mit Verfügung vom 12. August 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Altstetten-Zürich – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aus- weisung Stellung zu nehmen (act. 13). Die der Gesuchsgegnerin 1 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 9. September 2024 ungenutzt ab. Bis heute liessen sich die Gesuchsgegner nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 3). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Juli 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläufiger Konkursanzeige, pu- bliziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Gesuchsgeg- nerin die mit Verfügung vom 15. Juli 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Wallisellen – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausweisung Stellung zu nehmen (act. 8). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 29. Juli 2024 zugestellt. Die der Gesuchsgegnerin ange- setzte Frist zur Stellungnahme lief am 19. August 2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben und anerkannt (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 4). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“00 und den Gesuchsgegnerinnen zur Stellung- nahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 6). Mit Eingabe vom 3. und 13. Oktober 2023 liess sich das Konkursamt Enge- Zürich, als Vertreterin der Gesuchsgegnerin 1, vernehmen (act. 7; act. 8). Unter dem 16. Oktober 2023 erfolgte eine Stellungnahme von Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ namens der Gesuchsgegnerinnen 1 bis 4 (act. 9 Rz 1 ff.), mit dem An- trag auf das Gesuchs der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten (act. 9 S. 2). Am 19. Oktober 2023 wurden die Doppel der act. 7 und 8 den Gesuchsgegnerinnen zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 4), worauf von Rechtsanwalt Y._____ eine "2. Stellungnahme" eingereicht wurde (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2.4; act. 1 Rz 4, 5 und 7; act. 3/1-5). 2.2. Vertretungsbefugnis Gesuchsgegnerin 1 Die Gesuchsgegnerin 1 ist am 11. Mai 2023 in Konkurs gefallen (act. 3/15). Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner (bzw. bei einer juristischen Person deren Organe) die Verfügungsfähigkeit über seine Vermögenswerte (Art. 204 SchKG; BGE 132 III 432 E. 2.4). Er verliert das Prozessführungsrecht in Prozes- sen über das Konkursvermögen (BGE 132 III 89 E. 1.3). Die Gesuchsgegnerin 1 wird seit der Konkurseröffnung, insbesondere auch vor Gericht, vom Konkursamt Enge-Zürich vertreten (vgl. Art. 240 SchKG). Die Gesuchsgegnerinnen 2 bis 4 haben Rechtsanwalt Y._____ mandatiert (act. 10A-C). In der Eingabe vom 16. Oktober 2023 stellt sich Rechtsanwalt Y._____ auf den Standpunkt, er sei auch Vertreter der Gesuchsgegnerin 1. Zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 1 habe ihn Herr "H.”
Art. 33 ZPO gilt in erster Linie für mietrechtliche (vorwiegend vertragliche) Ansprüche. Dingliche Klagen (Eigentum/ Besitz) und rein deliktische Ansprüche werden in der Regel nicht von Art. 33 erfasst. Die Lehre weist jedoch darauf hin, dass die Zuständigkeit nach neueren Auffassungen auf Rechtsbeziehungen beschränkt sein kann, die schwergewichtig mietrechtlicher oder zumindest mietrechtsähnlicher Natur sind.
“OR) und die Klagen auf Erstreckung eines Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 272 OR) gezählt (Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 22; OFK ZPO-Rohner, 2. Aufl., Art. 33 N 5; BSK ZPO-Kaiser Job, 3. Aufl., Art. 33 N 6; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 33 N 15). Ebenso wird, soweit ersichtlich, einhellig davon ausgegangen, dass dingliche Klagen (Ansprüche aus Eigentum und Besitz) und Klagen aus unerlaubter Handlung (rein deliktische Ansprüche) nicht von Art. 33 ZPO erfasst seien (Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 33 N 17; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 8; BK-Walther, 2012, Art. 33 ZPO N 10; KUKO ZPO-Haas/Strub, 3. Aufl., Art. 33 N 8; Feller/Bloch, ZPO Komm., Art. 33 N 25). Im Übrigen gehen die Lehrmeinungen dazu, wie weit der Anwendungsbereich von Art. 33 ZPO zu fassen ist, allerdings teilweise auseinander. Nach einem überwiegenden Teil der Lehre ist die vorerwähnte Rechtsprechung zu Art. 23 GestG auch für die Auslegung von Art. 33 ZPO – und damit auch für Art. 200 Abs. 1 ZPO – weiterhin (uneingeschränkt) anwendbar (BK-Walther, Art. 33 ZPO N 1 und 3 f.; KUKO ZPO-Haas/Strub, Art. 33 N 8; OFK ZPO-Rohner, Art. 33 N 1 und 6 f.; s. auch SVIT-Komm/Bisang/Koumbarakis, 4. Aufl., S. 1207 ff.). Kaiser Job hält in Anlehnung an BGer 5C.181/2003 fest, während das Bundesgericht den Begriff Klagen aus Miete und Pacht in der Vergangenheit noch weiter verstanden und darunter auch nichtvertragliche Ansprüche subsumiert habe, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag stünden, sei nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit nunmehr zumindest auf Rechtsbeziehungen beschränkt, die schwergewichtig mietrechtlicher Natur seien, d.h., die Grundlage des Streits müsse in einer mietrechtlichen oder jedenfalls mietrechtsähnlichen Beziehung der Parteien liegen (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 33 N 7a). Demgegenüber vertritt Higi die Auffassung, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 33 ZPO beschränke sich auf sog. Vertragsklagen, d.h. auf Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen geltend gemacht würden.”
