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Kommentare: Art. 257 | Omnilex
Law
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Art. 257
Art. 256
Art. 258
Art. 257
272
ZPO
Federal Act
01.01.2011
Originalquelle
Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
die Rechtslage klar ist.
Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
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ZPO · Schweizerische Zivilprozessordnung
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