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Kommentare: Art. 381 | Omnilex
Law
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Art. 381
Art. 380
Art. 382
Art. 381
272
ZPO
Federal Act
01.01.2011
Originalquelle
Das Schiedsgericht entscheidet:
nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.
Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.
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