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der gelegenen Sache; dies gilt für Streitigkeiten um Wohn- wie um Geschäftsräume.
“Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist als Einzelgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis für in Zürich gelegene Wohnräume mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 24 lit. a GOG i.V.m. § 26 GOG).”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 33 ZPO, da die Mietsache in der Stadt Zürich gelegten ist. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, da (i) die geschäftli- che Tätigkeit der Parteien (Miete Geschäftsräume) betroffen ist, (ii) ein CHF 15'000.– übersteigender (Mindest-)Streitwert (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt und (iii) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.”
“Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass es trotz des gestellten Editionsantrags keinen direkten Zwang auf die Beklagte ausüben könne (Art. 164 ZPO), so dass aufgrund der Weigerung der Beklagten der Zeitpunkt zur Bezifferung der Klage ge- kommen sei, zumindest für den Fall, dass die Beklagte die Daten zur Renditebe- rechnung nicht doch noch substantiiere bzw. offenlege. Der Kläger kam hierauf der entsprechenden Aufforderung nach. Eine Einigung kam nicht zustande. Auf Wunsch der Parteien wurde ihnen jedoch Frist bis zum 10. November 2020 eingeräumt, um aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen, weshalb das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt informell sistiert wurde. Parallel dazu wurde das Verfahren für den Fall der Fortsetzung des Prozesses für spruchreif erklärt. Da in der Folge zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam, hat das Gericht nun den Entscheid zu fällen. Auf die Korrespondenz seit dem 10. November 2020 ist zurückzukommen. - 4 - II. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1. Für Klagen aus Miete und Pacht von Wohnräumen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Das streitgegenständliche Mietobjekt befindet sich in der Stadt Zürich, weshalb das angerufene Mietgericht örtlich zustän- dig ist. 1.2. In sachlicher Hinsicht ist das Mietgericht als Kollegialgericht zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt (§ 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2020 bezifferte der Kläger die ursprünglich un- bezifferte Gestaltungsklage, indem er eine Mietzinsreduktion auf monatlich Fr. 1'200.– beantragte (Prot. S. 28). Bei einer Mietzinsherabsetzung entspricht der Streitwert der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem beantragten herabge- setzten Mietzins, wobei bei einer ungewissen Dauer als Kapitalwert der 20-fache Betrag der einjährigen Leistung gilt (vgl. Art. 92 ZPO). Somit resultiert ein Streitwert von Fr. 91'200.– (Fr. 380.– x 12 x 20), womit dieser die Grenze von Fr.”
“– ging innert Frist ein. Mit Präsidialverfü- gung vom 21. Februar 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftli- che Stellungnahme zur Klage einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte die Be- klagte am 5. Mai 2020 ihre Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde diese dem Kläger zugestellt. Am 19. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2020 wurde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien einstweilen auf die Frage der formalen Anfechtungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 270 Abs. 1 OR begrenzt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Das Mietgericht Zürich ist als Kollegialgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem ein im Bezirk Zürich gelegenes Mietobjekt zugrunde liegt und beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. § 26 - 3 - GOG). Für Prozesse um Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gilt ohne Rück- sicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststel- lung des Sachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht durch Belehrung und Befragung der Parteien darauf hinzuwir- ken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO-MAZAN, 2. Aufl., Art. 247 N 4). III. Parteistandpunkte 1. Standpunkt des Klägers Der Kläger macht geltend, er habe sich aufgrund der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen gesehen.”
Art. 33 ZPO bestimmt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen. Ist der Lageort der Sache unbestritten, begründet dies die örtliche Zuständigkeit des am Ort der Sache gelegenen Gerichts.
“Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Art. 33 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen und Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO die diesbezügliche Verzichtsmöglichkeit des Mieters. Diese Normen regeln den Gerichtsstand, also die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, und nicht die sachliche Zuständigkeit, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Aus Art. 33 ZPO oder Art. 35 ZPO kann die Beschwerdeführerin somit nichts für ihren Standpunkt ableiten. Das strittige Mietobjekt befindet sich sodann unbestrittenermassen in Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz unzweifelhaft gegeben ist. Art. 6 ZPO regelt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit.”
Art. 33 ZPO bestimmt die örtliche Zuständigkeit anhand des Orts der gelegenen Sache. In der Praxis führt dies dazu, dass Eingaben bei einer örtlich nicht zuständigen Schlichtungsbehörde zurückgewiesen oder an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Ein bei der Schlichtungsbehörde hängiges Verfahren steht dem Eintreten des zuständigen Gerichts nicht zwingend entgegen.
“- plus intérêts à 5% dès le 31.10.2023. 5. Constater que le requérant a valablement compensé l'indemnité en dommages-intérêts avec les loyers dus. 6. Sous suite de frais et dépens. En tout état de cause : 7. Délivrer au requérant une autorisation de procéder en cas d'échec de la tentative de conciliation. 8. Les frais sont à la charge de l'intimée (art. 108 CPC). ». Cette écriture ne contenait aucune indication au sujet du lieu de situation des locaux relatifs au bail en cause, la seule adresse y figurant étant celle indiquée sur sa première page, après le nom de C.________, soit « rue de [...], 1022 Chavannes-près-Renens ». 1.2 Le 6 décembre 2023, la Présidente de la Commission de conciliation a adressé à C.________ un courrier dont le contenu était le suivant : « Appartement sis Rue de [...], 1022 Chavannes-près-Renens Monsieur, Par la présente, nous accusons réception de votre requête du 4 décembre dernier, laquelle a retenu notre meilleure attention. A ce propos, nous vous informons que, conformément à l'art. 33 CPC, la Commission de conciliation de Lausanne n'est, en l'occurrence, pas compétente en raison du lieu. Elle doit dès lors se dessaisir du dossier. Au vu de ce qui précède, nous vous retournons votre requête et vous laissons le soin de vous adresser à la Commission de conciliation du district de l'Ouest Lausannois. Pour le bon ordre de nos dossiers, nous vous prions de bien vouloir nous adresser une lettre de retrait par retour de courrier, étant précisé qu'en cas de retrait, si vous réintroduisez votre requête devant l'autorité précitée dans le mois qui suit celui-ci, elle sera réputée introduite à la date à laquelle vous l'avez mise à la poste à l'adresse de la Commission de conciliation de Lausanne, soit le 04.12.2023 (art. 63 al. 1 CPC). A défaut, la Commission se verra contrainte de rendre une décision d'irrecevabilité. ». C.________ n'a pas donné suite à ce courrier. 1.3 Par décision du 11 janvier 2024, la Commission de conciliation – considérant que « l'objet litigieux [était] un appartement situé à la rue de [.”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genannten Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 23. Ja- nuar 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Ver- fügung vom 24. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Mit Unterstützung des zuständigen Gemeindeammann- und Be- treibungsamts Furttal konnte der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 24. Januar 2024 am 13. Februar 2024 zugestellt werden (act. 5/2; act. 7). Die der Gesuchs- gegnerin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief infolgedessen am 4. März 2024 ungenutzt ab. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu ent- scheiden (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“_____ anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken; c. sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Mietobjekte auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 2. Juni 2021 stellte die E._____ Immobilien AG ein Gesuch mit vorstehendem Rechtsbegehren (act. 1). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristge- recht (act. 4, 8). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 wies die E._____ Immobilien AG auf einen Parteiwechsel zufolge Veräusserung der Liegenschaft an die Gesuch- stellerin hin (act. 12). Die Gesuchsgegnerin reichte innert erstreckter Frist am 30. Juli 2021 ihre Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch ein (act. 9 und 16). 2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). Gemäss Angaben der Ge- suchstellerin hat die Gesuchgsgegnerin die Kündigungen der Mietverträge ange- fochten, wobei das Verfahren von der Schlichtungsbehörde sistiert wurde (act. 1 - 3 - S. 7). Dies steht dem Eintreten auf das Ausweisungsgesuch nicht entgegen. Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 E. 3.3). 3. Unbestrittener”
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